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Document 22015D0672

Beschluss Nr. 2/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen [2015/672]

ABl. L 110 vom 29.4.2015, p. 38-39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Statut juridique du document En vigueur

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/672/oj

29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/38


BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — REPUBLIK MOLDAU

vom 16. Dezember 2014

über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen [2015/672]

DER ASSOZIATIONSRAT EU — REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 439,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 464 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 439 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat andere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(3)

Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden.

(4)

Die Vertragsparteien sollten im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche ändern können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden die im Anhang aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung der im Anhang aufgeführten Unterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau angenommen wurde.

Artikel 3

Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann sowohl die im Anhang aufgeführte Liste der Unterausschüsse als auch die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Unterausschüsse geändert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG

Liste der Unterausschüsse

(1)

Unterausschuss für Freiheit, Sicherheit und Recht

(2)

Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit


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