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Document 31978L0548

    Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen

    ABl. L 168 vom 26.6.1978, p. 40–44 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/05/2004; Aufgehoben und ersetzt durch 32001L0056

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/548/oj

    31978L0548

    Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen

    Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1978 S. 0040 - 0044
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0140
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0125
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0140
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0190
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0190


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 12 . Juni 1978

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen

    ( 78/548/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Heizung des Innenraums der Kraftfahrzeuge .

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit insbesondere das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/547/EWG ( 4 ) , auf jeden Fahrzeugtyp angewendet werden kann .

    Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge gehört auch , daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse M1 mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Heizung des Innenraums verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entspricht .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Heizung des Innenraums verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entspricht .

    Artikel 4

    Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschriftt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

    Dieses Verfahren gilt auch für Änderungen zur Einführung von Vorschriften über zum dauernden Einbau in das Fahrzeug bestimmte Zusatzheizungsanlagen in diese Richtlinie .

    Artikel 5

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Luxemburg am 12 . Juni 1978 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K . OLESEN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 6 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ( 4 ) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts .

    ANHANG I

    1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet " Innenraum-Heizung des Fahrzeugs " eine mit der Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs betriebene Einrichtung jeder Art zur Erhöhung der Temperatur des für die Unterbringung der Fahrzeuginsassen vorgesehenen Raumes .

    2 . VORSCHRIFTEN

    2.1 . Jedes Fahrzeug muß mit einer Innenraum-Heizung versehen sein .

    2.2 . Sind Fahrzeuge mit einer Innenraum-Heizung ausgerüstet , die die Wärme der Abgase oder der Kühlluft des Motors nutzt , so muß diese Einrichtung den folgenden Anforderungen entsprechen :

    2.2.1 . Die in den Innenraum eingeleitete Heizluft darf nicht mehr Abgase enthalten als die Umgebungsluft an der Lufteintrittsöffnung aussen am Fahrzeug ;

    2.2.2 . die Fahrzeuginsassen dürfen beim normalen Betrieb im Strassenverkehr nicht mit Teilen dieser Einrichtung in Berührung kommen , die bei ihnen Verbrennungen zur Folge haben können . Diese Vorschrift gilt als erfuellt , wenn die Temperaturen dieser Teile weniger als 80 * C betragen ;

    2.2.3 . die in den Innenraum eingeleitete Heizluft darf keine Temperaturen erreichen , die Verbrennungen der Fahrzeuginsassen zur Folge haben können . Diese Vorschrift gilt als erfuellt , wenn die Differenz zwischen der in den Fahrzeuginnenraum eingeleiteten Heizluft und der Temperatur der Aussenluft 110 * C nicht übersteigt .

    2.3 . Bei Heizungen mit einem Wärmetauscher , durch dessen Primärkreis Abgas oder verunreinigte Luft strömt , gelten die Vorschriften nach 2.2.1 als erfuellt , wenn folgende Vorschriften eingehalten werden :

    2.3.1 . Die Dichtheit der Wände des Primärkreises des Wärmetausche * muß bis zu einem Druck von 2 bar gewährleistet sein ;

    2.3.2 . die Wände des Primärkreises des Wärmetauschers dürfen keine lösbaren Verbindungen aufweisen ;

    2.3.3 . bei Abgaswärmetauschern muß im Bereich des Wärmeuebergangs die Wandstärke mindestens 2 mm betragen , wenn dieser Bereich aus unlegiertem Stahl besteht ;

    2.3.3.1 . bei Verwendung von anderen Werkstoffen ( einschließlich Verbund - oder beschichteten Werkstoffen ) ist die Wandstärke des Wärmetauschers für die gleiche Lebensdauer wie in dem in 2.3.3 genannten Fall zu bemessen ;

    2.3.3.2 . bei Emaillierung des Wärmeuebergangsbereichs muß die Wandung , auf die die Emailleschicht aufgetragen wird , eine Stärke von mindestens 1 mm haben . Die Beschichtung muß porenfrei , haltbar und dicht sein ;

    2.3.4 . das abgasführende Rohr muß unmittelbar nach dem Austritt aus dem Wärmetauscher eine Sollkorrosionsstelle von mindestens 30 mm Länge aufweisen , die nach aussen ständig freiliegen und leicht zugänglich sein muß ;

    2.3.4.1 . die Wandstärke dieser Sollkorrosionsstelle darf nicht grösser sein als die der abgasführenden Rohre innerhalb des Wärmetauschers und muß diesen bezueglich Werkstoffen und Oberflächenbeschaffenheit entsprechen ;

    2.3.4.2 . bildet der Wärmetauscher mit dem Abgasschalldämpfer eine Einheit , so gilt als Sollkorrosionsstelle dessen Aussenwand , die gemäß den Vorschriften von 2.3.4.1 auszuführen ist .

