This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22012D0162
2012/162/EU: Decision No 1/2011 of the Committee established under the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on mutual recognition in relation to conformity assessment of 20 December 2011 on the inclusion in Annex 1 of a new Chapter 19 on cableway installations and the update of legal references listed in Annex 1
2012/162/EU: Beschluss Nr. 1/2011 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 20. Dezember 2011 zur Aufnahme eines neuen Kapitels 19 (Seilbahnen) in Anhang 1 und zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
2012/162/EU: Beschluss Nr. 1/2011 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 20. Dezember 2011 zur Aufnahme eines neuen Kapitels 19 (Seilbahnen) in Anhang 1 und zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ABl. L 80 vom 20.3.2012, p. 31–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/31 |
BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN EINGESETZTEN AUSSCHUSSES
vom 20. Dezember 2011
zur Aufnahme eines neuen Kapitels 19 (Seilbahnen) in Anhang 1 und zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(2012/162/EU)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2,
in der Erwägung, dass der Ausschuss nach Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens auf Vorschlag einer Vertragspartei die Anhänge des Abkommens ändern kann —
BESCHLIESST:
1. |
Anhang 1 (Produktbereiche) des Abkommens wird dahingehend geändert, dass ein neues Kapitel 19 (Seilbahnen) nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A dieses Beschlusses aufgenommen wird. |
2. |
Anhang 1 (Produktbereiche) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage B dieses Beschlusses geändert. |
3. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird. |
Unterzeichnet in Bern am 20. Dezember 2011
Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Christophe PERRITAZ
Unterzeichnet in Brüssel am 14. Dezember 2011
Im Namen der Europäischen Union
Fernando PERREAU DE PINNINCK
ANLAGE A
In den Anhang 1 (Produktbereiche) wird das nachstehende Kapitel 19 über Seilbahnen eingefügt:
„KAPITEL 19
SEILBAHNEN
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21, im Folgenden ‚Richtlinie 2000/9/EG‘). |
Schweiz |
Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (AS 2006 5753), zuletzt geändert am 20. März 2009 (AS 2009 5597). |
Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (AS 2007 39), zuletzt geändert am 11. Juni 2010 (AS 2010 2749). |
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien bekanntgegebenen benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Anhang VIII der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten Kriterien.
Zusätzliche Bestimmungen
1. Informationsaustausch
Im Einklang mit den Artikeln 9 und 12 dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Kapitels erforderlichen Informationen aus.
Die zuständigen Behörden in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission tauschen insbesondere die in den Artikeln 11 und 14 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Informationen aus.
Die nach Abschnitt IV dieses Anhangs benannten Konformitätsbewertungsstellen tauschen die in Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG genannten Informationen über Modul B Ziffern 7 und 8, Modul D Ziffer 6 und Modul H Ziffern 6 und 7.5 aus.
2. Technische Unterlagen
Es genügt, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen der Produkte zuständige Person im Gebiet einer der Vertragsparteien die technischen Unterlagen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/9/EG zur Verfügung halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Anfrage der Behörden der anderen Vertragspartei alle einschlägigen technischen Unterlagen zu übermitteln.
3. Marktüberwachung
Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Behörden in ihrem Gebiet, die für die Überwachung der Anwendung ihrer in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig sind.
Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über ihre Aktivitäten im Bereich der Marktüberwachung im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.“
ANLAGE B
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS 1
KAPITEL 1
MASCHINEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Europäische Union |
|
||
Schweiz |
|
||
|
|||
|
KAPITEL 2
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
KAPITEL 5
GASVERBRAUCHSEINRICHTUNGEN UND HEIZKESSEL
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
KAPITEL 6
DRUCKGERÄTE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Europäischen Union gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Europäische Union |
|
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
|||
|
|||
|
KAPITEL 7
FUNKANLAGEN UND TELEKOMMUNIKATIONSENDGERÄTE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
KAPITEL 8
GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME ZUR VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
|||
|
|||
|
KAPITEL 9
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL UND ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
KAPITEL 11
MESSGERÄTE UND FERTIGPACKUNGEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
KAPITEL 14
GUTE LABORPRAXIS (GLP)
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
|
KAPITEL 15
INSPEKTION DER GUTEN HERSTELLUNGSPRAXIS (GMP) FÜR ARZNEIMITTEL UND ZERTIFIZIERUNG DER CHARGEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
|||
|
|||
|
KAPITEL 17
AUFZÜGE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Europäische Union |
|
||
Schweiz |
|
||
|
|||
|
KAPITEL 18
BIOZIDPRODUKTE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
||
|
|||
|