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Document 22011A0514(04)

    Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit

    ABl. L 127 vom 14.5.2011, p. 1418–1426 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/265(3)/oj

    Related Council decision

    22011A0514(04)

    Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 14/05/2011 S. 1418 - 1426


    Protokoll

    über kulturelle Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien —

    NACH RATIFIZIERUNG des am 20. Oktober 2005 in Paris angenommenen und am 18. März 2007 in Kraft getretenen Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ("UNECSO-Übereinkommen"), nach dem Verfahren des Artikels 15.10 Absatz 3 (Inkrafttreten), in der Absicht, das Unesco-Übereinkommen praktisch durchzuführen und im Rahmen der Durchführung zu kooperieren, auf der Grundlage der Grundsätze des Übereinkommens und zur Entwicklung von Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens;

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Kulturwirtschaft und des breiten Spektrums an kulturellen Gütern und Dienstleistungen als Aktivitäten von kulturellem, wirtschaftlichem und sozialem Wert;

    IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass der Prozess, der durch dieses Abkommen unterstützt wird, Teil einer globalen Strategie ist, die gerechtes Wachstum und die Stärkung der wirtschaftlichen, handelspolitischen und kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fördern soll;

    IM HINBLICK darauf, dass die Ziele dieses Protokolls durch bestehende und künftige politische Instrumente, deren Verwaltung jeweils in einem anderen Rahmen erfolgt, ergänzt und unterstützt werden,

    a) um die Kapazitäten und die Unabhängigkeit der jeweiligen Kulturwirtschaft der Vertragsparteien zu stärken,

    b) um lokale/regionale kulturelle Inhalte zu fördern,

    c) um kulturelle Vielfalt als eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Dialog zwischen Kulturen zu erkennen, zu schützen und zu fördern und

    d) um das Kulturerbe zu erkennen, zu schützen und zu fördern sowie dessen Anerkennung durch die örtliche Bevölkerung zu fördern und seinen Wert als Ausdrucksmittel der kulturellen Identität zu erkennen;

    UNTER HINWEIS auf die Notwendigkeit, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu pflegen und zu diesem Zweck ja nach Sachlage unter anderem den Entwicklungsstand ihrer jeweiligen Kulturwirtschaft, den Umfang und das strukturelle Ungleichgewicht des kulturellen Austauschs und vorhandene Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte zu berücksichtigen —

    KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen

    (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird in diesem Protokoll der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austausches kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt.

    (2) Der Ausschluss der audiovisuellen Dienstleistungen aus Kapitel Sieben (Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) lässt die Rechte und Pflichten aus diesem Protokoll unberührt. In allen Fällen der Durchführung dieses Protokolls wenden die Vertragsparteien die Verfahren nach den Artikeln 3 und 3a an.

    (3) Zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt wahren die Vertragsparteien ihre Fähigkeit, ihre Kulturpolitik auszugestalten und umzusetzen, bauen diese weiter aus und bemühen sich gleichzeitig um Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Bedingungen für den Austausch kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen zu verbessern und die etwaigen strukturellen Ungleichgewichte und Asymmetrien in diesem Bereich auszugleichen.

    (4) Für die Zwecke dieses Protokolls

    haben kulturelle Vielfalt, kultureller Inhalt, kulturelle Ausdrucksformen, kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen sowie Kulturwirtschaft die Bedeutung, die im Unesco-Übereinkommen festgelegt und verwendet wird; und

    sind Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige natürliche Personen, die kulturelle Aktivitäten ausüben, kulturelle Güter schaffen oder an der unmittelbaren Bereitstellung von kulturellen Dienstleistungen beteiligt sind.

    ABSCHNITT A

    BEREICHSÜBERGREIFENDE BESTIMMUNGEN

    Artikel 2

    Kultureller Austausch und Dialog

    (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Fähigkeit zur Festlegung und Ausgestaltung ihrer Kulturpolitik zu pflegen, ihre Kulturwirtschaft weiterzuentwickeln und Möglichkeiten für den Austausch kultureller Güter und Dienstleistungen der Vertragsparteien, auch durch den Anspruch auf Leistungen von Regelungen zur Förderung von lokalen/regionalen kulturellen Inhalten, auszubauen.

