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Document 31984L0642
Council Directive 84/642/EEC of 11 December 1984 amending Directive 71/118/EEC on health problems affecting trade in fresh poultrymeat
Richtlinie 84/642/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch
Richtlinie 84/642/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch
ABl. L 339 vom 27.12.1984, p. 26–26
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32004L0041
Richtlinie 84/642/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch
Amtsblatt Nr. L 339 vom 27/12/1984 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0082
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0082
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0049
RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (84/642/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat dem Rat vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/186/EWG (5), zu ändern. Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16a Buchstabe a) der Richtlinie 71/118/EWG ist vorbehaltlich einer späteren Überprüfung zu verlängern. Dem Rat ist ferner am 14. Februar 1979 ein Kommissionsvorschlag vorgelegt worden, in dem vorgesehen ist, die Verwendung des Kühlverfahrens auf Schlachttierkörper, die gekühlt vermarktet werden sollen, auszudehnen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 71/118/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und dort zur Vermarktung bestimmten Schlachttierkörper können die Mitgliedstaaten jedoch Betrieben, die einen entsprechenden Antrag stellen, Ausnahmen von Absatz 1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die von den in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch machen, dürfen die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen gewonnenem Gefluegelfleisch in ihr Hoheitsgebiet nicht untersagen." 2. In Artikel 14a Absatz 3 wird das Datum "31. Dezember 1978" durch 1. Januar 1986" ersetzt. 3. In Artikel 16a Buchstabe a) erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: "- für die Herstellung von teilweise oder nicht entdarmtem Gefluegel eine Ausnahme von den in Anhang I Kapitel V vorgesehenen Bestimmungen über das Schlachten und Ausweiden gewähren. Anläßlich der Überprüfung gemäß Artikel 16b prüft der Rat die Bedingungen, unter denen das im ersten Gedankenstrich genannte Fleisch im innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden kann." 4. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 16b Vor dem 15. August 1986 nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Überprüfung der in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16a Buchstabe a) genannten Ausnahmeregelungen vor. Die Überprüfung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt werden, die die Schlußfolgerungen der derzeitig laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen über die Garantien, die diese Art der Herstellung bietet, berücksichtigen." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1984. In Namen des Rates Der Präsident A. DEASY (1) ABl. Nr. C 65 vom 9.3.1979, S. 5. (2) ABl. Nr. C 140 vom 5.6.1979, S. 180. (3) ABl. Nr. C 247 vom 1.10.1979, S. 16. (4) ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. (5) ABl. Nr. L 87 vom 30.3.1984, S. 27.