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Document 31968R0885

Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen

ABl. L 156 vom 4.7.1968, p. 2–3 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 237 - 238

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/885/oj

31968R0885

Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen

Amtsblatt Nr. L 156 vom 04/07/1968 S. 0002 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0087
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0229
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0087
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0237
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0108
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0182
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0182


VERORDNUNG (EWG) Nr. 885/68 DES RATES vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterliegen, sind nach bestimmten Kriterien festzusetzen, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu decken, wobei gewährleistet sein muß, daß die allgemeinen Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beachtet werden ; hierzu ist es erforderlich, sowohl die Versorgungslage bei Rindfleisch und die Rindfleischpreise in der Gemeinschaft als auch die Preissituation auf dem Weltmarkt zu berücksichtigen ; ausserdem ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, den Erstattungsbetrag für Fleisch unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Koeffizienten zu berechnen.

Die Beobachtung der Preisentwicklung macht es erforderlich, die Preise nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln ; in bezug auf die Weltmarktpreise sind zu diesem Zweck die Preise auf den Märkten der dritten Länder und in den Bestimmungsländern sowie die in den dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise und die Preise frei Grenze der Gemeinschaft zu berücksichtigen ; in bezug auf die Preise in der Gemeinschaft ist es angebracht, sich auf die tatsächlichen Preise auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft und auf die tatsächlichen Ausfuhrpreise zu stützen.

Es ist erforderlich, in Anbetracht der besonderen Einfuhrbedingungen einiger Bestimmungsländer die Möglichkeit einer Differenzierung des Erstattungsbetrags nach Bestimmung oder Bestimmungsgebieten vorzusehen.

Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Stabilität des Erstattungsbetrags zu gewährleisten und ihnen eine Gewißheit hinsichtlich der Liste der Erzeugnisse, für welche Erstattungen gewährt werden, zu geben, ist es angebracht vorzusehen, daß diese Liste und die Beträge für einen verhältnismässig langen Zeitraum gelten können, der auf Grund der Handelsbräuche festgelegt wird.

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Händlern der Gemeinschaft zu verhindern, ist es erforderlich, daß die Verwaltungsbedingungen, denen sie unterliegen, in der ganzen Gemeinschaft gleich sind ; die Gewährung einer Erstattung für aus Drittländern eingeführte und nach Drittländern wieder ausgeführte Erzeugnisse des betreffenden Sektors erscheint grundsätzlich nicht gerechtfertigt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung und die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse.

Artikel 2

Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

- der Preise für die Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

- der Preise für die Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch auf dem Weltmarkt;

b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, die diesem Markt eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen;

c) Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

d) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Bei der Berechnung der Erstattung für andere Erzeugnisse als Kälber und ausgewachsene Rinder können ausserdem die in Artikel 12 Absatz 2 und in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Koeffizienten berücksichtigt werden. (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

Artikel 3

(1) Die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft werden ermittelt unter Berücksichtigung

a) der tatsächlichen Preise auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft,

b) der tatsächlichen Ausfuhrpreise.

(2) Die Weltmarktpreise werden ermittelt unter Berücksichtigung

a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der Drittländer,

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den Drittländern (Bestimmungsländern) bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c) der in den ausführenden Drittländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

Artikel 4

Für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse kann die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet dieser Erzeugnisse in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

Artikel 5

Für andere Erzeugnisse als die der Tarifstellen 15.02 B I und 16.02 B III b) 1 werden die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens einmal monatlich festgelegt. Für die Erzeugnisse der Tarifstellen 15.02 B I und 16.02 B III b) 1 werden diese Liste und dieser Betrag mindestens einmal alle drei Monate festgelegt.

Artikel 6

(1) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird,

- daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

- daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, es sei denn, daß gemäß Artikel 7 Abweichungen beschlossen werden.

(2) Bei Anwendung von Artikel 4 wird die Erstattung nach Maßgabe von Absatz 1 gezahlt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden ist.

Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem in Absatz 3 erwähnten Verfahren vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten können.

(3) Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen werden.

Artikel 7

Vorbehaltlich einer nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 beschlossenen Abweichung wird bei der Ausfuhr von in Artikel 1 der gleichen Verordnung genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie wird ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vorgesehenen Regelung angewandt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FAURE

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