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Document 22018D0029
Decision No 1/2017 of the EU-EFTA Joint Committee on common transit of 5 December 2017 amending the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure [2018/29]
Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ vom 5. Dezember 2017 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2018/29]
Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ vom 5. Dezember 2017 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2018/29]
OJ L 8, 12.1.2018, p. 1–76
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/1 |
BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“
vom 5. Dezember 2017
zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2018/29]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) ermächtigt den gemäß dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), Änderungen der Anlagen des Übereinkommens zu beschließen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „UZK“) und den Delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die gemäß dem UZK erlassen wurden, wurde die Möglichkeit eingeführt, das elektronische Beförderungsdokument als Versandanmeldung für den Luftverkehr zu verwenden. Diese Bestimmungen sind spätestens ab dem 1. Mai 2018 in vollem Umfang anwendbar. Darüber hinaus kommen einige Bestimmungen zum Versand und zum zollrechtlichen Status von Unionswaren erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung, da sie die Aufrüstung oder Inbetriebnahme der entsprechenden elektronischen Systeme erfordern, was ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (3) angegebenen Zeitpunkten geschehen wird. |
(3) |
Um reibungslose und effiziente Handelsströme zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens in einem harmonisierten Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen in den Anlagen des Übereinkommens, die das gemeinsame Versandverfahren und die Vorschriften im Zusammenhang mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betreffen, an die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem UZK erlassen wurden und die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommen, angeglichen werden. Zu diesem Zweck sind Änderungen der Anlagen des Übereinkommens unerlässlich. |
(4) |
Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Wortlaut der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wird gemäß Anhang A dieses Beschlusses geändert.
(2) In Anlage I des Übereinkommens wird der Wortlaut des Anhangs II gemäß Anhang B dieses Beschlusses geändert.
(3) Der Wortlaut der Anlage II des Übereinkommens wird gemäß Anhang C dieses Beschlusses geändert.
(4) In Anlage IIIa des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge B2a und B3a gemäß Anhang D dieses Beschlusses angefügt.
(5) In Anlage III des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge A2, B1 und C7 gemäß Anhang E dieses Beschlusses geändert.
(6) Der Wortlaut der Anlage IIIa des Übereinkommens wird gemäß Anhang F dieses Beschlusses angefügt.
(7) In Anlage IIIa des Übereinkommens wird der Wortlaut der Anhänge A1a, A3a, A4a, A5a, A6a, B5a und B6a gemäß Anhang G dieses Beschlusses angefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Oslo am 5. Dezember 2017.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
Øystein BØRMER
(1) Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).
ANHANG A
Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt. |
2. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt: „Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (*1) angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) gelten die in den Anhängen A1a und B6a der Anlage III dargelegten Einzelheiten und die dort dargelegte Struktur der Daten der Versandanmeldung. (*1) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).“" |
4. |
In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt: „Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS erstellt der Reisende in den Fällen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6a der Anlage III.“ |
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Abgabe einer Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren „Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmeldung als nicht abgegeben.“ |
6. |
In Artikel 38 Absatz 6 werden die Worte „mit Anhang II dieser Anlage“ ersetzt durch die Worte „mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens“. |
7. |
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Versandbegleitdokument und Liste der Warenpositionen (1) Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4 der Anlage III. (2) Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäß Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments. (3) Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder ein Versandbegleitdokument, ergänzt durch eine Liste der Warenpositionen, aus. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage III. Das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen werden in gedruckter Form erstellt.“ |
8. |
Artikel 42 erhält folgende Fassung: „Artikel 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.“ |
9. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 45 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungszollstelle behält das Versandbegleitdokument ein. Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.“ |
11. |
In Artikel 46 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung.“ |
12. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 56 wird wie folgt geändert:
|
16. |
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 70 wird gestrichen. |
19. |
Artikel 71 wird wie folgt geändert:
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20. |
In Artikel 73 wird die Angabe „Anhang A2“ durch die Worte „Anlage I Anhang II“ ersetzt. |
21. |
Artikel 74 wird wie folgt geändert:
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22. |