    (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses voranzutreiben und im Rahmen eines Dialogs den Informationsaustausch über kulturelle und audiovisuelle Fragen sowie über bewährte Verfahren im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums auszubauen. Dieser Dialog findet im Rahmen des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls in anderen einschlägigen Foren statt.

    Artikel 3

    Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit

    (1) Spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls wird ein Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit eingesetzt. Der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit besteht aus hohen Beamten der Verwaltungen der beiden Vertragsparteien, die über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich Kulturfragen und kulturelle Gebräuche verfügen.

    (2) Der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit tritt binnen eines Jahres nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls zusammen und danach nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, um die Umsetzung dieses Protokolls zu überwachen.

    (3) Abweichend von den institutionellen Bestimmungen des Kapitels Fünfzehn (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) ist der Handelsausschuss für dieses Protokoll nicht zuständig und der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit übt alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokoll aus, wenn diese Aufgaben für die Zwecke der Umsetzung dieses Protokolls relevant sind.

    (4) Jede Vertragspartei bestimmt in ihrer Verwaltung eine Stelle, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Umsetzung dieses Protokolls als Kontaktstelle dient.

    (5) Jede Partei richtet eine oder mehrere Beratergruppen für kulturelle Zusammenarbeit ein, die sich aus Vertretern aus den Bereichen Kultur und audiovisuelle Medien, die in den von diesem Protokoll abgedeckten Bereichen tätig sind, zusammensetzen, und zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls zu konsultieren sind.

    (6) Im Rahmen dieses Protokolls kann die eine Vertragspartei zu Fragen von gemeinsamem Interesse um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit ersuchen. Der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit tritt daraufhin unverzüglich zusammen und lässt nichts unversucht, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Dabei kann der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit sich von den Beratergruppen der einen oder beider Vertragsparteien beraten lassen, und die beiden Vertragsparteien können bei ihren eigenen Beratergruppen Rat einholen.

    Artikel 3A

    Streitbeilegung

    In dem Fall, dass die in Artikel 3 Absatz 6 dieses Protokolls genannten Fragen nicht zufriedenstellend im Rahmen des dort beschriebenen Konsultationsverfahrens gelöst wurden, findet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) auf dieses Protokoll mit folgenden Änderungen Anwendung:

    a) Alle Bezugnahmen in Kapitel Vierzehn (Streitbeilegung) auf den Handelsausschuss gelten als Bezugnahmen auf den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit.

    b) Für die Zwecke des Artikels 14.5 (Einsetzung des Schiedspanels) bemühen sich die Vertragsparteien um eine Einigung auf Schiedsrichter, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Sachfragen dieses Protokolls verfügen. Können die Vertragsparteien keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so erfolgt die in Artikel 14.5 Absatz 3 festgelegte Auswahl per Losentscheid anhand der nach Buchstabe c festgesetzten Liste und nicht anhand der nach Artikel 14.18 (Liste der Schiedsrichter) festgesetzten Liste.

    c) Der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit stellt unmittelbar nach seiner Einsatzung eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen vor, die als Schiedsrichter fungieren sollen. Ferner wählen die Vertragsparteien fünf Personen aus, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen. Der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand gehalten wird. Die Schiedsrichter besitzen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Gegenstand dieses Protokolls. In ihrer Funktion als Schiedsrichter sind sie unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft, dürfen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Streit keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und erfüllen die Bedingungen des Anhangs 14-C (Verhaltenskodex für die Mitglieder der Schiedspanels und die Vermittler).

    d) Bei einem Streit, der sich aus diesem Protokoll ergibt, kann die Beschwerdeführerin bei der Auswahl der Verpflichtungen, deren Erfüllung nach Artikel 14.11 Absatz 2 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung) ausgesetzt werden soll, nur Verpflichtungen aussetzen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, und

    e) ungeachtet des Artikels 14.11 Absatz 2 darf die Beschwerdeführerin bei Streitigkeiten, die sich nicht aus diesem Protokoll ergeben, bei der Auswahl der Verpflichtungen, deren Erfüllung ausgesetzt werden soll, keine Verpflichtungen aussetzen, die sich aus diesem Protokoll ergeben.

    Artikel 4

    Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige

    (1) Die Vertragsparteien sind bemüht, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Einreise in ihre Gebiete und den vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen der anderen Vertragspartei zu erleichtern, die die Verpflichtungen nach Kapitel Sieben (Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) nicht in Anspruch nehmen können und auf die Folgendes zutrifft:

    a) sie sind Künstler, Schauspieler, Techniker, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige aus der anderen Vertragspartei, die an Dreharbeiten von Kinofilmen oder Fernsehsendungen beteiligt sind; oder

    b) sie sind Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, beispielsweise bildende, plastische und darstellende Künstler sowie Ausbilder von Künstlern, Komponisten, Schriftsteller, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen und ähnliche Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige aus der anderen Vertragspartei, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, wie beispielsweise der Aufzeichnung von Musik oder der aktiven Mitwirkung an Kulturveranstaltungen wie etwa Buchmessen und Festivals;

    vorausgesetzt, sie sind weder mit dem Verkauf ihrer Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit noch selbst mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen befasst, erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der Vertragspartei, in deren Gebiet sie sich vorübergehend aufhalten, und erbringen keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person ohne gewerbliche Niederlassung in dem Gebiet der Vertragspartei, in der sich der Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige vorübergehend aufhalten, und einem Verbraucher in der Vertragspartei.

    (2) Die Einreise in die Gebiete der Vertragsparteien und der vorübergehende Aufenthalt dort (nach Absatz 1) sind, sofern sie genehmigt werden, auf einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum begrenzt.

    (3) Die Vertragsparteien sind bemüht, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften, die Ausbildung von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen und deren verstärkte Kontakte unter einander zu erleichtern; dies betrifft unter anderem

    a) Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Mitglieder von Musikgruppen und Orchestern;

    b) Schriftsteller, Komponisten, Bildhauer, Entertainer und sonstige Künstler;

    c) Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, die an der unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Zirkus, Vergnügungsparks und ähnliche Attraktionen beteiligt sind; und

    d) Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, die an der unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesellschaftstanz und Diskotheken beteiligt sind, sowie Tanzlehrer.

    ABSCHNITT B

    SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

    UNTERABSCHNITT A

    Bestimmungen zu audiovisuellen Werken

    Artikel 5

    Audiovisuelle Koproduktionen

    (1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist eine Koproduktion ein audiovisuelles Werk, das von Produzenten aus Korea und der EU-Vertragspartei gemeinsam produziert wurde und in das diese Produzenten im Einklang mit diesem Protokoll investiert haben [1].

    (2) Die Vertragsparteien unterstützen die Aushandlung neuer und die Durchführung bestehender Koproduktionsvereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Korea. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Korea für die Koproduktion audiovisueller Werke Finanzhilfen gewähren können, so wie dies in einschlägigen bestehenden oder künftigen bilateralen Koproduktionsvereinbarungen festgelegt ist, deren Vertragsparteien ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Korea sind.

    (3) Im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erleichtern die Vertragsparteien Koproduktionen zwischen Produzenten aus der EU-Vertragspartei und Korea auch dadurch, dass für Koproduktionen Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung von lokalen/regionalen kulturellen Inhalten besteht.

    (4) Für koproduzierte audiovisuelle Werke werden Leistungen der Regelung der EU-Vertragspartei für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach Absatz 3 gewährt, da sie nach Artikel 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG oder durch spätere Änderungen, für die Zwecke der Anforderungen an die Förderung audiovisueller Werke nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 3i Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG oder durch spätere Änderungen [2], als europäische Werke eingestuft werden.

    (5) Für koproduzierte audiovisuelle Werke werden Leistungen der Regelungen Koreas für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach Absatz 3 gewährt, da sie nach Artikel 40 des Promotion of Motion Pictures and Video Products Act (Act Nr. 9676 vom 21. Mai 2009) oder der späteren Änderungen und nach Artikel 71 des Broadcasting Act (Act Nr. 9280 vom 31. Dezember 2008) oder der späteren Änderungen sowie der "Notice on Programming Ratio" (Mitteilung der koreanischen Kommunikationskommission Nr. 2008-135 vom 31. Dezember 2008) oder der späteren Änderungen [3] als koreanische Werke eingestuft werden.

