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Document 22008D0082

2008/82/EG: Beschluss Nr. 1/2007 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 20. Dezember 2007 zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EG und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

ABl. L 25 vom 30.1.2008, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/82(1)/oj

30.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/10


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EG-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EG und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

(2008/82/EG)

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft eingeführt.

(2)

Bei den notwendigen Umstrukturierungs- und Konversionsmaßnahmen für die Stahlindustrie in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind wesentliche Fortschritte zu verzeichnen.

(3)

Somit besteht keine Notwendigkeit mehr für ein Verwaltungsverfahren zum raschen Austausch von Informationen über die Entwicklung der Handelsströme, mit dem die Transparenz erhöht und eine Umleitung der Handelsströme verhindert werden soll.

(4)

Aus diesem Grund ist ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft nicht länger erforderlich.

(5)

Das Protokoll Nr. 2 sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und Anhang I zu dem genannten Protokoll Nr. 2 werden gestrichen.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

Der Vorsitzende

Antonio MILOŠOSKI


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