In Artikel 81 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe b“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b“ ersetzt. |
23. |
Artikel 82 wird wie folgt geändert:
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24. |
In Artikel 84 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe c“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c“ ersetzt und die Worte „Artikel 55 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a“. |
25. |
Artikel 86 wird wie folgt geändert:
|
26. |
In Artikel 87 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt. |
27. |
In Artikel 88 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe d“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt. |
28. |
Artikel 90 wird wie folgt geändert:
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29. |
In Artikel 97 Absatz 3 werden die Worte „Mitgliedstaat der Union“ durch die Worte „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt. |
30. |
Artikel 107 wird wie folgt geändert:
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31. |
Die Überschrift von Kapitel VII erhält folgende Fassung: „ Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren, gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr “. |
32. |
In Artikel 108 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe e“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e“ ersetzt. |
33. |
In Artikel 110 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 55 Buchstabe e“ durch die Worte „Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e“ ersetzt. |
34. |
Artikel 111 erhält folgende Fassung: „(1) Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, ein elektronisches Manifest als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren zu verwenden. (2) Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Länder, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis. Sind innerhalb von 60 Tagen keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung. (3) Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen. (4) Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:
(5) Das Manifest enthält auch die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 109 Absatz 2 genannten Angaben. (6) Das gemeinsame Versandverfahren gilt als beendet, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und ihnen die Waren gestellt wurden. (7) Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben. (8) Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit. (9) Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.“ |
35. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 111a Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr (1) Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 57 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h erfüllt sind und konsultiert die Zollbehörden am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen. Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde übermittelt. (2) Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Behörde prüfen muss. (3) Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 2 in folgenden Fällen verlängern:
(4) Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt. (5) Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden. Artikel 111b Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr (1) Die Waren werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Flughafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden. (2) Sollen Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben den entsprechenden Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein: a) ‚T1‘— Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden; b) ‚T2‘— Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden; c) ‚T2F‘— Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*2) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (*3) keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden; d) ‚C‘— Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren; e) ‚TD‘— Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden; f) ‚X‘— Unionswaren, deren Ausfuhr beendet und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden. (3) Das gemeinsame Versandverfahren endet, wenn die Waren der Bestimmungszollstelle am Flughafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden. (4) Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis. (5) Das gemeinsame Versandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde. (*2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)." (*3) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).“" |
ANHANG B
Anlage I Anhang II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:
1. |
Nach der Überschrift des Anhangs II wird die Angabe „TEIL I“ gestrichen. |
2. |
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Nummer 3.1 erster Gedankenstrich wird folgender Absatz angefügt:
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4. |
Nummer 19 wird wie folgt geändert:
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5. |
Nummer 20.1 wird wie folgt geändert:
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ANHANG C
Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2a Absatz 1 erster Gedankenstrich wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch die Worte „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt. |
2. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ein Versandpapier T2L ist mit dem Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ zu versehen.“ |
3. |
In Artikel 6 Absatz 4 wird die Angabe „Anhang B5“ durch die Angabe „Anhang B5a“ ersetzt. |
4. |
In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 45“ durch die Worte „des Artikels 57“ ersetzt. |
5. |
In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe „Anhang B5“ durch die Angabe „Anhang B5a“ ersetzt. |
6. |
In Artikel 7 Absatz 3 wird das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Wirtschaftsbeteiligten“ ersetzt. |
7. |
Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Ausstellung eines Versandpapiers T2L“. |
8. |
Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. |
