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Document 12002E223
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)#Part Five: Institutions of the Community#Title I: Provisions governing the institutions#Chapter 1: The institutions#Section 4: The Court of Justice#Article 223#Article 167 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 167 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 4: Der Gerichtshof
Artikel 223
Artikel 167 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 167 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 4: Der Gerichtshof
Artikel 223
Artikel 167 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 167 - EWG Vertrag
ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 123–123
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 4: Der Gerichtshof - Artikel 223 - Artikel 167 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 167 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0123 - 0123
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0270 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0060 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft Titel I: Vorschriften über die Organe Kapitel 1: Die Organe Abschnitt 4: Der Gerichtshof Artikel 223 Artikel 167 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 167 - EWG Vertrag Artikel 223 Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfuellen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig. Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.