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Dokument 22006A0224(01)
Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Chile concerning amendments to the Agreement on Trade in Wines annexed to the Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Chile, of the other part
Abkommen in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
Abkommen in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
ABl. L 54 vom 24.2.2006, S. 24-27
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 270M vom 29.9.2006, S. 248-251
(MT)
In Kraft
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/136/oj
Abkommen in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
Amtsblatt Nr. L 054 vom 24/02/2006 S. 0024 - 0027
Abkommen in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein A. Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, Sehr geehrter Herr …, ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 30 des Anhangs V des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Wein) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein (nachstehend "Anhang V" genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen. Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.— 14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang V entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft Anlage Anhang V wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei vorbehalten, für die die Namen gelten." 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage VI Teil A aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(2a) Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters sind die in Anlage VI Teil B aufgeführten Handelsmarken unter den in der vorliegenden Anlage genannten Bedingungen ausschließlich zur Verwendung auf dem inländischen Markt zugelassen und werden innerhalb von zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben." 3. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) Ist ein traditioneller Begriff oder eine ergänzende Qualitätsangabe, der bzw. die in Anlage III oder IV aufgeführt ist, mit dem Namen eines Weins mit Ursprung außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name nur dann zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet werden, wenn diese Verwendung in den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes anerkannt ist, sie keinen unlauteren Wettbewerb darstellt und die Verbraucher hinsichtlich Ursprung, Art und Qualität des Weins nicht irregeführt werden;" b) Absatz 5 Buchstabe c wird gestrichen. 4. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) bei Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft: die in Anlage III aufgeführten Begriffe und Angaben," b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) bei Wein mit Ursprung in Chile: die in Anlage IV aufgeführten Begriffe und Angaben." 5. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die für einen Wein im Gebiet einer Partei vorgenommene Eintragung einer Handelsmarke, die mit einem in Anlage III oder IV aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe der anderen Partei übereinstimmt, ihr bzw. ihm ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält, wird abgelehnt, sofern diese Eintragung die Verwendung dieses traditionellen Begriffs bzw. dieser ergänzenden Qualitätsangabe zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien betrifft, für die dieser traditionelle Begriff bzw. diese ergänzende Qualitätsangabe in Anlage III oder IV aufgeführt ist." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Abweichend von Absatz 1 muss die für einen Wein im Gebiet einer Partei vorgenommene Eintragung einer Handelsmarke, die mit einem in Anlage III oder IV aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe dieser Partei übereinstimmt, ihm bzw. ihr ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält, nicht abgelehnt werden, sofern diese Eintragung die Verwendung dieses traditionellen Begriffs bzw. dieser ergänzenden Qualitätsangabe zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien betrifft, für die dieser traditionelle Betriff bzw. diese ergänzende Qualitätsangabe in Anlage III oder IV aufgeführt ist." c) Absatz 3 wird gestrichen. 6. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 2a sowie Artikel 10 Absatz 4 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geografischen Angabe bzw. einem in Artikel 10 aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmen oder ihm oder ihr ähnlich sind oder eine(n) solche(n) enthalten." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I oder II aufgeführten geografischen Angabe bzw. einem in Anlage III oder IV aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmt oder ihm bzw. ihr ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält; davon ausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 2a sowie Artikel 10 Absatz 4 genannten Handelsmarken." 7. Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können. Er unterliegt der Geschäftsordnung für die Besonderen Ausschüsse." B. Schreiben der Republik Chile Santiago de Chile/Brüssel, … Sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wort zu bestätigen: "Ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 30 des Anhangs V des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Wein) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein (nachstehend "Anhang V" genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen. Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.— 14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang V entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt. Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Republik Chile --------------------------------------------------