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Document 22018D0029

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ vom 5. Dezember 2017 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2018/29]

OJ L 8, 12.1.2018, p. 1–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/29/oj

12.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/1


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

vom 5. Dezember 2017

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2018/29]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) ermächtigt den gemäß dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), Änderungen der Anlagen des Übereinkommens zu beschließen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „UZK“) und den Delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die gemäß dem UZK erlassen wurden, wurde die Möglichkeit eingeführt, das elektronische Beförderungsdokument als Versandanmeldung für den Luftverkehr zu verwenden. Diese Bestimmungen sind spätestens ab dem 1. Mai 2018 in vollem Umfang anwendbar. Darüber hinaus kommen einige Bestimmungen zum Versand und zum zollrechtlichen Status von Unionswaren erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung, da sie die Aufrüstung oder Inbetriebnahme der entsprechenden elektronischen Systeme erfordern, was ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (3) angegebenen Zeitpunkten geschehen wird.

(3)

Um reibungslose und effiziente Handelsströme zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens in einem harmonisierten Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen in den Anlagen des Übereinkommens, die das gemeinsame Versandverfahren und die Vorschriften im Zusammenhang mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betreffen, an die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem UZK erlassen wurden und die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommen, angeglichen werden. Zu diesem Zweck sind Änderungen der Anlagen des Übereinkommens unerlässlich.

(4)

Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Wortlaut der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wird gemäß Anhang A dieses Beschlusses geändert.

(2)   In Anlage I des Übereinkommens wird der Wortlaut des Anhangs II gemäß Anhang B dieses Beschlusses geändert.

(3)   Der Wortlaut der Anlage II des Übereinkommens wird gemäß Anhang C dieses Beschlusses geändert.

(4)   In Anlage IIIa des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge B2a und B3a gemäß Anhang D dieses Beschlusses angefügt.

(5)   In Anlage III des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge A2, B1 und C7 gemäß Anhang E dieses Beschlusses geändert.

(6)   Der Wortlaut der Anlage IIIa des Übereinkommens wird gemäß Anhang F dieses Beschlusses angefügt.

(7)   In Anlage IIIa des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge A1a, A3a, A4a, A5a, A6a, B5a und B6a gemäß Anhang G dieses Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Oslo am 5. Dezember 2017.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Präsident

Øystein BØRMER


(1)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).


ANHANG A

Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt.

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren oder das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr in Anspruch genommen wird;“

b)

in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Befreiung gilt bis zum 1. Mai 2019 oder für Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.“

3.

In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (*1) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) gelten die in den Anhängen A1a und B6a der Anlage III dargelegten Einzelheiten und die dort dargelegte Struktur der Daten der Versandanmeldung.

(*1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).“"

4.

In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS erstellt der Reisende in den Fällen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6a der Anlage III.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmeldung als nicht abgegeben.“

6.

In Artikel 38 Absatz 6 werden die Worte „mit Anhang II dieser Anlage“ ersetzt durch die Worte „mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens“.

7.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen

(1)   Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4 der Anlage III.

(2)   Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäß Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.

(3)   Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder ein Versandbegleitdokument, ergänzt durch eine Liste der Warenpositionen, aus. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage III.

Das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen werden in gedruckter Form erstellt.“

8.

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

„Artikel 42

Vorlage des Versandbegleitdokuments

Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.“

9.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet.

Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, leiten sie alle Maßnahmen ein, die sie für erforderlich halten, und erfassen die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes im elektronischen Versandsystem gemäß Artikel 4.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den folgenden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt:

a)

bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;

b)

bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;

c)

bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.

Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde gemäß Absatz 1 die maßgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer dieser Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung vorlegt:

a)

bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden;

b)

bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden;

c)

bei Ereignissen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, wenn die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht wird, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger.“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die maßgeblichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereignisse gemäß Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst.

Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS werden die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 von der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, im elektronischen Versandsystem erfasst.“;

d)

die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

10.

Artikel 45 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungszollstelle behält das Versandbegleitdokument ein.

Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.“

11.

In Artikel 46 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung.“

12.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS setzt die Bestimmungszollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.“;

b)

in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS setzt die gemäß Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis, wenn der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle endet als in der Versandanmeldung angegeben.“;

c)

in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.“

13.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um Informationen, wenn die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten hat.“;

b)

in Absatz 6 werden die Worte „gemäß Absatz 4“ durch die Worte „gemäß Absatz 5“ ersetzt.

14.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Der nicht nummerierte Absatz wird Absatz 1;

b)

in Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„h)

das gemeinsame Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr;

i)

die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren.“;

c)

folgende Absätze werden angefügt:

„(2)   Die Bewilligungen gemäß Artikel 1 Buchstabe i zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren werden gewährt für

a)

Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;

b)

Warenbeförderungen im Luftverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.

(3)   Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe e oder das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe f. Nach diesen Zeitpunkten finden diese gemeinsamen Versandverfahren keine Anwendung mehr.

Für jene Wirtschaftsbeteiligten, die noch nicht die für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäß Absatz 1 Buchstabe h erforderlichen Systeme aufgerüstet haben, gilt bis zum 1. Mai 2018 das gemeinsame Versandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe e. Nach diesem Zeitpunkt findet das gemeinsame Versandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung mehr.

Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS findet die Vereinfachung gemäß Absatz 1 Buchstabe i keine Anwendung.“

15.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstaben b und c“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b und c“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt;

c)

in Absatz 3 werden die Worte „genannte Vereinfachung gilt“ durch die Worte „genannten Vereinfachungen gelten“ sowie die Worte „Artikel 55 Buchstabe e“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und h“ ersetzt;

d)

in Absatz 4 werden das Wort „Vereinfachung“ durch das Wort „Vereinfachungen“, die Worte „Artikel 55 Buchstaben a und f“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, f und i“ sowie das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt.

16.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 55 Buchstaben b, c und d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und i“ ersetzt;

c)

in Absatz 3 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe e“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e“ ersetzt;

d)

in Absatz 4 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe f“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f“ ersetzt;

e)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(5)   Die Bewilligungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig;

b)

der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird;

c)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;

d)

der Antragsteller weist ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach;

e)

der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;

f)

der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen der Vertragsparteien durch;

g)

der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.“;

f)

der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

17.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe c“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt;

c)

in Absatz 3 werden die Worte „Artikel 55 Buchstaben a, b, e und f“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, h und i“ ersetzt;

d)

folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Beantragt entweder ein zugelassener Versender gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c oder ein Antragsteller, der eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c beantragt, auch eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, so kann dieser Antrag bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Land eingereicht werden, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens des zugelassenen Versenders beginnen sollen.“

18.

Artikel 70 wird gestrichen.

19.

Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bewilligungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d oder e der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, oder — sofern nur das vereinfachte Verfahren Stufe 1 verwendet wurde — auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i oder ii erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet.“;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „des Artikels 55 Buchstaben a, b, d und e des Übereinkommens“ durch die Worte „des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Anlage I des Übereinkommens“ ersetzt;

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

20.

In Artikel 73 wird die Angabe „Anhang A2“ durch die Worte „Anlage I Anhang II“ ersetzt.

21.

Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 1 eingefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS überwachen die Zollbehörden die Sicherheitsleistung.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Überwachung der Sicherheitsleistung für Waren im gemeinsamen Versandverfahren, für die in der Zeit zwischen dem Ablauf der Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 und den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS gemäß des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Vereinfachung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f angewendet wird, ist durch regelmäßige und angemessene Prüfungen zu gewährleisten.“

22.

In Artikel 81 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe b“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b“ ersetzt.

23.

Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe b“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b“ ersetzt;

b)

in Absatz 4 werden die Worte „Anhang II dieser Anlage“ durch die Worte „Anhang II der Anlage I des Übereinkommens“ ersetzt.

24.

In Artikel 84 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe c“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c“ ersetzt und die Worte „Artikel 55 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a“.

25.

Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe c“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c“ ersetzt;

b)

in Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS druckt der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument aus, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.“

26.

In Artikel 87 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt.

27.

In Artikel 88 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt.

28.

Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt.

29.

In Artikel 97 Absatz 3 werden die Worte „Mitgliedstaat der Union“ durch die Worte „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

30.

Artikel 107 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe c“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt.

31.

Die Überschrift von Kapitel VII erhält folgende Fassung:

Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren, gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr “.

32.

In Artikel 108 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe e“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e“ ersetzt.

33.

In Artikel 110 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe e“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e“ ersetzt.

34.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„(1)   Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, ein elektronisches Manifest als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren zu verwenden.

(2)   Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Länder, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

(3)   Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.

