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Dokument 21999A1229(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 27-46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2003

Verbundener Beschluss des Rates

21999A1229(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1999 S. 0027 - 0046


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

A. Schreiben des Rates der Europäischen Union

Herr ...,

1. ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen unseren Delegationen am 9. und 10. September 1999 geführt wurden über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 7. November 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert wurde.

2. Infolge dieser Verhandlungen kamen die Parteien überein, folgende Bestimmungen des Abkommens zu ändern:

2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.2. Anhang II, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft aufgeführt sind, wird durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.3. Der Anhang zu Protokoll C, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft nach Lohnveredelungsgeschäften in der Republik Belarus aufgeführt sind, wird für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 durch Anlage 3 dieses Schreibens ersetzt.

2.4. Der zweite und der dritte Satz des Artikels 19 Absatz 1 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Es gilt bis zum 31. Dezember 2003."

2.5. Für Einfuhren von Textilwaren aus der Gemeinschaft nach Belarus gelten die in Anlage 4 genannten Einfuhrzollhöchstsätze.

Werden diese Zollsätze nicht angewendet, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 7. November 1995 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 1999 wiedereinzuführen und diese mengenmäßigen Beschränkungen jährlich im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens zu erhöhen.

3. Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so werden die Beschränkungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und des Protokolls über den Beitritt von Belarus zur WTO schrittweise abgebaut. Ferner finden Artikel 2 Absätze 2 und 3, die Artikel 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 6 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin findet es ab dem ... nach den in einem Notenwechsel festzulegenden Bedingungen vorläufig Anwendung (vgl. Anlage 5).

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Anlage 1

Anhang I des am 1. April 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93(1) ersetzt. Unbeschadet der Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in jenem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein "ex"-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwedungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich.

(1) Dieser Anhang wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/1999 geändert (ABl. L 134 vom 28.5.1999, S. 1).

Anlage 2

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3

ANHANG ZU PROTOKOLL C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 4

Hoechstsätze für die Einfuhren von Textilwaren aus der Europäischen Gemeinschaft in die Republik Belarus

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 5

Notenwechsel

Die Generaldirektion Handel der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beehrt sich, Bezug zu nehmen auf das am 1. April 1993 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am 11. November 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels.

Die Generaldirektion Handel gestattet sich, die Mission der Republik Belarus von der Bereitschaft der Europäischen Gemeinschaft in Kenntnis zu setzen, die Bestimmungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels bis zum Abschluß der für seinen Abschluß und sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren ab ... vorläufig anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Vertragspartei diese vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten beenden kann.

Die Generaldirektion Handel wäre dankbar, wenn die Mission der Republik Belarus ihre Zustimmung hierzu bestätigen würde.

B. Schreiben der Regierung der Republik Belarus

Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Herr ...,

1. ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen unseren Delegationen am 9. und 10. September 1999 geführt wurden über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 7. November 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert wurde.

2. Infolge dieser Verhandlungen kamen die Parteien überein, folgende Bestimmungen des Abkommens zu ändern:

2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.2. Anhang II, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft aufgeführt sind, wird durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.3. Der Anhang zu Protokoll C, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft nach Lohnveredelungsgeschäften in der Republik Belarus aufgeführt sind, wird für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 durch Anlage 3 dieses Schreibens ersetzt.

2.4. Der zweite und der dritte Satz des Artikels 19 Absatz 1 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2003.'

2.5. Für Einfuhren von Textilwaren aus der Gemeinschaft nach Belarus gelten die in Anlage 4 genannten Einfuhrzollhöchstsätze.

Werden diese Zollsätze nicht angewendet, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 7. November 1995 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 1999 wiedereinzuführen und diese mengenmäßigen Beschränkungen jährlich im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens zu erhöhen.

3. Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so werden die Beschränkungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung und des Protokolls über den Beitritt von Belarus zur WTO schrittweise abgebaut. Ferner finden Artikel 2 Absätze 2 und 3 und die Artikel 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 6 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifziert haben. Bis dahin findet es ab dem ... nach den in einem Notenwechsel festzulegenden Bedingungen vorläufig Anwendung (vgl. Anlage 5).

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen.

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Belarus

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