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Document 31983D0133

83/133/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1983 zur Ermächtigung der italienischen Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Bananen mit Ursprung in bestimmten dritten Ländern, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 91 vom 9.4.1983, pp. 37–38 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/133/oj

31983D0133

83/133/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1983 zur Ermächtigung der italienischen Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Bananen mit Ursprung in bestimmten dritten Ländern, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 09/04/1983 S. 0037 - 0038


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. März 1983

zur Ermächtigung der italienischen Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Bananen mit Ursprung in bestimmten dritten Ländern, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(83/133/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit Entscheidung vom 29. Januar 1981, verlängert durch Entscheidung vom 22. Dezember 1982, die italienische Republik ermächtigt, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Bananen der Tarifstelle 08.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in bestimmten dritten Ländern, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, einzuführen.

Diese Ermächtigung galt bis zum 31. Dezember 1982. Am 28. Februar 1983 hat die italienische Regierung einen Antrag gestellt, um ermächtigt zu werden, die innergemeinschaftliche Überwachung der fraglichen Erzeugnisse wiedereinzuführen.

Die Gründe für die obengenannten Entscheidungen der Kommission, wonach die Wirksamkeit der handelspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten ist, die die italienische Republik gegenüber Einfuhren von Bananen mit Ursprung in bestimmten dritten Ländern, andere als AKP-Staaten, anwendet, um das Ziel in Protokoll Nr. 4 des Abkommens von Lome zu erreichen, bestehen nach wie vor.

Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die italienische Republik zu ermächtigen, eine innergemeinschaftliche Überwachung nach Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages und im Einklang mit bestimmten Modalitäten der Entscheidung 80/47/EWG (1) einzuführen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die italienische Republik wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1983 eine innergemeinschaftliche Überwachung für in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Bananen der Tarifstelle 08.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den im Anhang geannten dritten Ländern, nach den Modalitäten und unter den Bedingungen der Entscheidung 80/47/EWG, Artikel 2 Absatz 4, einzuführen.

Artikel 2

Bei der Erfuellung der Förmlichkeiten in Verbindung mit der Einfuhr der Bananen kann die italienische Republik nach den Modalitäten und unter den Bedingungen in Artikel 4 der Entscheidung 80/47/EWG die Einführer auffordern, den Ursprung nachzuweisen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. März 1983

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14.

ANHANG

In Artikel 1 genannte Ursprungsländer

1.2 // Bolivien Kanada Kolumbien Costa Rica Kuba Republik Domenica Equador El Salvador Guatemala // Nicaragua Panama Philippinen Vereinigte Staaten Venezuela Haiti Honduras Mexiko

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