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Document 32014R1144

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

OJ L 317, 4.11.2014, p. 56–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1144/oj

4.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/56


VERORDNUNG (EU) Nr. 1144/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (4) kann die Union im Binnenmarkt und in Drittländern Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel durchführen.

(2)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sowie der wahrscheinlichen Entwicklungen in der Landwirtschaft und auf Märkten innerhalb wie außerhalb der Union sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 eingeführte Regelung im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit und Kohärenz überarbeitet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3)

Ziel dieser Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Union zu steigern und dadurch eine größere wettbewerbsmäßige Angleichung im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten herbeizuführen. Insbesondere sollten die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen darauf ausgerichtet sein, das Bewusstsein der Verbraucher für die Vorzüge der Agrarerzeugnisse und der Produktionsmethoden der Union zu schärfen und den Bekanntheitsgrad der Qualitätsregelungen der Union und die Kenntnisse über sie zu erhöhen. Außerdem sollten mit den Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit und der Konsum der Agrarerzeugnisse der Union gesteigert, ihre Wahrnehmbarkeit inner- und außerhalb der Union verbessert und ihr Marktanteil erhöht werden, wobei besonderes Augenmerk auf die Drittlandsmärkte mit dem größten Wachstumspotenzial zu richten ist. Im Fall einer schwerwiegenden Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme sollten diese Maßnahmen dazu beitragen, wieder normale Marktbedingungen herzustellen. Durch die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen sinnvoll ergänzt und verstärkt werden. Damit die Ziele verwirklicht werden können, sollten die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen auch künftig inner- und außerhalb der Union umgesetzt werden.

(4)

Die Maßnahmen sollten außerdem auf die Valorisierung der Echtheit der Unionsprodukte abzielen, um das Bewusstsein der Verbraucher von der Qualität der Originalerzeugnisse im Vergleich zu Nachahmungen oder Fälschungen zu verbessern; dies würde sowohl in der Union als auch in Drittländern in erheblichem Maße zur Bekanntheit der Zeichen, Angaben und Abkürzungen beitragen, die eine Teilnahme an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführten Qualitätsregelungen zeigen.

(5)

Eine der Stärken der Lebensmittelproduktion in der Union besteht in der Vielfalt und den besonderen Merkmalen ihrer Erzeugnisse, die auf die verschiedenen Ursprungsgebiete und die verschiedenen traditionellen Herstellungsmethoden zurückzuführen sind und dazu führen, dass die Erzeugnisse besondere Aromen aufweisen und eine Vielfalt und Authentizität bieten, die von den Kunden inner- und außerhalb der Union zunehmend verlangt werden.

(6)

Zusätzlich zur Information über die wesentlichen Eigenschaften der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union können auch Maßnahmen in Betracht kommen, mit denen verbraucherfreundliche Botschaften verbreitet werden, beispielsweise über Nährwert, Geschmack, Tradition, Vielfalt und Kultur.

(7)

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken oder auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Um jedoch die Qualität und die Wirksamkeit von Produktpräsentationen und -verkostungen sowie von Informations- und Werbematerial zu verbessern, sollte die Möglichkeit eines Verweises auf die Handelsmarke und den Ursprung eines Erzeugnisses bestehen, sofern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wird und die Maßnahmen nicht darauf abzielen, den Konsum eines Erzeugnisses lediglich aufgrund seines Ursprungs anzuregen. Außerdem sollten die Maßnahmen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts einhalten und nicht zu einer Einschränkung der Freizügigkeit von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln unter Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) führen. Im Zusammenhang mit der die Union betreffenden Hauptaussage einer Maßnahme sollten spezifische Bestimmungen für die Sichtbarmachung von Marken und Ursprungsangaben festgelegt werden.

(8)

Die Union führt hauptsächlich landwirtschaftliche Fertigerzeugnisse aus, darunter Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I AEUV fallen. Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten daher auf bestimmte Erzeugnisse ausgedehnt werden, die nicht in den Geltungsbereich von Anhang I AEUV fallen. Dies stünde im Einklang mit anderen Regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wie den europäischen Qualitätsregelungen, die diesen Erzeugnissen bereits offenstehen.

(9)

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen der Union für Wein im Rahmen der GAP gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Stützungsprogramme für den Weinsektor. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Wein sollten nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe handelt bzw. wenn die Keltertraubensorte angegeben ist. Bei Einzellandprogrammen sollte das betreffende Programm zudem ein weiteres Agrarerzeugnis oder Lebensmittel abdecken. In ähnlicher Weise wird mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gefördert. Daher sollten nur diejenigen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Regelung in Betracht kommen, die einen Bezug zu einem anderen Agrarerzeugnis oder Lebensmittel aufweisen.

