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Dokuments 31962D1005(01)
EEC: Council Decision on a programme of action in matters of common commercial policy
EWG: Entscheidung des Rats über ein Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik
EWG: Entscheidung des Rats über ein Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik
ABl. 90 vom 5.10.1962., 2353.–2357. lpp.
(DE, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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EWG: Entscheidung des Rats über ein Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik
Amtsblatt Nr. 090 vom 05/10/1962 S. 2353 - 2357
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0239
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0269
ENTSCHEIDUNG DES RATS über ein Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absätze (1) und (3); gestützt auf die Entscheidung des Rats vom 9. Oktober 1961 (Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 71, vom 4. November 1961, Seite 1273-1275); auf Vorschlag der Kommission; in der Erwägung, daß nunmehr gewisse Verfahren für die Vereinheitlichung der Handelspolitik der Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern festgelegt werden müssen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Arbeitsprogramm auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, dessen Wortlaut im Anhang wiedergegeben ist, insbesondere die darin dargelegten Ziele und die für ihre Erreichung vorgesehenen Verfahren, werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. September 1962. Im Namen des Rats Der Präsident E. COLOMBO ANHANG ARBEITSPROGRAMM AUF DEM GEBIET DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK Vereinheitlichung der Einfuhr- und Ausfuhrregelungen der Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern A. Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen Bei den Einfuhrregelungen sind folgende Ziele zu erreichen. 1. Vereinheitlichung der Liberalisierungslisten gegenüber dritten Ländern auf einem möglichst hohen Stand (Art. 111 Abs. (5)); 2. Vereinheitlichung der Kontingentspolitik (Art. 111 Abs (1) und Art. 113); 3. Vereinheitlichung der eigentlichen handelspolitischen Schutzmaßnahmen (Antidumping- und Ausgleichszölle) (Art. 111 Abs. (1) und Art. 113). Vereinheitlichung der Liberalisierungslisten gegenüber den GATT-Ländern oder dritten Ländern, deren Aussenhandel nach den Grundsätzen des GATT geregelt ist ZU ERREICHENDES ZIEL Das Ziel ist die vollständige Liberalisierung der Einfuhren mit Ursprung aus den Mitgliedsländern des GATT nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Diese Liberalisierung kann auf dritte Länder ausgedehnt werden, deren Aussenhandel nach den Grundsätzen des GATT geregelt ist. VERFAHREN Während der Übergangszeit sind die derzeit geltenden einzelstaatlichen Listen nach geographischen Zonen und einzelnen Erzeugnissen auf einem möglichst hohen Stand zu vereinheitlichen (Art. 111 Absatz (5)). Hat der Rat festgestellt, daß die Vereinheitlichung einen ausreichenden Stand erreicht hat, so beschließt er auf Vorschlag der Kommission und nach dem in Artikel 111 Absätze (1) und (3) vorgesehenen Verfahren die Aufstellung einer gemeinsamen Liberalisierungsliste. Bei späteren Änderungen dieser Liste finden die im Rom-Vertrag für die gemeinsame Handelspolitik vorgesehenen Verfahren Anwendung. Die Vereinheitlichung auf geographischer Ebene erfolgt nach folgenden Modalitäten und unbeschadet der vom GATT gefassten Beschlüsse: a) Beseitigung der Diskriminierung in den Regelungen, die einerseits für die Mitgliedsländer der früheren ÖEC und andererseits für die Länder des Dollar-Raums gelten, soweit solche Diskriminierungen in einigen Mitgliedstaaten noch bestehen; b) Ausdehnung der auf die Mitgliedsländer der früheren ÖEC und auf die Länder des Dollar-Raums anwendbaren vereinheitlichten Liste auf die anderen GATT-Länder, sobald das Problem bestimmter Einfuhren "empfindlicher Erzeugnisse" aus Niedrigpreisländern gelöst ist. Die Vereinheitlichung nach Erzeugnissen erfolgt nach folgenden Modalitäten: a) bei industriellen Erzeugnissen : Ausdehnung der Liberalisierung, die gemäß dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen vom 12. Mai 1960 zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt ist (Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 58, vom 12. September 1960, S. 1217-1219), auf alle GATT-Länder, zunächst mit Ausnahme der vorstehend unter Buchstabe b) erwähnten "empfindlichen Erzeugnisse"; b) bei Agrarerzeugnissen : Liberalisierung nach Maßgabe der Einführung der gemeinsamen Agrarpolitik und der dabei vorgesehenen Einzelheiten; Die Aufstellung der gemeinsamen Liste erfolgt durch: - eine Gegenüberstellung der in den Mitgliedstaaten gegenüber den GATT-Ländern oder dritten Ländern, deren Aussenhandel nach den Grundsätzen des GATT geregelt ist, geltenden Liberalisierungslisten ; - eine Prüfung der Gründe, welche die einzelnen Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der Kontingentierung anführen. Diese Arbeit wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Erzeugnisse, die bereits in drei der vier Zollgebiete der EWG liberalisiert sind, werden bei der Untersuchung bevorzugt. Bei diesen Arbeiten werden Artikel 111 Absatz (5) sowie die in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren beachtet. 