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Document 51998PC0644

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung vom 19. Dezember 1996 über die Annahme eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000")

/* KOM/98/0644 endg. - COD 98/0314 */

OJ C 396, 19.12.1998, p. 13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0644

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung vom 19. Dezember 1996 über die Annahme eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") /* KOM/98/0644 endg. - COD 98/0314 */

Amtsblatt Nr. C 396 vom 19/12/1998 S. 0013


Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung vom 19. Dezember 1996 über die Annahme eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") (98/C 396/07) KOM(1998) 644 endg. - 98/0314(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 12. November 1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000") (1) wurde ein gemeinsamer "Zielrahmen" für das Vorgehen der Gemeinschaft im Bereich des Zollwesens im Hinblick auf mehr Wirksamkeit und Einheitlichkeit der zollrechtlichen Maßnahmen im Rahmen des Binnenmarktes geschaffen.

(2) Das Funktionieren der Systeme für den gemeinschaftsweiten Informationsaustausch im Zollwesen bewies die Zweckmäßigkeit von EDV-Systemen, wenn es darum geht, die ordnungsgemäße Anwendung der Zollverfahren in allen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft und den Schutz der Eigenmittel der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß zu senken. Diese Systeme haben sich als wichtige Hilfsmittel für die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Europäischen Union erwiesen.

(3) Es empfiehlt sich, Kommunikations- und Datenaustauschsysteme einzurichten und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, um die Fortsetzung der Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(4) Ein in der gesamten Gemeinschaft gleich hohes Ausbildungsniveau ist die Voraussetzung dafür, daß die Ziele dieses Programms erreicht werden können. Um die Bemühungen der Gemeinschaft um mehr Wirksamkeit und Einheitlichkeit der Zollmaßnahmen in der Gemeinschaft kohärenter zu gestalten, empfiehlt es sich, die Aus- und Fortbildung der Zollbeamten der Mitgliedstaaten im Sinne des mit der Entscheidung des Rates vom 20. Juni 1991 (2) angenommenen Matthaeus-Programms im Rahmen des Programms Zoll 2000 weiterzuentwickeln.

(5) Um die Kohärenz der Maßnahmen der Gemeinschaft zu gewährleisten, mit denen den einzelstaatlichen Verwaltungen geholfen werden soll, mehr Wirksamkeit und Einheitlichkeit der zollrechtlichen Maßnahmen im Rahmen des Binnemarktes zu erreichen, bedarf es eines einheitlichen Konzepts für diese Maßnahmen.

(6) Das beste Mittel, um dieses einheitliche Konzept zu gewährleisten, besteht darin, sämtliche Aktionen im Zusammenhang mit den Arbeitsmethoden, der Informatisierung und der Aus- und Fortbildung der Zollbeamten in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen und aus Mitteln einer einzigen Haushaltslinie zu finanzieren.

(7) Das Programm sollte den Beitrittskandidaten in Mittel- und Osteuropa, Zypern und Malta zur Teilnahme offenstehen.

(8) Auf Vorschlag der Europäischen Union soll die Türkei an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen unter den gleichen Bedingungen teilnehmen können, wie sie für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gelten.

(9) Damit diese Änderungen voll wirksam werden können, empfiehlt es sich, die Laufzeit des Programms bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern.

(10) Es ist notwendig, parallel zu den mit der Entscheidung 210/97/EG geschaffenen partnerschaftlichen Einrichtungen einen Ausschuß einzusetzen, der die Kommission bei der Verwaltung des Programms und beim Erlaß der Durchführungsmodalitäten unterstützt -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 210/97/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2: Die Worte "31. Dezember 2000" werden durch die Worte "31. Dezember 2002" ersetzt.

2. Ein neuer Artikel 14 wird hinzugefügt:

"Artikel 14

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die funktionsfähige Beschaffenheit der bestehenden Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden, die sie für erforderlich erachten. Sie entwickeln neue Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden, soweit sie diese für erforderlich halten, und stellen deren funktionsfähige Beschaffenheit sicher.

