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Document 31988D0384

88/384/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1988 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern

ABl. L 183 vom 14.7.1988, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/384/oj

31988D0384

88/384/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1988 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern

Amtsblatt Nr. L 183 vom 14/07/1988 S. 0035 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0133


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juni 1988

zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern

(88/384/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Anteil der Ausländer an der Bevölkerung in der Gemeinschaft und ihre veränderte Zusammensetzung sind vor allem aufgrund der Verweildauer in der Gemeinschaft, der Familienzusammenführung und der hohen Geburtenziffern ein demographisch wichtiger Faktor.

Die berufliche und soziale Eingliederung der Ausländer wirft Probleme auf, vor allem was die allgemeine und berufliche Bildung und die Beschäftigung der Ausländer der zweiten Generation betrifft.

Es ist sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten bei der Wanderungspolitik gegenüber Drittländern den gemeinsamen Politiken und den auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen, vor allem im Rahmen der gemeinsamen Arbeitsmarktpolitik, Rechnung tragen, um deren Ergebnisse nicht zu beeinträchtigen. Der gegenwärtige Informations- und Meinungsaustausch auf diesen Gebieten ist im Hinblick auf eine gemeinsame Haltung zu fördern; zu diesem Zweck ist ein Abstimmungsverfahren einzuführen, an dem alle Mitgliedstaaten teilnehmen.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 9. Februar 1976 über ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1) sowie in seiner Entschließung vom 27. Juni 1980 über Leitlinien für eine Arbeitsmarktpolitik der Gemeinschaft (2) die Bedeutung einer geeigneten Abstimmung der Wanderungspolitik gegenüber Drittländern hervorgehoben und darauf hingewiesen, daß die Integration des Arbeitsmarktes der Gemeinschaft im Rahmen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft gefördert werden muß, und zwar insbesondere durch eine geeignete Abstimmung dieser Politiken entsprechend seinen Schlußfolgerungen vom 22. November 1979 zu diesem Thema. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juli 1985 über Leitlinien für eine Wanderungspolitik der Gemeinschaft (3) die Zweckmässigkeit dieser Abstimmung erneut bekräftigt.

Im Schlußkommuniqué der Konferenz der Staats- und Regierungschefs vom 9. und 10. Dezember 1974 in Paris wird ferner unter Punkt 10 die schrittweise Angleichung des Ausländerrechts empfohlen. Der Europäische Rat vom 25. und 26. Juni 1984 hat Schlußfolgerungen auf dem Gebiet der Sozialpolitik angenommen. In einer der Schlussakte der Einheitlichen Europäischen Akte (4) beigefügten Erklärung stellte die Konferenz der Vertreter der Regierungen fest, daß die Mitgliedstaaten »unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft zusammenarbeiten, und zwar insbesondere hinsichtlich der Einreise, der Bewegungsfreiheit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen dritter Länder".

Das Europäische Parlament fordert in seiner Entschließung vom 9. Juni 1983 (5) zur Passunion und Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft den Rat und die Kommission auf, Vorschläge zur Harmonisierung der Visapolitiken und des Ausländerrrechts auszuarbeiten.

Aufgrund der im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten hat die Kommission die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im sozialen Bereich, und insbesondere auf den verschiedenen genannten Gebieten, zu fördern und zu diesem Zweck ein geeignetes Beratungsverfahren zu entwickeln.

Die Kommission hat am 8. Juli 1985 die Entscheidung 85/381/EWG zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern (6) erlassen.

In seinem Urteil vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 281/85, 283/85, 284/85, 285/85 und 287/85 (Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Königreich der Niederlande, Königreich Dänemark und Vereinigtes Königreich gegen Kommission) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen im Sinne von Artikel 118 Absatz 1 des Vertrages die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern umfasst und die Kommission im Rahmen der Vorbereitung von Beratungen im Sinne von Artikel 118 Absatz 2 bindende Vorschriften erlassen kann.

Die vorliegende Entscheidung übernimmt den Inhalt der Entscheidung 85/381/EWG, nachdem sie entsprechend dem Urteil vom 9. Juli 1987 geändert wurde.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten rechtzeitig und spätestens bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung über

- geplante Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern aus Drittländern und ihren Familienangehörigen hinsichtlich Zuwanderung, Aufenthalt und Beschäftigung, einschließlich illegaler Zuwanderung, illegalem Aufenthalt und illegaler Beschäftigung sowie hinsichtlich der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Lebens- und Arbeitsbedingungen, des Arbeitsentgelts und der wirtschaftsrechtlichen Ansprüche, der Förderung der beruflichen, sozialen und kulturellen Eingliederung und der freiwilligen Rückwanderung dieses Personenkreises in das Herkunftsland;

- geplante Abkommen auf den genannten Gebieten sowie geplante Kooperationsabkommen mit Drittländern, die ausgehandelt oder verlängert werden sollen, wenn sich diese Abkommen auf diese Gebiete erstrecken;

- geplante Abkommen hinsichtlich der Aufenthalts- und Beschäftigungsbedingungen der eigenen Staatsangehörigen, die in Drittländern arbeiten, und deren Familienangehörigen, wenn Abkommen mit diesen Ländern ausgehandelt oder verlängert werden sollen.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Bereiche teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Wortlaut der mit Drittländern geschlossenen Abkommen mit.

Artikel 2

(1) Stellt ein Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der in Artikel 1 erwähnten Informationen einen entsprechenden Antrag oder wird die Kommission von sich aus tätig, so hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieser Informationen eine Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erfolgen.

Stellt ein Mitgliedstaat einen Dringlichkeitsantrag, so hat diese Abstimmung unverzueglich stattzufinden.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission kann eine Abstimmung über die in Artikel 1 erwähnten Vorhaben, Bestimmungen und Abkommen jederzeit erfolgen, es sei denn, es handelt sich um Fragen, die bereits Gegenstand einer Abstimmung waren und keine neuen Gesichtspunkte enthalten.

Artikel 3

Die Abstimmung nach Artikel 2 Absatz 1 zielt insbesondere darauf ab,

a) die gegenseitige Unterrichtung zu erleichtern, damit die Fragen von gemeinsamen Interesse ermittelt werden können und die Annahme einer gemeinsamen Politik der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Fragen gefördert werden kann, insbesondere bei internationalen Maßnahmen in bezug auf die Wanderung;

b) die Zweckmässigkeit von Maßnahmen zu prüfen, die entweder von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten auf den in Artikel 1 genannten Gebieten getroffen werden könnten, insbesondere mit dem Ziel, Fortschritte in der Harmonisierung des nationalen Ausländerrechts zu erzielen, die Aufnahme von möglichst vielen gemeinsamen Bestimmungen in die bilateralen Abkommen zu fördern und den Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in Drittländern leben und arbeiten, zu verbessern.

Artikel 4

(1) Die Durchführung der Abstimmung obliegt der Kommission. Die Kommission führt den Vorsitz bei den Sitzungen und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(2) Das mit dieser Entscheidung eingeführte Abstimmungsverfahren berührt nicht die Zuständigkeiten der bereits bestehenden Ausschüsse, insbesondere des Beratenden Ausschusses und des Fachausschusses, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates (1) festgelegt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine reibungslose Abwicklung des Abstimmungsverfahren sicherzustellen und vor allem die Geheimhaltung der ihnen bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis gelangten Information zu gewährleisten.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 1988

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. C 34 vom 14. 2. 1976, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 168 vom 8. 7. 1980, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 186 vom 26. 7. 1985, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1987, S. 26.

(5) ABl. Nr. C 184 vom 11. 7. 1983, S. 112.

(6) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 25.

(1) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.

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