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Document 22012A1215(02)

Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit

ABl. L 346 vom 15.12.2012, p. 2622–2624 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2012/734/oj

Related Council decision

15.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/2622


PROTOKOLL

über kulturelle Zusammenarbeit (1)


Erwägungen

ALS UNTERZEICHNER des am 20. Oktober 2005 in Paris angenommenen und am 18. März 2007 in Kraft getretenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (im Folgenden "UNESCO-Übereinkommen") beabsichtigen die Vertragsparteien, das UNESCO-Übereinkommen praktisch durchzuführen und im Rahmen der Durchführung zu kooperieren, wobei sie sich auf die Grundsätze des Übereinkommens stützen und Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere den Artikeln 14, 15 und 16 entwickeln, und zwar

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Kulturwirtschaft und des breiten Spektrums an kulturellen Gütern und Dienstleistungen als Aktivitäten von kulturellem, wirtschaftlichem und sozialem Wert,

IM HINBLICK darauf, dass die Ziele dieses Protokolls durch bestehende und künftige politische Instrumente, deren Verwaltung jeweils in einem anderen Rahmen erfolgt, ergänzt und unterstützt werden,

a)

um die Kapazitäten und die Unabhängigkeit der jeweiligen Kulturwirtschaft der Vertragsparteien zu stärken,

b)

um lokale und regionale kulturelle Inhalte zu fördern,

c)

um kulturelle Vielfalt als eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Dialog zwischen Kulturen zu erkennen, zu schützen und zu fördern,

d)

um das Kulturerbe zu erkennen, zu schützen und zu fördern sowie dessen Anerkennung durch die örtliche Bevölkerung zu fördern und seinen Wert als Ausdrucksmittel der kulturellen Identität zu erkennen,

UNTER HINWEIS auf die Notwendigkeit, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu pflegen und zu diesem Zweck je nach Sachlage unter anderem den Entwicklungsstand ihrer jeweiligen Kulturwirtschaft, den Umfang und das strukturelle Ungleichgewicht des kulturellen Austausches und vorhandene Regelungen für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte zu berücksichtigen,

GESTÜTZT auf Teil III Titel VIII (Kultur und Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich) dieses Abkommens und den Wusch, die Zusammenarbeit zu vertiefen,

ANGESICHTS der Einrichtung eines Unterausschusses "Zusammenarbeit" nach Teil I Titel II (Institutioneller Rahmen) Artikel 8 Absatz 7 dieses Abkommens, sollten Beamte einbezogen werden, die über Fachkompetenz in Kulturfragen und kulturellen Angelegenheiten verfügen, wenn es um die Durchführung dieses Protokolls geht.

Artikel 1

Geltungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens wird in diesem Protokoll der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zum Zwecke der Erleichterung des Austausches kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt.

(2)   Zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt wahren die Vertragsparteien ihre Fähigkeit, ihre Kulturpolitik auszugestalten und umzusetzen, bauen diese weiter aus und bemühen sich gleichzeitig um Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Bedingungen für den Austausch kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen zu verbessern, etwaige Ungleichgewichte auszugleichen und einen umfassenderen und ausgewogeneren Kulturaustausch zu gewährleisten.

(3)   Das Unesco-Übereinkommen liegt allen Definitionen und Konzepten dieses Protokolls zugrunde. Darüber hinaus gilt für die Zwecke dieses Protokolls und insbesondere von Artikel 3, dass "Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige" nach Artikel 16 des Unesco-Übereinkommens natürliche Personen sind, die kulturelle Aktivitäten ausüben, kulturelle Güter schaffen oder an der unmittelbaren Bereitstellung von kulturellen Dienstleistungen beteiligt sind.

ABSCHNITT A

BEREICHSÜBERGREIFENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 2

Kultureller Austausch und Dialog

(1)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Fähigkeit zur Festlegung und Ausgestaltung ihrer Kulturpolitik zu pflegen, ihre Kulturwirtschaft weiterzuentwickeln und Möglichkeiten für den Austausch kultureller Güter und Dienstleistungen der Vertragsparteien, gegebenenfalls auch durch Präferenzbehandlung, nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien auszubauen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses voranzutreiben und im Rahmen eines Dialogs zwischen der EU und Zentralamerika den Informationsaustausch über kulturelle und audiovisuelle Fragen, einschließlich über für dieses Abkommen relevante bewährte Praktiken im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, auszubauen. Dieser Dialog findet im Rahmen des in diesem Abkommen vereinbarten Mechanismus sowie gegebenenfalls in anderen einschlägigen Foren statt.

Artikel 3

Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige

(1)   Die Vertragsparteien sind bemüht, im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften die Einreise in ihre Gebiete und den vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen der anderen Vertragspartei zu erleichtern, auf die Folgendes zutrifft:

a)

sie sind Künstler, Schauspieler, Techniker, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige aus der anderen Vertragspartei, die an Dreharbeiten von Kinofilmen oder Fernsehsendungen beteiligt sind, oder

b)

sie sind Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, beispielsweise bildende, plastische und darstellende Künstler sowie Ausbilder von Künstlern, Komponisten, Schriftsteller, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen und ähnliche Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige aus der anderen Vertragspartei, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, wie beispielsweise der Aufzeichnung von Musik oder der aktiven Mitwirkung an Kulturveranstaltungen wie etwa Buchmessen und ähnlichen Veranstaltungen,

vorausgesetzt,

a)

sie sind weder mit dem Verkauf noch selbst mit der Erbringung von deren Dienstleistungen befasst, sie erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der Vertragspartei, in deren Gebiet sie sich vorübergehend aufhalten, und

b)

sie erbringen keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person ohne kommerzielle Präsenz in dem Gebiet der Vertragspartei, in der sich der Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige vorübergehend aufhalten, und einem Verbraucher in dieser Vertragspartei.

