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Document 31975H0366
75/366/EEC: Council Recommendation of 16 June 1975 concerning nationals of the Grand Duchy of Luxembourg who hold a diploma in medicine conferred in a third country
75/366/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind
75/366/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind
ABl. L 167 vom 30.6.1975, p. 20–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
In force
75/366/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind
Amtsblatt Nr. L 167 vom 30/06/1975 S. 0020 - 0020
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0212
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0203
EMPFEHLUNG DES RATES vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (75/366/EWG) DER RAT - bei der Genehmigung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (1); mit der Feststellung, daß diese Richtlinie nur die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft; in dem Bestreben, jedoch der besonderen Lage der luxemburgischen Staatsangehörigen Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da sie im Großherzogtum Luxemburg selbst keine vollständige Universitätsausbildung erwerben können - empfiehlt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten, den Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten, gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen anerkannten Diploms über die Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin sind, die Aufnahme und Ausübung der ärztlichen Tätigkeiten in der Gemeinschaft durch Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern, sofern diesen Diplomen jeweils eine vom Minister für Gesundheitswesen des Großherzogtums Luxemburg abgezeichnete Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung beigefügt ist. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.