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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 31987R3994

Verordnung (EWG) Nr. 3994/87 der Kommission vom 23. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 136/66/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Fette

ABl. L 377 vom 31.12.1987., 31.–33. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 007 S. 372 - 374

Weitere Sonderausgabe(n) (FI, SV, CS, ET, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Dokumenta juridiskais statuss Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 31/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3994/oj

31987R3994

Verordnung (EWG) Nr. 3994/87 der Kommission vom 23. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 136/66/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1987 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0207
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0207


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3994/87 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1987

zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Fette

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 (2), insbesondere auf den Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eine Kombinierte Nomenklatur

eingeführt, die auf dem Harmonisierten System beruht und sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch den Statistiken über den Aussenhandel der Gemeinschaft gerecht wird.

Demzufolge sind die Warenbezeichnungen und Tarifnummern der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1915/87 (4), an die Kombinierte Nomenklatur anzupassen. Diese Angleichungen erfordern keine grundsätzlichen Änderungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Diese Verordnung betrifft nachstehende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

31. 12. 87

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Unterpositionen 0709 90 39 und 0711 20 90, sowie auf die Erzeugnisse der Unterposition 2306 90 11 werden die Zollsätze der Kombinierten Nomenklatur angewandt.

Auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und e) genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Unterposition 2306 90 11, sowie auf die Erzeugnisse der Unterpositionen 0709 90 39 und 0711 20 90 wird bei der Einfuhr aus dritten Ländern eine Abschöpfung erhoben."

3.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

(1) Bei der Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der Unterpositionen 1509 10 und 1510 00 10 aus dritten Ländern wird, wenn der Schwellenpreis höher ist als der cif-Preis, eine Abschöpfung in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen erhoben."

4.

Artikel 15 Absätze 1 und 2 erhält jeweils folgenden Wortlaut:

"(1) Bei der Einfuhr von Olivenöl der Unterpositionen 1509 90 00 und 1510 00 90 aus dritten Ländern wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben, der sich aus einem beweglichen Teilbetrag zusammensetzt, welcher der Abschöpfung für die zur Herstellung des genannten Erzeugnisses erforderliche Menge Olivenöl entspricht, die pauschal festgesetzt werden kann, und aus einem zum Schutz der Verarbeitungsindustrie bestimmten festen Teilbetrag.

(2) Stehen bei einem oder mehreren Herkunftsländern die Angebotspreise auf dem Weltmarkt für Olivenöl der Unterpositionen 1509 90 00 und 1510 00 90 nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Artikel 14 genannten cif-Preis, so wird dieser Preis für die Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung durch einen Preis ersetzt, der anhand der genannten Angebotspreise bestimmt wird."

5.

Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Bei der Einfuhr von Oliven der Unterposition 0709 90 39 und 0711 20 90 aus dritten Ländern wird eine Abschöpfung erhoben, die unter Zugrundelegung der gemäß Artikel 14 für Olivenöl geltenden Abschöpfung nach dem Ölgehalt des eingeführten Erzeugnisses berechnet wird.

Die Abschöpfung darf jedoch nicht geringer sein als ein Betrag, der 8 % des Wertes des eingeführten Erzeugnisses entspricht, wobei dieser Betrag pauschal festgesetzt wird.

(2) Bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Unterpositionen 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39 aus dritten Ländern wird eine Abschöpfung erhoben, die unter Zugrundelegung des für Olivenöl geltenden Abschöpfungsbetrags nach dem Ölgehalt des eingeführten Erzeugnisses berechnet wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

SPA:L377UMBA11.93

FF: 5UAL; SETUP: 01; Höhe: 1001 mm; 341 Zeilen; 9802 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: C;

Kunde: 40800 Deutsch 11

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

SPA:L377UMBA11.93

FF: 5UAL; SETUP: 01; Höhe: 1001 mm; 341 Zeilen; 9802 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: C;

Kunde: 40800 Deutsch 11

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