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Document 31964L0223

    Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel

    ABl. 56 vom 4.4.1964, p. 863–869 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 123 - 125

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1964/223/oj

    31964L0223

    Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel

    Amtsblatt Nr. 056 vom 04/04/1964 S. 0863 - 0869
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0013
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0115
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0013
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0123
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0028
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0030
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0030


    RICHTLINIE DES RATS vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (64/223/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3) und Artikel 63 Absätze (2) und (3),

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV A,

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V C,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Allgemeinen Programme sehen die Abschaffung einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Großhandels vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe vor.

    Von dieser Richtlinie werden der Großhandel mit Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie der Kohlengroßhandel nicht erfasst ; diese Tätigkeiten werden nach den Bestimmungen der Allgemeinen Programme erst zu einem späteren Zeitpunkt liberalisiert.

    Diese Richtlinie findet auch auf den Großhandel mit Giftstoffen und Krankheitserregern keine Anwendung ; es hat sich herausgestellt, daß sich bei diesen Tätigkeiten auf Grund der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Fragen in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit ergeben.

    Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.

    Die Behandlung der im Lohn- und Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den (1) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) AB Nr. 33 vom 4.3.1963, S. 466/63. (4) Vgl. S. 868/64 dieses Amtsblatts.

    Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß Artikel 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.

    Es werden besondere, auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Einreise und den Aufenthalt der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen werden, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen.

    Für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr unterliegt die Gleichstellung der Gesellschaften mit den natürlichen Personen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, lediglich den Bedingungen des Artikels 58 und gegebenenfalls der Bedingung einer tatsächlichen und fortdauernden Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats ; es darf daher keine zusätzliche Bedingung, insbesondere keine Sondergenehmigung, die nicht auch von den inländischen Gesellschaften für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt würde, gefordert werden, damit ihnen die Rechtsvorteile dieser Bestimmungen zugute kommen ; diese Gleichstellung steht jedoch dem Umstand nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten verlangen können, daß die Kapitalgesellschaften in ihrem Land unter der Bezeichnung auftreten, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, nach denen sie gegründet wurden, und auf den im Aufnahme-Mitgliedstaat verwendeten Geschäftspapieren die Höhe des gezeichneten Kapitals angeben.

    Ferner ist zu beachten, daß der Großhandel mit einigen Erzeugnissen in bestimmten Mitgliedstaaten durch Berufsaufnahmebestimmungen geregelt ist, in anderen Staaten derartige Regelungen gegebenenfalls eingeführt werden und daß deshalb bestimmte Übergangsmaßnahmen, die dazu dienen, Aufnahme und Ausübung des Berufs durch Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten zu erleichtern, in einer besonderen Richtlinie behandelt werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten auf.

    Artikel 2

    (1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten mit Ausnahme des Großhandels mit Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen, mit Giftstoffen und Krankheitserregern und des Kohlengroßhandels für die selbständigen Tätigkeiten des Großhandels (Hauptgruppe "aus 611").

    (2) Eine Großhandelstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie übt somit jede natürliche Person oder Gesellschaft aus, die gewerbsmässig den Kauf von Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibt und die Waren an andere Kaufleute, Groß- und Einzelhändler, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verbraucher oder Großverbraucher weiterverkauft.

    Die Ware kann in derselben Beschaffenheit oder nach einer im Großhandel üblichen Verarbeitung, Behandlung oder Verpackung weiterverkauft werden.

    Großhandelstätigkeiten können sowohl im Binnengroßhandel als auch im Export-, Importoder Transitgroßhandel ausgeuebt werden.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen: a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

    b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren.

    (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken. a) in der Bundesrepublik Deutschland: - durch das Erfordernis einer Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von anderen Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes (Gewerbeordnung § 55 d in der Fassung vom 5. Februar 1960, Bundesgesetzblatt I, S. 61, Berichtigung S. 92) ; Verordnung vom 30. November 1960 (Bundesgesetzblatt I, S. 871);

    - durch das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für die Zulassung ausländischer juristischer Personen zum Gewerbebetrieb im Inland (§ 12 Gewerbeordnung und § 292 Aktiengesetz);

    b) in Belgien : durch das Erfordernis einer Carte professionnelle (Arrêté Royal Nr. 62 vom 16.11.1939, Arrêté Ministériel vom 17.12.1945 und Arrêté Ministériel vom 11.3.1954);

    c) in Frankreich : durch das Erfordernis einer Carte d'identité d'étranger commerçant (Décret-loi vom 12.11.1938, Décret vom 2.2.1939, Loi vom 8.10.1940, Loi vom 10.4.1954, Décret Nr. 59-852 vom 9.7.1959);

    d) in Luxemburg : durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern nach Artikel 21 des luxemburgischen Gesetzes vom 2.6.1962 erteilten Genehmigungen (Mémorial A Nr. 31 vom 19.6.1962).

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von dieser Richtlinie Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer.

    (2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt.

    (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zu der Handelskammer und zu der Privatbeamtenkammer den von dieser Richtlinie Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung der in Artikel 2 definierten Berufstätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

    Artikel 6

    (1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimatoder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

    (2) Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Rechts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat.

    (3) Die gemäß Absatz (1) und (2) ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

    (4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 8

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1964.

    Im Namen des Rats

    Der Präsident

    H. FAYAT

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