(4)   Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

a)

die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden;

b)

die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“, wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist;

c)

„TD“ für Waren, die bereits in einem Versandverfahren befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;

d)

die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) oder „F“ (entspricht „T2LF“) für Unionswaren, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden;

e)

„X“ für Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

(5)   Das Manifest enthält auch die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 109 Absatz 2 genannten Angaben.

(6)   Das gemeinsame Versandverfahren gilt als beendet, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und ihnen die Waren gestellt wurden.

(7)   Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

(8)   Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

(9)   Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.“

35.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 111a

Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

(1)   Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 57 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörden am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen.

Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde übermittelt.

(2)   Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Behörde prüfen muss.

(3)   Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 2 in folgenden Fällen verlängern:

a)

wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;

b)

wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und Kriterien sicherzustellen, und diese Anpassungen der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.

(4)   Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.

(5)   Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden.

Artikel 111b

Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

(1)   Die Waren werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Flughafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.

(2)   Sollen Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben den entsprechenden Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein:

a)   ‚T1‘— Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden;

b)   ‚T2‘— Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden;

c)   ‚T2F‘— Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*2) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (*3) keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden;

d)   ‚C‘— Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren;

e)   ‚TD‘— Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden;

f)   ‚X‘— Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

(3)   Das gemeinsame Versandverfahren endet, wenn die Waren der Bestimmungszollstelle am Flughafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.

(4)   Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.

(5)   Das gemeinsame Versandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

(*2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)."

(*3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).“"



ANHANG B

Anlage I Anhang II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:

1.

Nach der Überschrift des Anhangs II wird die Angabe „TEIL I“ gestrichen.

2.

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2.1 zweiter Gedankenstrich wird folgender Absatz angefügt:

„—

ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6a der Anlage III vorgesehen, oder“;

b)

in Nummer 2.1 dritter Gedankenstrich wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;

c)

in Nummer 2.1 dritter Gedankenstrich wird folgender Absatz angefügt:

„—

ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen.“;

d)

in Nummer 2.2 wird der folgende Absatz angefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS können anstelle von Ergänzungsformularen als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäß Anhang B5a der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4a der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.“;

e)

in Nummer 2.3 wird der folgende Absatz angefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS wird für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs die Versandanmeldung gemäß Anhang B6a der Anlage III ausgefüllt.“

3.

In Nummer 3.1 erster Gedankenstrich wird folgender Absatz angefügt:

„—

Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS wird die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäß dem Übereinkommen über das Einheitspapier oder in zwei Exemplaren des Versandbegleitdokuments, gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen, gemäß den Anhängen A3a, A4a, A5a und A6a der Anlage III ausgefüllt und abgegeben;“.

4.

Nummer 19 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 19.1 wird der vierte Gedankenstrich zu Nummer 19.2;

b)

folgende Nummern werden angefügt:

„19.3.

Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von Sicherheitsleistungen ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

19.4.

Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit oder der Rücknahme und des Widerrufs einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Gesamtsicherheit dürfen bereits ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Zollstelle der Sicherheitsleistung zurückzugeben.

19.5.

Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhandengekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Länder davon in Kenntnis.“;

5.

Nummer 20.1 wird wie folgt geändert:

a)

folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

„Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS kann die Zollbehörde Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5a der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.“;

b)

im dritten Gedankenstrich wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;

c)

im dritten Gedankenstrich wird folgender Unterabsatz angefügt:

„—

ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS für jede Warenposition die Angaben gemäß Anhang B5a der Anlage III enthalten.“


ANHANG C

Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2a Absatz 1 erster Gedankenstrich wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch die Worte „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ein Versandpapier T2L ist mit dem Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ zu versehen.“

3.

In Artikel 6 Absatz 4 wird die Angabe „Anhang B5“ durch die Angabe „Anhang B5a“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 45“ durch die Worte „des Artikels 57“ ersetzt.

5.

In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe „Anhang B5“ durch die Angabe „Anhang B5a“ ersetzt.

6.

In Artikel 7 Absatz 3 wird das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Wirtschaftsbeteiligten“ ersetzt.

7.

Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Ausstellung eines Versandpapiers T2L“.

8.

Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist.

9.

In Artikel 9 Absatz 7 werden die Worte „eines EFTA-Landes“ durch die Worte „eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens“ ersetzt.

10.

Artikel 11 wird gestrichen.

11.

In Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 45“ durch die Worte „des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d sowie des Artikels 57 Absatz 6“ ersetzt.

12.

In Artikel 14 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 46 bis 51“ durch die Worte „Artikel 59 und 60, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 bis 69 sowie Artikel 72“ ersetzt.

13.

Artikel 15 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke führt;“.

14.

Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist.

15.

In Artikel 16 Absatz 3 werden die Worte „der Abgangsstelle“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.

16.

In Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „des Artikels 45“ durch die Worte „des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 57 Absatz 6“ ersetzt und die Worte „Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a“.

17.

Es wird ein neuer Artikel 18a eingefügt:

„Artikel 18a

Warenmanifest

(1)   Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Warenmanifests zu erbringen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I erfüllen.

(3)   Zugelassene Aussteller des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 10 dürfen auch das im vorliegenden Artikel genannte Warenmanifest ausstellen.

(4)   Das Warenmanifest enthält mindestens die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Angaben.“

18.

In Artikel 22 Absatz 2 wird das Wort „Eintragung“ durch das Wort „Annahme“ ersetzt und die Angabe „Artikel 18 Absatz 5“ durch die Angabe „Artikel 30 Absatz 2“.


ANHANG D

Der Anlage IIIa des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden folgende Anhänge angefügt:

1.

Anhang B2a

ANHANG B2a

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.

Gemeinsame Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

TITEL I

ALLGEMEINES

(1)   Die Datenelemente, die für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren anzugeben sind, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Anlage II Titel I näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.

(2)   Die Buchstaben ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind.

(3)   Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang B3a präzisiert.

TITEL II

ZEICHEN

Zeichen in den Feldern

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt.

B

Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen.

C

Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen.

X

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen.

Y

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen.

Eine Kombination der Zeichen ‚X‘ und ‚Y‘ bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

TITEL III

ABSCHNITT I

Datenanforderungstabelle

(Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt)

Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

1/3

1/3

Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

A

XY

1/4

3

Formblätter

B

(1)

(2)

Y

1/5

4

Ladelisten

B

(1)

Y

1/6

32

Positionsnummer

A

(2)

X

1/8

54

Unterschrift/Authentifizierung

A

Y

1/9

5

Positionen insgesamt

B

(1)

Y


Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

2/1

40

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

A

XY

2/2

44

Zusätzliche Informationen

A

XY

2/3

44

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

A

(7)

XY

2/5

 

LRN

A

Y


Gruppe 3 — Beteiligte

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

3/1

2

Ausführer

A

(13)

(51)

XY

3/2

2 (Nr.)

Kennnummer des Ausführers

A

(52)

XY

3/20

14 (Nr.)

Kennnummer des Vertreters

A

Y

3/21

14

Code für den Status des Vertreters

A

Y

3/43

 

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

A

Y


Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

5/4

50, 54

Datum der Anmeldung

B

(1)

Y

5/5

50, 54

Ort der Anmeldung

B

(1)

Y

5/28

 

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

A

Y


Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

6/1

38

Eigenmasse (kg)

A

(23)

X

6/5

35

Rohmasse (kg)

A

XY

6/8

31

Warenbezeichnung

A

X

6/9

31

Art der Packstücke

A

X

6/10

31

Anzahl Packstücke

A

X

6/11

31

Versandzeichen

A

X

6/14

33(1)

Warennummer — KN-Code

A

(23)

X

6/18

6

Packstücke insgesamt

B

Y


Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

D.E. Nr.

Feld Nr.

D.E. Bezeichnung

T2L/T2LF

7/2

19

Container

A

Y

7/10

31

Containernummer

A

XY

ABSCHNITT II

Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

1.

Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten Verfahren verlangen.

2.

Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer ‚1‘ bereits in Feld 5 angegeben wurde.

7.

Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

13.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung.

23.

Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens vorgesehen ist.

51.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch.

52.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

TITEL IV

ANMERKUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN DATENANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt I dieses Anhangs aufgeführt sind.

ABSCHNITT II

Datenanforderungen

1/3.   Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

Angabe des entsprechenden Codes.

1/4.   Formblätter

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit ‚1/3‘, der erste Ergänzungsvordruck mit ‚2/3‘ und der zweite Ergänzungsvordruck mit ‚3/3‘ zu kennzeichnen.

Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

1/5.   Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

1/6.   Positionsnummer

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.

1/8.   Unterschrift/Authentifizierung

Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

1/9.   Positionen insgesamt

Gesamtanzahl der Positionen der im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegebenen Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut ‚X‘ in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt I dieses Anhangs gemeinsam sind.

2/1.   Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Zollanmeldung anzugeben, auf deren Grundlage der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wurde.

Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben.