    (6) Der Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach den Absätzen 4 und 5 wird Koproduktionen unter folgenden Auflagen gewährt:

    a) Die koproduzierten audiovisuellen Werke werden von Unternehmen hergestellt, die jetzt und künftig unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Besitz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas und/oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen Koreas stehen;

    b) die leitenden Direktoren oder Manager der koproduzierenden Unternehmen sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas und können nachweisen, dass sie dort ihren Wohnsitz haben;

    c) es müssen Produzenten aus zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union an jedem koproduzierten audiovisuellen Werk außer an Zeichentrickwerken beteiligt sein. An Zeichentrickwerken müssen Produzenten aus drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sein. Der Anteil des Finanzbeitrags eines Produzenten oder der Produzenten jedes Mitgliedstaates der Europäischen Union muss sich auf mindestens 10 Prozent belaufen.

    d) der jeweilige finanzielle Mindestbeitrag der Produzenten aus der EU-Vertragspartei (insgesamt) und der Produzenten aus Korea (insgesamt) zu einem koproduzierten audiovisuellen Werk außer Zeichentrickwerken muss über 30 Prozent der gesamten Produktionskosten für das audiovisuelle Werk ausmachen. Im Falle von Zeichentrickwerken muss sich dieser Beitrag über 35 Prozent der gesamten Produktionskosten belaufen;

    e) der jeweilige Beitrag der Produzenten der beiden Vertragsparteien umfasst (zusammengenommen) die tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung, wobei gewährleistet wird, dass die Beiträge der beiden Vertragsparteien ausgewogen sind. Insbesondere im Falle koproduzierter audiovisueller Werke außer Zeichentrickwerken weicht der jeweilige (zusammengenommene) technische und künstlerische Beitrag der Produzenten der beiden Vertragsparteien um höchstens 20 Prozentpunkte von ihrem finanziellen Beitrag ab und darf in keinem Fall mehr als 70 Prozent des Gesamtbeitrags ausmachen. Im Falle von Zeichentrickwerken weicht der jeweilige (zusammengefasste) technische und künstlerische Beitrag der Produzenten der beiden Vertragsparteien um höchstens 10 Prozentpunkte von ihrem finanziellen Beitrag ab und darf in keinem Fall mehr als 65 Prozent des Gesamtbeitrags betragen;

    f) Die Beteiligung von Produzenten aus Drittstaaten, die das Unesco-Übereinkommen ratifiziert haben, an einem koproduzierten audiovisuellen Werk darf, soweit möglich, nicht mehr als 20 Prozent der gesamten Produktionskosten und/oder des technischen und künstlerischen Beitrags zum audiovisuellen Werk betragen.

    (7) Die Vertragsparteien bestätigen, dass sich für Koproduktionen aus dem Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach den Absätzen 4 und 5 gegenseitige Leistungen herleiten, und dass den Koproduktionen, die die Kriterien des Absatzes 6 erfüllen, ohne zusätzliche Bedingungen die in den Absätzen 4 bzw. 5 genannte Einstufung als europäisches/koreanisches Werk zuerkannt wird.

    (8) a) Der Anspruch von Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach den Absätzen 4 und 5 gilt für drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls. Auf Anraten der Beratergruppen stimmt sich der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit sechs Monate vor Ablauf der Frist ab, um zu bewerten, ob die durch die Ansprüche begründeten Leistungen zu einer größeren kulturellen Vielfalt und zu einer für beide Seiten bereichernden Kooperation bei koproduzierten Werken geführt haben.

    b) Der Anspruch wird um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Sechs Monate von Ablauf jeder Verlängerung erstellt der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit eine Bewertung, die unter ähnlichen Bedingungen wie unter Buchstabe a erfolgt.

    c) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, verhindert die Beendung eines solchen Anspruchs nicht, dass für die Koproduktion die jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach den Absätzen 4 und 5 unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Anspruch genommen werden, falls solche Koproduktionen in den jeweiligen Gebieten erstmalig vor dem Ablauf des entsprechenden Zeitraums ausgestrahlt oder vorgeführt werden.

    (9) Solange der Anspruch von Koproduktionen auf Leistungen aus den Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler Inhalte nach den Absätzen 4 und 5 besteht, überprüfen die Vertragsparteien vor allem mit Hilfe der Beratergruppen, regelmäßig die Anwendung von Absatz 6 und unterrichten den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit über eventuell auftretende Probleme. Auf Antrag einer Vertragspartei kann der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit den Anspruch von Koproduktionen auf Leistungen aus den Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach den Absätzen 4 und 5 und/oder den Kriterien nach Absatz 6 überprüfen.

    (10) Eine Vertragspartei kann mit zweimonatiger Ankündigung den Anspruch auf Leistungen aus seinen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach den Absätzen 4 und 5 aussetzen, sofern die nach diesen Absätzen für koproduzierte Werke vorbehaltenen Rechte aufgrund der von der anderen Vertragspartei vorgenommenen Änderung der einschlägigen Rechtsvorschrift, auf die diese Absätze Bezug nehmen, beeinträchtigt werden. Bevor die notifizierende Vertragspartei eine derartige Aussetzung verfügt, erörtert und prüft sie die Art und die Auswirkung der Änderungen der Rechtsvorschriften mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit.

    Artikel 6

    Sonstige audiovisuelle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, audiovisuelle Werke der anderen Vertragspartei durch die Veranstaltung von Festivals, Seminaren und ähnlichen Initiativen zu fördern.

    (2) Neben dem Dialog nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls erleichtern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich Rundfunk, um den Kulturaustausch zu fördern, unter anderem

    a) durch die Förderung eines Informations- und Meinungsaustausches zwischen den zuständigen Behörden über Rundfunkpolitik und den einschlägigen Regelungsrahmen;

    b) durch die Förderung der Zusammenarbeit der Rundfunkwirtschaft und eines entsprechenden Austausches;

    c) durch die Unterstützung des Austausches audiovisueller Werke; und

    d) durch die Unterstützung von Besuchen und der Teilnahme an internationalen Rundfunkveranstaltungen im Gebiet der anderen Vertragspartei.

    (3) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Anwendung internationaler und regionaler Normen zur Gewährleistung der Kompatibilität und Interoperabilität audiovisueller Techniken zu erleichtern, und tragen so zur Verbesserung des Kulturaustauschs bei. Sie arbeiten zusammen, um dieses Ziel zu erreichen.

    (4) Die Vertragsparteien sind bestrebt, Anmieten und Leasing von technischen Geräten und Ausrüstung für die Erstellung und Aufzeichnung audiovisueller Werke, wie beispielsweise Radio- und Fernsehausrüstungen, Musikinstrumente und Studioaufnahmegeräte, zu erleichtern.

    (5) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Digitalisierung audiovisueller Archive zu erleichtern.

    Artikel 7

    Vorübergehende Einfuhr von Geräten und Ausrüstung für Dreharbeiten an audiovisuellen Werken

    (1) Beide Vertragsparteien unterstützen in geeigneter Form die Förderung ihres Gebietes als Drehort für Kinofilme und Fernsehsendungen.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen zum Warenhandel dieses Abkommens prüfen und gestatten die Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die vorübergehende Einfuhr der technischen Geräte und Ausrüstung, die Kulturschaffende und im Kulturbereich Tätige für die Dreharbeiten an Kinofilmen und Fernsehsendungen benötigen, aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei.

    UNTERABSCHNITT B

    Förderung anderer Kultursektoren als dem audiovisuellen Sektor

    Artikel 8

    Darstellende Kunst

    (1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und mittels geeigneter Programme fördern die Vertragsparteien intensivere Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichem Austausch und der Schulung unter anderem durch Vorsprechen, Vorspielen oder Vorsingen, den Aufbau von Netzen und die Förderung ihrer Nutzung.

    (2) Die Vertragsparteien unterstützen Koproduktionen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst, an denen Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Korea beteiligt sind.

    (3) Die Vertragsparteien unterstützen die Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und die Verwendung von Bühnenzeichen, unter anderem durch geeignete Normungsgremien. Sie erleichtern die entsprechende Zusammenarbeit.

