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Document 31968R0876

Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung

ABl. L 155 vom 3.7.1968, pp. 1–3 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 234 - 236

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/876/oj

31968R0876

Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung

Amtsblatt Nr. L 155 vom 03/07/1968 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0084
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0226
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0084
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0234
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0105
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0179
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0179


I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG) Nr. 876/68 DES RATES vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unterliegen, sind nach bestimmten Kriterien festzusetzen, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel zu decken, wobei gewährleistet sein muß, daß die allgemeinen Ziele der Marktorganisation beachtet werden ; hierzu ist es erforderlich, daß die Versorgungslage bei Milcherzeugnissen und die Preise für Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft sowie die Preissituation im internationalen Handel beachtet werden.

Da die Preise, zu denen die Milcherzeugnisse angeboten werden, unterschiedlich sind, müssen zur Deckung des Unterschieds zwischen den Preisen im internationalen Handel und in der Gemeinschaft die Heranführungskosten berücksichtigt werden.

Um die Preisentwicklung beobachten zu können, ist es erforderlich, die Preise nach gewissen Grundsätzen zu ermitteln. In bezug auf die Preise im internationalen Handel sind zu diesem Zweck die Preise auf den Märkten der dritten Länder und in den Bestimmungsländern sowie die in den dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise und die Preise frei Grenze der Gemeinschaft zu berücksichtigen. In bezug auf die Preise in der Gemeinschaft ist es angebracht, sich in Ermangelung repräsentativer Märkte für Milcherzeugnisse auf die im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise zu stützen.

Es ist erforderlich, in Anbetracht der Entfernung der Märkte der Gemeinschaft von denen der Bestimmungsländer sowie in Anbetracht der besonderen Einfuhrbedingungen einiger Bestimmungsländer die Möglichkeit einer Differenzierung des Erstattungsbetrags nach Bestimmung oder Bestimmungsgebieten vorzusehen.

Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Sicherheit in bezug auf die Stabilität der Erstattungen und hinsichtlich der Liste der Erzeugnisse, für welche Erstattungen gewährt werden, zu geben, ist es angebracht, daß die Festsetzung der Erstattungen in regelmässigen, nach Maßgabe der handelsüblichen Gebräuche bestimmten Zeitabständen stattfindet. Aus denselben Gründen ist die Möglichkeit einer vorherigen Festsetzung vorzusehen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, ist es erforderlich, daß die Verwaltungsvorschriften, denen die Händler unterliegen, in der ganzen Gemeinschaft gleich sind ; die Gewährung eines Erstattungsbetrags für aus Drittländern eingeführte und nach Drittländern wieder ausgeführte Erzeugnisse des betreffenden Sektors scheint nicht in allen Fällen begründet ; die unter bestimmten Voraussetzungen erfolgende Zahlung eines Betrags in Höhe der bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfungen reicht aus, um diese Erzeugnisse auf dem Weltmarkt abzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung und die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand. (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

Artikel 2

Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

- der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

- der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel;

b) Vermarktungskosten und günstigste Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft, sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

c) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen;

d) Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

e) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Artikel 3

(1) Die Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(2) Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

Artikel 4

Für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse kann für die Gemeinschaft die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

Artikel 5

(1) Die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung werden mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt.

Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(2) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse ist unbeschadet des Absatzes 3 die Erstattung anwendbar, die am Tage der Ausfuhr gilt.

(3) Die Erstattung kann im voraus festgesetzt werden.

In diesem Fall wird auf Grund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags die Erstattung, die am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll.

Die im voraus festgesetzte Erstattung wird jedoch wie folgt berichtigt: a) nach Maßgabe des Schwellenpreises, der zum Zeitpunkt der Ausfuhr für das Leiterzeugnis der Gruppe gilt, zu der das betreffende Erzeugnis gehört, und

b) bei Erzeugnissen, für die eine Beihilfe gewährt wird, sowie bei Erzeugnissen, zu deren Herstellung andere derartige Erzeugnisse verwandt werden, nach Maßgabe der Beihilfe, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr gilt.

Die Unterabsätze 1 bis 3 können ganz oder teilweise auf jedes der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse angewandt werden.

Die in Unterabsatz 3 genannten Leiterzeugnisse und Erzeugnisgruppen sind diejenigen, die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 (1) definiert sind.

Artikel 6

(1) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird,

- daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

- daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 7 Anwendung findet.

(2) Bei Anwendung des Artikels 4 wird die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die (1) ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 3.

Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war.

Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(3) Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassen werden.

Artikel 7

(1) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, wenn nicht der Ausführer nachweist,

- daß das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

- daß die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden ist.

(2) In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich der bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfung, wenn diese genauso hoch oder niedriger ist als die am Ausfuhrtag anzuwendende Erstattung ; wenn die Abschöpfung bei der Einfuhr höher ist als die am Ausfuhrtag anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich dieser letzteren.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 4. Juli 1968 in Kraft.

Sie wird ab 29. Juli 1968 angewandt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FAURE

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