(2) Die Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, Software und die Vernetzung, die zur Sicherstellung des umfassenden Verbundes und der Interoperabilität der Systeme allen Mitgliedstaaten gemeinsam sein müssen, unabhängig davon, ob diese Anlagen in Räumen der Kommission (oder eines beauftragten Subunternehmers) oder in Räumen der Mitgliedstaaten (oder eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind.

(3) Die Nicht-Gemeinschaftselemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselementen sowie die Hard- und Software, die die betreffenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können."

3. Artikel 14 wird zu Artikel 15 und erhält folgende Fassung:

- Absatz 1: Die Worte "der Entscheidung 91/341/EWG und" werden gestrichen.

- Absatz 5 wird gestrichen.

4. Ein neuer Artikel 16 wird hinzugefügt:

"Artikel 16

Beamtenaustausch, Seminare

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren den Austausch von Beamten. Jeder Austausch erfolgt im Zusammenhang mit einer speziellen beruflichen Tätigkeit und ist Gegenstand einer ausreichenden Vorbereitung sowie einer Evaluierung durch die Beamten und die beteiligten Verwaltungen.

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die Beamten erfolgreich an der Arbeit der Gastdienststelle teilnehmen können. Deshalb werden die betreffenden Beamten ermächtigt, die ihnen von der Gastdienststelle übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Rechtsordnung des Gastlandes zu erfuellen.

Für die Dauer des Austauschs unterliegt der Austauschbeamte bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie den Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Austauschbeamten gelten die gleichen Regeln über das Berufsgeheimnis wie für Beamte des Gastmitgliedstaats.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten veranstalten Seminare, an denen Beamte der Mitgliedstaaten und der Kommission und erforderlichenfalls Vertreter der Wirtschaft und der Hochschulen teilnehmen."

5. Die Artikel 15 und 16 werden zu Artikel 17 bzw. Artikel 18.

6. Ein neuer Artikel 19 wird hinzugefügt:

Artikel 19

Teilnahme der Beitrittskandidaten

Das Programm steht den Beitrittskandidaten in Mittel- und Osteuropa gemäß den in den Europa-Abkommen festgelegten Modalitäten und Bedingungen und soweit das Zollrecht der Gemeinschaft dies zuläßt zur Teilnahme offen. Ferner steht das Programm Zypern und Malta sowie aufgrund der Zollunion auch der Türkei zur Teilnahme offen, soweit das Zollrecht der Gemeinschaft dies zuläßt.

7. Ein neuer Artikel 20 wird hinzugefügt:

Artikel 20

Ausschuß

Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Fragen - gegebenenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

8. Artikel 17 wird zu Artikel 21 und erhält folgende Fassung:

(1) Unverändert.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

- spätestens am 31. Dezember 1999 einen Zwischenbericht und

- spätestens am 31. Dezember 2002 einen Schlußbericht

über die Durchführung dieses Programms.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor:

- bis spätestens 30. Juni 2000 einen Zwischenbericht über die Durchführung des Programms;

- spätestens am 30. Juni 2001 eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortsetzung dieses Programms, gegebenenfalls unter Beifügung eines geeigneten Vorschlags,

- spätestens am 30. Juni 2003 einen Anschlußbericht über die Durchführung dieses Programms.

Diese Berichte werden zur Kenntnisnahme auch dem Wirtschafts-und Sozialausschuß zugeleitet.

9. Artikel 18 wird zu Artikel 22 und Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Unbeschadet der Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme vorgesehen ist, wird der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2002 auf 136 Mio. ECU festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden in den Grenzen der finanziellen Vorausschau genehmigt.

10. Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Die Entscheidung 91/341/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (Matthaeus-Programm) wird mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24.

(2) ABl. L 187 vom 13.7.1991, S. 41.

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