2/2.   Zusätzliche Informationen

Angabe des entsprechenden Codes.

2/3.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

a)

Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.

Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.

b)

Kenn- oder Referenznummer von nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.

Gegebenenfalls ist die Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers anzugeben.

2/5.   LRN

Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf nationaler Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Nachweise des zollrechtlichen Status vergeben.

3/1.   Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

3/2.   Kennnummer des Ausführers

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/20.   Kennnummer des Vertreters

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/43 (Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt).

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/21.   Code für den Status des Vertreters

Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.

3/43.   Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

5/4.   Datum der Anmeldung

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.

5/5.   Ort der Anmeldung

Ort der Ausstellung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status.

5/28.   Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

Anzugeben ist die beantragte Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen.

6/1.   Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, für jede Warenposition. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.

Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0‘, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

6/5.   Rohmasse (kg)

Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0‘, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Warenpositionen eintragen.

6/8.   Warenbezeichnung

Anzugeben ist die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.

6/9.   Art der Packstücke

Anzugeben ist der Code für die Art der Packstücke.

6/10.   Anzahl Packstücke

Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.

Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

6/11.   Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

6/14.   Warennummer — KN-Code

Anzugeben ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.

7/2.   Container

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status verfügbar sind.

7/10.   Containernummer

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.

Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.

Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.

Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.

Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

2.

Anhang B3a

ANHANG B3a

Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren

TITEL I

ALLGEMEINES

1.   Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B2a Titel III.

2.   Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für den papiergestützten Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

3.   Titel II dieses Anhangs enthält die Formate der Datenelemente.

4.   Nehmen die Informationen in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B2a Titel III die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel III dieses Anhangs angewendet.

5.   Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1

1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

n2

2 Ziffern, festgelegte Länge

an3

3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4

bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

n..5

bis zu 5 numerische Zeichen

an..6

bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2

bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

6.   Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

7.   Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswahren wiederholt werden darf.

TITEL II

FORMATE UND KARDINALITÄT DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN

D.E. Laufende Nummer

D.E. Bezeichnung

D.E. Format

(Art/Länge)

Codeliste in Titel III (Ja/Nein)

Kardinalität Ebene der Kopfdaten

Kardinalität Ebene der Positionen

Anmerkungen

1/3

Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

an..5

Ja

1x

1x

 

1/4

Formblätter

n..4

Nein

1x

 

 

1/5

Ladelisten

n..5

Nein

1x

 

 

1/6

Positionsnummer

n..5

Nein

 

1x

 

1/8

Unterschrift/Authentifizierung

an..35

Nein

1x

 

 

1/9

Positionen insgesamt

n..5

Nein

1x

 

 

2/1

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dokumenten-kategorie: a1 +

Art des Vorpapiers: an..3 +

Zeichen des Vorpapiers: an..35 +

Positionsnummer: n..5

Ja

9999x

99x

 

2/2

Zusätzliche Informationen

In codierter Form (EU-Codes): n1 + an4

ODER

(Ländercodes): a1 +an4

ODER

Freier Text: an..512

Ja

 

99x

Die Codes sind in Titel III näher erläutert.

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

Art des Dokuments (EU-Codes): a1 + an3

ODER

(Ländercodes): n1 +an3 +

Dokumenten-kennung: an..35

Ja

1x

99x

 

2/5

LRN

an..22

Nein

1x

 

 

3/1

Ausführer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Ländercode:

Die alphabetischen Codes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (*1). Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Nachweise verwendet, kann der Code „00200 “ zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 „Ausführer“ in Anlage II Anhang B2a Titel III verwendet werden.

3/2

Kennnummer des Ausführers

an..17

Nein

1x

1x

 

3/20

Kennnummer des Vertreters

an..17

Nein

1x

 

 

3/21

Code für den Status des Vertreters

n1

Ja

1x

 

 

3/43

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

an..17

Nein

1x

 

 

5/4

Datum der Anmeldung

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

 

 

5/5

Ort der Anmeldung

an..35

Nein

1x

 

 

5/28

Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

n..3

Nein

1x

 

 

6/1

Eigenmasse (kg)

n..16,6

Nein

 

1x

 

6/5

Rohmasse (kg)

n..16,6

Nein

1x

1x

 

6/8

Warenbezeichnung

an..512

Nein

 

1x

 

6/9

Art der Packstücke

an..2

Nein

 

99x

Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

6/10

Anzahl Packstücke

n..8

Nein

 

99x

 

6/11

Versandzeichen

an..512

Nein

 

99x

 

6/14

Warennummer — KN-Code

an..8

Nein

 

1x

 

6/18

Packstücke insgesamt

n..8

Nein

1x

 

 

7/2

Container

n1

Ja

1x

 

 

7/10

Containernummer

an..17

Nein

9999x

9999x

 

TITEL III

CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen papiergestützten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwenden sind.

1/3.   Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

Im Zusammenhang mit T2L-Versandpapieren zu verwendende Codes

T2L

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

T2LF

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.

T2LSM

Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

2/1.   Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.

Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.

Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.

1.   Das erste Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden ‚Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente‘.

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste

235

Ladeliste

270

Packliste

271

Proformarechnung

325

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

Summarische Eingangsanmeldung

355

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Bahn-Frachtbrief

720

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Versandanmeldung — gemischte Sendungen (T)

820

Versandanmeldung (T1)

821

Versandanmeldung (T2)

822

Versandanmeldung (T2F)

T2F

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L

825

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF

T2G

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Vereinfachte Zollanmeldung

SDE

Anmeldung/Mitteilung MRN

MRN

Manifest — vereinfachtes Verfahren

MNS

Sonstige

ZZZ

2.   Das zweite Element (an..35):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.

3.   Das dritte Element (an..5):

Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 ‚Positionsnummer‘ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.

2/2.   Zusätzliche Informationen

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Anhang B2a Titel III

Mehrere Unterlagen und Parteien

‚Verschiedene‘

00200

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Versender

‚Versender‘

00300

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Ausführer

‚Ausführer‘

00400

Anhang B2a Titel III

Anmelder ist zugleich Empfänger

‚Empfänger‘

00500

Anhang B2a Titel III

Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

‚Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren‘

40100

2/3.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

a)

Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

b)

Zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, wenn möglich, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

3/2.   Code für den Status des Vertreters

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2.

Vertreter — direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)

3.

Vertreter — indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).

7/2.   Container

0.

Nicht in Containern beförderte Waren

1.

In Containern beförderte Waren


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


ANHANG E

Die Anhänge A2, B1 und C7 der Anlage III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang A2 wird unter der Überschrift des Anhangs folgender Absatz eingefügt:

„Dieser Anhang findet ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS keine Anwendung mehr.“

2.

In Anhang B1 wird unter der Überschrift des Anhangs folgender Absatz eingefügt:

„Dieser Anhang findet ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS keine Anwendung mehr.“

3.

Anhang C7 Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.2.1 wird gestrichen;

b)

die Ziffern „1.2.2.“ werden gestrichen;

c)

die Worte „bei einer einzigen Abgangsstelle“ werden ersetzt durch „bei einer einzigen Abgangszollstelle“.


ANHANG F

Dem Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird folgende Anlage angefügt:

ANLAGE IIIa

Diese Anlage gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

VERSANDANMELDUNGEN, VERSANDBEGLEITDOKUMENTE UND SONSTIGE PAPIERE

Artikel 1

Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäß den Anlagen I und II zu verwenden sind.

TITEL I

VERSANDANMELDUNG UND VORDRUCKE BEI ANWENDUNG VON MITTELN DER ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG

Artikel 2

Versandanmeldung

Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang B6a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in Anhang A1a festgelegten Formate und Codes erstellt.

Artikel 3

Versandbegleitdokument

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäß den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.

Artikel 4

Liste der Warenpositionen

Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäß den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.

TITEL II

VORDRUCKE FÜR

DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN

DIE VERSANDANMELDUNG FÜR REISENDE

DAS BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN FÜR DAS VERSANDVERFAHREN

Artikel 5

(1)   Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1 bis 4 erstellt.

(2)   Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.

(3)   Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:

a)

bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind;

b)

bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind.

(4)   Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:

a)

als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswaren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2;

b)

als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6.

In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.

Artikel 6

(1)   Die Vordrucke werden gemäß dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.

(2)   Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Außerdem können sie anstelle von ‚UNIONSVERSANDVERFAHREN‘ die Angabe ‚GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN‘ aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.

TITEL III

ANDERE VORDRUCKE ALS DAS EINHEITSPAPIER UND DAS VERSANDBEGLEITDOKUMENT

Artikel 7

Ladelisten

(1)   Die für die Ladeliste zu verwendenden Vordrucke werden unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B4 erstellt. Sie sind gemäß dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen.

(2)   Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.

(3)   Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

Artikel 8

Grenzübergangsschein

Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 dieser Anlage erstellt.