    Artikel 9

    Veröffentlichungen

    Im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien den Austausch und die Verbreitung von Veröffentlichungen der anderen Vertragspartei mittels geeigneter Programme in Bereichen wie

    a) der Organisation von Messen, Seminaren, literarischen und ähnlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen, einschließlich mobiler Strukturen für öffentliche Lesungen;

    b) der Erleichterung von gemeinsamen Publikationen und Übersetzungen; und

    c) der Förderung von fachlichem Austausch und der Schulung von Bibliothekaren, Schriftstellern, Übersetzern, Buchhändlern und Verlegern.

    Artikel 10

    Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern

    Im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und unbeschadet der Vorbehalte in ihren in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen fördern die Vertragsparteien im Rahmen geeigneter Programme den Austausch von Fachwissen und bewährten Praktiken zum Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern unter Berücksichtigung des Weltkulturerbe-Auftrags der Unesco, unter anderem durch einen erleichterten Austausch von Fachleuten, Zusammenarbeit bei der Schulung, Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort und Beratung zum Schutz historischer Denkmäler und von unter Denkmalschutz stehenden Räumen sowie zur Gesetzgebung und zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere dessen Einbindung auf kommunaler Ebene.

    [1] In Korea gibt es ein Anerkennungsverfahren für Koproduktionen, das für Rundfunkprogramme von der koreanischen Kommunikationskommission und für Filme vom koreanischen Filmrat durchgeführt wird. Dieses Anerkennungsverfahren beschränkt sich auf eine technische Prüfung, mit der gewährleistet werden soll, dass die Koproduktion die Kriterien nach Absatz 6 erfüllt. Allen Koproduktionen, die diese Kriterien erfüllen, wird die Anerkennung gewährt.

    [2] Änderungen der Rechtsvorschrift bleiben ohne Folgen für Absatz 10.

    [3] Ebenso.

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    VEREINBARUNG ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN, ZU DENEN IN ANHANG 7-A (LISTE DER VERPFLICHTUNGEN) VERPFLICHTUNGEN EINGEGANGEN WURDEN

    Bezüglich der grenzüberschreitenden Erbringung von Versicherungsdienstleistungen, zu denen in Anhang 7-A (Liste der Verpflichtungen) Verpflichtungen eingegangen wurden, vor allem bezüglich der Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit

    a) Seeschifffahrt, gewerblichem Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und

    b) Gütern im internationalen Transitverkehr,

    bestätigen die Vertragsparteien, dass, wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union verlangt, dass eine solche Dienstleistung von in der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistern erbracht wird, ein koreanischer Finanzdienstleister diese Dienstleistungen über seine Niederlassung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringen kann, ohne dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sein muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass die Erbringung dabei die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Finanzdienstleistungen umfasst.

    Zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Niederlassung in der Europäischen Union weiterhin voraussetzen, werden Konsultationen fortgeführt, damit diese weitere Schritte zur Vereinfachung der Erbringung dieser Dienstleistungen in ihrem jeweiligen Gebiet einleiten. Die EU-Vertragspartei begrüßt den Vorschlag Koreas, zu einem späteren Zeitpunkt Konsultationen durchzuführen, um zu einer Einigung in dieser Frage zu gelangen.

    Diese Vereinbarung ist Bestandteil dieses Abkommens.

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    VEREINBARUNG ÜBER DEN PLAN KOREAS FÜR DIE POSTREFORM [1]

    Bei den Verhandlungen über dieses Abkommen erläuterte die koreanische Delegation der Delegation der Europäischen Union die Pläne der koreanischen Regierung für ihre Postreform.