9. |
In Artikel 9 Absatz 7 werden die Worte „eines EFTA-Landes“ durch die Worte „eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens“ ersetzt. |
10. |
Artikel 11 wird gestrichen. |
11. |
In Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 45“ durch die Worte „des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d sowie des Artikels 57 Absatz 6“ ersetzt. |
12. |
In Artikel 14 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 46 bis 51“ durch die Worte „Artikel 59 und 60, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 bis 69 sowie Artikel 72“ ersetzt. |
13. |
Artikel 15 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
14. |
Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. |
15. |
In Artikel 16 Absatz 3 werden die Worte „der Abgangsstelle“ durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt. |
16. |
In Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „des Artikels 45“ durch die Worte „des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 57 Absatz 6“ ersetzt und die Worte „Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a“ durch die Worte „Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a“. |
17. |
Es wird ein neuer Artikel 18a eingefügt: „Artikel 18a Warenmanifest (1) Die zuständigen Behörden der Länder können den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Warenmanifests zu erbringen. (2) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben a und b und des Artikels 57 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I erfüllen. (3) Zugelassene Aussteller des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 10 dürfen auch das im vorliegenden Artikel genannte Warenmanifest ausstellen. (4) Das Warenmanifest enthält mindestens die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Angaben.“ |
18. |
In Artikel 22 Absatz 2 wird das Wort „Eintragung“ durch das Wort „Annahme“ ersetzt und die Angabe „Artikel 18 Absatz 5“ durch die Angabe „Artikel 30 Absatz 2“. |
ANHANG D
Der Anlage IIIa des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden folgende Anhänge angefügt:
1. |
Anhang B2a „ANHANG B2a Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS. Gemeinsame Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren TITEL I ALLGEMEINES (1) Die Datenelemente, die für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren anzugeben sind, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Anlage II Titel I näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. (2) Die Buchstaben ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind. (3) Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang B3a präzisiert. TITEL II ZEICHEN Zeichen in den Feldern
Eine Kombination der Zeichen ‚X‘ und ‚Y‘ bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann. TITEL III ABSCHNITT I Datenanforderungstabelle (Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt) Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)
Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen
Gruppe 3 — Beteiligte
Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren
Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
ABSCHNITT II Anmerkungen
TITEL IV ANMERKUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN DATENANFORDERUNGEN ABSCHNITT I Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt I dieses Anhangs aufgeführt sind. ABSCHNITT II Datenanforderungen 1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status Angabe des entsprechenden Codes. 1/4. Formblätter Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit ‚1/3‘, der erste Ergänzungsvordruck mit ‚2/3‘ und der zweite Ergänzungsvordruck mit ‚3/3‘ zu kennzeichnen. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer. 1/5. Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). 1/6. Positionsnummer Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt. 1/8. Unterschrift/Authentifizierung Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. 1/9. Positionen insgesamt Gesamtanzahl der Positionen der im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegebenen Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut ‚X‘ in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt I dieses Anhangs gemeinsam sind. 2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Zollanmeldung anzugeben, auf deren Grundlage der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wurde. Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben. 2/2. Zusätzliche Informationen Angabe des entsprechenden Codes. 2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
Gegebenenfalls ist die Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers anzugeben. 2/5. LRN Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf nationaler Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Nachweise des zollrechtlichen Status vergeben. 3/1. Ausführer Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. 3/2. Kennnummer des Ausführers Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 3/20. Kennnummer des Vertreters Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/43 (Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 3/21. Code für den Status des Vertreters Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters. 3/43. Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten im Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 5/4. Datum der Anmeldung Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status. 5/5. Ort der Anmeldung Ort der Ausstellung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status. 5/28. Beantragte Geltungsdauer des Nachweises Anzugeben ist die beantragte Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen. 6/1. Eigenmasse (kg) Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, für jede Warenposition. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0‘, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). 6/5. Rohmasse (kg) Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0‘, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Warenpositionen eintragen. 6/8. Warenbezeichnung Anzugeben ist die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. 6/9. Art der Packstücke Anzugeben ist der Code für die Art der Packstücke. 6/10. Anzahl Packstücke Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich. 6/11. Versandzeichen Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form. 6/14. Warennummer — KN-Code Anzugeben ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden. 7/2. Container Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status verfügbar sind. 7/10. Containernummer Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container. Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden. |