    2.4 . Bei Heizungen , bei denen Kühlluft des Motors als Heizluft verwendet wird , gelten die Vorschriften nach 2.2.1 als erfuellt , wenn folgende Vorschriften eingehalten werden :

    2.4.1 . Teile der Kühlluft , die nur mit den Oberflächen des Motors in Berührung kommen , die keine lösbaren Verbindungen enthalten , dürfen ohne Verwendung eines Wärmetauschers als Heizluft verwendet werden ; die Anschlüsse der Wände der Führung dieser Kühlluft an die zum Wärmeuebergang verwendeten Oberflächen müssen gas - und öldicht sein . Diese Erfordernisse gelten insbesondere in folgenden Fällen als erfuellt :

    2.4.1.1 . Eine Tülle um jede Zuendkerze leitet bei etwaigen undichten Stellen Gas aus dem Heizluftkreislauf ab ;

    2.4.1.2 . die Dichtung zwischen dem Zylinderkopf oder dem Zylinder und dem Auspuffkrümmer liegt ausserhalb des Heizluftkreislaufs ;

    2.4.1.3 . zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinder befindet sich eine doppelte Abdichtung mit Ableitung aus etwaigen undichten Stellen , die aus der ersten Dichtung herrühren , aus dem Heizluftkreislauf he * us ,

    oder :

    die Abdichtung zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinder ist ferner gewährleistet , wenn die Befestigungsmuttern des Zylinderkopfes am kalten Motor mit 1/3 des vom Hersteller vorgeschriebenen Nenndrehmoments angezogen sind ,

    oder :

    die Verbindungsstelle des Zylinderkopfs mit dem Zylinder liegt ausserhalb des Heizluftkreislaufs .

    3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

    3.1 . Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis hinsichtlich der Heizung des Innenraums ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

    3.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die nachstehenden Angaben beizufügen :

    3.2.1 . für eine die Wärme der Kühlfluessigkeit des Motors nutzende Heizung :

    - eine einfache Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung des Innenraums , wobei die Motortypen und das Heizsystem anzugeben sind ;

    3.2.2 . für eine die Wärme der Abgase oder der Kühlluft des Motors nutzende Heizung :

    - eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung des Innenraums , wobei die Motortypen anzugeben sind ;

    - Zusammenstellungszeichnung der Heizung mit Angabe ihrer Anordnung im Fahrzeug .

    3.3 . Im Falle einer Heizung nach 2.3 darf der Technische Dienst ein Muster des in der Heizung verwendeten Wärmetauschers und/oder Unterlagen anfordern , aus denen hervorgeht , daß dieser Wärmetauscher den Vorschriften nach 2.3 entspricht ;

    3.4 . im Falle einer Heizung nach 2.3 und 2.4 ist dem mit der Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis beauftragten Technischen Dienst ein Fahrzeug vorzuführen , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist .

    ANHANG II

    MUSTER

    ( Grösstes Format : A4 ( 210 mm mal 297 mm ) )

    Name der Behörde

    ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER HEIZUNG DES INNENRAUMS

    ( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

    Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ...

    1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Fahrzeugs ...

    2 . Fahrzeugtyp ...

    3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

    4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

    5 . Heizung , die die Wärme der Kühlfluessigkeit nutzt/Heizung , die die Wärme der Abgase oder der Kühlluft nutzt ( 1 )

    6 . Gegebenenfalls Datum der Vorführung des Fahrzeugs zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis ...

    7 . Gegebenenfalls Technischer Dienst ...

    8 . Gegebenenfalls Datum des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

    9 . Gegebenenfalls Nummer des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

    10 . Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Heizung des Innenraums wird erteilt/versagt ( 1 )

    11 . Ort ...

    12 . Datum ...

    13 . Unterschrift ...

    14 . Folgende Unterlagen , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen , sind dieser Mitteilung beigefügt : eine einfache/ausführliche ( 1 ) Beschreibung und eine Zusammenstellungszeichnung der Innenraum-Heizung sowie anderer Fahrzeugteile , die für die Durchführung dieser Richtlinie von Bedeutung sind .

    15 . Bemerkungen ...

    ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

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