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Document 31967L0227
First Council Directive 67/227/EEC of 11 April 1967 on the harmonisation of legislation of Member States concerning turnover taxes
Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer
Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer
ABl. 71 vom 14.4.1967, p. 1301–1303
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 14 - 15
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112
Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer
Amtsblatt Nr. 071 vom 14/04/1967 S. 1301 - 1303
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0003
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0014
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0003
EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DER RAT ERSTE RICHTLINIE DES RATES vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (67/227/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Hauptziel des Vertrages ist es, im Rahmen einer Wirtschaftsunion einen gemeinsamen Markt zu schaffen, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt. Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Zieles ist es, daß in den Mitgliedstaaten zuvor Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern angewandt werden, durch welche die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr im Gemeinsamen Markt nicht behindert werden. Die zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften entsprechen nicht den genannten Voraussetzungen ; es liegt somit im Interesse des Gemeinsamen Marktes, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern vorzunehmen, um soweit als möglich die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene zu verfälschen, und um sodann das Ziel der Beseitigung der Besteuerung der Einfuhr und steuerlichen Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erreichen zu können. Die Untersuchungen haben gezeigt, daß die Harmonisierung zur Beseitigung der kumulativen Mehrphasensteuersysteme und zur Annahme eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch alle Mitgliedstaaten führen muß. Die grösste Einfachheit und Neutralität eines Mehrwertsteuersystems wird erreicht, wenn die Steuer so allgemein wie möglich erhoben wird und wenn ihr Anwendungsbereich alle Produktions- und Vertriebsstufen sowie den Bereich der Dienstleistungen umfasst ; es liegt folglich im Interesse des Gemeinsamen Marktes und der Mitgliedstaaten, ein gemeinsames System anzunehmen, das auch auf den Einzelhandel Anwendung findet. Die Anwendung der Steuer auf den Einzelhandel könnte in einigen Mitgliedstaaten jedoch auf bestimmte praktische und politische Schwierigkeiten stossen ; aus diesem Grund muß den Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation die Möglichkeit belassen werden, das gemeinsame System nur bis auf die Großhandelsstufe einschließlich anzuwenden und gegebenenfalls auf der Einzelhandelsstufe oder auf der ihr vorausgehenden Stufe eine ergänzende autonome Steuer anzuwenden. Ein schrittweises Vorgehen ist notwendig, da die Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten zu erheblichen Änderungen der Steuerstruktur führen und merkliche Folgen auf budgetärem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet haben wird. Die Ersetzung der in den meisten Mitgliedstaaten geltenden kumulativen Mehrphasensteuersysteme durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem muß, selbst wenn die Sätze und Befreiungen nicht gleichzeitig harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralität in dem Sinne bewirken, daß gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden und daß im grenzueberschreitenden Handelsverkehr die steuerliche Belastung der Waren bekannt ist, damit ein genauer Ausgleich dieser Belastung vorgenommen werden kann ; in einer ersten Stufe ist deshalb die Annahme eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch alle Mitgliedstaaten vorzusehen, ohne jedoch eine gleichzeitige Harmonisierung der Steuersätze und -befreiungen vorzuschreiben. Es lässt sich jetzt noch nicht beurteilen, auf welche Weise und binnen welcher Frist bei der Harmonisierung der Umsatzsteuern das Ziel der Beseitigung der im Handel zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Besteuerung der Einfuhr und steuerlichen Entlastung der Ausfuhr erreicht werden kann ; folglich ist es besser, den Beginn der zweiten Stufe und die für diese Stufe zu treffenden Maßnahmen später auf Grund von Vorschlägen festzulegen, welche die Kommission dem Rat unterbreitet - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten ersetzen ihr derzeitiges Umsatzsteuersystem durch das in Artikel 2 bezeichnete gemeinsame Mehrwertsteuersystem. In jedem Mitgliedstaat wird das Gesetz über diese Ersetzung so bald wie möglich verkündet, damit es zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Konjunkturlage zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens aber am 1. Januar 1970, in Kraft treten kann. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf der Mitgliedstaat bezueglich der Umsatzsteuer im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr keine pauschalen Ausgleichsmaßnahmen aufrechterhalten oder einführen. Artikel 2 Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer anzuwenden ist. Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzueglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird bis auf die Einzelhandelsstufe einschließlich angewandt. Bis zur Beseitigung der Besteuerung der Einfuhr und der steuerlichen Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten steht es den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Artikel 5 vorgesehenen Konsultation jedoch frei, dieses System nur bis auf die Großhandelsstufe einschließlich anzuwenden und gegebenenfalls auf der Einzelhandelsstufe oder auf der ihr vorausgehenden Stufe eine autonome ergänzende Steuer anzuwenden. Artikel 3 Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission eine zweite Richtlinie über die Struktur und die Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Artikel 4 Damit der Rat vor Ablauf der Übergangszeit hierüber beraten und, wenn möglich, Beschlüsse fassen kann, unterbreitet die Kommission dem Rat vor Ablauf des Jahres 1968 Vorschläge darüber, auf welche Weise und binnen welcher Frist die Harmonisierung der Umsatzsteuern das Ziel erreichen kann, das darin besteht, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter Wahrung der Neutralität dieser Steuern in bezug auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen zu beseitigen. Dabei sind insbesondere das in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Verhältnis zwischen direkten und indirekten Steuern, die Auswirkungen einer Änderung der Steuersysteme auf die Steuer- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten sowie der Einfluß der Steuersysteme auf die Wettbewerbsbedingungen und die soziale Lage in der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Artikel 5 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der in Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, so wendet er sich auch im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 102 des Vertrages rechtzeitig an die Kommission. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. April 1967. Im Namen des Rates Der Präsident R. VAN ELSLANDE