2. |
Anhang B3a „ANHANG B3a Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS. Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren TITEL I ALLGEMEINES 1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B2a Titel III. 2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für den papiergestützten Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren. 3. Titel II dieses Anhangs enthält die Formate der Datenelemente. 4. Nehmen die Informationen in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B2a Titel III die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel III dieses Anhangs angewendet. 5. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate:
6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf. 7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswahren wiederholt werden darf. TITEL II FORMATE UND KARDINALITÄT DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN
TITEL III CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen papiergestützten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwenden sind. 1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status Im Zusammenhang mit T2L-Versandpapieren zu verwendende Codes
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes. Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird. Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt. 1. Das erste Element (an..3): Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden ‚Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente‘. Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente (numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
2. Das zweite Element (an..35): Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist. 3. Das dritte Element (an..5): Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 ‚Positionsnummer‘ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren. 2/2. Zusätzliche Informationen Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
3/2. Code für den Status des Vertreters Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]). 7/2. Container
|
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
ANHANG E
Die Anhänge A2, B1 und C7 der Anlage III des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang A2 wird unter der Überschrift des Anhangs folgender Absatz eingefügt: „Dieser Anhang findet ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS keine Anwendung mehr.“ |
2. |
In Anhang B1 wird unter der Überschrift des Anhangs folgender Absatz eingefügt: „Dieser Anhang findet ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS keine Anwendung mehr.“ |
3. |
Anhang C7 Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG F
Dem Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird folgende Anlage angefügt:
ANLAGE IIIa
Diese Anlage gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
VERSANDANMELDUNGEN, VERSANDBEGLEITDOKUMENTE UND SONSTIGE PAPIERE
Artikel 1
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäß den Anlagen I und II zu verwenden sind.
TITEL I
VERSANDANMELDUNG UND VORDRUCKE BEI ANWENDUNG VON MITTELN DER ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG
Artikel 2
Versandanmeldung
Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang B6a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in Anhang A1a festgelegten Formate und Codes erstellt.
Artikel 3
Versandbegleitdokument
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäß den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.
Artikel 4
Liste der Warenpositionen
Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäß den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.
TITEL II
VORDRUCKE FÜR
— |
DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN |
— |
DIE VERSANDANMELDUNG FÜR REISENDE |
— |
DAS BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN FÜR DAS VERSANDVERFAHREN |
Artikel 5
(1) Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1 bis 4 erstellt.
(2) Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.
(3) Die in den Vordrucken gemachten Angaben müssen in Durchschrift erscheinen:
a) |
bei den Anlagen 1 und 3 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 1 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind; |
b) |
bei den Anlagen 2 und 4 auf den Exemplaren, die in Anhang II Anlage 2 des Einheitspapier-Übereinkommens aufgeführt sind. |
(4) Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) |
als Dokument zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status der Unionswaren entsprechend dem Merkblatt in Anhang B2; |
b) |
als Versandanmeldung für das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren oder als Versandanmeldung für Reisende entsprechend dem Merkblatt in Anhang B6. |
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.
Artikel 6
(1) Die Vordrucke werden gemäß dem Einheitspapier-Übereinkommen Anhang II Artikel 2 gedruckt.
(2) Die Vertragsparteien können in die linke obere Ecke des Vordrucks ein Erkennungszeichen für die betreffende Vertragspartei drucken lassen. Außerdem können sie anstelle von ‚UNIONSVERSANDVERFAHREN‘ die Angabe ‚GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN‘ aufdrucken lassen. Diese Angabe oder dieser Aufdruck darf der Annahme der Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei vorgelegt wird.
