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Document 31975R0711
Regulation (Euratom, ECSC, EEC) No 711/75 of the Council of 18 March 1975 amending Regulation (EEC, Euratom, ECSC) No 259/68 laying down the Staff Regulations of officials and the conditions of employment of other servants of the European Communities
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 711/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 711/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
ABl. L 71 vom 20.3.1975, pp. 1–2
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
In force
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 711/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 071 vom 20/03/1975 S. 0001 - 0002
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 000P
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0006
VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 711/75 DES RATES vom 18. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, auf Vorschlag der Kommission, den sie nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegt hat, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Gerichtshofes, in der Erwägung, daß es im Lichte der bisherigen Erfahrung und unter Berücksichtigung der Entwicklung gewisser Aufgaben der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angezeigt erscheint, mit Vorrang bestimmte Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3191/74(3), zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: 1. Anhang VII, Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Der in Absatz 1 genannte Hoechstbetrag verdoppelt sich für: - einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Schule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist; - einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Beamte die Auslandszulage erhält ; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Beamten eine derartige Lehranstalt nicht gibt". 2. Anhang VII, Artikel 12 In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Satz von "150 bfrs" durch den Satz von "225 bfrs" ersetzt. 3. Anhang VII, Artikel 13 a) Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Die Tagegelder für Dienstreisen werden nach folgender Tabelle berechnet: >PIC FILE= "T0007727"> (1)ABl. Nr. C 140 vom 13.11.1974, S. 20. (2)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 341 vom 20.12.1974, S. 1. b) In Absatz 2 werden die Beträge "840 bfrs" und "360 bfrs" durch die Beträge "930 bfrs" und "400 bfrs" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Beträge "300 bfrs" und "270 bfrs" durch die Beträge "330 bfrs" und "300 bfrs" ersetzt. d) Absatz 8 erhält folgende Fassung: "(8) Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an einem Essen teil, das von einem der Organe der Gemeinschaften, einer nationalen oder internationalen Behörde oder Organisation gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer solchen Einrichtung erstattet werden, oder übernimmt eine solche Einrichtung die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen. Das Tagegeld wird um 200 bfrs für jede dieser Mahlzeiten gekürzt ; die in den Spalten II und III vorgesehenen Tagegelder werden um 450 bfrs bzw. 400 bfrs je Tag der Unterbringung gekürzt. Gehen Mahlzeiten und Unterbringung für einen auf Dienstreise befindlichen Beamten vollständig zu Lasten eines Organs der Gemeinschaften, einer nationalen oder internationalen Behörde oder Organisation, so erhält er an Stelle der vorstehend vorgesehenen Tagegelder für Dienstreisen eine Vergütung von 225 bfrs je Zeitraum von 24 Stunden". e) Folgender Absatz 10 wird eingefügt: "(10) Die in den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 genannten Sätze können vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geändert werden". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1975. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. März 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN