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Document 22001A0802(01)
Fourth Protocol laying down the conditions relating to fishing provided for in the Agreement on fisheries between the European Economic Community, on the one hand, and the Government of Denmark and the Home Rule Government of Greenland, on the other
Viertes Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits
Viertes Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits
ABl. L 209 vom 2.8.2001, pp. 2–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2001/1575/oj
Viertes Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits
Amtsblatt Nr. L 209 vom 02/08/2001 S. 0002 - 0009
Viertes Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE REGIERUNG DÄNEMARKS SOWIE DIE ÖRTLICHE REGIERUNG GRÖNLANDS andererseits, gestützt auf das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Dieses Protokoll regelt die Fischereitätigkeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006. (2) Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Quoten werden für jedes Jahr wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Ungeachtet der Quoten gemäß Absatz 2 kann die Gemeinschaft Fischfang bis zu den Referenzmengen betreiben, die in Anhang I festgelegt sind. Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 11 erhöht sich hierdurch nicht. Die Quoten werden jährlich oder nach Maßgabe der verfügbaren wissenschaftlichen Daten auch in anderen Abständen angepasst. (4) Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die örtliche Regierung Grönlands trägt dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2000 Tonnen in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind. (5) Grönland verpflichtet sich, den zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen oder gemischten Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 und 5 jährlich eine Fangmenge von 2000 Tonnen Arktischer Seespinne einzuräumen. Artikel 2 Die in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Mengen werden für jedes Jahr wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Grönland gewährt Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besonderen Vorzug beim Abschluss von Verträgen über diejenigen Mengen Kabeljau oder anderer Arten, die es für Bord-zu-Bord-Verkäufe oder die Direktabgabe von Fängen im Netz anbietet, wenn die Kapazität der Fisch verarbeitenden Betriebe Grönlands nicht ausreicht, die von der grönländischen Fischereiflotte gefangenen Mengen zu verarbeiten. Solche Verträge werden direkt auf gewerblicher Grundlage ausgehandelt. Artikel 4 Im Sinne von Artikel 8a des Abkommens gilt als: "zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung": die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam die grönländischen Fischereiressourcen unter Einsatz von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarkts zu bewirtschaften und die Verluste und Gewinne aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen; "gemischte Gesellschaft": eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die grönländischen Fangquoten in den Gewässern unter der Hoheit und/oder Gerichtsbarkeit Grönlands mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen, um vorrangig den Gemeinschaftsmarkt zu versorgen. Artikel 5 Die Vertragsparteien prüfen die Vorhaben zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen und gemischter Gesellschaften. Die Prüfung der Vorhaben erfolgt nach den in Anhang II festgelegten Verfahren und Kriterien. Artikel 6 Um die Gründung der gemischten Gesellschaften zu fördern, kann nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(1) eine finanzielle Unterschützung gewährt werden. Artikel 7 Zur Überwachung der Anwendung der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Diesem sind besonders folgende Aufgaben übertragen: - Prüfung der von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Vorhaben zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften anhand der Kriterien von Anhang II; - Überprüfung der Tätigkeiten von Schiffen im Besitz zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen sowie gemischter Gesellschaften in grönländischen Gewässern vor Ablauf ihres Vertrags. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Artikel 8 Die Bedingungen für den Zugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen zu den Ressourcen sind in Anhang III festgelegt. Artikel 9 Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei unter anderem auf Tiefseearten, Arktische Seespinne und Tintenfisch in grönländischen Gewässern. Sie führen zu diesem Zweck Konsultationen, wenn eine der Vertragsparteien dies wünscht, und bestimmen von Fall zu Fall die betreffenden Arten, Bedingungen und andere Parameter. Sie prüfen ferner, ob für Versuchsfischereivorhaben eine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann. Artikel 10 Um ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 des Abkommens nachzukommen, bemühen sich die Vertragsparteien um engere Kontakte mit dem Ziel, die betreffenden Bereiche der Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen und auf dem Gebiet der Forschung, festzulegen. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer wirksamen Überwachungs- und Kontrollregelung in den regionalen Fischereiorganisationen an, denen beide Parteien beitreten. Sie vereinbaren ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel, im Rahmen der Möglichkeiten jeder Partei eine wirksame Durchführung solcher Regelungen auf praktischer Ebene zu erleichtern. Artikel 11 (1) Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 6 des Abkommens beläuft sich für die Geltungsdauer dieses Protokolls auf 42820000 EUR pro Jahr, die jeweils zu Beginn des Fischwirtschaftsjahrs zu zahlen sind. (2) Der Ausgleich wird im Laufe des Fischwirtschaftsjahrs entsprechend den Quoten angepasst (auf der Grundlage von Kabeljauäquivalenten), die der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 des Abkommens zusätzlich zugeteilt werden. (3) Grönland stellt der Gemeinschaft eine Menge von 20000 Tonnen Kabeljauäquivalenten zur Verfügung, die die Gemeinschaft für den Erwerb zusätzlicher Fangmöglichkeiten nutzen kann. Der angepasste Ausgleich gemäß Absatz 2 kann bis zu 50 % dieser Kabeljauäquivalente betragen. (4) Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 des Abkommens ist in Anhang IV beschrieben. Artikel 12 Die Nichterfuellung der in diesem Protokoll vorgesehenen Verpflichtungen kann unbeschadet der Artikel 7 und 10 des Abkommens eine entsprechende Verringerung der in den Artikeln 1 und 11 dieses Protokolls enthaltenen Verpflichtungen nach sich ziehen. Artikel 13 Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren. Artikel 14 (1) Die Vertragsparteien kommen spätestens am 30. Juni 2003 zusammen, um die Wirksamkeit des Protokolls zu bewerten. (2) Sie prüfen und bewerten die Angemessenheit dieses Protokolls und schlagen erforderlichenfalls Änderungen vor. In diesem Rahmen bewerten sie ihre allgemeinen Beziehungen und prüfen, ob zusätzliche Instrumente entwickelt und angewandt werden sollten, um den Entwicklungserfordernissen Grönlands besser gerecht zu werden. (3) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls machen die Vertragsparteien es sich zur Aufgabe, die Zusammenkunft zur Bewertung des Protokolls nach Absatz 1 vorzubereiten. Sie stellen zu diesem Zweck geeignete Kontakte her und tauschen als geeignet angesehene Unterlagen aus. Spätestens vier Monate vor der Zusammenkunft nach Absatz 1 teilen die Vertragsparteien einander mit, welche Fragen sie anzusprechen wünschen und welche Änderungen sie gegebenenfalls vorschlagen. (4) Zwei Monate nach dieser Mitteilung treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein, um die Zusammenkunft zur Bewertung des Protokolls vorzubereiten und mögliche Änderungsvorschläge zu prüfen. (5) Nach Abschluss der Zusammenkunft zur Bewertung des Protokolls teilen die Vertragsparteien einander die Zustimmung ihrer jeweiligen Behörden zu vorgeschlagenen Änderungen mit. Artikel 15 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Behörden Grönlands veranlassen eine Übersetzung des Protokolls ins Grönländische. Hecho en Bruselas, el veinticinco de julio de dos mil uno. Udfærdiget i Bruxelles den femogtyvende juli to tusind og en. Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendundeins. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι πέντε Ιουλίου δύο χιλιάδες ένα. Done at Brussels on the twenty-fifth day of July in the year two thousand and one. Fait à Bruxelles, le vingt-cinq juillet deux mille un. Fatto a Bruxelles, addì venticinque luglio duemilauno. Gedaan te Brussel, de vijfentwintigste juli tweeduizendeneen. Feito em Bruxelas, em vinte e cinco de Julho de dois mil e um. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattayksi. Som skedde i Bryssel den tjugofemte juli tjugohundraett. Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar >PIC FILE= "L_2001209DE.000501.TIF"> Por el Gobierno de Dinamarca For den danske regering Für die Regierung Dänemarks Για την Κυβέρνηση της Δανίας For the Government of Denmark Pour le gouvernement du Danemark Per il governo della Danimarca Voor de regering van Denemarken Pelo Governo da Dinamarca Tanskan hallituksen puolesta På Danmarks regerings vägnar >PIC FILE= "L_2001209DE.000601.TIF"> Por el Gobierno local de Groenlandia For det grønlandske landsstyre Für die örtliche Regierung Grönlands Για την Τοπική Κυβέρνηση της Γροιλανδίας For the Home Rule Government of Greenland Pour le gouvernement local du Groenland Per il governo locale della Groenlandia Voor de plaatselijke regering van Groenland Pelo Governo local da Gronelândia Grönlannin maakuntahallituksen puolesta På Grönlands lokala regerings vägnar >PIC FILE= "L_2001209DE.000602.TIF"> (1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. ANHANG I REFERENZMENGEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II VERFAHREN UND KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER VORHABEN 1. Die Parteien tauschen Informationen aus über die Vorhaben, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 4 dieses Protokolls eingereicht werden. 2. Die Vorhaben werden der Gemeinschaft über die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorgelegt. 3. Die Gemeinschaft legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss bewertet diese Vorhaben unter Zugrundelegen folgender Kriterien: a) Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit; b) Zielarten und Fangzonen; c) Alter des Schiffes; d) bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten; e) Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt auf der Grundlage der Bewertung gemäß Nummer 3 eine Stellungnahme ab. 5. Hat der Gemischte Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung abgegeben, so erteilt die grönländische Behörde die erforderlichen Genehmigungen und Fanglizenzen. ANHANG III BEDINGUNGEN FÜR DEN BESTANDSZUGANG ZEITLICH BEGRENZTER UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN IN GRÖNLAND 1. Lizenzen Die von Grönland erteilten Fanglizenzen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Quoten, die von der grönländischen Behörde zugeteilt werden. 2. Ersetzung von Schiffen Ein Gemeinschaftsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Gemeinschaftsschiff mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden. 3. Ausrüstung Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eingesetzten Schiffe genügen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die unterschiedslos für Schiffe Grönlands und der Gemeinschaft gelten. 4. Fangmeldungen a) Alle Gemeinschaftsschiffe übermitteln der grönländischen Behörde Fangmeldungen entsprechend den grönländischen Fischereibestimmungen. b) Eine Kopie dieser Fangmeldungen wird der Europäischen Kommission übermittelt. c) Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann die grönländische Behörde die Fanglizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der geforderten Förmlichkeiten aussetzen. 5. Wissenschaftliche Beobachter Auf Antrag der grönländischen Behörde gestatten die im Rahmen dieses Protokolls tätigen Gemeinschaftsschiffe einem von dieser Behörde bestellten wissenschaftlichen Beobachter, zur Wahrnehmung seines Amtes an Bord zu kommen. Diesem Beobachter wird jede zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung gewährt. Der Beobachter ist während seines Aufenthalts an Bord den Offizieren des betreffenden Schiffes gleichgestellt. Gehalt und Sozialabgaben der Beobachter gehen zu Lasten der grönländischen Regierung. Die Kosten für seine Anwesenheit an Bord trägt der Reeder. ANHANG IV ZUSÄTZLICHE FANGMÖGLICHKEITEN 1. Die für Grönland zuständigen Behörden verpflichten sich, der Gemeinschaft bis zum 15. November eines jeden Jahres die zusätzlichen Fangmöglichkeiten nach Artikel 8 des Abkommens anzubieten, die im folgenden Fischwirtschaftsjahr voraussichtlich zur Verfügung stehen werden. Die Gemeinschaft unterrichtet die für Grönland zuständigen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnt die Gemeinschaft das Angebot ab oder teilt sie ihre Absichten nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die für Grönland zuständigen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten. 2. Ergeben sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Fischwirtschaftsjahres zusätzliche Fangmöglichkeiten nach Artikel 8 des Abkommens, die über die in dem Angebot nach Absatz 1 enthaltenen Fangmöglichkeiten hinausgehen, so bieten die für Grönland zuständigen Behörden diese zusätzlichen Möglichkeiten ebenfalls der Gemeinschaft an. Die Gemeinschaft unterrichtet die für Grönland zuständigen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnt die Gemeinschaft das Angebot ab oder teilt sie ihre Absicht nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die für Grönland zuständigen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten.