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Document 31968L0415

    Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen

    ABl. L 308 vom 23.12.1968, p. 17–18 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(II) S. 589 - 590

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/415/oj

    31968L0415

    Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen

    Amtsblatt Nr. L 308 vom 23/12/1968 S. 0017 - 0018
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0088
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0578
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0088
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0589
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0114
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0110
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0110


    RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen (68/415/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV, F, 5,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit enthält für die Verwirklichung dieser Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft einen besonderen Zeitplan, der die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt ; die fünfte Gruppe der in diesem Zeitplan aufgeführten Maßnahmen sieht vor, daß jeder Mitgliedstaat zu Beginn des dritten Jahres der dritten Stufe den Zugang der Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu den verschiedenen Arten von Beihilfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer gewährleistet.

    Das Allgemeine Programm erfasst alle Arten von Beihilfen, ungeachtet der Form der Gewährung, sofern diese für den Landwirt, der sich im Aufnahmeland niedergelassen hat, für seinen landwirtschaftlichen Betrieb, seine Betriebsmittel oder für die von ihm erzeugten Güter bestimmt sind ; in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen jedoch nicht die Leistungen der sozialen Sicherheit und der sozialen Fürsorge, die nach dem Zeitplan des Allgemeinen Programms am Ende der Übergangszeit geregelt werden.

    Die Begünstigten der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (4) und der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (5), sind hinsichtlich des Zugangs zu den verschiedenen Arten der Beihilfen den Inländern bereits gleichgestellt.

    Die Möglichkeit, rückzahlbare Darlehen zu erhalten, die gegebenenfalls mit einer Zinsvergütung verbunden sind, wurde den Begünstigten bereits mit der Richtlinie des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten zuerkannt (6) -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugunsten der Angehörigen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich zu diesem Zweck niederlassen - im folgenden Begünstigte genannt -, die Beschränkungen beim Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen.

    Artikel 2

    (1) Als Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen im Sinne dieser Richtlinie ist die den Begünstigten gebotene Möglichkeit zu verstehen, Beihilfen als Geld- oder Sachleistung in jeder Form unter den gleichen Voraussetzungen wie die (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. C 55 vom 5.6.1968, S. 16. (3) ABl. Nr. 158 vom 18.7.1967, S. 7. (4) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1323/63. (5) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1326/63. (6) ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 13. Angehörigen des Staates zu erhalten, in dem sie sich niedergelassen haben, insbesondere Subventionen, Darlehnsgarantien, Zinsvergütungen und Steuerbefreiungen ; ausgenommen sind die Leistungen der sozialen Sicherheit und der sozialen Fürsorge.

    (2) Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind: - die in der Anlage V des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (aus Hauptgruppe 01 - Landwirtschaft - der "classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique") (1) aufgeführten Tätigkeiten, und zwar insbesondere: a) allgemeine Landwirtschaft, einschließlich Weinbau, Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern;

    b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw. ; Bienenzucht ; Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig;

    - das Schlagen und die Bewirtschaftung von Wald sowie Aufforstungs- und Wiederaufforstungsarbeiten als Nebentätigkeiten, wenn diese Arbeiten nach den inländischen Bestimmungen zulässig und namentlich mit dem Bodennutzungsplan vereinbar sind.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten beseitigen die Beschränkungen,

    - die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Begünstigten am Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen hindern oder diesen Zugang von besonderen Bedingungen abhängig machen;

    - die aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten gegenüber den Inländern bezueglich des Zugangs zu den verschiedenen Arten von Beihilfen eine unterschiedliche Behandlung erfahren.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ungeachtet der Eigenschaft der Stelle, welche die in der Richtlinie genannten Beihilfen gewährt, Diskriminierungen gegenüber den Begünstigten vermieden werden.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen zum Zwecke oder aus Anlaß ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat keine direkten oder indirekten Beihilfen, die eine Verfälschung der Niederlassungsbedingungen im Aufnahmeland bewirken ; dies gilt insbesondere für Beihilfen in Form von Darlehen.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1968.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. LATTANZIO (1) Statistisches Amt der Vereinten Nationen, Études statistiques, Serie M, Nr. 4, rev. 1 (New York 1958).

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