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Document 22013A0911(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

ABl. L 242 vom 11.9.2013, p. 2–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2013/450/oj

Related Council decision

11.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/2


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK NIGER

andererseits,

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

des Einladungsschreibens von Premierminister Herrn Brigi Rafini vom 1. Juni 2012,

des Beschlusses 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1),

dessen, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund internationaler Übereinkünfte und anderer Rechtsinstrumente zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe und Tribunale, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen findet auf die Mission der EU und ihr Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet der Republik Niger Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUCAP“ die GSVP-Mission der EU in Niger zur Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität (EUCAP Sahel Niger), die vom Rat der EU mit dem Beschluss 2012/392/GASP eingerichtet wurde, einschließlich ihrer Komponenten, ihrer Einsatzkräfte, ihrer Einheiten, ihres Hauptquartiers und ihres Personals, welche im Hoheitsgebiet der Republik Niger eingesetzt und der EUCAP zugewiesen sind;

b)

„Missionsleiter“ den Missionsleiter der EUCAP;

c)

„Europäische Union (EU)“ die ständigen Organe der EU und deren Personal;

d)

„Personal der EUCAP“ den Missionsleiter, das Personal, das von EU-Mitgliedstaaten und EU-Organen oder von Nichtmitgliedstaaten der EU, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EUCAP zu beteiligen, abgeordnet wird, sowie das internationale Personal, das von der EUCAP auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs oder des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind ausgenommen;

e)

„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EUCAP;

f)

„Entsendestaat“ einen Mitgliedstaat der EU oder einen Drittstaat, der Personal zur EUCAP abgeordnet hat;

g)

„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der EUCAP und für die Unterbringung ihres Personals erforderlich sind;

h)

„örtliches Personal“ Mitglieder des Personals, die die Staatsangehörigkeit der Republik Niger oder einen Aufenthaltstitel besitzen, der zum ständigen Aufenthalt in der Republik Niger berechtigt;

i)

„Auftragnehmer“ jede Person, die für die EUCAP Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Mission liefert bzw. erbringt;

j)

„Transportmittel der EUCAP“ alle Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel, die die EUCAP besitzt, mietet oder chartert;

k)

„Eigentum der EUCAP“ die Ausrüstungen einschließlich der Transportmittel sowie die Verbrauchsgüter, die für die EUCAP benötigt werden.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUCAP und ihr Personal beachten die Rechtsvorschriften, einschließlich des Gewohnheitsrechts, und die Verwaltungsvorschriften der Republik Niger und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.

(2)   Die EUCAP ist bei der Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens unabhängig. Die Republik Niger respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUCAP.

(3)   Der Missionsleiter informiert die Regierung der Republik Niger regelmäßig über die Stärke des im nigrischen Hoheitsgebiet stationierten Personals der EUCAP.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die Mitglieder des Personals der EUCAP erhalten unverwechselbare ID-Karten der EUCAP, mit denen sie sich ausweisen und die sie ständig mitzuführen haben. Diese Karten werden vom Außenministerium auf Antrag der EUCAP ausgestellt.

(2)   Die Transportmittel der EUCAP sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen der EUCAP zu versehen, von denen die zuständigen Behörden der Republik Niger ein Muster erhalten; ferner sind sie mit spezifischen Kennzeichen zu versehen, die von den zuständigen Behörden der Republik Niger ausgegeben werden.

(3)   Die EUCAP darf an ihrem Hauptquartier und andernorts auf Beschluss des Missionsleiters die Flagge der EU allein oder zusammen mit der Flagge der Republik Niger führen. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der nationalen Kontingente der EUCAP dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Anlagen sowie an den Uniformen der EUCAP geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegung innerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Niger

(1)   Personal und Eigentum der EUCAP überschreiten die Grenze der Republik Niger an den offiziellen Übergangsstellen und über die internationalen Luftkorridore.

(2)   Die Republik Niger erleichtert der EUCAP und den Mitgliedern ihres Personals den Eintritt in ihr Hoheitsgebiet sowie das Verlassen ihres Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme der Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Niger sowie beim Verlassen ihres Hoheitsgebiets unterliegen die Mitglieder des EUCAP-Personals, die einen Nachweis über ihre Zugehörigkeit zur Mission bei sich führen, im Hoheitsgebiet der Republik Niger nicht den Einwanderungsvorschriften. Den Mitgliedern der Mission wird unentgeltlich ein Visum für die Dauer eines Jahres ausgestellt.

(3)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals unterliegen nicht den Vorschriften der Republik Niger über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Niger.

(4)   Eigentum der EUCAP, das in das Hoheitsgebiet der Republik Niger verbracht oder durch dieses Gebiet befördert wird oder es verlässt, ist von allen Ein-, Aus- und Durchfuhrgenehmigungen sowie von allen Gebühren und Zöllen, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen, befreit.

(5)   Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Standards und Vorschriften bleiben anwendbar. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen. Für die Fahrzeuge muss jedoch mindestens eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sein.

(6)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals dürfen im Hoheitsgebiet der Republik Niger Kraftfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents beziehungsweise Pilotenscheins sind. Die Republik Niger betrachtet die Führerscheine und Fahrerlaubnisse des EUCAP-Personals als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Die EUCAP und die Mitglieder ihres Personals genießen mit ihrem Eigentum in den Gebieten, auf die sich ihre Tätigkeiten erstrecken und die mit den zuständigen nigrischen Behörden einvernehmlich festgelegt werden, uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Soweit notwendig, können ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen werden.

(8)   Für die Zwecke der Mission dürfen die Mitglieder des Personals der EUCAP und die Mitglieder des von der EUCAP örtlich eingestellten Personals sowie die Transportmittel der EUCAP bei Reisen in amtlicher Eigenschaft die Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen benutzen. Die EUCAP genießt keine Befreiung von Mauten oder von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen wie das Personal der Republik Niger erhält.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUCAP von der Republik Niger gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen der EUCAP sind unverletzlich. Die Bediensteten der Republik Niger dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.

(2)   Die Einrichtungen und das Eigentum der EUCAP genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(3)   Die EUCAP und ihr Eigentum genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUCAP gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Der amtliche Schriftverkehr der EUCAP ist unverletzlich. Als „amtlicher Schriftverkehr“ gilt der gesamte Schriftverkehr, der die Mission und ihre Aufgaben betrifft.

(6)   Die EUCAP ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der von ihr für die Zwecke der Mission genutzten Einrichtungen von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Sie ist nicht befreit von der Vergütung erbrachter Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUCAP-Personal von der Republik Niger gewährt werden

(1)   Das EUCAP-Personal kann weder festgenommen noch in Haft genommen werden. Ertappt jedoch eine zuständige Behörde der Kriminalpolizei der Republik Niger ein Mitglied des EUCAP-Personals auf frischer Tat, so kann sie die betreffende Person bis zur Ankunft der zuständigen Dienste der EUCAP festhalten.

(2)   Die Papiere, der Schriftverkehr und das Eigentum des EUCAP-Personals sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 dieses Artikels zulässig sind.

(3)   Das EUCAP-Personal genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit der Republik Niger, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Im Falle einer Straftat sammeln die zuständigen nigrischen Behörden die Beweismittel und stellen sie dem Missionsleiter der EUCAP zur Verfügung. Dieser trifft unverzüglich Vorkehrungen, um das betreffende Mitglied des Personals dem Entsendestaat zu überstellen, damit es dort strafrechtlich verfolgt werden kann, wobei die Justizbehörden dieses Staates völlig souverän darüber entscheiden, ob sie den Fall weiter verfolgen. Verfolgen sie den Fall weiter, so wird die Regierung Nigers regelmäßig über den Verlauf des Gerichtsverfahrens informiert.

(4)   Das EUCAP-Personal genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Republik Niger in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausführung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird vor einem Gericht der Republik Niger ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUCAP-Personals angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Behörde des Entsendestaats, der EAD oder das betreffende EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht bescheinigt der Missionsleiter schriftlich, ob das Mitglied des Personals die betreffende Tat in Ausübung seines Amtes begangen hat oder nicht. Hat das Mitglied des Personals die Tat in Ausübung seines Amtes begangen, so wird das Verfahren nicht eingeleitet und Artikel 16 findet Anwendung. Hat das Mitglied des Personals die Tat nicht in Ausübung seines Amtes begangen, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Strengt ein Mitglied des EUCAP-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen Mitglieder des EUCAP-Personals dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Eigentum von Mitgliedern des EUCAP-Personals darf nicht beschlagnahmt werden, um ein Urteil, eine Entscheidung oder Anordnung zu vollstrecken, wenn der Missionsleiter bescheinigt, dass diese es für die Ausübung ihres Amtes benötigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUCAP-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des EUCAP-Personals von der Gerichtsbarkeit Nigers befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals sind von den in Niger geltenden Vorschriften in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit befreit.

(9)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals sind in der Republik Niger von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUCAP oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb der Republik Niger beziehen, befreit.

(10)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals dürfen in den sechs Monaten nach ihrer Ankunft in Niger Gegenstände für den persönlichen Gebrauch nach den geltenden Vorschriften Nigers steuer- und zollfrei einführen.

(11)   Das persönliche Gepäck des EUCAP-Personals wird nicht durchsucht, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die weder für den persönlichen noch für den Gebrauch der EUCAP bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht der Republik Niger verboten oder durch deren Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUCAP-Personals oder eines ermächtigten Vertreters der EUCAP stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen keinerlei Vorrechte und Immunitäten zu. Die Republik Niger übt seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so aus, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.

Artikel 8

Disziplin

Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats sind berechtigt, im nigrischen Hoheitsgebiet die Disziplinargewalt auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle diesem Recht unterliegenden Mitglieder des EUCAP-Personals übertragen wird.

Artikel 9

Sicherheit

(1)   Die Republik Niger gewährleistet die Sicherheit des EUCAP-Personals.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift die Republik Niger alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUCAP und des EUCAP-Personals. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die Republik Niger vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. Die Republik Niger gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung von Mitgliedern des EUCAP-Personals. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(3)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals, die vom Missionsleiter benannt werden und deren Liste den zuständigen nigrischen Behörden übermittelt wird, dürfen Schusswaffen besitzen und in Ausübung ihres Amtes mit sich führen.

