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Dokument 22007A1208(02)
Agreement between the European Community and the Republic of Turkey on the participation of the Republic of Turkey in the work of the European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 24-33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In Kraft
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2007/800/oj
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
Amtsblatt Nr. L 323 vom 08/12/2007 S. 0024 - 0033
20071030 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und DIE REPUBLIK TÜRKEI, im Folgenden "Türkei" genannt, andererseits, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt, EINGEDENK dessen, dass der Europäische Rat von Luxemburg 1997 die Beteiligung an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft als Mittel zur Intensivierung der Heranführungsstrategie vorgesehen hat, IN ANBETRACHT der Gründung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden "Beobachtungsstelle" genannt) durch die Europäische Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 [1] (im Folgenden "Gründungsverordnung" genannt), IN ANBETRACHT der Tatsache, dass gemäß Artikel 13 der Gründungsverordnung die Beobachtungsstelle denjenigen Drittländern offensteht, die die Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten teilen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Türkei die in der Gründungsverordnung festgelegten Ziele der Beobachtungsstelle teilt, da ihr oberstes Ziel die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist, IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass die Türkei die Beschreibung der Aufgaben der Beobachtungsstelle sowie ihre Arbeitsmethode und ihre vorrangigen Tätigkeitsbereiche gemäß der Gründungsverordnung anerkennt, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in der Türkei eine geeignete Einrichtung besteht, über die der Kontakt zum Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht abgewickelt werden kann, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Beteiligung Die Türkei beteiligt sich in vollem Umfang zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden "Beobachtungsstelle" genannt). Artikel 2 Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox) (1) Die Türkei schließt sich dem Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (im Folgenden "Reitox" genannt) an. (2) Die Türkei teilt der Beobachtungsstelle binnen 28 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Strukturen mit, aus denen sich sein nationales Informationsnetz zusammensetzt, darunter auch seine nationale Beobachtungsstelle, und nennt etwaige sonstige Fachzentren, die einen zweckdienlichen Beitrag zu den Arbeiten der Beobachtungsstelle leisten könnten. Artikel 3 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle lädt einen Vertreter der Türkei zu seinen Sitzungen ein. Der Vertreter nimmt in vollem Umfang daran teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann in Ausnahmefällen eine Sitzung einberufen, in der Fragen von besonderem Interesse für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten behandelt werden und die daher auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission beschränkt ist. Der Verwaltungsrat legt gemeinsam mit Vertretern der Türkei die Einzelheiten der Beteiligung der Türkei an den Arbeiten der Beobachtungsstelle fest. Artikel 4 Haushalt Die Türkei beteiligt sich gemäß den Bestimmungen in Anhang I dieses Abkommen, der fester Bestandteil dieses Abkommens ist, finanziell an den Aktivitäten der Beobachtungsstelle. Artikel 5 Schutz und Vertraulichkeit der Daten (1) Werden aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten, die keine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen, von der Beobachtungsstelle in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht und türkischem Recht an die Türkei weitergeleitet, ist die Verwendung dieser Daten nur zu dem erklärten Zweck und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. (2) Die von der Beobachtungsstelle an die Türkei übermittelten Daten über Drogen und Drogensucht dürfen vorbehaltlich der Einhaltung der gemeinschaftlichen und türkischen Vorschriften über die Verbreitung und Vertraulichkeit von Informationen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (3) Von der Türkei benannte Fachzentren sind nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach türkischem Recht als vertraulich eingestuft werden. (4) Hinsichtlich der Daten, die der Beobachtungsstelle von den türkischen Behörden zur Verfügung gestellt werden, gilt für die Beobachtungsstelle Artikel 6 der Gründungsverordnung. Artikel 6 Rechtliche Stellung Die Beobachtungsstelle besitzt nach türkischem Recht Rechtspersönlichkeit und in der Türkei die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach türkischem Recht zuerkannt ist. Artikel 7 Haftung Die Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach Artikel 16 der Gründungsverordnung. Artikel 8 Vorrechte und Befreiungen Die Türkei wendet auf die Beobachtungsstelle das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das als Anhang II fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Artikel 9 Beschäftigungsbedingungen Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können türkische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor der Beobachtungsstelle auf Vertragsbasis eingestellt werden. Artikel 10 Inkrafttreten Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. Artikel 11 Gültigkeit und Beendigung (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es endet mit dem Beitritt der Türkei zur Europäischen Union. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag der schriftlichen Mitteilung außer Kraft. Съставено в Брюксел на тридесети октомври две хиляди и седма година. Hecho en Bruselas, el treinta de octubre de dos mil siete. V Bruselu dne třicátého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Bruxelles, den tredivte oktober to tusind og syv. Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Oktober zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Brussels on the thiertieth day of October in the year two thousand and seven. Fait à Bruxelles, le trente octobre deux mille sept. Fatto a Bruxelles, addì trenta ottobre duemilasette. Briselē, divtūkstoš septītā gada trīsdesmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio trisdešimtą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-hetedik év október harmincadik napján. Magħmul fi Brussell, fit- tletin-il jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Brussel, de dertigste oktober tweeduizend zeven. Sporządzono w Brukseli, dnia trzydziestego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Bruxelas, em trinta de Outubro de dois mil e sete. Încħeiat la Bruxelles, treizeci octombrie două mii șapte. V Bruseli dna tridsiateho októbra dvetisícsedem. V Bruslju, dne tridesetega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Bryssel den trettionde oktober tjugohundrasju. Brüksel'de, otuz Ekim ikibinyedi gününde yapilmiștir. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Avrupa Topluluğu adina +++++ TIFF +++++ За Република Турция Por la Republica de Turquia Za Tureckou republiku For Republikken Tyrkiet Für die Republik Türkei Türgi Vabariigi nimel Για την Τουρκική Δημοκρατία For the Republic of Turkey Pour la République de Turquie Per la Repubblica di Turchia Turcijas Republikas vārdā Turkijos Respublikos vardu A Torök Köztársaság részéről Għar-Repubblika tat-Turkija Voor de Republiek Turkije W imieniu Republiki Turcji Pela República da Turquia Pentru Republica Turcia Za Tureckú republiku Za Republiko Turčijo Turkin tasavallan puolesta För Republiken Turkiet Türkiye Cumhuriyeti adina +++++ TIFF +++++ [1] ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30). -------------------------------------------------- 20071030 ANHANG I FINANZIELLER BEITRAG DER TÜRKEI ZUR EUROPÄISCHEN BEOBACHTUNGSSTELLE FÜR DROGEN UND DROGENSUCHT 1. Die Türkei leistet im Rahmen ihrer Beteiligung an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden "Beobachtungsstelle" genannt) einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union, der in den ersten vier Jahren, in denen die Türkei nach und nach in die Arbeit der Beobachtungsstelle eingebunden wird, schrittweise erhöht wird. Die zu leistenden finanziellen Beiträge belaufen sich auf: —im ersten Jahr der Beteiligung | 100000 EUR | —im zweiten Jahr der Beteiligung | 150000 EUR | —im dritten Jahr der Beteiligung | 210000 EUR | —im vierten Jahr der Beteiligung | 271000 EUR | Im fünften Jahr seiner Beteiligung wird der finanzielle Beitrag, den die Türkei jährlich zur Beobachtungsstelle zu leisten hat, um den Prozentsatz fortgeschrieben, um den der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zur Beobachtungsstelle steigt. 2. Die Türkei kann für die Zahlung seines Beitrags zur Beobachtungsstelle zum Teil die Hilfe der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, wobei der maximale Zuschuss der Gemeinschaft 75 % im ersten Jahr der Teilnahme, 60 % im zweiten Jahr und 50 % in den Folgejahren beträgt. Die beantragten Gemeinschaftsmittel werden der Türkei im Rahmen eines getrennten Planungsverfahrens auf der Grundlage einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Für den restlichen Beitrag kommt die Türkei selbst auf. 3. Der Beitrag der Türkei wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der Türkei durch die Teilnahme an Aktivitäten oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Beobachtungsstelle entstehen, werden von der Europäischen Beobachtungsstelle auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. 4. Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der Türkei ab dem ersten Tag seiner Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Für die darauf folgenden Jahre richtet sich die Beitragshöhe nach den Bestimmungen dieses Abkommens. -------------------------------------------------- 20071030 ANHANG II 20071030 PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen, SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang Beigefügt sind: KAPITEL I VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Artikel 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Artikel 2 Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich. Artikel 3 Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt. Artikel 4 Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt. Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu. Artikel 5 Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen. KAPITEL II NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE Artikel 6 Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur. Artikel 7 (1) Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen. (2) Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1. KAPITEL III MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Artikel 8 Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag. Artikel 9 Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden. Artikel 10 Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu; b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben. KAPITEL IV VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN Artikel 11 Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften. KAPITEL V BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Artikel 12 Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder; c) die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet. Artikel 13 Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Artikel 14 Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden. Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit. Für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt. Artikel 15 Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest. Artikel 16 Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt. KAPITEL VI VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND Artikel 17 Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen. KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 18 Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft. Artikel 19 Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen. Artikel 20 Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung. Artikel 21 Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung sowie auf die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt. Artikel 22 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer. Artikel 23 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig. --------------------------------------------------