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Document 31979L0372
Council Directive 79/372/EEC of 2 April 1979 amending Directive 77/101/EEC on the marketing of straight feedingstuffs
Richtlinie 79/372/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/101/EWG über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln
Richtlinie 79/372/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/101/EWG über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln
ABl. L 86 vom 6.4.1979, p. 29–29
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998
Richtlinie 79/372/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/101/EWG über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln
Amtsblatt Nr. L 086 vom 06/04/1979 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0204
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0204
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0074
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0074
**** ( 1 ) ABL . NR . C 294 VOM 8 . 12 . 1978 , S . 4 . ( 2 ) ABL . NR . C 39 VOM 12 . 2 . 1979 , S . 68 . ( 3 ) STELLUNGNAHME VOM 19 . 12 . 1978 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 4 ) ABL . NR . L 32 VOM 3 . 2 . 1977 , S . 1 . RICHTLINIE DES RATES VOM 2 . APRIL 1979 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 77/101/EWG ÜBER DEN VERKEHR MIT EINZELFUTTERMITTELN ( 79/372/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 100 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE RICHTLINIE 77/101/EWG DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1976 ÜBER DEN VERKEHR MIT EINZELFUTTERMITTELN ( 4 ) IST DAHINGEHEND ZU ERGÄNZEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT WERDEN , EINE OBLIGATORISCHE VERPACKUNG FÜR ANDERE ALS DIE IM ANHANG ZU DER RICHTLINIE 77/101/EWG AUFGEZÄHLTEN EINZELFUTTERMITTEL VORZUSCHREIBEN . ANDERERSEITS IST ES ERFORDERLICH , EINIGE ANGABEN , DIE AUF DEM ETIKETT ODER AUF DER VERPACKUNG DER EINZELFUTTERMITTEL STEHEN MÜSSEN , IM HINBLICK AUF EINE BESSERE UNTERRICHTUNG DES VERWENDERS ZU PRÄZISIEREN . DER ANHANG ZU DER OBENGENANNTEN RICHTLINIE MUSS UNVERZUEGLICH IN WESENTLICHEN PUNKTEN GEÄNDERT WERDEN , UM DER ENTRICHTUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN ERKENNTNISSE RECHNUNG ZU TRAGEN . DER ZEITPUNKT , BIS ZU DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DER GENANNTEN RICHTLINIE NACHKOMMEN MÜSSEN , SOLLTE DAHER VERSCHOBEN WERDEN , DAMIT ALLE SICH AUF DIESE REGELUNG BEZIEHENDEN RECHTSAKTE ZU GLEICHER ZEIT IN KRAFT TRETEN - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE RICHTLINIE 77/101/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . ARTIKEL 6 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ARTIKEL 6 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN VORSCHREIBEN , DASS DIE IM ANHANG TEIL B SPALTE 7 GENANNTEN EINZELFUTTERMITTEL NUR IN GESCHLOSSENEN VERPACKUNGEN ODER BEHÄLTNISSEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN . SIE KÖNNEN FERNER VORSCHREIBEN , DASS DIE VERPACKUNGEN ODER BEHÄLTNISSE SO VERSCHLOSSEN SEIN MÜSSEN , DASS DER VERSCHLUSS BEIM ÖFFNEN BESCHÄDIGT WIRD UND NICHT WIEDER VERWENDET WERDEN KANN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN ABSATZ 1 AUF ANDERE ALS DIE IM ANHANG TEIL B AUFGEFÜHRTEN EINZELFUTTERMITTEL ANWENDEN . " 2 . ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE E ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " E ) DAS NETTOGEWICHT , BEI FLÜSSIGEN ERZEUGNISSEN DAS NETTOVOLUMEN ODER DAS NETTOGEWICHT UND BEI ERZEUGNISSEN , DIE GEWÖHNLICH STÜCKWEISE IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , ENTWEDER DIE STÜCKZAHL ODER DAS NETTOGEWICHT . " 3 . IN ARTIKEL 15 WIRD DAS DATUM " 1 . JANUAR 1979 " DURCH DAS DATUM " 1 . JANUAR 1981 " ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 2 . APRIL 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . FRANCOIS-PONCET