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Document 31969R0098

Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates vom 16. Januar 1969 zur Festsetzung der Grundregeln über den Absatz des von den Interventionsstellen aufgekauften gefrorenen Rindfleisches

ABl. L 14 vom 21.1.1969, p. 2–3 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(I) S. 14 - 15

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben durch 31999R1254 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/98/oj

31969R0098

Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates vom 16. Januar 1969 zur Festsetzung der Grundregeln über den Absatz des von den Interventionsstellen aufgekauften gefrorenen Rindfleisches

Amtsblatt Nr. L 014 vom 21/01/1969 S. 0002 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0163
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0163
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0014
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0068
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0057
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0057


VERORDNUNG (EWG) Nr. 98/69 DES RATES vom 16. Januar 1969 zur Festsetzung der Grundregeln über den Absatz des von den Interventionsstellen aufgekauften gefrorenen Rindfleisches

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist festgelegt, daß der Absatz der von den Interventionsstellen aufgekauften Erzeugnisse unter solchen Bedingungen erfolgen muß, daß jede Marktstörung vermieden wird und daß allen gleicher Zugang zu den Waren und allen Käufern gleiche Behandlung gewährleistet wird.

Daher ist vorzusehen, daß das von den Interventionsstellen aufgekaufte Gefrierfleisch nur dann abgesetzt werden kann, wenn einerseits der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellte Preis für ausgewachsene Rinder 93 v.H. des Orientierungspreises oder mehr beträgt und wenn andererseits nicht beschlossen worden ist, die in Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Interventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Um für die Anwendung dieser Regelung eine gewisse Elastizität zu gewährleisten, ist es jedoch zweckmässig, die Möglichkeit vorzusehen, von diesen Bedingungen oder von einer dieser Bedingungen abzuweichen ; ausserdem dürfen diese Bedingungen die für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b) aa) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 zu wählende Regelung nicht präjudizieren.

Um den Absatz der betreffenden Erzeugnisse zu erleichtern, ist es angebracht, zwei Methoden für die Bestimmung des Verkaufspreises vorzusehen, nämlich die Ausschreibung und die Festsetzung eines Pauschalpreises im voraus ; in beiden Fällen muß die gleiche Behandlung der in der Gemeinschaft ansässigen Interessenten gewährleistet werden.

Es ist angebracht, die Stellung einer Kaution vorzusehen, um die Beachtung der Verpflichtungen zu (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

gewährleisten, die sich aus der Beteiligung am Ausschreibungsverfahren oder an den Ankäufen ergeben ; es ist jedoch zweckmässig, bei einer vorherigen Festsetzung des pauschalen Verkaufspreises die Möglichkeit vorzusehen, in einigen Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abzuweichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich der in Anwendung der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b) aa) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Regelung kann der Absatz des von den Interventionsstellen aufgekauften gefrorenen Rindfleisches nur beschlossen werden, wenn zugleich die folgenden beiden Bedingungen erfuellt sind, d.h.: - wenn der gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellte Preis für ausgewachsene Rinder 93 v.H. des Orientierungspreises oder mehr beträgt,

- wenn nicht beschlossen worden ist, die in Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Interventionsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Es kann jedoch abgewichen werden

a) von den in Absatz 1 unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Bedingungen,

- wenn die Auslagerung aus technischen Gründen erforderlich ist

oder

- wenn die Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausfuhr zum Verkauf angeboten werden. Für diesen Fall können besondere Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, daß diese Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung entfremdet werden, und um den spezifischen Anforderungen dieses Verkaufs Rechnung zu tragen;

b) von der in Absatz 1 unter dem zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Bedingung, wenn es die Marktlage gestattet.

Artikel 2

(1) Die Verkaufspreise der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden

- entweder im Rahmen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegebenen Ausschreibungsverfahrens ermittelt

- oder im voraus pauschal festgesetzt.

(2) Die Gleichstellung der Interessenten hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Angebots wird unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung in der Gemeinschaft gewährleistet.

Artikel 3

(1) Zum Ausschreibungsverfahren und zum Kaufvertragsabschluß werden nur Interessenten zugelassen, die die Einhaltung ihrer Verpflichtungen durch Stellung einer Kaution gesichert haben, die ganz oder teilweise verfällt, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise eingehalten werden.

Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies auf Grund der besonderen Bedingungen des Verkaufs zu im voraus pauschal festgesetzten Preisen gerechtfertigt ist.

(2) Die Reihenfolge der Zuschläge an die Käufer wird so festgelegt, daß jeweils das für die Gemeinschaft vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat.

(3) Auf jeden Fall kann eine Ausschreibung unberücksichtigt bleiben.

Artikel 4

Werden die Verkaufspreise im voraus pauschal festgesetzt, so werden dabei insbesondere die Marktlage und die Preise der konkurrierenden Erzeugnisse berücksichtigt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. LARDINOIS

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