(10)

Erzeugnisse, die Qualitätsregelungen der Union oder von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen unterliegen, sollten für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht kommen, da diese Regelungen Verbrauchern Gewissheit über die Qualität und die Merkmale der Erzeugnisse oder des verwendeten Herstellungsverfahrens bieten, einen Mehrwert für die betroffenen Erzeugnisse schaffen und ihre Marktchancen verbessern. Methoden des biologischen Anbaus und das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage sollten ebenfalls für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(11)

Im Zeitraum von 2001 bis 2011 wurden nur 30 % der Mittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für auf Drittlandsmärkte ausgerichtete Maßnahmen eingesetzt, obwohl diese Märkte ein beachtliches Wachstumspotenzial bieten. Es sind daher Bestimmungen erforderlich, um insbesondere durch eine verstärkte finanzielle Unterstützung die Durchführung einer größeren Zahl von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der Union in Drittländern zu fördern.

(12)

Damit die durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen tatsächlich greifen, sollten sie in Informations- und Absatzförderungsprogramme eingebunden sein. Diese Programme wurden bisher von Branchen oder Dachverbänden vorgelegt. Um die Zahl der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen und deren Qualität zu verbessern, sollten auch die Erzeugerorganisationen sowie deren Vereinigungen und Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft als Begünstigte in Betracht kommen, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und in der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen.

(13)

Die von der Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nachweislich eine gezielt auf die Union ausgerichtete Dimension haben. Hierzu und damit die Mittel nicht nach dem Gießkannenprinzip verteilt werden und um den Nutzen Europas durch diese Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte Lebensmittel besser erkennbar zu machen, ist ein Arbeitsprogramm aufzustellen, in dem die strategischen Prioritäten dieser Maßnahmen in Bezug auf Bevölkerungsgruppen, Erzeugnisse, Regelungen und Zielmärkte sowie die Merkmale der Botschaften der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt sind. Das Programm sollte auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele ausgearbeitet werden, wobei im Interesse einer kohärenten Absatzförderungs- und Informationspolitik die durch die Märkte eröffneten Chancen und die notwendige Ergänzung und Stärkung der von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten berücksichtigt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bei der Ausgestaltung des Programms die Mitgliedstaaten und die relevanten Interessenträger konsultieren.

(14)

Das Arbeitsprogramm sollte unter anderem spezifische Vorkehrungen für den Fall einer schwerwiegenden Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme vorsehen. Außerdem sollte die Kommission dabei insbesondere der vorherrschenden Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft — einem Sektor, dem die außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugutekommen — und — für die auf Drittländer gerichteten Maßnahmen — den Freihandelsabkommen, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Handelspolitik der Union fallen, Rechnung tragen. Bei der Ausarbeitung des Programms sollte die Kommission ferner die Nachteile von Berggebieten, Inseln und Gebieten der Union in äußerster Randlage berücksichtigen.

(15)

Um eine wirksame Durchführung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte diese an in einem Wettbewerbsverfahren ausgewählte Durchführungsstellen übertragen werden. In hinreichend begründeten Fällen sollte jedoch den vorschlagenden Organisationen die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Teile ihrer Programme unmittelbar selbst umzusetzen.

(16)

Die Kommission sollte insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung bei der Erschließung neuer Märkte in der Lage sein, auf eigenes Betreiben Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, einschließlich hochrangiger Missionen, durchzuführen. Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, eigene Maßnahmen als schnelle und wirksame Reaktion im Fall von schwerwiegenden Störungen des Marktes oder eines Verlusts des Verbrauchervertrauens durchzuführen. Gegebenenfalls sollte die Kommission ihre eigenen Initiativen überarbeiten, mit denen solche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Wird die Kommission unter diesen Umständen tätig, sollten die den laufenden Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen — unabhängig davon, ob es sich um Einzelland- oder Mehrländerprogramme handelt — zugewiesenen Mittel nicht gekürzt werden.

(17)

Neben den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es auch notwendig, dass die Kommission technische Unterstützungsdienste auf Unionsebene ausbaut und koordiniert, um es den Unternehmen zu erleichtern, an den kofinanzierten Programmen teilzunehmen, wirksame Kampagnen durchzuführen oder ihre Ausfuhren zu verbessern. Diese Dienste sollten insbesondere die Bereitstellung von Leitlinien umfassen, die potenziellen Begünstigten bei der Einhaltung der mit dieser Strategie verbundenen Regelungen und Verfahren helfen.

