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Document 31987L0566

Richtlinie 87/566/EWG der Kommission vom 24. November 1987 zur Änderung der Richtlinie 77/535/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln

ABl. L 342 vom 4.12.1987, pp. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/566/oj

31987L0566

Richtlinie 87/566/EWG der Kommission vom 24. November 1987 zur Änderung der Richtlinie 77/535/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln

Amtsblatt Nr. L 342 vom 04/12/1987 S. 0032 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0220
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0220


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 24. November 1987

zur Änderung der Richtlinie 77/535/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln

(87/566/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 76/116/EWG vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 77/535/EWG der Kommission (2) sieht amtliche Kontrollen von EWG-Düngemitteln vor zur Feststellung, ob die aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Zusammensetzung der Düngemittel erfuellt sind. Diese Richtlinie ist durch die Anpassung von Anhang I »Probenahmeverfahren für die Kontrolle von Düngemitteln" dahingehend zu ändern, daß die fluessigen Düngemittel auch amtlich geprüft werden können, nachdem die Richtlinie 76/116/EWG für Düngemittel um fluessige Düngemittel erweitert worden ist. Zugleich ist eine Änderung in bezug auf die Kontrolle des Ammoniumnitrats (3) (4) notwendig.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Düngemitteln an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten Absätze werden in den Anhang I der Richtlinie 77/535/EWG aufgenommen oder ersetzen die Absätze mit den gleichen Nummern.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Oktober 1988 nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. November 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 213 vom 22. 8. 1977, S. 1.,

(3) ABl. Nr. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 38 vom 7. 2. 1987, S. 1.

ANHANG

1.2 // ». . . // // 4.2.3. // Probeteiler // // Zur Zerlegung der Probe in gleiche Teile bestimmte Geräte dürfen nur zur Herstellung der reduzierten Sammelprobe und der Endprobe sowie zur Herstellung der Einzelproben verwendet werden. // 4.3. // Zur Entnahme von Flüssigdüngerproben empfohlenes Gerät // 4.3.1. // Manuelle Probenahme // // Offenes Rohr, Stechheber, Flasche oder sonstiges Gerät, das sich zur Entnahme von Stichproben aus der Partie eignet. // 4.3.2. // Mechanische Probenahme // // Zugelassene mechanische Geräte zur Probenahme aus in Bewegung befindlichen Düngemitteln. // // . . . // 5.2.1. // Lose, feste oder fluessige Düngemittel in Behältern mit mehr als 100 kg // // . . . 1.2.3 // 5.2.2. // Verpackte feste oder fluessige Düngemittel in Behältern (= Packungen) mit jeweils höchstens 100 kg . . . // Mindestzahl der zu bemusternden Packungen // 5.3.1. // Lose, feste oder fluessige Düngemittel in Behältern mit mehr als 100 kg: // 4 kg // 5.3.2. // Verpackte feste oder fluessige Düngemittel in Behältern (= Packungen) mit jeweils höchstens 100 kg // // // . . . // // 5.3.3. // Ammoniumnitratdünger, Probenahme zur Durchführung der Untersuchungen nach der Richtlinie 80/876/EWG, Anhang II: // 75 kg // 5.4. // Endproben // // 5.4.1. // Feste und fluessige Düngemittel // // // . . . // // 5.4.2. // Ammoniumnitratdünger, Probenahme zur Durchführung der Untersuchungen nach der Richtlinie 80/876/EWG // // // Die Sammelprobe dient, sofern erforderlich nach Reduzierung, der Herstellung der Endproben // // 5.4.2.1. // Mindestmasse der Endprobe für die Prüfungen nach Anhang I: // 1 kg // 5.4.2.2. // Mindestmasse der Endprobe für die Prüfung nach Anhang II: // 25 kg // // . . . // 1.2 // 6.1. // Allgemeines // // . . . // // Im Falle von fluessigen Düngemitteln sollte die Partie wenn möglich vor der Probenahme vermischt werden. // // . . . // 6.2.1. // Lose, feste oder fluessige Düngemittel in Behältern mit mehr als 100 kg // // . . . Ist die Einhaltung der Vorschriften nach 5.1 bei der Entnahme von losen oder fluessigen Düngemitteln in Behältern mit mehr als 100 kg nicht möglich, so soll die Probenahme bei der sich in Bewegung (Laden bzw. Abladen) befindlichen Partie erfolgen . . . // 6.2.2. // Verpackte, feste oder fluessige Düngemittel in Behältern (= Packungen) mit jeweils höchstens 100 kg // // . . . // 6.4. // Zubereitung der Endproben // // . . . // // Für Prüfungen nach der Richtlinie 80/876/EWG sind die Endproben bei einer Temperatur von 0 bis 25 °C aufzubewahren. // // . . . // 9. // VERWENDUNG DER ENDPROBEN // // Für jede Sammelprobe ist möglichst rasch eine Endprobe zusammen mit den erforderlichen Informationen zur Durchführung der Analyse oder der Prüfung an das mit der Untersuchung beauftrage Laboratorium oder die entsprechende Prüfstelle zu senden."

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