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Dokument 22006A0824(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlagen I, II, III und IV des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

ABl. L 231 vom 24.8.2006, S. 2-134 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, S. 1123-1255 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/567/oj

Verbundener Beschluss des Rates

22006A0824(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlagen I, II, III und IV des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Amtsblatt Nr. L 231 vom 24/08/2006 S. 0002 - 0134


Abkommen in Form eines Briefwechsels

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlagen I, II, III und IV des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

SCHREIBEN Nr. 1

Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 24. April 2006

Sehr geehrter Herr,

ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können.

Angesichts der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 und aufgrund der Schlussfolgerungen in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens EU-Chile über den Handel mit Wein, die am 8. Januar 2004 in Santiago de Chile stattfand, der Schlussfolgerungen in der Sitzung des Assoziationsausschusses EU-Chile, die im Dezember 2004 in Santiago de Chile abgehalten wurde, sowie der Schlussfolgerungen in der zweiten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein und in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile, die beide am 13.- 14. Juni 2005 in Madrid stattfanden, ist es erforderlich, technische Anpassungen an Anlage I (Geografische Angaben für Weine mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft), Anlage II (Geografische Angaben für Weine mit Ursprung in Chile), Anlage III (Liste der traditionellen Begriffe der Gemeinschaft) und Anlage IV (Ergänzende Qualitätsangaben Chiles) des Abkommens über den Handel mit Wein vorzunehmen.

Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlagen I, II, III und IV des Abkommens über den Handel mit Wein ab dem heutigen Tag durch die beigefügten Anlagen zu ersetzen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Mariann Fischer Boel

SCHREIBEN Nr. 2

Schreiben Chiles

Brüssel, den 24. April 2006

Sehr geehrte Dame,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können.

Angesichts der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 und aufgrund der Schlussfolgerungen in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens EU-Chile über den Handel mit Wein, die am 8. Januar 2004 in Santiago de Chile stattfand, der Schlussfolgerungen in der Sitzung des Assoziationsausschusses EU-Chile, die im Dezember 2004 in Santiago de Chile abgehalten wurde, sowie der Schlussfolgerungen in der zweiten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein und in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile, die beide am 13.- 14. Juni 2005 in Madrid stattfanden, ist es erforderlich, technische Anpassungen an Anlage I (Geografische Angaben für Weine mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft), Anlage II (Geografische Angaben für Weine mit Ursprung in Chile), Anlage III (Liste der traditionellen Begriffe der Gemeinschaft) und Anlage IV (Ergänzende Qualitätsangaben Chiles) des Abkommens über den Handel mit Wein vorzunehmen.

Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlagen I, II, III und IV des Abkommens über den Handel mit Wein ab dem heutigen Tag durch die beigefügten Anlagen zu ersetzen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten."

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Dame, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Chile

Oscar Alcamán Riffo

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