(18)

Die Absatzförderungsbemühungen für Erzeugnisse der Union auf Drittlandsmärkten werden mitunter dadurch behindert, dass diese Erzeugnisse mit Nachahmungen oder Fälschungen im Wettbewerb stehen. Die von der Kommission eingerichteten technischen Unterstützungsdienste sollten sektorspezifische Beratung über den Schutz von Unionserzeugnissen vor Nachahmungs- und Fälschungspraktiken umfassen.

(19)

Die Vereinfachung des Regelungsrahmens der GAP ist eine vorrangige Aufgabe der Union. Ein derartiger Ansatz sollte auch bei der vorliegenden Verordnung verfolgt werden. Insbesondere sollten die Grundsätze der Verwaltung der Informations- und Absatzförderungsprogramme überarbeitet werden, um sie zu vereinfachen und es der Kommission zu ermöglichen, Regeln und Verfahren für die Vorlage, Bewertung und Auswahl der Programmvorschläge festzulegen. Die Kommission sollte jedoch dafür Sorge tragen, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über alle vorgeschlagenen und ausgewählten Programme erhalten. Diese Angaben sollten insbesondere die Zahl der eingegangenen Vorschläge, die betroffenen Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweige und das Ergebnis der Bewertung der Vorschläge umfassen.

(20)

Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren in verschiedenen Mitgliedstaaten trägt wesentlich zur Wertschöpfung in der Union bei und macht die Vielfalt der Agrarerzeugnisse der Union sichtbar. Trotz des Vorrangs, den die von vorschlagenden Organisationen mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsam ausgearbeiteten Programme haben, wurden für diese Programme im Zeitraum 2001-2011 nur 16 % der Haushaltsmittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Folglich sollten neue Bestimmungen — insbesondere für die Verwaltung von Mehrländerprogrammen — festgelegt werden, um die bei ihrer Durchführung bestehenden Hindernisse zu überwinden.

(21)

Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel sollte die Union nur einen Teil der Kosten der Programme tragen, damit die interessierten vorschlagenden Organisationen einen Teil der Verantwortung übernehmen. Bestimmte Verwaltungs- und Personalausgaben, die nicht mit der Umsetzung der GAP zusammenhängen, sind jedoch fester Bestandteil der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und sollten daher für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen können.

(22)

Jede Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Wirksamkeit aufzuzeigen. Dazu sollte eine Liste von Indikatoren festgelegt und die Wirkung der Absatzförderungsmaßnahme anhand ihrer strategischen Zielvorgaben bewertet werden. Die Kommission sollte daher im Einklang mit dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen der GAP einen Rahmen für die Begleitung und Bewertung dieser Politik erstellen.

(23)

Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Befugnisübertragung sollte sich auf die Ergänzung der Liste in Anhang I dieser Verordnung, auf die Förderfähigkeitskriterien für die vorschlagenden Organisationen, die Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstellen, die besonderen Bedingungen für die Förderfähigkeit im Hinblick auf die Einzellandprogramme, die Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Verwaltungs- und Personalausgaben sowie die Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auf diese Verordnung erstrecken. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke übertragen werden: Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die weiteren Bestimmungen über die Sichtbarkeit von Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sowie über die Sichtbarkeit des Ursprungs von Erzeugnissen auf Informations- und Werbematerial, die Jahresarbeitsprogramme, die Auswahl der Einzellandprogramme, die weiteren Bestimmungen, nach denen einer vorschlagenden Organisation gestattet werden kann, bestimmte Teile eines Einzellandprogramms selbst durchzuführen, die Modalitäten der Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme, die Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme, und den gemeinsamen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Programme sowie ein System von Indikatoren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(25)

Da angesichts der engen Verbindung zwischen der Absatzförderungspolitik und den übrigen GAP-Instrumenten und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierungen und der Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, nach denen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden (im Folgenden „Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen“), ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

Artikel 2

Allgemeine und spezifische Ziele der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

(1)   Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.

(2)   Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen;

b)

die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union;

c)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union;

d)

die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben;

e)

die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

Artikel 3

Beschreibung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zielen darauf ab,

a)

die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben;

b)

das Bewusstsein für die Authentizität der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten der Union zu schärfen.