Artikel 10

Uniform

(1)   Die Mitglieder des EUCAP-Personals tragen ihre nationale Uniform oder Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren EUCAP-Kennzeichnung. Das zivile Hilfspersonal trägt Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren EUCAP-Kennzeichnung.

(2)   Der Missionsleiter legt eine Regelung über das Tragen der Uniform fest.

Artikel 11

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Die Republik Niger arbeitet uneingeschränkt mit der EUCAP und dem EUCAP-Personal zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(2)   Der Missionsleiter und der von der Regierung der Republik Niger bestellte Vertreter konsultieren einander regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um enge, wechselseitige Kontakte auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Die Republik Niger kann einen Verbindungsbeamten für die EUCAP ernennen.

Artikel 12

Unterstützung durch Niger

(1)   Die Republik Niger unterstützt die EUCAP auf Verlangen bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen.

(2)   Die Republik Niger stellt bei Bedarf und soweit verfügbar Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden, kostenlos bereit, sofern diese Einrichtungen für administrative und operative Tätigkeiten der EUCAP angefragt werden.

(3)   Die Republik Niger leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese.

(4)   Die EUCAP verfügt über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die sie nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Republik Niger für die Erfüllung ihres Auftrags benötigt; insbesondere kann sie Bankkonten eröffnen, bewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.

(5)   Das Recht, das auf die von der EUCAP in der Republik Niger geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird in diesen Verträgen jeweils festgelegt.

Artikel 13

Änderungen an den staatseigenen Einrichtungen

(1)   Die EUCAP ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen für die betreffenden Strukturen Einrichtungen, die im Eigentum der Republik Niger stehen, zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

(2)   Die Republik Niger fordert von der EUCAP keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung der Einrichtungen.

Artikel 14

Verstorbene Mitglieder des EUCAP-Personals

(1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUCAP-Personals sowie ihrer persönlichen Habe zu sorgen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften Nigers die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder des EUCAP-Personals darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUCAP oder des betreffenden Staates erfolgen.

(3)   Die Republik Niger und die EUCAP arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des EUCAP-Personals möglichst umfassend zusammen.

Artikel 15

Kommunikation

(1)   Die EUCAP ist befugt, für die Zwecke ihrer Mission und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften Nigers in Abstimmung mit den zuständigen Diensten Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden der Republik Niger zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden. Die Republik Niger gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUCAP hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der gewünschten Kommunikation innerhalb der und zwischen den Einrichtungen der EUCAP für die Zwecke der Mission zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die EUCAP die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUCAP und/oder der Mitglieder ihres Personals treffen.

Artikel 16

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUCAP und ihr Personal, die EU und die Entsendestaaten können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUCAP nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Entschädigungsansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Entschädigungsansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von EUCAP-Eigentum über die zuständigen Behörden der Republik Niger an die EUCAP zu richten, soweit es sich um Ansprüche von nigrischen juristischen oder natürlichen Personen handelt, oder an die zuständigen nigrischen Behörden Nigers, soweit es sich um Ansprüche der EUCAP handelt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, so sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUCAP und Vertretern der Republik Niger zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.

(4)   Wird im Schlichtungsausschuss keine gütliche Regelung erreicht, so wird die Streitigkeit wie folgt beigelegt:

a)

Bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR wird die Streitigkeit auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Niger und dem Vertreter der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer von der Republik Niger, einer von der EUCAP und einer gemeinsam von der Republik Niger und der EUCAP ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder können sich die Republik Niger und die EUCAP nicht über die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union ernannt.

(6)   Zwischen der EUCAP und den Verwaltungsbehörden der Republik Niger wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Entschädigungsansprüchen festgelegt werden.

Artikel 17

Streitbeilegung

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUCAP und den zuständigen Behörden der Republik Niger gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt keine Einigung zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Niger und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 18

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUCAP und ihres Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung der Republik Niger dafür verantwortlich, dass diese von den zuständigen örtlichen Behörden durchgesetzt und geachtet werden.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUCAP leistet, und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 19

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden der Republik Niger zu schließen sind.

Artikel 20

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird von beiden Parteien veröffentlicht und tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt bis zum Tag der Abreise des letzten Mitglieds des EUCAP-Personals in Kraft; dieses Datum wird durch die EUCAP notifiziert.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1,2, 3 und 6, Artikel 6 Absätze 1, 3, 5, 7, 8 und 9, Artikel 12 und Artikel 15 ab dem Tag als anwendbar, an dem das erste Mitglied des Personals der EUCAP entsandt wird, falls dieser Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Die Änderungen werden in Form von separaten Protokollen vorgenommen, die Bestandteil dieses Abkommens sind und gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft treten.

(4)   Dieses Abkommen gilt, bis eine der beiden Parteien die andere Partei schriftlich davon in Kenntnis setzt, dass sie es kündigen möchte. Die Kündigung des Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung rechtskräftig. Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor seiner Beendigung ergeben.

Geschehen zu Niamey am dreißigsten Juli zweitausenddreizehn in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Republik Niger


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.


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