TITEL III
ANDERE VORDRUCKE ALS DAS EINHEITSPAPIER UND DAS VERSANDBEGLEITDOKUMENT
Artikel 7
Ladelisten
(1) Die für die Ladeliste zu verwendenden Vordrucke werden unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B4 erstellt. Sie sind gemäß dem Merkblatt in Anhang B5 auszufüllen.
(2) Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
(3) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
Artikel 8
Grenzübergangsschein
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 dieser Anlage erstellt.
Artikel 9
Empfangsbestätigung
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 erstellt.
Artikel 10
Einzelsicherheitstitel
(1) Der für die Einzelsicherheitstitel zu verwendende Vordruck entspricht dem Muster in Anhang C3.
(2) Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.
(3) Die Abmessungen der Vordrucke sind 148 × 105 mm.
(4) Die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und zur Unterscheidung eine Seriennummer tragen.
(5) Beim Einzelsicherheitstitel wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Sicherheitsleistung gehört.
Artikel 11
Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
(1) Die für die Gesamtsicherheitsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwendenden Vordrucke, im Folgenden ‚Bescheinigung‘ entsprechen den Mustern in den Anhängen C5 und C6. Die Vordrucke sind nach Maßgabe des Merkblatts in Anhang C7 auszufüllen.
(2) Für die Vordrucke der Bescheinigung ist holzfreies weißes Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist
— |
bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün, |
— |
bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau. |
(3) Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 148 mm.
(4) Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
Artikel 12
Gemeinsame Bestimmungen zu Titel III
(1) Die Vordrucke sollten mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanografischen oder ähnlichen Verfahrens ausgefüllt werden. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vordrucke können ebenfalls leserlich handschriftlich ausgefüllt werden; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.
(2) Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslands zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
(3) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
(4) Bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Sicherheitsleistung gehört.
(5) Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden.
(6) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann eine Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Titel genannten Vordrucke besondere Maßnahmen zur Steigerung deren Sicherheit ergreifen, sofern dies der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens nicht entgegensteht.
ANHANG G
Der Anlage IIIa des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren werden folgende Anhänge angefügt:
1. |
Anhang A1a: „ANHANG A1a FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten. TITEL I ALLGEMEINES 1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Versandanmeldungen gemäß Anhang B6a. 2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden sowie für papiergestützte Anmeldungen. 3. Titel II enthält die Formate der Datenelemente. 4. Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäß Anhang B6a dieser Anlage die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet. 5. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate:
6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf. 7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf. 8. Die Länder können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Informationen und 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen. Die Länder teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht. TITEL II FORMATE UND KARDINALITÄT DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN
TITEL III CODES BETREFFEND DIE GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Versandanmeldungen zu verwenden sind. 1/2. Art der zusätzlichen Anmeldung
1/3. Versandanmeldung Im Zusammenhang mit dem Versand zu verwendende Codes
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes. Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird. Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt. 1. Das erste Element (an..3): Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden ‚Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente‘. Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente (numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
2. Das zweite Element (an..35): Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist. Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den Ländern festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden. Die Länder, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden. In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben. In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. In Feld Nr. 4 „Verfahrenskennung“ zu verwendende Codes:
3. Das dritte Element (an..5): Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 ‚Positionsnummer‘ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren. Beispiel: Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer ‚238544‘ registriert worden ist. Der Code lautet daher ‚821-238544-5‘. (‚821‘ für das Versandverfahren, ‚238544‘ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und ‚5‘ für die Positionsnummer.) Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 ‚Zusätzliche Informationen‘ definierte Code 00200 zu verwenden. 2/2. Zusätzliche Informationen Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird. Die Codes ‚00200‘ und ‚00300‘ werden, sofern zutreffend, nur bei papiergestützten Versandanmeldungen verwendet. Die Codes ‚20100‘, ‚20200‘ und ‚20300‘ werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
