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Document 12002E223

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 4: Der Gerichtshof
Artikel 223
Artikel 167 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 167 - EWG Vertrag

ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 123–123 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_223/oj

12002E223

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 4: Der Gerichtshof - Artikel 223 - Artikel 167 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 167 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0123 - 0123
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0270 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0060 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 1: Die Organe

Abschnitt 4: Der Gerichtshof

Artikel 223

Artikel 167 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 167 - EWG Vertrag

Artikel 223

Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfuellen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

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