Artikel 9

Empfangsbestätigung

Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 erstellt.

Artikel 10

Einzelsicherheitstitel

(1)   Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3.

(2)   Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.

(3)   Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm.

(4)   Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.

(5)   Beim Einzelsicherheitstitel wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Sicherheitsleistung gehört.

Artikel 11

Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

(1)   Die für die Gesamtsicherheitsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, im Folgenden ‚Bescheinigung‘ entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vordrucke sind nach Maßgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen.

(2)   Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weißes Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist

bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün,

bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.

(3)   Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm.

(4)   Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.

Artikel 12

Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III

(1)   Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.

(2)   Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslands zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.

(3)   Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

(4)   Bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Sicherheitsleistung gehört.

(5)   Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.

(6)   Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Maßnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.


ANHANG G

Der Anlage IIIa des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden folgende Anhänge angefügt:

1.

Anhang A1a:

ANHANG A1a

FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.

TITEL I

ALLGEMEINES

1.   Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Versandanmeldungen gemäß Anhang B6a.

2.   Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden sowie für papiergestützte Anmeldungen.

3.   Titel II enthält die Formate der Datenelemente.

4.   Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäß Anhang B6a dieser Anlage die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.

5.   Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1

1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

n2

2 Ziffern, festgelegte Länge

an3

3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4

bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

n..5

bis zu 5 numerische Zeichen

an..6

bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2

bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

6.   Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf.

7.   Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.

8.   Die Länder können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Informationen und 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen. Die Länder teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

TITEL II

FORMATE UND KARDINALITÄT DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

D.E. Laufende Nummer

D.E. Bezeichnung

D.E. Format

(Art/Länge)

Codeliste in Titel III (Ja/Nein)

Kardinalität Ebene der Kopfdaten

Kardinalität Ebene der Positionen

Anmerkungen

1/2

Art der zusätzlichen Anmeldung

a1

Ja

1x

 

 

1/3

Versandanmeldung

an..5

Ja

1x

1x

 

1/4

Formblätter

n..4

Nein

1x

 

 

1/5

Ladelisten

n..5

Nein

1x

 

 

1/6

Positionsnummer

n...5

Nein

 

1x

 

1/8

Unterschrift/Authentifizierung

an..35

Nein

1x

 

 

1/9

Positionen insgesamt

n..5

Nein

1x

 

 

2/1

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Art des Vorpapiers: an..3 +

Zeichen des Vorpapiers: an..35 +

Positionsnummer: n..5

Ja

9999x

99x

 

2/2

Zusätzliche Informationen

In codierter Form

(EU-Codes): n1 + an4

ODER

(Ländercodes): a1 + an4

ODER

Freie Textbeschreibung: an..512

Ja

 

99x

Die Codes sind in Titel III näher erläutert.

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

Art des Dokuments

(EU-Codes): a1 + an3

ODER

(Ländercodes): n1 + an3 +

Dokumenten–kennung:

an..35

Ja

1x

99x

 

3/1

Ausführer

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Ländercode:

Die alphabetischen Codes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2).

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code ‚00200 ‘ zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ in Titel III des Anhangs B6a der Anlage III verwendet werden.

3/2

Kennnummer des Ausführers

an..17

Nein

2x

2x

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union — die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens — die EORI-Nummer in der Union (sofern sie erteilt wurde und zum Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gültig ist) und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

3/9

Empfänger

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code ‚00200 ‘ zusammen mit einer Liste von Empfängern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/9 ‚Empfänger‘ in Titel III des Anhangs B6a der Anlage III verwendet werden.

3/10

Kennnummer des Empfängers

an..17

Nein

2x

2x

Die für D.E. 3/2 ‚Kennnummer des Ausführers‘ festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

3/19

Vertreter

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/20

Kennnummer des Vertreters

an..17

Nein

2x

 

Die für D.E. 3/2 ‚Kennnummer des Ausführers‘ festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

3/21

Code für den Status des Vertreters

n1

Ja

1x

 

 

3/22

Inhaber des Versandverfahrens

Name: an..70 +

Straße und Hausnummer: an..70 +

Land: a2 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

3/23

Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens

an..17

Nein

2x

 

Die für D.E. 3/2 ‚Kennnummer des Ausführers‘ festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

3/37

Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschafts-beteiligte(r) in der Lieferkette

Funktions-code: a..3 +

Kennung: an..17

Ja

99x

99x

Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.

Die für D.E. 3/2 ‚Kennnummer des Ausführers‘ festgelegte Kennnummer ist zu verwenden.

5/4

Datum der Anmeldung

n8 (JJJJMMTT)

Nein

1x

 

 

5/5

Ort der Anmeldung

an..35

Nein

1x

 

 

5/6

Bestimmungszollstelle (und Land)

an8

Nein

1x

 

Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel III festgelegt.

5/7

Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

an8

Nein

9x

 

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegten Struktur.

5/8

Code für das Bestimmungsland

a2

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

5/21

Ladeort

Codiert: an..17

ODER

Freie Textbeschreibung: a2 (Ländercode) + an..35 (Ort)

Nein

1x

 

Wird der Ladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel III für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.

Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Code verwendet.

5/23

Warenort

Land: a2 +

Art des Ortes: a1 +

Qualifikator der Identifizierung: a1 +

Codiert

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n..3

ODER

Freie Textbeschreibung

Straße und Hausnummer: an..70 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35

Ja

1x

 

Die Struktur des Codes ist in Titel III festgelegt.

6/1

Eigenmasse (kg)

n..16,6

Nein

 

1x

 

6/5

Rohmasse (kg)

n..16,6

Nein

1x

1x

 

6/8

Warenbezeichnung

an..512

Nein

 

1x

 

6/9

Art der Packstücke

 

Nein

 

99x

Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

6/10

Anzahl Packstücke

n..8

Nein

 

99x

 

6/11

Versandzeichen

an..512

Nein

 

99x

 

6/13

CUS-Nummer

an8

Nein

 

1x

Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code.

6/14

Warennummer — KN-Code

an..8

Nein

 

1x

 

6/18

Packstücke insgesamt

n..8

Nein

1x

 

 

7/1

Umladungen

Ort der Umladung: Land: a2 +

Art des Ortes: a1 +

Qualifikator der Identifizierung: a1 +

Codiert

Identifizierung des Ortes: an..35 +

Zusätzliche Kennung: n..3

ODER

Freie Textbeschreibung

Straße und Hausnummer: an..70 +

Postleitzahl: an..9 +

Ort: an..35 +

Kennzeichen des neuen Beförderungsmittels

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an..35 +

Staatszugehörigkeit des neuen Beförderungsmittels: a2 +

Nein

1x

 

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

Der Code für den Ort der Umladung richtet sich nach der für D.E. 5/23 ‚Warenort‘ festgelegten Struktur.

Der Code für das Kennzeichen des Beförderungsmittels richtet sich nach der für D.E. 7/7 ‚Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang‘ festgelegten Struktur.

Der Code für die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels richtet sich nach der für D.E. 7/8 ‚Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang‘ festgelegten Struktur.

Angabe, ob die Sendung in Containern befördert wird oder nicht: n1

Für die Angabe, ob die Waren in Containern befördert werden, sind die in Titel III für D.E. 7/2 ‚Container‘ festgelegten Codes zu verwenden.

7/2

Container

n1

Ja

1x

 

 

7/4

Verkehrszweig an der Grenze

n1

Ja

 

 

 

7/5

Inländischer Verkehrszweig

n1

Nein

1x

1x

Die in Titel III für D.E. 7/4 ‚Verkehrszweig an der Grenze‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

7/7

Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an..35

Ja

1x

1x

 

7/8

Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

a2

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

7/10

Containernummer

an..17

Nein

9999x

9999x

 

7/14

Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Art der Identifizierung: n2 +

Kennnummer: an..35

Nein

1x

1x

Für die Art der Identifizierung sind die für D.E. 7/7 ‚Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang‘ festgelegten Codes zu verwenden.

7/15

Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

a3

Nein

1x

1x

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

7/18

Nummer des Zollverschlusses

Anzahl der Verschlüsse: n..4 +

Verschlusskennzeichen: an..20

Nein

1x

9999x

1x

9999x

 

7/19

Andere Ereignisse bei der Beförderung

an..512

Nein

1x

 

 

8/2

Art der Sicherheitsleistung

an1

Ja

9x

 

 

8/3

Nummer der Sicherheitsleistung

Sicherheits-Referenznummer: an..24 +

Zugangscode: an..4 +

Währungscode: a3 +

Höhe der Zollschuld: n..16,2 +

Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

Nein

99x

 

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegten Struktur.

8/4

Sicherheitsleistung nicht gültig für

a2

Nein

99x

 

Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

TITEL III

CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Versandanmeldungen zu verwenden sind.

