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Document 31969R0729

    Verordnung (EWG) Nr. 729/69 des Rates vom 22. April 1969 zur Änderung der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor

    ABl. L 96 vom 23.4.1969, p. 1–2 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(I) S. 200 - 201

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/729/oj

    31969R0729

    Verordnung (EWG) Nr. 729/69 des Rates vom 22. April 1969 zur Änderung der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor

    Amtsblatt Nr. L 096 vom 23/04/1969 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0186
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0188
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0186
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0200
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0116
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0089
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0089


    I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG) Nr. 729/69 DES RATES vom 22. April 1969 zur Änderung der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2100/68 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (3) sieht in Artikel 7 Absätze 2 und 3 allgemeine Regeln für die Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnissen vor ; dabei erscheint die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht mit der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse herzustellen, als Ausnahme ; Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 verlangt für die Änderung des Grundbetrags der Erstattung anläßlich der monatlichen oder zwischenzeitlichen Festsetzung eine Mindeständerung der Berechnungsfaktoren.

    Die Erfahrung hat bewiesen, daß die gegenwärtige Regelung den wirtschaftlichen Bedürfnissen nicht gerecht wird ; um dem abzuhelfen, ist es angezeigt, den Absätzen 2 und 3 die gleiche Bedeutung beizumessen und das Erfordernis einer Mindeständerung der Berechnungsfaktoren für die Änderung des Grundbetrags der Erstattung bei dessen monatlicher Festsetzung fallenzulassen ; dagegen sollte dieses Erfordernis für die zwischenzeitliche Änderung beibehalten werden ; ein Betrag von 0,60 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm scheint als Mindeständerung der Berechnungsfaktoren angebracht.

    Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 legt die Einzelheiten für die Berechnung der Erstattung fest, die für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse gewährt wird ; in einem Monat können nacheinander verschiedene Grundbeträge der Erstattung für die betreffenden Erzeugnisse gelten ; es ist daher erforderlich, den Wortlaut des genannten Artikels zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Text des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 wird durch folgenden Text ersetzt:

    "

    (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse wird jeden Monat ein Grundbetrag der Erstattung festgesetzt.

    (2) Der Grundbetrag der Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Betrages, der bestimmt wird unter Berücksichtigung

    a) des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft gilt, und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen,

    b) des Erfordernisses, ein Gleichgewicht zwischen

    - der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und (1) ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 309 vom 24.12.1968, S. 4. (3) ABl. Nr. L 143 vom 25.6.1968, S. 6.

    - der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder

    herzustellen.

    (3) Bei Sorbose ist der Grundbetrag der Erstattung gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 765/68 für die in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse geltenden Erstattung bei der Erzeugung.

    (4) Der Grundbetrag der Erstattung darf zwischenzeitlich nur geändert werden, wenn der an der Pariser Börse für 100 Kilogramm Weißzucker notierte Spot-Preis von dem am Tag der Festsetzung des geltenden Grundbetrags notierten Spot-Preis um mehr als 0,60 Rechnungseinheiten abweicht.

    Die Änderung des Grundbetrags der Erstattung darf ein Hundertstel des Unterschieds zwischen den in Unterabsatz 1 genannten Spot-Preisen nicht übersteigen.

    (5) Die Gültigkeit des Grundbetrags kann auf bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse beschränkt werden.

    "

    Artikel 2

    In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 werden die Worte "der im Monat der Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses gilt" gestrichen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1969.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. P. BUCHLER

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