Diese Maßnahmen bestehen insbesondere aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen, können jedoch auch die Form einer Beteiligung an national, unionsweit oder international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen annehmen.

Artikel 4

Merkmale der Maßnahmen

(1)   Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Dennoch muss es möglich sein, dass Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sichtbar sind, soweit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die generellen, nicht auf Marken ausgerichteten Merkmale der Maßnahmen unverändert bleiben. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung findet Anwendung und stellt gleiche Behandlung und gleichberechtigte Zugangsmöglichkeiten für alle Marken der vorschlagenden Organisationen sowie die gleiche Behandlung der Mitgliedstaaten sicher. Alle Marken werden gleichermaßen hervorgehoben und in einem kleineren Format als die die Union betreffende Hauptaussage der Kampagne dargestellt. Außer in Fällen, die angemessen begründet und auf die spezifische Lage des betroffenen Mitgliedstaats zurückzuführen sind, werden mehrere Marken vorgestellt.

(2)   Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Mit diesen Maßnahmen soll kein Anreiz für den Verbrauch eines Erzeugnisses nur aufgrund seines Ursprungs geschaffen werden. Dennoch muss es möglich sein, dass der Ursprung der Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen auf dem Informations- und Werbematerial sichtbar ist:

a)

Im Binnenmarkt müssen die Verweise auf den Ursprung der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne stets untergeordnet sein.

b)

In Drittländern dürfen die Verweise auf den Ursprung mit der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne gleichgestellt sein.

c)

Bei Erzeugnissen, die einer Qualitätsregelung nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a unterliegen, darf ohne Einschränkungen auf den in der Bezeichnung eingetragenen Ursprung verwiesen werden.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Weitere zu folgenden Gesichtspunkten geregelt wird:

a)

der Sichtbarkeit von Handelsmarken bei Produktpräsentationen und -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial gemäß Absatz 1 sowie den einheitlichen Bedingungen, unter denen eine einzelne Marke vorgestellt werden kann, und

b)

der Sichtbarkeit des Ursprungs von Erzeugnissen auf Informations- und Werbematerial gemäß Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

In Betracht kommende Erzeugnisse und Regelungen

(1)   Folgende Erzeugnisse kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht:

a)

die Erzeugnisse, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Tabak;

b)

die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse;

c)

die Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 in Bezug auf die Ergänzung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Liste um weitere Lebensmittel delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1

a)

kommen bei den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe bzw. Weine, bei denen die Keltertraubensorte angegeben ist, in Betracht; bei Einzellandprogrammen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 muss das jeweilige Programm zusätzlich auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b ausgerichtet sein;

b)

dürfen im Hinblick auf Spirituosen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Wein gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und Bier die auf den Binnenmarkt ausgerichteten Maßnahmen lediglich zur Information der Verbraucher über die in Absatz 4 genannten Regelungen und über den verantwortungsvollen Konsum dieser Getränke dienen;

c)

kommen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur in Betracht, sofern das betreffende Programm auch auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 ausgerichtet ist.

(4)   Folgende Regelungen kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht:

a)

die Qualitätsregelungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EG) Nr. 110/2008 sowie Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

die Methode der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (11);

c)

das in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) beschriebene Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage;

d)

die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNG DER INFORMATIONS- UND ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 6

Arten von Maßnahmen

(1)   Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden durchgeführt in Form von

a)

Informations- und Absatzförderungsprogrammen (im Folgenden „Programme“) und

b)

den Maßnahmen auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 9.

(2)   Die Programme bestehen aus einem Paket kohärenter Maßnahmen und werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ausgeführt.

(3)   Einzellandprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 2 dieses Kapitels geregelt ist, können von einer oder mehreren der vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d, die alle aus demselben Mitgliedstaat stammen müssen, vorgelegt werden.

(4)   Mehrländerprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 3 dieses Kapitels geregelt ist, können

a)

von mindestens zwei vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d, die aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen, vorgelegt werden, oder

b)

von einem oder mehr Unionsverbänden gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt werden.

Artikel 7

Vorschlagende Organisationen

(1)   Ein Programm kann vorgeschlagen werden von

a)

in einem Mitgliedstaat ansässigen Branchen- oder Dachverbänden, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere den Branchenverbänden gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist;

b)

Branchen- oder Dachverbänden der Union, die den jeweiligen Wirtschaftszweig bzw. die jeweiligen Wirtschaftszweige unionsweit repräsentieren;

c)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden;

d)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die besonderen Bedingungen, unter denen jeder vorschlagende Verband bzw. jede vorschlagende Vereinigung oder Stelle gemäß Absatz 1 ein Programm vorlegen kann, festzulegen. Diese Bedingungen stellen insbesondere sicher, dass diese Verbände, Vereinigungen und Stellen repräsentativ sind und dass das Programm von erheblicher Tragweite ist.