1/2.   Art der zusätzlichen Anmeldung

D

für die Abgabe einer Versandanmeldung gemäß Artikel 29a der Anlage I des Übereinkommens

1/3.   Versandanmeldung

Im Zusammenhang mit dem Versand zu verwendende Codes

T

Gemischte Sendungen im gemeinsamen Versandverfahren, die sowohl Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren als auch ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren enthalten.

T1

Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.

T2

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.

T2F

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden.

C

Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt werden.

TD

Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden.

X

Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

2/1.   Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.

Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.

Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.

1.   Das erste Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden ‚Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente‘.

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste

235

Ladeliste

270

Packliste

271

Proformarechnung

325

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

Summarische Eingangsanmeldung

355

Handelsrechnung

380

Hausfrachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Hauskonnossement

714

Bahn-Frachtbrief

720

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Versandanmeldung — gemischte Sendungen (T)

820

Versandanmeldung (T1)

821

Versandanmeldung (T2)

822

Versandanmeldung (T2F)

T2F

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L

825

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF

T2G

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Vereinfachte Zollanmeldung

SDE

Anmeldung/Mitteilung MRN

MRN

Manifest — vereinfachtes Verfahren

MNS

Sonstige

ZZZ

2.   Das zweite Element (an..35):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld

Inhalt

Format

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

n2

15

2

Kennung des Landes, in dem die Versandanmeldung vorgenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode)

a2

RO

3

Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

an12

9876AB889012

4

Verfahrenskennung

a1

B

5

Prüfziffer

an1

5

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den Ländern festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Die Länder, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 „Verfahrenskennung“ zu verwendende Codes:

Code

Verfahren

A

Nur Ausfuhr

B

Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

C

Nur summarische Ausgangsanmeldung

D

Wiederausfuhrmitteilung

E

Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

J

Nur Versandanmeldung

K

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

L

Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

M

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

R

Nur Einfuhranmeldung

S

Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

T

Nur summarische Eingangsanmeldung

U

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

W

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

3.   Das dritte Element (an..5):

Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 ‚Positionsnummer‘ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.

Beispiel:

Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer ‚238544‘ registriert worden ist. Der Code lautet daher ‚821-238544-5‘. (‚821‘ für das Versandverfahren, ‚238544‘ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und ‚5‘ für die Positionsnummer.)

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 ‚Zusätzliche Informationen‘ definierte Code 00200 zu verwenden.

2/2.   Zusätzliche Informationen

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Die Codes ‚00200‘ und ‚00300‘ werden, sofern zutreffend, nur bei papiergestützten Versandanmeldungen verwendet.

Die Codes ‚20100‘, ‚20200‘ und ‚20300‘ werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

Code

Anhang B6a Titel III

Mehrere Unterlagen und Parteien

‚Verschiedene‘

00200

Anhang B6a Titel III

Anmelder ist zugleich Versender

‚Versender‘

00300

Artikel 18 des Übereinkommens

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

 

20100

Artikel 18 des Übereinkommens

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

 

20200

Artikel 18 des Übereinkommens

Ausfuhr

‚Ausfuhr‘

20300

2/3.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

a)

Zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen einer Vertragspartei oder eines Drittlandes sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Bezugnahmen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

b)

Zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Bezugnahmen müssen in Form eines in Titel II festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einer sonstigen eindeutigen Bezugnahme. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

3/1.   Ausführer

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 (Zusätzliche Informationen) festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/2.   Kennnummer des Ausführers

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/9.   Empfänger

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 ‚Zusätzliche Informationen‘ festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/10.   Kennnummer des Empfängers

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/20.   Kennnummer des Vertreters

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/21.   Code für den Status des Vertreters

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2.

Vertreter — direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)

3.

Vertreter — indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).

3/22.   Inhaber des Versandverfahrens

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

3/37.   Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1.   Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktions-code

Partei

Beschreibung

CS

Sammelladungsspediteur

Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

MF

Hersteller

Partei, die Waren herstellt

FW

Spediteur

Partei, die Waren befördert

WH

Lagerhalter

Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

2.   Kennnummer der Partei

Die Struktur dieser Kennnummer entspricht der für D.E. 3/2 ‚Kennnummer des Ausführers‘ festgelegten Struktur.

5/6.   Bestimmungszollstelle (und Land)

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

Die ersten beiden Zeichen (a2) geben das Land an (und entsprechen dem für die Kennnummer des Ausführers festgelegten Ländercode);

die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE (*1) (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist ‚000‘ anzugeben.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.

5/23.   Warenort

Die in Feld 1 von D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden.

Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

A

Bestimmter Ort

B

Bewilligter Ort

C

Zugelassener Ort

D

Sonstige

Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator

Kennung

Beschreibung

U

UN/LOCODE

Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.

V

Kennung der Zollstelle

Die in D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle und Land‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

W

GPS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44,424896°/8,774792° oder 50,838068°/4,381508°

X

Die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens

Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 ‚Kennnummer des Ausführers‘ angegebene Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Y

Bewilligungsnummer

Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Wird Code ‚X‘ oder Code ‚Y‘ zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

7/2.   Container

0.

Nicht in Containern beförderte Waren

1.

In Containern beförderte Waren

7/4.   Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

2

Beförderung im Schienenverkehr

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

7

Feste Transporteinrichtung

8

Beförderung auf Binnenwasserstraßen

9

Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)

7/7.   Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

Code

Beschreibung

20

Waggonnummer

30

Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs

40

IATA-Flugnummer

41

Registriernummer des Luftfahrzeugs

81

Name des Binnenschiffs

8/2.   Art der Sicherheitsleistung

Code Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Beschreibung

Code

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I)

0

Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I)

1

Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I)

2

Einzelsicherheit in bar (Artikel 19 der Anlage I)

3

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I)

4

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens)

7

Einzelsicherheit gemäß Anhang I Nummer 3 der Anlage I

9

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I)

C

Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens)

A

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden

H

TITEL IV

SPRACHENVERMERKE UND ENTSPRECHENDE CODES

Sprachenvermerke

Codes

BG

Ограничена валидност

CS

Omezená platnost

DA

Begrænset gyldighed

DE

Beschränkte Geltung

EE

Piiratud kehtivus

EL

Περιορισμένη ισχύς

ES

Validez limitada

FR

Validité limitée

HR

Ograničena valjanost

IT

Validità limitata

LV

Ierobežots derīgums

LT

Galiojimas apribotas

HU

Korlátozott érvényű

MK (*2)

Ограничено важење

MT

Validità limitata

NL

Beperkte geldigheid

PL

Ograniczona ważność

PT

Validade limitada

RO

Validitate limitată

RS

Ограничена важност

SL

Omejena veljavnost

SK

Obmedzená platnosť

FI

Voimassa rajoitetusti

SV

Begränsad giltighet

EN

Limited validity

IS

Takmarkað gildissvið

NO

Begrenset gyldighet

TR

Sınırlı Geçerli

Beschränkte Geltung — 99200

BG

Освободено

CS

Osvobození

DA

Fritaget

DE

Befreiung

EE

Loobutud

EL

Απαλλαγή

ES

Dispensa

FR

Dispense

HR

Oslobođeno

IT

Dispensa

LV

Derīgs bez zīmoga

LT

Leista neplombuoti

HU

Mentesség

MK (*2)

Изземање

MT

Tneħħija

NL

Vrijstelling

PL

Zwolnienie

PT

Dispensa

RO

Derogarea

RS

Ослобођење

SL

Opustitev

SK

Upustenie

FI

Vapautettu

SV

Befrielse

EN

Waiver

IS

Undanþegið

NO

Fritak

TR

Vazgeçme

Befreiung — 99201

BG

Алтернативно доказателство

CS

Alternativní důkaz

DA

Alternativt bevis

DE

Alternativnachweis

EE

Alternatiivsed tõendid

EL

Εναλλακτική απόδειξη

ES

Prueba alternativa

FR

Preuve alternative

HR

Alternativni dokaz

IT

Prova alternativa

LV

Alternatīvs pierādījums

LT

Alternatyvusis įrodymas

HU

Alternatív igazolás

MK (*2)

Алтернативен доказ

MT

Prova alternattiva

NL

Alternatief bewijs

PL

Alternatywny dowód

PT

Prova alternativa

RO

Probă alternativă

RS

Алтернативни доказ

SL

Alternativno dokazilo

SK

Alternatívny dôkaz

FI

Vaihtoehtoinen todiste

SV

Alternativt bevis

EN

Alternative proof

IS

Önnur sönnun

NO

Alternativt bevis

TR

Alternatif Kanıt

Alternativnachweis — 99202

BG

Различия: митническо учреждение, където стоките са представени (наименование и страна

CS

Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo … (název a země)

DA

Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt … (navn og land)

DE

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land)

EE

Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati … (nimi ja riik)

EL

Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο … (Όνομα και χώρα)

ES

Diferencias: mercancías presentadas en la oficina … (nombre y país)

FR

Différences: marchandises présentées au bureau … (nom et pays)

HR

Razlike:Carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)

IT

Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci … (nome e paese)

LV

Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts)

LT

Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė)

HU

Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország)

MK (*2)

Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид … (назив и земја)

MT

Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)

NL

Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht … (naam en land)

PL

Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar … (nazwa i kraj)

PT

Diferenças: mercadorias apresentadas na estância … (nome e país)

RO

Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal … (nume şi ţara)

RS

Разлике: царински орган којем је предата роба … (назив и земља)

SL

Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo … (naziv in država)

SK

Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený … (názov a krajina)

FI

Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty … (nimi ja maa)

SV

Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes … (namn och land)

EN

Differences: office where goods were presented … (name and country)

IS

Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað … (nafn og land)

NO

Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt … (navn og land)

TR

Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare … (adı ve ülkesi).

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …(Name und Land) — 99203

BG

Излизането от … подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

CS

Výstup ze … podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č. …

DA

Udpassage fra … undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …

DE

Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

EE

… territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr …

EL

Η έξοδος από … υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

ES

Salida de … sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …

FR

Sortie de … soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no

HR

Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br …

IT

Uscita dal … soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …

LV

Izvešana no …, piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

LT

Išvežimui iš … taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr.…,

HU

A kilépés … területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

MK (*2)

Излез од … предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № ….

MT

Ħruġ mill-… suġġett għall restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …

NL

Bij uitgang uit de … zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

PL

Wyprowadzenie z … podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

PT

Saída da … sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o …

RO

Ieşire din … supusă restricţiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/Directivei/Deciziei nr …

RS

Излаз из … подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр …

SL

Iznos iz … zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …

SK

Výstup z … podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č. ….

FI

… vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

SV

Utförsel från … underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

EN

Exit from … subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No …

IS

Útflutningur frá … háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. ….

NO

Utførsel fra … underlagt restriksjoner eller avgifter i henhold til forordning/direktiv/vedtak nr. ….

TR

Eşyanın … 'dan çıkışı …. No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir

Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

BG

Одобрен изпращач

CS

Schválený odesílatel

DA

Godkendt afsender

DE

Zugelassener Versender

EE

Volitatud kaubasaatja

EL

Εγκεκριμένος αποστολέας

ES

Expedidor autorizado

FR

Expéditeur agréé

HR

Ovlašteni pošiljatelj

IT

Speditore autorizzato

LV

Atzītais nosūtītājs

LT

Įgaliotas gavéjas

HU

Engedélyezett feladó

MK (*2)

Овластен испраќач

MT

Awtorizzat li jibgħat

NL

Toegelaten afzender

PL

Upoważniony nadawca

PT

Expedidor autorizado

RO

Expeditor agreat

RS

Овлашћени пошиљалац

SL

Pooblaščeni pošiljatelj

SK

Schválený odosielateľ

FI

Valtuutettu lähettäjä

SV

Godkänd avsändare

EN

Authorised consignor

IS

Viðurkenndur sendandi

NO

Autorisert avsender

TR

İzinli Gönderici.

Zugelassener Versender — 99206

BG

Освободен от подпис

CS

Podpis se nevyžaduje

DA

Fritaget for underskrift

DE

Freistellung von der Unterschriftsleistung

EE

Allkirjanõudest loobutud

EL

Δεν απαιτείται υπογραφή

ES

Dispensa de firma

FR

Dispense de signature

HR

Oslobođeno potpisa

IT

Dispensa dalla firma

LV

Derīgs bez paraksta

LT

Leista nepasirašyti

HU

Aláírás alól mentesítve

MK (*2)

Изземање од потпис

MT

Firma mhux meħtieġa

NL

Van ondertekening vrijgesteld

PL

Zwolniony ze składania podpisu

PT

Dispensada a assinatura

RO

Dispensă de semnătură

RS

Ослобођено од потписа

SL

Opustitev podpisa

SK

Upustenie od podpisu

FI

Vapautettu allekirjoituksesta

SV

Befrielse från underskrift

EN

Signature waived

IS

Undanþegið undirskrift

NO

Fritatt for underskrift

TR

İmzadan Vazgeçme

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

BG

ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

CS

ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

DA

FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

DE

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

EE

ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

EL

ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

ES

GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

FR

GARANTIE GLOBALE INTERDITE

HR

ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

IT

GARANZIA GLOBALE VIETATA

LV

VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

LT

NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

HU

ÖSSZKEZESSÉG TILOS

MK (*2)

ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА

MT

MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

NL

DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

PL

ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

PT

GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

RO

GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ

RS

ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ

SL

PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE

SK

ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

FI

YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

SV

SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

EN

COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

IS

ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ

NO

FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI

TR

KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIŞTIR.

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

BG

ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

CS

NEOMEZENÉ POUŽITÍ

DA

UBEGRÆNSET ANVENDELSE

DE

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

EE

PIIRAMATU KASUTAMINE

ΕL

ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

ES

UTILIZACIÓN NO LIMITADA

FR

UTILISATION NON LIMITÉE

HR

NEOGRANIČENA UPORABA

IT

UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

LV

NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

LT

NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

HU

KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

MK (*2)

УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ

MT

UŻU MHUX RISTRETT

NL

GEBRUIK ONBEPERKT

PL

NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

PT

UTILIZAÇÃO ILIMITADA

RO

UTILIZARE NELIMITATĂ

RS

НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА

SL

NEOMEJENA UPORABA

SK

NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

FI

KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

SV

OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

EN

UNRESTRICTED USE

IS

ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN

NO

UBEGRENSET BRUK

TR

KISITLANMAMIŞ KULLANIM

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

BG

Издаден впоследствие

CS

Vystaveno dodatečně

DA

Udstedt efterfølgende

DE

Nachträglich ausgestellt

EE

Välja antud tagasiulatuvalt

EL

Εκδοθέν εκ των υστέρων

ES

Expedido a posteriori

FR

Délivré a posteriori

HR

Izdano naknadno

IT

Rilasciato a posteriori

LV

Izsniegts retrospektīvi

LT

Retrospektyvusis išdavimas

HU

Kiadva visszamenőleges hatállyal

MK (*2)

Дополнително издадено

MT

Maħruġ b'mod retrospettiv

NL

Achteraf afgegeven

PL

Wystawione retrospektywnie

PT

Emitido a posteriori

RO

Eliberat ulterior

RS

Накнадно издато

SL

Izdano naknadno

SK

Vyhotovené dodatočne

FI

Annettu jälkikäteen

SV

Utfärdat i efterhand

EN

Issued retroactively

IS

Útgefið eftir á

NO

Utstedt i etterhånd

TR

Sonradan Düzenlenmiştir

Nachträglich ausgestellt — 99210

BG

Разни

CS

Různí

DA

Diverse

DE

Verschiedene

EE

Erinevad

EL

Διάφορα

ES

Varios

FR

Divers

HR

Razni

IT

Vari

LV

Dažādi

LT

Įvairūs

HU

Többféle

MK (*2)

Различни

MT

Diversi

NL

Diversen

PL

Różne

PT

Diversos

RO

Diverse

RS

Разно

SL

Razno

SK

Rôzne

FI

Useita

SV

Flera

EN

Various

IS

Ýmis

NO

Diverse

TR

Çeşitli

Verschiedene — 99211

BG

Насипно

CS

Volně loženo

DA

Bulk

DE

Lose

EE

Pakendamata

EL

Χύμα

ES

A granel

FR

Vrac

HR

Rasuto

IT

Alla rinfusa

LV

Berams

LT

Nesupakuota

HU

Ömlesztett

MK (*2)

Рефус

MT

Bil-kwantitá

NL

Los gestort

PL

Luzem

PT

A granel

RO

Vrac

RS

Расуто

SL

Razsuto

SK

Voľne ložené

FI

Irtotavaraa

SV

Bulk

EN

Bulk

IS

Vara í lausu

NO

Bulk

TR

Dökme

Lose — 99212

BG

Изпращач

CS

Odesílatel

DA

Afsender

DE

Versender

EE

Saatja

EL

Αποστολέας

ES

Expedidor

FR

Expéditeur

HR

Pošiljatelj

IT

Speditore

LV

Nosūtītājs

LT

Siuntėjas

HU

Feladó

MK (*2)

Испраќач

MT

Min jikkonsenja

NL

Afzender

PL

Nadawca

PT

Expedidor

RO

Expeditor

RS

Пошиљалац

SL

Pošiljatelj

SK

Odosielateľ

FI

Lähettäjä

SV

Avsändare

EN

Consignor

IS

Sendandi

NO

Avsender

TR

Gönderici

Versender — 99213

(*1)  Empfehlung 16: UN/LOCODE — CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE."

