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Document 22012A1212(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

    ABl. L 338 vom 12.12.2012, p. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2012/768/oj

    Related Council decision

    22012A1212(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

    Amtsblatt Nr. L 338 vom 12/12/2012 S. 0003 - 0010


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    COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION

    Brussels, 29 October 2012

    H.E. Mr. Nikola POPOSKI,

    Minister of Foreign Affairs

    of the former Yugoslav Republic of Macedonia.

    Sir,

    I have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Agreement between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia establishing a framework for the participation of the former Yugoslav Republic of Macedonia in European Union crisis management operations.

    The text of the aforementioned Agreement, herewith annexed, has been approved for signature and conclusion, on behalf of the European Union, by a decision of the Council of the European Union on 9 March 2012 and is, consequently, binding on the Union. Pending its entry into force, this Agreement, in accordance with its Article 16.2, shall be provisionally applied from today’s date.

    Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration.

    For the European Union

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    Pierre Vimont

    Executive Secretary General

    European External Action Service

    Encl.

    175 Rue de la Loi,

    1048 Brussels, Belgium

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    ÜBERSETZUNG

    Abkommen

    zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    einerseits und

    DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

    andererseits,

    im Folgenden "Vertragsparteien" —

    IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

    (1) Die Europäische Union kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

    (2) Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen eingeladen werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgeschlagenen Beitrags.

    (3) Die Bedingungen für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

    (4) Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet.

    (5) Ein solches Abkommen hat ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen zu gelten und darf bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ABSCHNITT I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

    (1) Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, wenn sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgeschlagenen Beitrag.

    (2) Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags durch die Europäische Union wird in Absprache mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt.

    (3) Die Europäische Union gibt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf deren voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.

    (4) Die Europäische Union teilt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Ergebnis der Bewertung schriftlich mit, damit die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

    Artikel 2

    Rahmen

    (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

    (2) Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU.

    Artikel 3

    Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

    (1) Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.

    (2) Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geregelt.

    (3) Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. In Fällen, in denen die Einsatzkräfte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingesetzt werden, übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren aus.

    (4) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; sie ist zudem für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

    (5) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche mit Ausnahme vertraglicher Forderungen wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

    (6) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilnimmt.

    (7) Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

    Artikel 4

    Verschlusssachen

    Das am 25. März 2005 in Skopje zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union geschlossene Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen findet im Rahmen von EU-Krisenbewältigungsoperationen Anwendung.

    ABSCHNITT II

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

    Artikel 5

    Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

    (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    a) sorgt dafür, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe

    - des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

    - des Operationsplans,

    - der Durchführungsbestimmungen ausführt;

    b) unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU (im Folgenden "Missionsleiter") und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

    (2) Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

    Artikel 6

    Befehlskette

    (1) Das von dem teilnehmenden Staat abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

    (2) Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

    (3) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der EU.

    (4) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus.

    (5) Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

    (6) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    (7) Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

    (8) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen nationalen Kontingentsleiter ("NPC"). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

    (9) Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Europäischen Union nach Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gefasst, sofern die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

    Artikel 7

    Finanzaspekte

    (1) Unbeschadet des Artikels 8 trägt der teilnehmende Staat gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

    (2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

    Artikel 8

    Beitrag zum Verwaltungshaushalt

    (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

    (2) Dieser Beitrag zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

    a) der Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

    b) der Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

    (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet der teilnehmende Staat keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

    (4) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union den teilnehmenden Staat grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

    a) sie feststellt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von wesentlicher Bedeutung ist, oder

    b) das Pro-Kopf-BNE der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

    (5) Der Missionsleiter und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

    a) die Höhe des betreffenden Betrags,

    b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

    c) das Rechnungsprüfungsverfahren.

    ABSCHNITT III

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

    Artikel 9

    Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

    (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sorgt dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

    a) des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

    b) des Operationsplans,

    c) der Durchführungsbestimmungen ausführen.

    (2) Das von dem teilnehmenden Staat abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

    (3) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

    Artikel 10

    Befehlskette

    (1) Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

    (2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

    (3) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    (4) Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien jederzeit darum ersuchen, dass der teilnehmende Staat seinen Beitrag zurücknimmt.

    (5) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden "SMR"). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zuständig.

    Artikel 11

    Finanzaspekte

    (1) Unbeschadet des Artikels 12 trägt der teilnehmende Staat alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) [1] gemeinsam gedeckt.

    (2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

    Artikel 12

    Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

    (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

    (2) Dieser Beitrag zu der gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

    a) der Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

    b) der Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

    Wird die Formel nach Unterabsatz 1 Buchstabe b verwendet und stellt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

    (3) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union den teilnehmenden Staat grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

    a) sie feststellt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von wesentlicher Bedeutung sind, oder

    b) das Pro-Kopf-BNE der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

    (4) Der im Beschluss 2011/871/GASP des Rates vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

    a) die Höhe des betreffenden Betrags,

    b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

    c) das Rechnungsprüfungsverfahren.

    ABSCHNITT IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 13

    Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

    Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Hohe Vertreter mit den zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

    Artikel 14

    Nichterfüllung der Verpflichtungen

    Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

    Artikel 15

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

    Artikel 16

    Inkrafttreten

    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2) Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

    (3) Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.

    (4) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

    (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendzwölf in englischer Sprache in 2 Ausfertigungen.

    [1] ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.

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    РЕПУБЛИКА МАКЕДОНИЈА

    МИНИСТЕРСТВО ЗА НАДВОРЕШНИ РАБОТИ

    REPUBLIC PF MACEDONIA

    MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS

    Министер/ Minister

    Brussels, 29 October 2012

    Sir,

    On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter dated 29 of October 2012 regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Union establishing a framework for the participation of the Republic of Macedonia in European Union crisis management operations.

    I hereby confirm that the Government of the Republic of Macedonia agrees with the provisions of the aforementioned Agreement, and considers the said Agreement as being signed with your letter and this letter of confirmation.

    However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the text of the above-mentioned Agreement having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia.

    Please accept, Sir, the assurances of my highest consideration.

    Nikola Poposki

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    To

    Mr. Pierre Vimont

    Executive Secretary General

    European External Action Service

    COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION

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    COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION

    Brussels, 29 October 2012

    H.E. Mr. Nikola POPOSKI,

    Minister of Foreign Affairs

    of the former Yugoslav Republic of Macedonia.

    Sir,

    I have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date.

    The European Union notes that the Exchange of Letters between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia establishing a framework for the participation of the former Yugoslav Republic of Macedonia in European Union crisis management operations, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Union in whatever form or content of a denomination other than the "former Yugoslav Republic of Macedonia".

    Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration.

    For the European Union

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    Pierre Vimont

    Executive Secretary General

    European External Action Service

    175 Rue de la Loi,

    1048 Brussels, Belgium

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    ERKLÄRUNGEN

    Erklärung der EU-mitgliedstaaten:

    "Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilnimmt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen dies zulassen, auf Ansprüche gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    - von Personal der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

    - durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gestellten Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel."

    Erklärung der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien:

    "Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, soweit ihre innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    - von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit einer EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

    - durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel."

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