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Document 31987L0403
Council Directive 87/403/EEC of 25 June 1987 supplementing Annex I to Directive 70/156/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to the type-approval of motor vehicles and their trailers
Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
ABl. L 220 vom 8.8.1987, pp. 44–47
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 31992L0053
Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 220 vom 08/08/1987 S. 0044 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0196
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 25 . Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 87/403/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In den Bemerkungen zu Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/358/EWG ( 4 ) , ist die Klassifizierung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger festgelegt . Auf Gemeinschaftsebene ist jetzt zu definieren , was Fahrzeuge für den Einsatz abseits der Strasse ( Geländefahrzeuge ) sind , vor allem zur Anwendung der Richtlinie 84/424/EWG ( 5 ) , in deren Artikel 1 Abweichungen für diese Fahrzeugtypen vorgesehen sind , und ganz allgemein zur Anwendung jeder anderen Richtlinie auf dem Sektor Kraftfahrzeuge , für die eine solche Definition notwendig ist . In jedem Mitgliedstaat werden die Geländefahrzeuge anders definiert . Um den Handel in der Gemeinschaft nicht zu behindern , ist eine gemeinsame Definition innerhalb der internationalen Klasseneinteilung , die in den Bemerkungen zu Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG wiedergegeben ist , erforderlich - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie ergänzt . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie spätestens zum 1 . Oktober 1988 nachzukommen . Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 25 . Juni 1987 . Im Namen des Rates Der Präsident H . DE CROO ( 1 ) ABl . Nr . C 108 vom 23 . 4 . 1987 , S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . C 190 vom 20 . 7 . 1987 . ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 192 vom 11 . 7 . 1987 , S . 51 . ( 5 ) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984 , S . 31 . ANHANG In den Bemerkungen zu Anhang I wird nach Buchstabe b ) folgender Text eingefügt : " 4 . Fahrzeuge der obengenannten Klassen M und N , die unter den in Nummer 4.4 genannten Ladungs - und Prüfbedingungen und nach den Definitionen und Abbildungen unter Nummer 4.5 als Fahrzeuge für den Einsatz abseits der Strasse gelten ( Geländefahrzeuge ) . 4.1 . Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge , wenn sie wie folgt ausgestattet sind : mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse , die so ausgelegt sind , daß sie gleichzeitig angetrieben werden können , wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann ; mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einem Mechanismus , der eine ähnliche Wirkung gewährleistet ; und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können , nachgewiesen durch Rechnung . Ausserdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfuellen : - der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 * betragen ; - der hintere Überhangwinkel muß mindestens 20 * betragen ; - der Rampenwinkel muß mindestens 20 * betragen ; - die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 180 mm betragen ; - die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 180 mm betragen ; - die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 200 mm betragen . 4.2 . Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge , wenn alle Raader gleichzeitig angetrieben werden können , wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann , oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfuellt sind : - Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt , daß sie gleichzeitig angetrieben werden können , wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann ; - Ausrüstung mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung , die eine ähnliche Wirkung gewährleistet ; - und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können , nachgewiesen durch Rechnung . 4.3 . Fahrzeuge der Klasse M3 mit eine zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge , wenn alle Raader gleichzeitig angetrieben werden können , wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann , oder wenn die folgenden Anforderungen erfuellt sind : - Mindestens 50 % der Raader sind angetrieben ; - Ausrüstung mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung , die eine ähnliche Wirkung gewährleistet ; - und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können , nachgewiesen durch Rechnung . - Ausserdem müssen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfuellt sein : - Der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 * betragen ; - der hintere Überhangwinkel muß mindestens 25 * betragen ; - der Rampenwinkel muß mindestens 25 * betragen ; - die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 250 mm betragen ; - die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 300 mm betragen ; - die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 250 mm betragen . 4.4 . Belastungs - und Prüfbedingungen 4.4.1 . Die Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und die Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein , d . h . mit Kühlfluessigkeit , Schmiermitteln , Kraftstoff , Werkzeug und Ersatzrad sowie Fahrer , dessen Masse mit 75 kg veranschlagt wird . 4.4.2 . Andere als die unter 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch höchstens zulässigen Masse belastet sein . 4.4.3 . Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit ( 25 % und 30 % ) erfolgt durch einfache Berechnungen . In Grenzfällen kann der Technische Dienst jedoch verlangen , daß ein Fahrzeugtyp einem echten Fahrversuch unterzogen wird . 4.4.4 . Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt . 4.5 . Definitionen und Skizzen des vorderen und hinteren Überhangwinkels , des Rampenwinkels sowie der Bodenfreiheit 4.5.1 . Der " vordere Überhangwinkel " ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den Ebenen tangential an die Reifen der Vorderräder bei statischer Belastung , so daß kein vor der ersten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs - ausgenommen Aufstiege - unter diesen Ebenen liegt : siehe ABl . 4.5.2 . Der " hintere Überhangwinkel " ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den Ebenen tangential an die Reifen der Hinterräder bei statischer Belastung , so daß kein hinter der letzten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs unter diesen Ebenen liegt : siehe ABl . 4.5.3 . Der " Rampenwinkel " ist der kleinste spitze Winkel zwischen zwei rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs liegenden Ebenen , die bei statischer Belastung tangential zu den Reifen der Vorderräder bzw . den Reifen der Hinterräder liegen und deren Schnittpunkt den starren unteren Teil des Fahrzeugs ausserhalb der Raader berunrt . Dieser Winkel gibt die steilste Rampe an , über die das Fahrzeug fahren kann : siehe ABl . 4.5.4 . Die " Bodenfreiheit zwischen den Achsen " ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs . Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse : siehe ABl . - Die " Bodenfreiheit unter einer Achse " ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt , der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse ( der Innenreifen bei Zwillingsreifen ) geht und den niedrigsten Festpunkt des Fahrzeugs zwischen den Raadern berührt . Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen . Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben , beispielsweise 280/250/250 : siehe ABl . "