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Document 31976L0464
Council Directive 76/464/EEC of 4 May 1976 on pollution caused by certain dangerous substances discharged into the aquatic environment of the Community
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
ABl. L 129 vom 18.5.1976, p. 23–29
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 23/03/2006; Aufgehoben durch 32006L0011
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 129 vom 18/05/1976 S. 0023 - 0029
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0165
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0165
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0046
RICHTLINIE DES RATES vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (76/464/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist notwendig, daß die Mitgliedstaaten schnellstens eine umfassende und gleichzeitige Aktion zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische, biologisch akkumulierbare Stoffe, durchführen. Mehrere Übereinkommen oder Entwürfe von Übereinkommen, wie das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, der Entwurf eines Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen die chemische Verunreinigung und der Entwurf des Europäischen Übereinkommens zum Schutz internationaler Wasserläufe vor Verschmutzung, haben zum Ziel, die internationalen Wasserläufe und die Meeresumwelt vor Verschmutzung zu schützen. Es ist wichtig, daß die harmonisierte Anwendung dieser Übereinkommen gewährleistet ist. Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits angewandten oder zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen betreffend die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer können zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen führen und so einen unmittelbaren Einfluß auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Es ist daher angezeigt, auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages anzugleichen. Es erscheint notwendig, in Verbindung mit dieser Angleichung der Rechtsvorschriften eine gemeinschaftliche Aktion mit dem Ziel durchzuführen, durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen. Es ist daher angezeigt, in diesem Bereich einige spezifische Bestimmungen vorzusehen. Der Vertrag sieht die zu diesem Zweck erforderlichen Aktionsbefugnisse jedoch nicht vor ; somit ist Artikel 235 des Vertrages anzuwenden. Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3) sieht verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Süßwasserläufe und des Meeres gegen bestimmte Schadstoffe vor. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft müssen eine erste Liste - die Liste I - bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden, sowie eine zweite Liste - die (1)ABl. Nr. C 5 vom 8.1.1975, S. 62. (2)ABl. Nr. C 108 vom 15.5.1975, S. 76. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1. Liste II - erstellt werden, in der die für die Gewässer schädlichen Stoffe aufzuführen sind, wobei die schädliche Wirkung jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein kann und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängt. Die Ableitung dieser Stoffe muß einer vorherigen Genehmigung unterliegen, die die Emissionsnormen festlegt. Die Verschmutzung infolge der Ableitung verschiedener gefährlicher Stoffe aus der Liste I sollte beseitigt werden. Der Rat müsste binnen bestimmter Fristen auf Vorschlag der Kommission Grenzwerte, die die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen, Meßverfahren sowie die Fristen festlegen, die die gegenwärtigen Ableiter einhalten müssen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Grenzwerte anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission nach einem vom Rat festgelegten Kontrollverfahren nachweisen könnte, daß die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegten Qualitätsziele in dem gesamten geographischen Gebiet, das gegebenenfalls von den Ableitungen betroffen ist, dank der Maßnahmen, die unter anderem von diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden, erreicht und ständig eingehalten werden. Es ist notwendig, die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II zu verringern. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, die Qualitätsziele für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. Die Emissionsnormen für diese Stoffe sind auf Grund dieser Qualitätsziele zu berechnen. Es ist wichtig, diese Richtlinie - vorbehaltlich einiger Ausnahmen und Änderungen - auf Ableitungen ins Grundwasser anzuwenden, solange keine spezifische gemeinschaftliche Regelung auf diesem Gebiet erlassen worden ist. Es ist wichtig, daß ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen können. Es ist wichtig, eine Bestandsaufnahme der Ableitungen besonders gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vorzunehmen, um ihren Ursprung zu kennen. Es kann sich als notwendig erweisen, die Listen I und II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu vervollständigen, gegebenenfalls durch Übertragung bestimmter Stoffe aus der Liste II in die Liste I - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vorbehaltlich des Artikels 8 findet diese Richtlinie Anwendung auf - die oberirdischen Binnengewässer, - das Küstenmeer, - die inneren Küstengewässer, - das Grundwasser. (2) Im Sinne dieser Richtlinie sind a) "oberirdische Binnengewässer" : alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelegen sind; b) "innere Küstengewässer" : die Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird ; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze; c) "Süßwassergrenze" : die Stelle in dem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses auf Grund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist; d) "Ableitung" : jede Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang in die in Absatz 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme - der Ableitung von Baggergut, - der betriebsbedingten Ableitung von Schiffen aus in das Küstenmeer, - der Versenkung von Abfallstoffen von Schiffen aus in das Küstenmeer; e) "Verschmutzung" : die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit dieser Richtlinie die Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I im Anhang zu beseitigen, und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II im Anhang zu verringern, wobei diese Richtlinie einen ersten Schritt zur Erreichung dieses Ziels darstellt. Artikel 3 Für die Stoffe aus den Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste 1, nachstehend "Stoffe aus der Liste I" genannt, gilt folgendes: 1. Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen dieser Stoffe enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. 