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Document 22008A0410(01)
Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union - Joint declarations
Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union -Gemeinsame erklärungen
Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union -Gemeinsame erklärungen
ABl. L 99 vom 10.4.2008, pp. 2–144
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2008/273/oj
Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 099 vom 10/04/2008 S. 0002 - 0144
Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaften" genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einerseits und DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN andererseits — in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend "neue Mitgliedstaaten" genannt) zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (nachstehend "SAA" genannt) wurde am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. (2) Der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend "Beitrittsvertrag" genannt) wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet. (3) Die Republik Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten. (4) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags ist der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zu regeln. (5) Konsultationen nach Artikel 35 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I VERTRAGSPARTEIEN Artikel 1 Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis. ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ABSCHNITT II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Artikel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne (1) Anhang IVa des SAA erhält die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls. (2) Anhang IVb des SAA erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls. (3) Anhang IVc des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls. (4) Anhang IVd des SAA erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls. Artikel 3 Fischereierzeugnisse (1) Artikel 28 Absatz 2 des SAA erhält folgende Fassung: "(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigt alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft mit Ausnahme der in den Anhängen Vb und Vc aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen." (2) Der Wortlaut des Anhangs V dieses Protokolls wird dem SAA als Anhang Vc beigefügt. Artikel 4 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1) Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls. (2) Anhang III des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls. Artikel 5 Weinabkommen Die Absätze 1 und 3 des Anhangs I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhalten die Fassung des Anhangs VIII dieses Protokolls. ABSCHNITT III URSPRUNGSREGELN Artikel 6 Protokoll Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs IX dieses Protokolls. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT IV Artikel 7 WTO Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zu verzichten. Artikel 8 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen (1) Ursprungsnachweise, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. (2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt. (3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden. Artikel 9 Waren im Durchgangsverkehr (1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben. (2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT V Artikel 10 Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA. Artikel 11 (1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 12 (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. (2) Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 angewandt. Artikel 13 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 14 Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt. --------------------------------------------------