    In diesem Zusammenhang machte Korea die Delegation der Europäischen Union auf folgende Aspekte ihres Plans für die Postreform aufmerksam:

    Korea beabsichtigt, das Monopol der koreanischen Postbehörde allmählich zu lockern, um die Bandbreite der erlaubten privaten Zustelldienste auszuweiten. Dazu werden das Gesetz über die Postdienstleistungen ("Postal Service Act"), zugehörige Rechtsvorschriften oder die nachgeordneten Durchführungsverordnungen geändert.

    a) Nach Erlass dieser Änderungen ist der Aufgabenbereich der Briefpost der koreanischen Postbehörde durch die Neudefinition ihres Konzepts klarer festgelegt, und das Briefpostmonopol wird anhand objektiver Kriterien, wie Gewicht, Tarif oder eine Kombination davon, weiter gelockert.

    b) Bei der Festsetzung von Art und Umfang derartiger Änderungen berücksichtigt Korea verschiedene Faktoren, unter anderem die Bedingungen auf dem inländischen Markt, die Erfahrungen anderer Länder mit der Liberalisierung der Postdienste und die Notwendigkeit, einen Universaldienst zu gewährleisten. Korea beabsichtigt, diese Änderungen binnen drei Jahren nach Unterzeichnung dieses Abkommens umzusetzen.

    Durch Anwendung dieser Reformen eröffnet Korea allen in Korea tätigen Zustell- und Expresszustelldiensten diskriminierungsfreie Geschäftstätigkeiten.

    Korea ändert des Weiteren Artikel 3 des Durchführungserlasses zum Gesetz über die Postdienstleistungen ("Enforcement Decree of the Postal Services Act") und lockert damit das Monopol der koreanischen Postbehörde, um den Markt für alle internationalen Briefexpresszustelldienste bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens zu öffnen. Um größere Sicherheit zu schaffen, unterliegen internationale und inländische Expresszustelldienste für jegliche Briefe nicht den Postdienstmonopolen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    [1] Diese Vereinbarung ist nicht bindend und unterliegt nicht Kapital Vierzehn (Streitbeilegung).

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    VEREINBARUNG ÜBER BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

    Die folgende Vereinbarung über besondere Verpflichtungen im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen wurde von den Delegationen Koreas und der Europäischen Union während der Verhandlungen erzielt:

    Macht eine Vertragspartei die Erteilung einer Lizenz für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste für eine Person der Vertragspartei, an der eine Person der anderen Vertragspartei eine Eigenkapitalbeteiligung hält, von der Feststellung abhängig, dass die Erbringung derartiger Dienste im öffentlichen Interesse sei, gewährleistet die Vertragspartei, i) dass sie diese Feststellung und die diesbezüglichen Verfahren auf eine objektive und transparente Grundlage stellt, ii) dass sie von der Vermutung ausgeht, dass die Erteilung der Lizenz für eine Person der Vertragspartei, an der eine Person der anderen Vertragspartei eine Eigenkapitalbeteiligung hält, im öffentlichen Interesse sei, und iii) dass sie diese Verfahren im Einklang mit den Artikeln 7.22 (Transparenz und vertrauliche Informationen), 7.23 (Innerstaatliche Vorschriften) und 7.36 (Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich) entwickelt.

    Diese Vereinbarung ist Bestandteil dieses Abkommens.

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    VEREINBARUNG ÜBER REGELUNGEN FÜR GEBIETSEINTEILUNG, STÄDTEPLANUNG UND UMWELTSCHUTZ

    Bei den Verhandlungen über Kapitel Sieben (Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) dieses Abkommens erörterten die Vertragsparteien Regelungen für Gebietseinteilung, Städteplanung und Umweltschutz, die zum Zeitpunkt der Unterzeichung dieses Abkommens in Korea und in der Europäischen Union in Kraft sind.

    Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass Regelungen, einschließlich Regelungen für Gebietseinteilung, Städteplanung und Umweltschutz, die diskriminierungsfreie und mengenunabhängige Maßnahmen zur Niederlassung darstellen, nicht in die Liste der Verpflichtungen aufgenommen werden.

    Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Auffassung bestätigen die Vertragsparteien, dass Sondermaßnahmen, die von Korea in den folgenden Gesetzen beibehalten werden, nicht in die Liste der Verpflichtungen aufgenommen werden:

    - Seoul Metropolitan Area Readjustment Planning Act

    - Industrial Cluster Development and Factory Establishment Act

    - Special Act on the Improvement of Air Environment in the Seoul Metropolitan Area

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, neue Regelungen für Gebietseinteilung, Städteplanung und Umweltschutz einzuführen.

    Diese Vereinbarung ist Bestandteil dieses Abkommens.

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