2. Für Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer und, sofern es für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, die Ableitungen solcher Stoffe in die Kanalisation, werden mit dieser Genehmigung Emissionsnormen festgesetzt. 3. Bei bestehenden Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer müssen die Ableiter die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen innerhalb der darin gesetzten Frist erfuellen. Diese Frist darf die gemäß Artikel 6 Absatz 4 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. 4. Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Grenzwerte des Artikels 6 erneuert werden. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Ableitungen von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser eine Null-Emissionsregelung an. (2) Die Mitgliedstaaten wenden auf Grundwasser die Bestimmungen dieser Richtlinie an, die die Stoffe aus den Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II, nachstehend "Stoffe aus der Liste II" genannt, betreffen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Haushaltsabwässer noch für das Verpressen in tiefe, salzhaltige und nichtverwendbare Schichten. (4) Die das Grundwasser betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie treten mit Beginn der Anwendung einer besonderen Richtlinie über Grundwasser ausser Kraft. Artikel 5 (1) Die in den Genehmigungen gemäß Artikel 3 festgesetzten Emissionsnormen legen folgendes fest: a) die in Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Falle einer Verdünnung ist der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Grenzwert durch den Verdünnungsfaktor zu teilen; b) die in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen in Ableitungen zulässige Hoechstmenge eines Stoffes. Diese Menge kann erforderlichenfalls darüber hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffes je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (z.B. Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedrückt werden. (2) Bei jeder Genehmigung kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, falls erforderlich, strengere Emissionsnormen als diejenigen festlegen, die sich aus der Anwendung der Grenzwerte ergeben, die der Rat gemäß Artikel 6 festgesetzt hat, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes in dem Milieu, in das die Ableitung erfolgt. (3) Erklärt der Ableiter, daß er die vorgeschriebenen Emissionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dies fest, so wird die Genehmigung verweigert. (4) Werden die Emissionsnormen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle zweckdienlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen für die Genehmigung erfuellt werden und daß die Ableitung erforderlichenfalls verboten wird. Artikel 6 (1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission für die einzelnen gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I die Grenzwerte fest, welche die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen. Diese Grenzwerte werden durch folgendes bestimmt: a) die in Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffes und, b) sofern zweckdienlich, die zulässige Hoechstmenge eines solchen Stoffes, ausgedrückt in Gewichtseinheit des Schadstoffes je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit). Sofern zweckdienlich, werden die Grenzwerte für industrielle Abwässer für einzelne Industriezweige und Produktarten festgelegt. Die Grenzwerte für die Stoffe aus der Liste I werden hauptsächlich an Hand der nachstehenden Faktoren festgesetzt: - Toxizität, - Langlebigkeit, - Bioakkumulation, und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Hilfsmittel. (2) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission Qualitätsziele für die Stoffe aus der Liste I fest. Diese Ziele werden hauptsächlich nach Maßgabe der Toxizität, der Langlebigkeit und der Akkumulation dieser Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten, wie sie sich aus jüngsten wissenschaftlich erwiesenen Daten ergeben, festgelegt ; dabei sind die unterschiedlichen Eigenschaften des Meerwassers und des Süßwassers zu berücksichtigen. (3) Die in Übereinstimmung mit Absatz 1 festgesetzten Grenzwerte gelten, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission nach einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegten Überwachungsverfahren nachweisen kann, daß in dem gesamten geographischen Gebiet, das gegebenenfalls von den Ableitungen betroffen ist, den gemäß Absatz 2 festgelegten Qualitätszielen oder strengeren Qualitätszielen der Gemeinschaft auf Grund der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat unter anderen trifft, zur Zeit und auch künftig ständig entsprochen wird. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die Fälle, in denen sie die Anwendung des Verfahrens der Qualitätsziele akzeptiert hat. Der Rat überprüft alle fünf Jahre auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 148 des Vertrages die Fälle der Anwendung des Verfahrens der Qualitätsziele. (4) Für die Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen gemäß Absatz 1 setzt der Rat gemäß Artikel 12 die Fristen gemäß Artikel 3 Nummer 3 fest, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Industriezweige und gegebenenfalls der Produktarten. Artikel 7 (1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel anwenden. (2) Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe aus der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäß Absatz 3 festgelegten Qualitätszielen auszurichten. (3) Die Programme gemäß Absatz 1 umfassen Qualitätsziele für die Gewässer, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. (4) Die Programme können auch spezifische Vorschriften für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten enthalten ; sie berücksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte. (5) In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt. (6) Die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung werden der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt. (7) Die Kommission nimmt mit den Mitgliedstaaten regelmässig eine Gegenüberstellung dieser Programme im Hinblick auf eine ausreichende Harmonisierung ihrer Durchführung vor. Sie unterbreitet dem Rat, wenn sie es für erforderlich hält, einschlägige Vorschläge. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit die auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen so durchgeführt werden, daß eine Zunahme der Verschmutzung der nicht von Artikel 1 erfassten Gewässer verhindert wird. Sie untersagen ferner jede Handlung, die eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezweckt oder zur Folge hat. Artikel 9 Die Durchführung der auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer zur Folge haben. Artikel 10 Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen. Artikel 11 Die zuständige Behörde nimmt eine Bestandsaufnahme der Ableitungen vor, die in die in Artikel 1 genannten Gewässer erfolgen und Stoffe aus der Liste I, für welche Emissionsnormen gelten, enthalten können. Artikel 12 (1) Der Rat beschließt einstimmig binnen neun Monaten über Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 6 sowie über Vorschläge zu den entsprechenden Meßverfahren. Die Kommission unterbreitet Vorschläge zu einer ersten Reihe von Stoffen sowie den entsprechenden Meßverfahren und den Fristen gemäß Artikel 6 Absatz 4 binnen einer maximalen Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie. (2) Die Kommission übermittelt, soweit möglich binnen 27 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, ihre ersten Vorschläge gemäß Artikel 7 Absatz 7. Der Rat beschließt darüber einstimmig binnen neun Monaten. Artikel 13 (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen im Einzelfall alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere - Einzelheiten über die gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 2 erteilten Genehmigungen, - die Ergebnisse der in Artikel 11 vorgesehenen Bestandsaufnahme, - die Ergebnisse der vom nationalen Netz durchgeführten Überwachung, - ergänzende Auskünfte zu Programmen gemäß Artikel 7. (2) Die bei Anwendung dieses Artikels erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie angefordert worden sind. (3) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Richtlinie erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. (4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen. Artikel 14 Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, eine Revision und erforderlichenfalls Ergänzung der Listen I und II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen, gegebenenfalls unter Überführung von Stoffen aus der Liste II in die Liste I. Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. THORN ANHANG Liste I der Stoffamilien und Stoffgruppen Die Liste I umfasst bestimmte einzelne Stoffe folgender Stoffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden: 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können; 2. organische Phosphorverbindungen; 3. organische Zinnverbindungen; 4. Stoffe, deren kanzerogene Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist (1); 5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen; 6. Kadmium und Kadmiumverbindungen; 7. beständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene beständige Kohlenwasserstoffe sowie für die Anwendung der Artikel 2, 8, 9 und 14 dieser Richtlinie: 8. langlebige Kunststoffe, die im Wasser treiben, schwimmen oder untergehen können und die jede Nutzung der Gewässer behindern können. Liste II der Stoffamilien und Stoffgruppen Die Liste II umfasst - diejenigen Stoffe der in der Liste I aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, für die die in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt werden, - bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen. Stoffamilien und Stoffgruppen des zweiten Gedankenstrichs 1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen: >PIC FILE= "T0009306"> 2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Liste I aufgeführt sind. 3. Stoffe, die eine abträgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugnisse haben, die aus den Gewässern für den menschlichen Verzehr gewonnen werden, sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe führen können. 4. Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln. (1)Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II kanzerogene Wirkung haben, fallen sie unter Gruppe 4 dieser Liste. 5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor. 6. Nichtbeständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene nichtbeständige Kohlenwasserstoffe. 7. Zyanide, Fluoride. 8. Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz ungünstig auswirken, insbesondere Ammoniak, Nitrite. Erklärung zu Artikel 8 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, für die Ableitung von Abwässern durch Fernleitungen in die hohe See Anforderungen aufzuerlegen, die nicht weniger streng sein dürfen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen. ANHANG Liste I der Stoffamilien und Stoffgruppen Die Liste I umfasst bestimmte einzelne Stoffe folgender Stoffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden: 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können; 2. organische Phosphorverbindungen; 3. organische Zinnverbindungen; 4. Stoffe, deren kanzerogene Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist (1); 5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen; 6. Kadmium und Kadmiumverbindungen; 7. beständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene beständige Kohlenwasserstoffe sowie für die Anwendung der Artikel 2, 8, 9 und 14 dieser Richtlinie: 8. langlebige Kunststoffe, die im Wasser treiben, schwimmen oder untergehen können und die jede Nutzung der Gewässer behindern können. Liste II der Stoffamilien und Stoffgruppen Die Liste II umfasst - diejenigen Stoffe der in der Liste I aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, für die die in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt werden, - bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die für die Gewässer schädlich sind, wobei die schädlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen. Stoffamilien und Stoffgruppen des zweiten Gedankenstrichs 1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen: >PIC FILE= "T0009306"> 2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Liste I aufgeführt sind. 3. Stoffe, die eine abträgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugnisse haben, die aus den Gewässern für den menschlichen Verzehr gewonnen werden, sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe führen können. 4. Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln. (1)Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II kanzerogene Wirkung haben, fallen sie unter Gruppe 4 dieser Liste. 5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor. 6. Nichtbeständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene nichtbeständige Kohlenwasserstoffe. 7. Zyanide, Fluoride. 8. Stoffe, die sich auf die Sauerstoffbilanz ungünstig auswirken, insbesondere Ammoniak, Nitrite. Erklärung zu Artikel 8 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, für die Ableitung von Abwässern durch Fernleitungen in die hohe See Anforderungen aufzuerlegen, die nicht weniger streng sein dürfen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen.