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Document 12003T/PRO/04

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik,der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Protokoll Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen

OJ L 236, 23.9.2003, p. 944–945 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2003/act_1/pro_4/sign

12003T/PRO/04

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik,der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Protokoll Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0944 - 945


Protokoll Nr. 4

über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

UNTER BEKUNDUNG der Bereitschaft der Union, auch nach dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten zu leisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass Litauen unter Berücksichtigung dieses Ausdrucks der Solidarität der Gemeinschaft zugesagt hat, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 bis 2009 stillzulegen;

IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, und dass diese Stilllegung über die Laufzeit der derzeitigen Finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft hinaus fortgesetzt werden muss;

ANGESICHTS der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Gemeinschaftshilfe zu erlassen, mit der die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina abgefangen werden sollen;

IN ANBETRACHT dessen, dass Litauen bei seiner Verwendung der Gemeinschaftshilfe den Bedürfnissen der von der Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina am stärksten betroffenen Regionen gebührend Rechnung tragen wird;

UNTER HINWEIS darauf, dass bestimmte durch staatliche Beihilfe unterstützte Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, und dass dazu die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ebenso gehört wie die Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und die Modernisierung der konventionellen Stromerzeugungskapazitäten, die benötigt werden, um die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina nach ihrer Abschaltung zu ersetzen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Litauen erkennt die Bereitschaft der Union an, eine angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen bereit zu stellen, die Litauen zur Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ergreift, und verpflichtet sich unter Würdigung dieses Ausdrucks der Solidarität, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und beide Blöcke anschließend stillzulegen.

Artikel 2

(1) Im Zeitraum 2004 bis 2006 stellt die Gemeinschaft Litauen eine zusätzliche Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina bereit (nachstehend "Ignalina-Programm" genannt).

(2) Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms werden nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 [2], beschlossen und umgesetzt.

(3) Das Ignalina-Programm umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur Unterstützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina; Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden soll; sonstige Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss ergeben, dieses Kernkraftwerk abzuschalten und stillzulegen, und die zur erforderlichen Umstrukturierung, Verbesserung der Umweltfreundlichkeit und Modernisierung der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie in Litauen sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Verbesserung der Energieeffizienz in Litauen beitragen.

(4) Das Ignalina-Programm umfasst Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während ihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.

(5) Für den Zeitraum 2004 bis 2006 umfasst das Ignalina-Programm 285 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.

(6) Bei bestimmten Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem Ignalina-Programm finanziert werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und um gegebenenfalls andere Quellen für eine Kofinanzierung zu finden.

(7) Die Finanzhilfe im Rahmen des Ignalina-Programms kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Ignalina, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereit gestellt werden.

(8) Staatliche Beihilfen einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher oder internationaler Herkunft

- für die Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung des litauischen Wärmekraftwerks in Elektrenai als wichtigster Ersatz für die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina sowie

- für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina

sind mit dem Binnenmarkt im Sinne des EG-Vertrags vereinbar.

(9) Staatliche Beihilfen einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher oder internationaler Herkunft zur Unterstützung der Bemühungen Litauens, die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina abzufangen, können im Einzelfall als nach dem EG-Vertrag mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden; dies gilt insbesondere für staatliche Beihilfen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit.

Artikel 3

(1) Da die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, stellt die Union in Solidarität mit Litauen angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten auch über das Jahr 2006 hinaus zur Verfügung.

(2) Zu diesem Zweck wird das Ignalina-Programm über das Jahr 2006 hinaus nahtlos fortgesetzt und verlängert. Die Durchführungsbestimmungen für das verlängerte Ignalina-Programm werden nach dem Verfahren des Artikels 56 der Beitrittsakte beschlossen und treten spätestens mit Ablauf der derzeitigen Finanziellen Vorausschau in Kraft.

(3) Grundlage des nach Artikel 3 Absatz 2 verlängerten Ignalina-Programms sind die in Artikel 2 genannten Elemente und Grundsätze.

(4) Die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Programms sind für den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau angemessen zu gestalten. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche Zahlungsbedarf und die Aufnahmekapazität.

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 1 gilt die allgemeine Schutzklausel nach Artikel 37 der Beitrittsakte im Falle einer Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum 31. Dezember 2012.

[1] ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11-12.

[2] ABl. L 342 vom 27.12.2001.

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