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Document 31968R0190

Verordnung (EWG) Nr. 190/68 der Kommission vom 16. Februar 1968 über das Denaturierungsverfahren von Raps- und Rübsensamen

ABl. L 43 vom 17.2.1968, p. 10–10 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 15 - 16

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996; Aufgehoben und ersetzt durch 31996R0658 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/190/oj

31968R0190

Verordnung (EWG) Nr. 190/68 der Kommission vom 16. Februar 1968 über das Denaturierungsverfahren von Raps- und Rübsensamen

Amtsblatt Nr. L 043 vom 17/02/1968 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0233
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0015
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0233
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0083
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0083


VERORDNUNG (EWG) Nr. 190/68 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1968 über das Denaturierungsverfahren von Raps- und Rübsensamen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (2), insbesondere auf Artikel 8, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf Grund der Artikel 8 und 14 der Verordnung Nr. 224/67/EWG der Kommission vom 28. Juni 1967 mit Durchführungsbestimmungen über die Beihilfe für Ölsaaten (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 191/68 (4), ist ein Denaturierungsverfahren nur für Raps- und Rübsensamen sowie für Mischungen, die diese Erzeugnisse enthalten, festzulegen.

Die Verordnung Nr. 396/67/EWG der Kommission vom 31. Juli 1967 über die Denaturierungsmethode bei Raps- und Rübsensamen (5) hat zum ersten Mal en Verfahren für die Denaturierung dieser Ölsaaten sowie geeignete Bestimmungen festgelegt, die notwendig sind, um die Gefahr betrügerischer Machenschaften, die sich bei Anwendung dieser Denaturierungsmethode ergeben können, zu beseitigen. Dieses Verfahren und diese Bestimmungen wurden in die Verordnung Nr. 686/67/EWG der Kommission vom 9. Oktober 1967 über die Denaturierungsmethode bei Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (6) wieder aufgegriffen. Die bisherige Erfahrung rechtfertigt die weitere Anwendung dieser Methode.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Als denaturiert im Sinne der Artikel 8 und 14 der Verordnung Nr. 224/67/EWG gelten die Raps-und Rübsensamen sowie Mischungen der Erzeugnisse der Tarifnummer 12.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, die mindestens 2 v.H. des Gewichts an Raps- und Rübsensamen enthalten, wenn diesen Ölsaaten und Mischungen mindestens 2 v.H. gelbe Hirse und 5 v.H. Kanariensaat beigefügt und mit diesen ordnungsgemäß vermischt worden sind.

(2) Falls die in Absatz 1 genannten Ölsaaten oder Mischungen weniger als 2 v.H. gelbe Hirse oder 5 v.H. Kanariensaat enthalten, gelten sie als aus dritten Ländern eingeführt.

Artikel 2

(1) Wird das in Artikel 1 erwähnte Denaturierungsverfahren in einem Mitgliedstaat durchgeführt, so geschieht es unter Überwachung durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Mindestmengen, die denaturiert werden dürfen, bestimmen.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission im ersten Monat jedes Kalendervierteljahres die Mengen Ölsaaten bzw. Mischungen, die im vorhergehenden Vierteljahr denaturiert aus dritten Ländern eingeführt oder in dem betreffenden Mitgliedstaat denaturiert worden sind. Ist jedoch der betreffende Mitgliedstaat der Ansicht, daß diese Mengen an Ölsaaten bzw. Mischungen in keinem Verhältnis zu den Mengen stehen, die zu Zwecken verwendet werden können, für die eine Denaturierung erforderlich ist, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission unverzueglich.

Artikel 4

Die Verordnung Nr. 686/67/EWG ist aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Februar 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY (1) ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3393/66. (3) ABl. Nr. 136 vom 30.6.1967, S. 2913/67. (4) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. 177 vom 2.8.1967, S. 3. (6) ABl. Nr. 244 vom 10.10.1967, S. 8.

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