(2)   Die Vertragsparteien sind bemüht, im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften, die Ausbildung von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen und deren verstärkte Kontakte unter einander zu erleichtern; dies betrifft unter anderem

a)

Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Mitglieder von Musikgruppen und Orchestern,

b)

Schriftsteller, Komponisten, Bildhauer, Entertainer und sonstige Künstler,

c)

Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, die an der unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Zirkus, Vergnügungsparks und ähnliche Attraktionen beteiligt sind,

d)

Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, die an der unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesellschaftstanz und Diskotheken beteiligt sind, sowie Tanzlehrer.

Artikel 4

Technische Hilfe

(1)   Die EU-Vertragspartei bemüht sich, den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Entwicklung ihrer Kulturwirtschaft, der Entwicklung und Umsetzung von Kulturpolitik und der Förderung der Produktion und des Austausches von kulturellen Gütern und Dienstleistungen zu unterstützen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, durch erleichterten Austausch im Rahmen unterstützender Maßnahmen, unter anderem in Bereichen wie Ausbildung, Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen sowie Beratung bei der Erarbeitung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften, und auch bei Anwendung und Weitergabe von Technologien und Fachwissen zusammenzuarbeiten. Technische Hilfe kann auch die Zusammenarbeit von privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentlich-privaten Partnerschaften erleichtern.

ABSCHNITT B

SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Zusammenarbeit im audiovisuellen Sektor (einschließlich Filmsektor)

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen die Aushandlung neuer und die Durchführung bestehender Koproduktionsvereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei.

(2)   Die Vertragsparteien erleichtern nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften den Zugang von Koproduktionen eines oder mehrerer Produzenten der EU-Vertragspartei und eines oder mehrerer Produzenten aus den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zu ihren Märkten durch geeignete Maßnahmen, auch mittels Veranstaltung von Festivals, Seminaren oder ähnlichen Initiativen.

(3)   Die Vertragsparteien unterstützen in geeigneter Form die Förderung ihres Gebiets als Drehort für Kinofilme und Fernsehsendungen.

(4)   Die Vertragsparteien prüfen und gestatten nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften die vorübergehende Einfuhr aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei bzw. die vorübergehende Zulassung der technischen Geräte und Ausrüstung, die Kulturschaffende und im Kulturbereich Tätige für die Dreharbeiten an Kinofilmen und Fernsehsendungen benötigen.

Artikel 6

Darstellende Kunst

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften zusammenzuarbeiten, indem sie unter anderem intensivere Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichem Austausch und der Schulung, unter anderem durch Vorsprechen, Vorspielen oder Vorsingen, den Aufbau von Netzen und die Förderung ihrer Nutzung erleichtern.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen Koproduktionen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst, an denen Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei beteiligt sind.

(3)   Die Vertragsparteien unterstützen die Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und die Verwendung von Bühnenzeichen. Sie erleichtern die entsprechende Zusammenarbeit.

Artikel 7

Veröffentlichungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften zusammenzuarbeiten, indem sie unter anderem den Austausch und die Verbreitung von Veröffentlichungen der anderen Vertragspartei fördern, und zwar in Bereichen wie

a)

der Organisation von Messen, Seminaren, literarischen und ähnlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen, einschließlich mobiler Strukturen für öffentliche Lesungen,

b)

der Erleichterung von gemeinsamen Publikationen und Übersetzungen,

c)

der Förderung von fachlichem Austausch und der Schulung von Bibliothekaren, Schriftstellern, Übersetzern, Buchhändlern und Verlegern.

Artikel 8

Schutz historischer Stätten und Denkmäler

Die Vertragsparteien kommen überein, unter anderem durch erleichterte Unterstützung zur Förderung des Austausches von Fachwissen und bewährten Praktiken zum Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern zusammenzuarbeiten; sie berücksichtigen dabei den Weltkulturerbe-Auftrag der UNESCO. Darunter fallen ein erleichterter Austausch von Fachleuten, Zusammenarbeit bei Schulung, Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort und Beratung in Bezug auf den Schutz historischer Denkmäler und von unter Denkmalschutz stehender Räume sowie bei Gesetzgebung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere dessen Einbindung auf kommunaler Ebene. Diese Zusammenarbeit sollte im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erfolgen.

ABSCHNITT C

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Schlussbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten zwischen der EU-Vertragspartei und jeder Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die betreffende Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ihre Urkunde zur Ratifizierung des Unesco-Übereinkommens hinterlegt hat.

(2)   Falls die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei ihre Urkunde zur Ratifizierung des Unesco-Übereinkommens vor dem Austausch der Notifikationen nach Teil V (Schlussbestimmungen) Artikel 353 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens hinterlegt haben, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab Inkrafttreten dieses Abkommens.


(1)  Die Bestimmung dieses Protokoll unterliegt nicht Teil IV Titel X (Streitbeilegung) dieses Abkommens.


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