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Document 31974Y0820(01)
Council Resolution of 6 June 1974 on the mutual recognition of diplomas, certificates and other evidence of formal qualifications
Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
ABl. C 98 vom 20.8.1974, p. 1–1
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
In force
Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
Amtsblatt Nr. C 098 vom 20/08/1974 S. 0001 - 0001
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0179
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0173
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0173
++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6 . Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in der Erwägung , daß es notwendig ist , einige Grundsätze und Leitlinien zur Förderung der Arbeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise festzulegen - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : I . Der Rat - erkennt an , daß die Richtlinien betreffend das Niederlassungsrecht , insbesondere im Bereich der freien Berufe , für die Bildungspolitik eine Relevanz haben ; - betont , daß diese Richtlinien so zu konzipieren sind , daß sie die Bestrebungen zur Reform des Bildungswesens in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht behindern ; - hält es für zweckmässig , daß die Bildungspolitik einen positiven Beitrag zur Niederlassungsfreiheit leistet , und zwar insbesondere im Bereich der freien Berufe . II . Der Rat bringt seinen Wunsch zum Ausdruck , daß die weiteren Arbeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von dem Bestreben nach Flexibilität und Qualität geleitet werden sollen . In diesem Zusammenhang stimmt der Rat folgender Leitlinie zu : Da man trotz der Unterschiede , die hinsichtlich der Ausbildungsprogramme zwischen den Mitgliedstaaten bestehen , in der Praxis eine Vergleichbarkeit der Ausbildungsabschlüsse , die den Zugang zu gleichartigen Tätigkeitsfeldern eröffnen , in groben Umrissen feststellt , sollten die Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise und über die Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf so wenig wie möglich det * lierte Ausbildungserfordernisse vorschreiben . III . Zu diesem Zweck sollten unter anderem - Listen von Diplomen , Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen , die als solche als gleichwertig anerkannt werden , erstellt werden , - Beratende Ausschüsse , deren Mandat , Zusammensetzung und Anzahl noch festzulegen ist , eingesetzt werden . IV . Der Rat beauftragt den Ausschuß der Ständigen Vertreter , für die Verwirklichung dieser Entschließung in Zusammenarbeit mit der Kommission Sorge zu tragen , insbesondere im Rahmen der Prüfung der Richtlinienvorschläge über die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befänigungsnachweise . ( 1 ) ABl . Nr . C 55 vom 13 . 5 . 1974 , S . 19 .