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Document 31983L0128

    Richtlinie 83/128/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Änderung der Richtlinie 76/764/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung

    ABl. L 91 vom 9.4.1983, p. 29–29 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/128/oj

    31983L0128

    Richtlinie 83/128/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Änderung der Richtlinie 76/764/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung

    Amtsblatt Nr. L 091 vom 09/04/1983 S. 0029 - 0029
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0033
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0033


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 28. März 1983

    zur Änderung der Richtlinie 76/764/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung

    (83/128/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (3) wurden die Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung festgelegt.

    Die Richtlinie 76/764/EWG (4) sieht für medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung lediglich das Verfahren der EWG-Ersteichung vor.

    Seit Erlaß der Richtlinie 76/764/EWG wurden im Bereich der genannten Thermometer neue Verfahren entwickelt, die weitere Prüfungen erforderlich machen, um die Qualität des verwendeten Glases festzustellen. Daher ist für diese Art der Meßgeräte eine EWG-Bauartzulassung erforderlich; die Richtlinie 76/764/EWG muß entsprechend geändert werden.

    Ausserdem hat die Kommission die Anhänge der Richtlinie 76/764/EWG nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 71/316/EWG an den technischen Fortschritt anzupassen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/764/EWG erhalten folgende Fassung:

    »Artikel 2

    Als medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung, die EWG-Zeichen oder EWG-Stempel tragen können, gelten die in den Anhängen beschriebenen Thermometer. Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Ingebrauchnahme medizinischer Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung, die mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind, nicht verweigern, verbieten oder beschränken."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in der Weise, daß diese Bestimmungen gleichzeitig mit der Richtlinie zur ersten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 76/764/EWG an den technischen Fortschritt in Kraft treten. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ERTL

    (1) ABl. Nr. C 287 vom 9. 11. 1981, S. 137.

    (2) ABl. Nr. C 189 vom 30. 7. 1981, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 139.

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