3/1. Ausführer Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 (Zusätzliche Informationen) festgelegte Code 00200 zu verwenden. 3/2. Kennnummer des Ausführers Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 3/9. Empfänger Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet und sehen die Länder die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 ‚Zusätzliche Informationen‘ festgelegte Code 00200 zu verwenden. 3/10. Kennnummer des Empfängers Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 3/20. Kennnummer des Vertreters Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 3/21. Code für den Status des Vertreters Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]). 3/22. Inhaber des Versandverfahrens Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die folgenden beiden Angaben erforderlich: die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten: 1. Funktionscode Folgende Parteien können angegeben werden:
2. Kennnummer der Partei Die Struktur dieser Kennnummer entspricht der für D.E. 3/2 ‚Kennnummer des Ausführers‘ festgelegten Struktur. 5/6. Bestimmungszollstelle (und Land) Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE (*1) (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist ‚000‘ anzugeben. Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung. 5/23. Warenort Die in Feld 1 von D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden. Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
Wird Code ‚X‘ oder Code ‚Y‘ zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden. 7/2. Container
7/4. Verkehrszweig an der Grenze Die folgenden Codes sind zu verwenden:
7/7. Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang
8/2. Art der Sicherheitsleistung Code Sicherheitsleistung Die folgenden Codes sind zu verwenden:
TITEL IV SPRACHENVERMERKE UND ENTSPRECHENDE CODES
(*1) Empfehlung 16: UN/LOCODE — CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE." |
2. |
Anhang A3a: „ANHANG A3a VERSANDBEGLEITDOKUMENT Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS. Muster des Versandbegleitdokuments
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3. |
Anhang A4a: „ANHANG A4a ANMERKUNGEN UND BESONDERE ANGABEN (DATEN) ZUM VERSANDBEGLEITDOKUMENT Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS. Die in diesem Anhang verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird. Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden. Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden: 1. Feld MRN Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt. 2. Feld Vordrucke (1/4):
3. Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4): Name und Anschrift der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet. 4. Feld Abgangszollstelle (C):
5. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D):
Sofern im Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig. 6. Förmlichkeiten im Zusammenhang mit Ereignissen während der Beförderung von Waren Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im System zu erfassen. Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinsame Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen. Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:
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Anhang A5a: „ANHANG A5a LISTE DER WARENPOSITIONEN Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS. Muster der Liste der Warenpositionen
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Anhang A6a: „ANHANG A6a ANMERKUNGEN ZUR LISTE DER WARENPOSITIONEN MIT DEN ERFORDERLICHEN ANGABEN (DATEN) Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS. Die in diesem Anhang verwendete Kurzform ‚BKP‘ (‚Betriebskontinuitätsplan‘) bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
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Anhang B5a: „ANHANG B5a MERKBLATT ZUR LADELISTE Sofern nichts anderes festgelegt wurde, gilt dieser Anhang ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS. TITEL I ALLGEMEINES 1. Begriffsbestimmung Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist. 2. Gestaltung der Ladelisten 2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden. 2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen. 2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen. TITEL II ANMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FLÄCHEN 1. Umrahmtes Feld 1.1. Oberer Teil Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Versandverfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung ‚T1‘, ‚T2‘ oder ‚T2F‘ ein. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ ein. 1.2. Unterer Teil In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen. 2. Spalten 2.1. Laufende Nummer Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. 2.2. Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen die Angaben gemäß den Anhängen B1 und B6a der Anlage III aufgeführt sein. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 ‚Packstücke und Warenbezeichnung‘, 44 ‚Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen‘ sowie gegebenenfalls 33 ‚Warennummer‘ und 38 ‚Eigenmasse (kg)‘ eingetragen werden. Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend Anhang B2a der Anlage III zu machen. 2.3. Versendungsland/Ausfuhrland Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird. 2.4. Rohmasse (kg) Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2a und B6a dieser Anlage). TITEL III VERWENDUNG DER LADELISTE 1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden. 2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 (Versendungs-/Ausfuhrland), 32 (Positions-Nr.), 33 (Warennummer), 35 (Rohmasse (kg) und gegebenenfalls 44 (Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen) auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) der Versandanmeldung zu vermerken. 3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört. 4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen. Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden. 5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Versandverfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 ‚Ladelisten‘ des genannten Vordrucks zu vermerken. 6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß. |
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Anhang B6a: „ANHANG B6a GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR VERSANDANMELDUNGEN Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten. TITEL I ALLGEMEINES 1. Die Datenelemente, die für das jeweilige Versandverfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel III näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. 2. Die Datenelemente gelten sowohl für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für papiergestützte Anmeldungen. 3. Es gibt drei Arten von Versandanmeldungen: Anmeldungen im Regelversandverfahren, Versandanmeldungen mit verringerten Datenanforderungen und Verwendung von elektronischen Beförderungsdokumenten als Versandanmeldungen. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt ‚Alle Arten von Versandanmeldungen‘ enthalten. Beziehen sich die Datenanforderungen nur auf eine bestimmte Art bzw. bestimmte Arten der Versandanmeldung, lautet die entsprechende Überschrift ‚Anmeldung im Regelversandverfahren‘, ‚Anmeldung im Regelversandverfahren und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen‘ oder ‚Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung‘. 4. Die Buchstaben ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind. 5. Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang A1a präzisiert. TITEL II ZEICHEN Zeichen in den Feldern
Eine Kombination der Zeichen ‚X‘ und ‚Y‘ bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann. TITEL III ABSCHNITT I Datenanforderungstabelle (Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt) Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)
Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen
Gruppe 3 — Beteiligte
Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren
Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
ABSCHNITT II Anmerkungen
TITEL IV ANMERKUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN DATENANFORDERUNGEN ABSCHNITT I Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Abschnitt I dieses Anhangs aufgeführt sind. ABSCHNITT II Datenanforderungen 1/2. Art der zusätzlichen Anmeldung Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Angabe des entsprechenden Codes. 1/3. Versandanmeldung Alle Arten von Versandanmeldungen Angabe des entsprechenden Codes. 1/4. Formblätter Alle Arten von Versandanmeldungen Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke) anzugeben. Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit ‚1/3‘, der erste Ergänzungsvordruck mit ‚2/3‘ und der zweite Ergänzungsvordruck mit ‚3/3‘ zu kennzeichnen. 1/5. Ladelisten Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind, (in Ziffern) anzugeben. 1/6. Positionsnummer Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Versandanmeldung aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt. 1/8. Unterschrift/Authentifizierung Alle Arten von Versandanmeldungen Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der Versandanmeldung. Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. 1/9. Positionen insgesamt Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Alle Positionen von in der Versandanmeldung angemeldeten Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einer Anmeldung, denen alle Daten mit dem Attribut ‚X‘ in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Abschnitt I dieses Anhangs gemeinsam sind. 2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Alle Arten von Versandanmeldungen Es ist auf das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder das entsprechende Zollpapier Bezug zu nehmen. Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben erforderlich, so können die Länder vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird. 2/2. Zusätzliche Informationen Alle Arten von Versandanmeldungen Angabe des entsprechenden Codes. 2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen Alle Arten von Versandanmeldungen Kenn- oder Referenznummer von Unterlagen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen. Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben. Elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung Dieses Datenelement enthält die Art und die Nummer des Beförderungsdokuments, das als Versandanmeldung verwendet wird. Außerdem enthält es die Bezugnahme auf die jeweilige Bewilligungsnummer des Inhabers des Versandverfahrens. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten. 3/1. Ausführer Versandanmeldung Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Versenders. Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Länder vorsehen, dass der vorgesehene Code verwendet und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender beigefügt wird. 3/2. Kennnummer des Ausführers Versandanmeldung Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. 3/9. Empfänger Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Empfängers. Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Länder vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist. 3/10. Kennnummer des Empfängers Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. 3/19. Vertreter Alle Arten von Versandanmeldungen Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 ‚Anmelder‘ oder ggf. D.E. 3/22 ‚Inhaber des Versandverfahrens‘. 3/20. Kennnummer des Vertreters Alle Arten von Versandanmeldungen Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 ‚Kennnummer des Anmelders‘ oder ggf. D.E. 3/23 ‚Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens‘. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. 3/21. Code für den Status des Vertreters Alle Arten von Versandanmeldungen Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters. 3/22. Inhaber des Versandverfahrens Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt. Werden papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf der bei der Abgangszollstelle verbleibenden Kopie der papiergestützten Anmeldung im Original erscheinen. 3/23. Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. 3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette Alle Arten von Versandanmeldungen Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Union und anderen Vertragsparteien anerkannt wird. Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt. 5/4. Datum der Anmeldung Alle Arten von Versandanmeldungen Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der Anmeldung. 5/5. Ort der Anmeldung Alle Arten von Versandanmeldungen Ort der Ausstellung der papiergestützten Anmeldung. 5/6. Bestimmungszollstelle (und Land) Alle Arten von Versandanmeldungen Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Kennnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet. 5/7. Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen. Unter Verwendung des entsprechenden Codes sind die Kennnummern der betreffenden Zollstellen anzugeben. 5/8. Code für das Bestimmungsland Alle Arten von Versandanmeldungen Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben. Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen. 5/21. Ladeort Alle Arten von Versandanmeldungen Gegebenenfalls unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden. 5/23. Warenort Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollstelle ermöglicht. 6/1. Eigenmasse (kg) Versandanmeldung Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0‘, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). 6/5. Rohmasse (kg) Alle Arten von Versandanmeldungen Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ‚0‘, gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Ebene der Kopfdaten einzutragen. Bezieht sich eine papiergestützte Versandanmeldung auf mehrere Warenpositionen, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. 6/8. Warenbezeichnung Alle Arten von Versandanmeldungen Nur eine uncodierte, normale Handelsbezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Ist der HS-Code anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. 6/13. CUS-Nummer Alle Arten von Versandanmeldungen Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird. Besteht für die betreffenden Waren keine TARIC-Maßnahme, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde. 6/14. Warennummer — KN-Code Alle Arten von Versandanmeldungen In dieses Unterfeld ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden. 6/18. Packstücke insgesamt Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht. 6/20. Packstücke Alle Arten von Versandanmeldungen Informationen über Art und Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Bei der Gesamtzahl der Packstücke handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl. Bei Schüttgut ist die Information über die Gesamtzahl der Packstücke nicht erforderlich. Die Information enthält auch die Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form. 7/1. Umladungen Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. 7/2. Container Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind. 7/4. Verkehrszweig an der Grenze Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen. 7/5. Inländischer Verkehrszweig Versandanmeldung Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben. 7/7. Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang Alle Arten von Versandanmeldungen Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten des Versandverfahrens unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln das Kennzeichen des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels). Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
7/8. Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Versandanmeldung Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Staatszugehörigkeiten aufweisen, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben. 7/10. Containernummer Alle Arten von Versandanmeldungen Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container. Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden. 7/14. Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Versandanmeldung Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen:
7/15. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Versandanmeldung Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff‘ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger‘ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. 7/18. Nummer des Zollverschlusses Alle Arten von Versandanmeldungen Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist. 7/19. Andere Ereignisse bei der Beförderung Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens auszufüllen. Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich. 8/2. Art der Sicherheitsleistung Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben. 8/3. Nummer der Sicherheitsleistung Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Anzugeben ist die Nummer der Sicherheitsleistung und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung. 8/4. Sicherheitsleistung nicht gültig für Versandanmeldung und Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen Ist eine Sicherheitsleistung für eine oder mehrere Vertragsparteien nicht gültig, so sind nach ‚nicht gültig für …‘ die für die betreffende Vertragspartei oder die betreffenden Vertragsparteien entsprechenden Codes anzugeben. |
(*2) Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.