2.

Anhang A3a:

ANHANG A3a

VERSANDBEGLEITDOKUMENT

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

Muster des Versandbegleitdokuments

Image

3.

Anhang A4a:

ANHANG A4a

ANMERKUNGEN UND BESONDERE ANGABEN (DATEN) ZUM VERSANDBEGLEITDOKUMENT

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

Die in diesem Anhang verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1.   Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt.

2.   Feld Vordrucke (1/4):

erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen),

wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.

3.   Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4):

Name und Anschrift der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.

4.   Feld Abgangszollstelle (C):

Bezeichnung der Abgangszollstelle,

Kennnummer der Abgangszollstelle,

Datum der Annahme der Versandanmeldung,

gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

5.   Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D):

Kontrollergebnisse,

die angelegten Verschlüsse oder die Angabe ‚- -‘ für den Vermerk ‚Befreiung — 99201‘,

gegebenenfalls der Vermerk ‚verbindliche Beförderungsroute‘.

Sofern im Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6.   Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Ereignissen während der Beförderung von Waren

Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im System zu erfassen.

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinsame Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:

Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 7/1.

Feld Umladungen (7/1)

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 7/7-/7/8 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.

Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 7/19.

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19)

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.

4.

Anhang A5a:

ANHANG A5a

LISTE DER WARENPOSITIONEN

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

Muster der Liste der Warenpositionen

Image

5.

Anhang A6a:

ANHANG A6a

ANMERKUNGEN ZUR LISTE DER WARENPOSITIONEN MIT DEN ERFORDERLICHEN ANGABEN (DATEN)

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

Die in diesem Anhang verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1.

Feld MRN — gemäß der Festlegung in Anhang A3a. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

2.

In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:

a)

Feld Art der Anmeldung (1/3) — dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben, bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben;

b)

Feld Vordrucke (1/4):

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter;

c)

Feld Positionsnummer (1/6) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

d)

Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen.

6.

Anhang B5a:

ANHANG B5a

MERKBLATT ZUR LADELISTE

Sofern nichts anderes festgelegt wurde, gilt dieser Anhang ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

TITEL I

ALLGEMEINES

1.   Begriffsbestimmung

Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.

2.   Gestaltung der Ladelisten

2.1.   Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.

2.2.   Die Ladelisten müssen enthalten:

a)

die Überschrift ‚Ladeliste‘,

b)

ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist,

c)

Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

Laufende Nummer,

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,

Versendungsland/Ausfuhrland,

Rohmasse (kg),

Raum für amtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen.

2.3.   Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

TITEL II

ANMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FLÄCHEN

1.   Umrahmtes Feld

1.1.   Oberer Teil

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Versandverfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung ‚T1‘, ‚T2‘ oder ‚T2F‘ ein.

Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ ein.

1.2.   Unterer Teil

In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2.   Spalten

2.1.   Laufende Nummer

Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.

2.2.   Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen die Angaben gemäß den Anhängen B1 und B6a der Anlage III aufgeführt sein. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 ‚Packstücke und Warenbezeichnung‘, 44 ‚Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen‘ sowie gegebenenfalls 33 ‚Warennummer‘ und 38 ‚Eigenmasse (kg)‘ eingetragen werden.

Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend Anhang B2a der Anlage III zu machen.

2.3.   Versendungsland/Ausfuhrland

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird.

2.4.   Rohmasse (kg)

Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2a und B6a dieser Anlage).

TITEL III

VERWENDUNG DER LADELISTE

1.   Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden.

2.   Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 (Versendungs-/Ausfuhrland), 32 (Positions-Nr.), 33 (Warennummer), 35 (Rohmasse (kg) und gegebenenfalls 44 (Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen) auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) der Versandanmeldung zu vermerken.

3.   Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.

4.   Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.

5.   Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Versandverfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 ‚Ladelisten‘ des genannten Vordrucks zu vermerken.

6.   Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

7.

Anhang B6a:

ANHANG B6a

GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.

TITEL I

ALLGEMEINES

1.   Die Datenelemente, die für das jeweilige Versandverfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel III näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.

2.   Die Datenelemente gelten sowohl für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für papiergestützte Anmeldungen.

3.   Es gibt drei Arten von Versandanmeldungen: Anmeldungen im Regelversandverfahren, Versandanmeldungen mit verringerten Datenanforderungen und Verwendung von elektronischen Beförderungsdokumenten als Versandanmeldungen. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt ‚Alle Arten von Versandanmeldungen‘ enthalten. Beziehen sich die Datenanforderungen nur auf eine bestimmte Art bzw. bestimmte Arten der Versandanmeldung, lautet die entsprechende Überschrift ‚Anmeldung im Regelversandverfahren‘, ‚Anmeldung im Regelversandverfahren und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen‘ oder ‚Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung‘.

4.   Die Buchstaben ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind.

5.   Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang A1a präzisiert.

TITEL II

ZEICHEN

Zeichen in den Feldern

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt.

B

Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen.

C

Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen.

X

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen der Versandanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen.

Y

Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen.

Eine Kombination der Zeichen ‚X‘ und ‚Y‘ bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

TITEL III

ABSCHNITT I

Datenanforderungstabelle

(Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt)

Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

Anmeldung im Regelversandverfahren

Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung

1/2

Art der zusätzlichen Anmeldung

1/2

A

Y

A

Y

 

1/3

Art der Versandanmeldung

1/3

A

XY

A

XY

A

XY

1/4

Formblätter

3

B

(1)

(2)

Y

B

(1)

(2)

Y

 

1/5

Ladelisten

4

B

(1)

Y

B

(1)

Y

 

1/6

Positionsnummer

32

A

(2)

X

A

(2)

X

 

1/8

Unterschrift/Authentifizierung

54

A

Y

A

Y

A

Y

1/9

Positionen insgesamt

5

B

(1)

Y

B

(1)

Y

 


Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

Anmeldung im Regelversandverfahren

Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung

2/1

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

40

A

XY

A

XY

A

XY

2/2

Zusätzliche Informationen

44

A

XY

A

XY

A

X

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

44

A

(7)

XY

A

(7)

XY

A

X


Gruppe 3 — Beteiligte

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

Anmeldung im Regelversandverfahren

Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung

3/1

Ausführer

2

B

XY

 

 

3/2

Kennnummer des Ausführers

2 (Nr.)

B

XY

 

 

3/9

Empfänger

8

A

(12)

(51)

XY

A

(12)

(51)

XY

A

(12)

(51)

XY

3/10

Kennnummer des Empfängers

8 (Nr.)

B

XY

B

XY

B

XY

3/19

Vertreter

14

A

(13)

(51)

Y

A

(13)

Y

A

(13)

Y

3/20

Kennnummer des Vertreters

14 (Nr.)

A

(52)

Y

A

(52)

Y

A

(52)

Y

3/21

Code für den Status des Vertreters

14

A

Y

A

Y

A

Y

3/22

Inhaber des Versandverfahrens

50

A

(13)

(51)

Y

A

(13)

Y

A

(13)

Y

3/23

Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens

50 (Nr.)

A

(52)

Y

A

(52)

Y

A

(52)

Y

3/37

Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

44

C

XY

C

XY

C

XY


Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

Anmeldung im Regelversandverfahren

Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung

5/4

Datum der Anmeldung

50, 54

B

(1)

Y

B

(1)

Y

 

5/5

Ort der Anmeldung

50, 54

B

(1)

Y

B

(1)

Y

 

5/6

Bestimmungszollstelle (und Land)

53

A

Y

A

Y

A

Y

5/7

Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

51

A

Y

A

Y

 

5/8

Code für das Bestimmungsland

17a

A

XY

A

XY

A

XY

5/21

Ladeort

27

B

Y

B

Y

B

Y

5/23

Warenort

30

A

Y

(23)

A

Y

(23)

 


Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

Anmeldung im Regelversandverfahren

Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung

6/1

Eigenmasse (kg)

38

A

(23)

X

 

 

6/5

Rohmasse (kg)

35

A

XY

A

XY

A

XY

6/8

Warenbezeichnung

31

A

X

A

X

A

X

6/9

Art der Packstücke

31

A

X

A

X

A

X

6/10

Anzahl Packstücke

31

A

X

A

X

A

X

6/11

Versandzeichen

31

A

X

A

X

A

X

6/13

CUS-Nummer

31

C

X

C

X

C

X

6/14

Warennummer — KN-Code

33

A

(37)

X

A

(37)

X

A

(37)

X

6/18

Packstücke insgesamt

6

A

Y

A

Y

A

Y


Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

Anmeldung im Regelversandverfahren

Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung

7/1

Umladungen

55

A

(38)

Y

A

(38)

Y

 

7/2

Container

19

A

Y

A

Y

 

7/4

Verkehrszweig an der Grenze

25

A

(39)

Y

A

(39)

Y

 

7/5

Inländischer Verkehrszweig

26

B

(40)

Y

 

 

7/7

Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

18(1)

A

(43)

(44)

(45)

XY

A

(43)

(44)

(45)

XY

A

XY

7/8

Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

18(2)

A

(46)

(44)

(45)

XY

 

 

7/10

Containernummer

31

A

XY

A

XY

A

XY

7/14

Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

21(1)

B

(46)

XY

 

 

7/15

Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

21(2)

A

(46)

XY

 

 

7/18

Nummer des Zollverschlusses

D

A

Y

A

Y

A

Y

7/19

Andere Ereignisse bei der Beförderung

56

A

(38)

Y

A

(38)

Y

 


Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

Feld Nr.

Anmeldung im Regelversandverfahren

Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung

8/2

Art der Sicherheitsleistung

52

A

Y

A

Y

 

8/3

Nummer der Sicherheitsleistung

52

A

Y

A

Y

 

8/4

Sicherheitsleistung nicht gültig für

52

A

Y

A

Y

 

ABSCHNITT II

Anmerkungen

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

1.

Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten Verfahren verlangen.

2.

Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer ‚1‘ bereits in Feld 5 angegeben wurde.

7.

Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

12.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.

13.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung.

23.

Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

37.

Dieses Unterfeld ist auszufüllen:

wenn eine Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder

wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

38.

Diese Angaben sind nur bei papiergestützten Zollanmeldungen zu machen.

39.

Die Länder können für andere Beförderungsarten als den Schienenverkehr von dieser Anforderung absehen.

40.

Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Vertragsparteien erfüllt werden.

43.

Nicht verwenden bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

44.

Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 7/10 ‚Containernummer‘ verzeichnet sind.

45.

In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben:

wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens hat und

wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können.

46.

Nicht verwenden bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr.

51.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch.

52.

Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben.

Für einen Empfänger in einem Drittland ist dieses Datenelement nicht erforderlich.

TITEL IV

ANMERKUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN DATENANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I

Einleitung

Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Abschnitt I dieses Anhangs aufgeführt sind.

ABSCHNITT II

Datenanforderungen

1/2.   Art der zusätzlichen Anmeldung

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Angabe des entsprechenden Codes.

1/3.   Versandanmeldung

Alle Arten von Versandanmeldungen

Angabe des entsprechenden Codes.

1/4.   Formblätter

Alle Arten von Versandanmeldungen

Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke) anzugeben. Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit ‚1/3‘, der erste Ergänzungsvordruck mit ‚2/3‘ und der zweite Ergänzungsvordruck mit ‚3/3‘ zu kennzeichnen.

1/5.   Ladelisten

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind, (in Ziffern) anzugeben.

1/6.   Positionsnummer

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Versandanmeldung aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.

1/8.   Unterschrift/Authentifizierung

Alle Arten von Versandanmeldungen

Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der Versandanmeldung.

Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

1/9.   Positionen insgesamt

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Alle Positionen von in der Versandanmeldung angemeldeten Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einer Anmeldung, denen alle Daten mit dem Attribut ‚X‘ in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Abschnitt I dieses Anhangs gemeinsam sind.

2/1.   Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Alle Arten von Versandanmeldungen

Es ist auf das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder das entsprechende Zollpapier Bezug zu nehmen.

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben erforderlich, so können die Länder vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

2/2.   Zusätzliche Informationen

Alle Arten von Versandanmeldungen

Angabe des entsprechenden Codes.

2/3.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

Alle Arten von Versandanmeldungen

Kenn- oder Referenznummer von Unterlagen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen.

Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.

Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung

Dieses Datenelement enthält die Art und die Nummer des Beförderungsdokuments, das als Versandanmeldung verwendet wird.

Außerdem enthält es die Bezugnahme auf die jeweilige Bewilligungsnummer des Inhabers des Versandverfahrens. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.

3/1.   Ausführer

Versandanmeldung

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Versenders.

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Länder vorsehen, dass der vorgesehene Code verwendet und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender beigefügt wird.

3/2.   Kennnummer des Ausführers

Versandanmeldung

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

3/9.   Empfänger

Alle Arten von Versandanmeldungen

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Empfängers.

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Länder vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

3/10.   Kennnummer des Empfängers

Alle Arten von Versandanmeldungen

Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

3/19.   Vertreter

Alle Arten von Versandanmeldungen

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 ‚Anmelder‘ oder ggf. D.E. 3/22 ‚Inhaber des Versandverfahrens‘.

3/20.   Kennnummer des Vertreters

Alle Arten von Versandanmeldungen

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 ‚Kennnummer des Anmelders‘ oder ggf. D.E. 3/23 ‚Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens‘.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

3/21.   Code für den Status des Vertreters

Alle Arten von Versandanmeldungen

Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters.

3/22.   Inhaber des Versandverfahrens

Alle Arten von Versandanmeldungen

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt.

Werden papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf der bei der Abgangszollstelle verbleibenden Kopie der papiergestützten Anmeldung im Original erscheinen.

3/23.   Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens

Alle Arten von Versandanmeldungen

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

3/37.   Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Alle Arten von Versandanmeldungen

Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Union und anderen Vertragsparteien anerkannt wird.

Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.

5/4.   Datum der Anmeldung

Alle Arten von Versandanmeldungen

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der Anmeldung.

5/5.   Ort der Anmeldung

Alle Arten von Versandanmeldungen

Ort der Ausstellung der papiergestützten Anmeldung.

5/6.   Bestimmungszollstelle (und Land)

Alle Arten von Versandanmeldungen

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.

5/7.   Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Alle Arten von Versandanmeldungen

Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen.

Unter Verwendung des entsprechenden Codes sind die Kennnummern der betreffenden Zollstellen anzugeben.

5/8.   Code für das Bestimmungsland

Alle Arten von Versandanmeldungen

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.

Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.

5/21.   Ladeort

Alle Arten von Versandanmeldungen

Gegebenenfalls unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

5/23.   Warenort

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollstelle ermöglicht.

6/1.   Eigenmasse (kg)

Versandanmeldung

Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.

Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0‘, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

6/5.   Rohmasse (kg)

Alle Arten von Versandanmeldungen

Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0‘, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.

Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Ebene der Kopfdaten einzutragen.

Bezieht sich eine papiergestützte Versandanmeldung auf mehrere Warenpositionen, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden.

6/8.   Warenbezeichnung

Alle Arten von Versandanmeldungen

Nur eine uncodierte, normale Handelsbezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Ist der HS-Code anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.

6/13.   CUS-Nummer

Alle Arten von Versandanmeldungen

Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.

Besteht für die betreffenden Waren keine TARIC-Maßnahme, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde.

6/14.   Warennummer — KN-Code

Alle Arten von Versandanmeldungen

In dieses Unterfeld ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden.

6/18.   Packstücke insgesamt

Alle Arten von Versandanmeldungen

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

6/20.   Packstücke

Alle Arten von Versandanmeldungen

Informationen über Art und Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Bei der Gesamtzahl der Packstücke handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.

Bei Schüttgut ist die Information über die Gesamtzahl der Packstücke nicht erforderlich.

Die Information enthält auch die Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

7/1.   Umladungen

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

7/2.   Container

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind.

7/4.   Verkehrszweig an der Grenze

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.

7/5.   Inländischer Verkehrszweig

Versandanmeldung

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.

7/7.   Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang

Alle Arten von Versandanmeldungen

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten des Versandverfahrens unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln das Kennzeichen des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels). Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Schienenverkehr

Waggonnummer

7/8.   Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Versandanmeldung

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Staatszugehörigkeiten aufweisen, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.

7/10.   Containernummer

Alle Arten von Versandanmeldungen

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.

Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.

Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.

Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.

Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

7/14.   Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Versandanmeldung

Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Beförderung im Schienenverkehr

Waggonnummer

7/15.   Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Versandanmeldung

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

7/18.   Nummer des Zollverschlusses

Alle Arten von Versandanmeldungen

Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

7/19.   Andere Ereignisse bei der Beförderung

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens auszufüllen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

8/2.   Art der Sicherheitsleistung

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.

8/3.   Nummer der Sicherheitsleistung

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Anzugeben ist die Nummer der Sicherheitsleistung und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung.

8/4.   Sicherheitsleistung nicht gültig für

Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen

Ist eine Sicherheitsleistung für eine oder mehrere Vertragsparteien nicht gültig, so sind nach ‚nicht gültig für …‘ die für die betreffende Vertragspartei oder die betreffenden Vertragsparteien entsprechenden Codes anzugeben.


(*2)  Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.


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