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Document 31986L0360

    Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs

    ABl. L 217 vom 5.8.1986, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/09/1997; Aufgehoben und ersetzt durch 31996L0053

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/360/oj

    31986L0360

    Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 05/08/1986 S. 0019 - 0020
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0140
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0140


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 24. Juli 1986

    zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs

    (86/360/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 85/3/EWG (3) sieht vor, daß der Wert des Gewichts auf der Antriebsachse einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination, die im grenzueberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verkehrt, so bald wie möglich festzulegen ist.

    Der Zustand bestimmter Abschnitte des Strassenverkehrsnetzes in Irland und im Vereinigten Königreich erlaubt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Anwendung sämtlicher Bestimmungen der Richtlinie. Daher ist die Anwendung einiger Bestimmungen in diesen Mitgliedstaaten nach einer Regelung, die vom Rat bis spätestens Ende Juni 1988 zu erlassen ist, vorläufig zurückzustellen. Diese Regelung kann nicht in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Angesichts des Bedarfs an erheblichen Verbesserungen der entsprechenden Abschnitte des Strassenverkehrsnetzes, deren Durchführung einige Jahre in Anspruch nehmen wird, sind die Voraussetzungen des Artikels 75 Absatz 3 des Vertrages in diesen Mitgliedstaaten gegenwärtig erfuellt und dürften es auch dann noch sein, wenn der Rat seinen Beschluß fasst. Dementsprechend wird dieser Beschluß dann einstimmig gefasst -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 85/3/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten treffen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie ab den folgenden Zeitpunkten nachzukommen:

    - für die Anwendung aller Bestimmungen mit Ausnahme von Artikel 4 und von Anhang II sowie von Nummer 3.4 des Anhangs I ab 1. Juli 1986;

    - für die Anwendung von Artikel 4 sowie von Anhang II ab 1. Januar 1990;

    - für die Anwendung von Nummer 3.4 des Anhangs I ab 1. Januar 1992.

    Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Hinblick auf die Anwendung dieser Richtlinie ergreifen."

    2. In Artikel 8 werden die folgenden Absätze eingefügt:

    »(3) Artikel 3 findet hinsichtlich der Norm nach Anhang I Nummer 3.4 in Irland und im Vereinigten Königreich vorübergehend keine Anwendung.

    Jedoch wenden diese beiden Mitgliedstaaten Artikel 3 auf die in Nummer 2.2 des Anhangs I genannten Fahrzeugkombinationen an, deren Gewicht auf der Antriebsachse höchstens 10,5 Tonnen beträgt.

    (4) Die Kommission legt dem Rat vor Ende 1987 einen Bericht über die Entwicklung der Umstände vor, die die in Absatz 3 genannte Ausnahme gerechtfertigt haben. Gleichzeitig mit diesem Bericht übermittelt sie einen Vorschlag betreffend

    i) die Dauer der Ausnahme und

    ii) das Verfahren für eine regelmässige Überprüfung der Umstände, die eine Verlängerung der Ausnahme rechtfertigen.

    Der Rat beschließt bis spätestens 30. Juni 1988 nach den im Vertrag festgelegten Verfahren über diesen Vorschlag."

    3. In Anhang I wird folgender Text eingefügt:

    1.2.3 // »3.4. // Antriebsachse der unter Nummer 2.2 genannten Fahrzeuge // 11,5 t".

    Artikel 2

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. CLARK

    (1) ABl. Nr. C 124 vom 17. 12. 1971, S. 63, und ABl. Nr. C 144 vom 15. 6. 1981, S. 80.

    (2) ABl. Nr. C 61 vom 10. 6. 1972, S. 5, und ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1980, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 14.

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