2. Vereinheitlichung der Kontingentpolitik gegenüber Ländern, die dem GATT nicht angehören und deren Aussenhandel nicht nach den Grundsätzen dieser Organisation geregelt ist Die Kontingentregelungen gegenüber Nichtmitgliedsländern des GATT, deren Aussenhandel nicht nach den Grundsätzen des GATT geregelt ist und denen gegenüber eine allgemeine Einfuhrliberalisierung nicht durchgeführt werden kann, sind schrittweise zu vereinheitlichen (Art. 111 Abs. (1) und Art. 113). ZU ERREICHENDES ZIEL Das während der Übergangszeit zu erreichende Ziel ist die schrittweise Einführung von Handelsregelungen, die auf einheitlichen Grundsätzen beruhen. Spätestens am Ende der Übergangszeit werden bei sämtlichen Erzeugnissen aus diesen Ländern gemeinsame Einfuhrregelungen angewandt ; insbesondere werden die einzelstaatlichen Kontingente gemäß den in Artikel 113 vorgesehenen Verfahren durch Kontingente ersetzt, die auf Vorschlag der Kommission ausgehandelt oder festgesetzt werden. VERFAHREN Während der Übergangszeit sollte das Vereinheitlichungsverfahren zunächst zu einer Angleichung der in den bilateralen Abkommen (einschließlich der Kompensationsabkommen) enthaltenen grundlegenden Bestimmungen, der Struktur der in diesen Abkommen enthaltenen Kontingentlisten sowie der von gewissen Mitgliedstaaten angewandten Liberalisierungsmaßnahmen führen, damit später der Abschluß von Abkommen der Gemeinschaft erleichtert wird. Den ersten Schritt auf dem Weg zu dieser schrittweisen Koordinierung der einzelstaatlichen Politik gegenüber diesen Ländern bildet das in der Ratsentscheidung vom 9. Oktober 1961 (Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 71, vom 4. November 1961, S. 1273-1274) für die Verhandlungen der Mitgliedstaaten festgelegte Konsultationsverfahren. Um die Angleichung zu erleichtern, sind folgende Arbeiten durchzuführen: - Bestandsaufnahme der Kontingente und Methoden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern angewandt werden; - Gegenüberstellung der in den bilateralen Abkommen enthaltenen Kontingentlisten, um für die Erzeugnisse dieser Listen zu einer möglichst einheitlichen Terminologie zu gelangen; - Bestandsaufnahme der Erzeugnisse, die autonom von bestimmten Mitgliedstaaten liberalisiert wurden oder für die in anderen Mitgliedstaaten eine Regelung ohne Beschränkung der Einfuhrgenehmigung angewandt wird, und Prüfung der Möglichkeiten in allen Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung einer gemeinsamen Liberalisierungsliste; - Prüfung der wirtschaftlichen, finanziellen und anderen Erwägungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Kontingentlisten maßgebend waren, und Feststellung der Leitgedanken für die Vereinheitlichung der Struktur des Warenverkehrs im Hinblick auf die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik für alle Erzeugnisse, die Gegenstand des Handels mit diesen Ländern sind; - Aufstellung der einzelstaatlichen Kontingente nach Konsultation gemäß einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission auf Grund von Artikel 111 festzulegenden Verfahren. 3. Vereinheitlichung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen ZU ERREICHENDES ZIEL Nach Ablauf der Übergangszeit muß die gemeinsame Handelspolitik bei handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Falle von Dumping und Subventionen, nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden (Art. 113). Während der Übergangszeit muß eine Vereinheitlichung dieser Maßnahmen schrittweise auf Grund von Artikel 111 Absatz (1) erfolgen. VERFAHREN Diese Vereinheitlichung findet auf zwei Ebenen statt: a) Einführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die, auf einheitlichen Grundsätzen beruhend, die angestrebte Vereinheitlichung ermöglichen; b) Koordinierung der Maßnahmen, die auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergriffen werden: - eine Konsultation hat in allen Fällen nach dem in der Entscheidung des Rats vom 9. Oktober 1961 vorgesehenen Verfahren zu erfolgen; - von einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission festzusetzenden Zeitpunkt an werden gemeinschaftliche Maßnahmen durchgeführt. B. Vereinheitlichung der Ausfuhrregelungen Nach Ablauf der Übergangszeit muß auch die Ausfuhrpolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden (Art. 113). Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten insbesondere ihre Beihilferegelungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern (Art. 112) und die gegenüber diesen Ländern geltenden Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr schrittweise vereinheitlichen. Vereinheitlichung der Beihilferegelungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern ZU ERREICHENDES ZIEL Ziel ist die Vereinheitlichung der Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern. Bei dieser Vereinheitlichung sind folgende drei Grundsätze zu beachten: a) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen - insbesondere des GATT - eingegangenen Verpflichtungen sind weiterhin verbindlich (Art. 112 Abs. (1)). b) Die Beihilferegelungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern sind zu vereinheitlichen, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu verhindern (Art. 112 Abs. (1)). c) Die Rückvergütung von Zöllen sowie von indirekten Abgaben bei der Ausfuhr einer Ware nach einem dritten Land fällt nicht unter die Bestimmungen über die "Beihilfesysteme", soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die Belastungen, welche die ausgeführten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen (Art. 112 Abs. (2)). VERFAHREN Während der Übergangszeit werden folgende Arbeiten durchgeführt: a) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten geltenden Ausfuhrbeihilferegelungen. b) Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme werden gemäß Artikel 112 alle direkten oder indirekten Beihilfemaßnahmen, die von den Staaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährt werden, vereinheitlicht. Zu diesem Zweck werden die wirtschaftlichen und sonstigen Überlegungen geprüft, die auf nationaler Ebene für die Einführung der Beihilferegelungen maßgebend waren, und die Leitgedanken für die Vereinheitlichung ihrer Struktur und der Modalitäten ihrer Anwendung herausgearbeitet. Diese Vereinheitlichung erfolgt in der Richtung, die unter Berücksichtigung der Konjunktur und der Erfordernisse des Aussenhandels der EWG sowie der von den Drittländern verfolgten Politik am geeignetsten erscheint. Bei diesen Arbeiten ist insbesondere zu beachten, daß bei gewissen Agrarerzeugnissen die Erstattungen anläßlich der Ausfuhr einen Faktor innerhalb der gemeinsamen Agrarpolitik darstellen. 2. Schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handel (Art. 110) im Rahmen einer vereinheitlichten Ausfuhrpolitik (Art. 113) ZU ERREICHENDES ZIEL Die am Ende der ersten Stufe erfolgte Abschaffung der Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 34) macht die gleichzeitige Vereinheitlichung der Ausfuhrregelungen der Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern erforderlich, damit Verkehrsverlagerungen vermieden werden, die in Ermangelung einer gemeinsamen Regelung auftreten könnten. Endziel ist die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen für die Ausfuhr nach dritten Ländern auf einen möglichst hohen Stand (Art. 110, 111 und 113). VERFAHREN Die Ausfuhrregelungen werden nach folgenden Grundsätzen vereinheitlicht: a) Die Liberalisierung ist mit Ausnahme solcher Erzeugnisse, bei denen innerhalb der Gemeinschaft tatsächlich Schwierigkeiten auftreten könnten (sowie der unter die Artikel 36 und 223 fallenden Erzeugnisse), auf alle dritten Länder auszudehnen; b) für diese Erzeugnisse wird eine vereinheitlichte Ausfuhrpolitik eingeführt auf der Grundlage: - freiwilliger Beschränkungen - oder der Verpflichtung, Waren, die von einem Mitgliedstaat aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, nicht in dritte Länder auszuführen, - oder einheitlicher Kontingente oder eines Gemeinschaftskontingents für die Ausfuhr nach dritten Ländern. Die unter Buchstabe a) und b) angeführten Maßnahmen werden Gegenstand von Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 115 Absatz (1) oder von Beschlüssen sein, die der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 111 oder 113 fasst. Das durch Ratsentscheidung vom 9. Oktober 1961 eingeführte Konsultationsverfahren ist bei allen Maßnahmen anzuwenden, welche die zur Zeit in einem Mitgliedstaat in Kraft befindliche Ausfuhrregelung gegenüber den dritten Ländern ändern. C. Ausweitung des Handels auf ausländischen Märkten Das in den vorstehenden Kapiteln dargelegte Arbeitsprogramm betrifft die Vereinheitlichung der eigentlichen Einfuhr- oder Ausfuhrpolitik. Es bedarf der Ergänzung auf dem Gebiet der Ausweitung des Handels und der Förderung des Absatzes der Länder der Gemeinschaft in den dritten Ländern. Die auf diesem Gebiet auf einzelstaatlicher Ebene unternommenen Anstrengungen wären schrittweise zu harmonisieren. Hierzu wäre vor allem folgendes zu tun: - die Zusammenarbeit der Handelsreferenten zu verstärken; - die Zusammenarbeit zwischen den besonders auf den Aussenhandel ausgerichteten öffentlichen oder halböffentlichen Organisationen zu fördern; - die Frage zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen innergemeinschaftliche Initiativen gefördert werden könnten. Die Kommission wird gebeten, dem Rat Vorschläge in diesem Sinne vorzulegen. D. Bestimmungen betreffend die Agrarerzeugnisse Die Koordinierung und Vereinheitlichung der Einfuhr- und Ausfuhrregelungen, einschließlich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen für Agrarerzeugnisse, die sich in den Rahmen der in den Artikeln 110 bis 115 vorgesehenen gemeinsamen Handelspolitik einfügen müssen, werden von diesem Arbeitsprogramm nicht berührt, soweit im Rahmen der in Ausarbeitung befindlichen gemeinsamen Agrarpolitik besondere Lösungen und Verfahren festgelegt werden.