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Document 22011D0455
2011/455/EU: Decision No 1/2011 of the Community/Switzerland Inland Transport Committee of 10 June 2011 concerning the granting of a rebate on the performance-based fee on heavy goods vehicle traffic for vehicles of emission classes EURO II and III with an approved particulate reduction system
2011/455/EU: Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011 zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und III mit einem geprüften Partikelminderungssystem
2011/455/EU: Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011 zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und III mit einem geprüften Partikelminderungssystem
ABl. L 193 vom 23.7.2011, p. 52–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2021; Aufgehoben durch 22021D0036
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23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/52 |
BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 10. Juni 2011
zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und III mit einem geprüften Partikelminderungssystem
(2011/455/EU)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 40 erhebt die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Abgabe für Kraftfahrzeuge (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) zur Deckung der Kosten, die diese verursachen. |
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(2) |
Nach Artikel 44 streben die Vertragsparteien die Einführung von Umweltmaßnahmen an, um insbesondere die Partikelemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu verringern. |
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(3) |
Nach Artikel 7 Absatz 5 hat sich jede Vertragspartei dazu verpflichtet, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis in der anderen Vertragspartei erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Fahrzeugen der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem geprüften Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und die Voraussetzungen nach Artikel 2 und 3 erfüllen, wird ein Rabatt von 10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.
Artikel 2
Der in Artikel 1 erwähnte Rabatt wird nur Fahrzeugen gewährt, die über einen Eintrag im Fahrzeugausweis oder eine andere gleichwertige von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung nachweisen können, dass das Fahrzeug mit einem geprüften Partikelminderungssystem nachgerüstet worden ist, das es in Einklang mit den nationalen Vorschriften der Schweiz oder des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, erlaubt, zumindest den Partikelgrenzwert der Emissionsnorm EURO IV, das heißt eine Partikelmasse (PM) von 0,02 g/kWh, einzuhalten.
Artikel 3
Unbeschadet des Artikels 2 sind die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, bestrebt, den schweizerischen Behörden bis zum 30. September 2011 einen Mustereintrag im Fahrzeugausweis oder eine Mustervorlage eines anderen gleichwertigen Nachweises zuzustellen und zu bestätigen, dass dieses Muster die Einhaltung des Partikelgrenzwertes der Emissionsnorm EURO IV gewährleistet.
Artikel 4
Die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, die schweren Nutzfahrzeuge, welche mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind und für die ein Rabatt gewährt wird, auf die Einhaltung des Partikelgrenzwertes nach Artikel 2 zu überprüfen.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Brüssel, den 10. Juni 2011
Der Vorsitzende
Enrico GRILLO PASQUARELLI
Der Chef der schweizerischen Delegation
Peter FÜGLISTALER