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Document 62016TN0818

Rechtssache T-818/16: Klage, eingereicht am 22. November 2016 — Netflix International und Netflix/Kommission

ABl. C 30 vom 30.1.2017, pp. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/51


Klage, eingereicht am 22. November 2016 — Netflix International und Netflix/Kommission

(Rechtssache T-818/16)

(2017/C 030/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Netflix International BV (Amsterdam, Niederlande) und Netflix, Inc. (Los Gatos, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Alberdingk Thijm, S. van Schaik und S. van Velze)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 1. September 2016 zur Feststellung der Vereinbarkeit einer Änderung des deutschen Filmförderungsgesetzes in der Fassung seines siebten Änderungsgesetzes mit dem Binnenmarkt (1) für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2)

Die Kommission habe gegen Art. 13 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie verstoßen, indem sie sich für die Vereinbarkeit der deutschen Maßnahme mit dieser Vorschrift, wie sie im Licht der vorgeschlagenen Änderung ausgelegt worden sei, ausgesprochen habe.

Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 der AVMD-Richtlinie verstoßen, indem sie einen Verstoß der deutschen Maßnahme gegen das Herkunftslandprinzip verneint habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 110 AEUV

Die Kommission habe gegen Art. 110 AEUV verstoßen, indem sie die deutsche Maßnahme als nicht diskriminierend für Anbieter audiovisueller Mediendienste (Anbieter von Videoabrufdiensten), die außerhalb Deutschlands niedergelassen seien, sich aber an das deutsche Publikum richteten, angesehen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 56 AEUV

Die Kommission habe gegen Art. 56 AEUV verstoßen, indem sie nicht geprüft habe, ob die deutsche Maßnahme gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße, was der Fall sei.

4.

Verstoß gegen Art. 49 AEUV

Die Kommission habe gegen Art. 49 AEUV verstoßen, indem sie nicht geprüft habe, ob die deutsche Maßnahme gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, was der Fall sei.

5.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Kommission habe gegen Art. 107 AEUV verstoßen, indem sie die deutsche Maßnahme als eine Art staatlicher Beihilfe angesehen habe, die durch ein Kulturziel gerechtfertigt werden könne und mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

6.

Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften

Die Kommission habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie die in Art. 296 Abs. 2 AEUV niederlegten Anforderungen an die Begründung und die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRC) verankerten Anforderungen des Rechts auf eine gute Verwaltung nicht erfüllt habe.


(1)  Beschluss (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5551) (ABl. 2016, L 314, S. 63).

(2)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (AVMD-Richtlinie) (ABl. 2010, L 95, S. 1).


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