Artikel 8

Jahresarbeitsprogramm

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen für jedes Jahr ein Jahresarbeitsprogramm festgelegt wird, in dem die zu verfolgenden operationellen Ziele, die operationellen Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Durchführung und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans festgelegt sind. Dieses Jahresarbeitsprogramm und insbesondere seine operationellen Prioritäten halten die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele ein. In dem Programm sind insbesondere spezifische, zeitlich befristete Bestimmungen vorzusehen, mit denen auf eine schwerwiegende Störung des Marktes, einen Verlust des Verbrauchervertrauens oder andere spezifische Probleme im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e reagiert werden kann. Das Programm enthält ferner die wichtigsten Bewertungskriterien, eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge, einen indikativen Umsetzungszeitplan und im Falle von Zuschüssen den Höchstsatz des finanziellen Beitrags der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Zur Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission im Einklang mit Teil 1 Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowohl für Einzelland- als auch für Mehrländerprogramme Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 9

Maßnahmen auf Initiative der Kommission

(1)   Die Kommission kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 durchführen, wozu auch Kampagnen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, im Fall eines Verlusts des Verbrauchervertrauens und bei anderen spezifischen Problemen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gehören. Diese Maßnahmen können insbesondere erfolgen in Form von hochrangigen Missionen, in Form der Teilnahme an Messen und Ausstellungen von internationalem Rang durch Errichtung von Ständen oder in Form von Tätigkeiten zur Aufwertung des Images von Unionsprodukten.

(2)   Die Kommission richtet technische Unterstützungsdienste ein, um insbesondere

a)

das Bewusstsein für die Eigenheiten der einzelnen Märkte zu schärfen, auch durch Sondierungstreffen der Wirtschaft,

b)

ein dynamisches professionelles Netzwerk im Bereich der Informations- und Absatzförderungspolitik aufrechtzuerhalten auch durch die Beratung von Wirtschaftszweigen zu der Bedrohung durch nachgeahmte und gefälschte Erzeugnisse in Drittländern und

c)

die Kenntnis der Regeln der Union über die Ausarbeitung und Durchführung der Programme zu verbessern.

Artikel 10

Verbot der Doppelförderung

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, kommen für keine andere Finanzierung aus dem Haushalt der Union in Betracht.

ABSCHNITT 2

Durchführung und verwaltung der einzellandprogramme

Artikel 11

Auswahl der Einzellandprogramme

(1)   Die Kommission nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Einzellandprogrammen zu erlassen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Information über die Auswahl der Einzellandprogramme

Die Kommission stellt dem Ausschuss nach Artikel 23 und somit den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen zu allen vorgeschlagenen oder ausgewählten Programmen zur Verfügung.

Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 teilt die Kommission insbesondere Folgendes mit:

a)

Informationen zur Anzahl der eingegangenen Vorschläge, den Mitgliedstaaten, in denen die vorschlagenden Organisationen ihren Sitz haben, den beteiligten Wirtschaftszweigen und dem Zielmarkt bzw. den Zielmärkten;

b)

Informationen zum Ergebnis der Bewertung der Vorschläge und eine zusammenfassende Beschreibung dazu.

Artikel 13

Für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständige Stellen

(1)   Die vorschlagende Organisation wählt im Anschluss an ein ordnungsgemäß durchgeführtes Wettbewerbsverfahren die Stellen aus, die mit der Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme betraut werden, um insbesondere für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren zur Auswahl der mit der Durchführung betrauten Stellen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine vorschlagende Organisation bestimmte Teile eines Programms selbst durchführen; hierfür müssen jedoch Voraussetzungen hinsichtlich der Erfahrung der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung solcher Maßnahmen, der Kosten dieser Maßnahmen gegenüber normalen Marktpreisen und des Anteils des von der vorschlagenden Organisation durchzuführenden Teils des Programms an den Gesamtkosten erfüllt sein.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen den vorschlagenden Organisationen gestattet werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß Artikel 11 ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen der jeweiligen Programme zusammengestellte Informations- und Werbematerial mit dem diesbezüglichen Unionsrecht vereinbar ist.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen zur Durchführung, Begleitung und Kontrolle und der Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Durchführung der Einzellandprogramme und begleiten und kontrollieren sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sowie nach den gemäß Absatz 1 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten.

Artikel 15

Finanzierungsbestimmungen für Einzellandprogramme

(1)   Der finanzielle Beitrag der Union zu den Einzellandprogrammen im Binnenmarkt beträgt 70 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der finanzielle Beitrag der Union zu den Einzellandprogrammen in Drittländern beträgt 80 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.

(2)   Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e auf 85 % erhöht.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 betragen bei vorschlagenden Organisationen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der am 1. Januar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielt, die in Absatz 1 genannten Prozentsätze jeweils 75 bzw. 85 % und der in Absatz 2 genannte Prozentsatz 90 %.

Unterabsatz 1 gilt nur für die Programme, die von der Kommission vor dem Zeitpunkt beschlossen wurden, ab dem der betroffene Mitgliedstaat keine solche finanzielle Unterstützung mehr erhält.

(4)   Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen entsprechend dem Gemeinsamen Rahmen gemäß Artikel 25 kommen für eine Unionsfinanzierung unter Bedingungen in Betracht, die denjenigen für das jeweilige Einzellandprogramm entsprechen.

(5)   Die Union finanziert vollständig die Kosten von Gutachten im Zusammenhang mit der Auswahl der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(6)   Die vorschlagenden Organisationen leisten Sicherheiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Einzellandprogramme.

(7)   Die Union finanziert die im Rahmen von Einzellandprogrammen durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bedingungen dafür zu erlassen, wann ein Zuschuss der Union zu den Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und wenn notwendig der Verwaltungs- und Personalausgaben gewährt werden kann.

ABSCHNITT 3

Durchführung und verwaltung der mehrländerprogramme und der massnahmen auf initiative der kommission

Artikel 16

Arten der Finanzierung

(1)   Die Finanzierung kann auf eine oder mehrere Arten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet werden, insbesondere in Form von

a)

Zuschüssen zu den Mehrländerprogrammen;

b)

Aufträgen für die Maßnahmen auf Initiative der Kommission.

(2)   Die Union finanziert die im Rahmen von Mehrländerprogrammen oder auf Initiative der Kommission durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 17

Bewertung der Mehrländerprogramme

Die Vorschläge für Mehrländerprogramme werden auf der Grundlage der Kriterien bewertet und ausgewählt, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 angekündigt sind.

Artikel 18

Information über die Durchführung der Mehrländerprogramme

Die Kommission stellt dem in Artikel 23 genannten Ausschuss und somit den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen zu allen vorgeschlagenen oder ausgewählten Programmen zur Verfügung.

Artikel 19

Finanzierungsbestimmungen für Mehrländerprogramme

(1)   Der finanzielle Beitrag der Union zu den Mehrländerprogrammen beträgt 80 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.

(2)   Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e auf 85 % erhöht.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt bei vorschlagenden Organisationen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der am 1. Januar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielt, der in Absatz 1 genannte Anteil 85 % und der in Absatz 2 genannte Anteil 90 %.

Unterabsatz 1 gilt nur für die Programme, die von der Kommission vor dem Zeitpunkt beschlossen wurden, ab dem der betroffene Mitgliedstaat keine solche finanzielle Unterstützung mehr erhält.

Artikel 20

Auftragsvergabe für Maßnahmen auf Initiative der Kommission

Die Auftragsvergabe durch die Kommission in eigenem Namen oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten unterliegt den nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (16) geltenden Vorschriften über öffentliche Aufträge.

Artikel 21

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission sorgt bei der Durchführung der nach diesem Abschnitt finanzierten Maßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (18) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung eines Programms gemäß dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Befugnisübertragungen und durchführungsbestimmungen

Artikel 22

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 29 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. November 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 29 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

ABSCHNITT 2

Anhörung, bewertung und berichterstattung

Artikel 24

Anhörung

Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission die Gruppe für den zivilen Dialog zu Qualität und Werbung anhören, die gemäß dem Beschluss 2013/767/EU der Kommission (19) eingesetzt wurde.

Artikel 25

Gemeinsamer Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen

Im Einklang mit dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sowie einer Reihe von Indikatoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Alle beteiligten Parteien übermitteln der Kommission sämtliche für die Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben und Informationen.

Artikel 26

Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Zwischenbericht enthält auch Angaben zu der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

ABSCHNITT 3

Staatliche beihilfen, aufhebung, übergangsbestimmungen sowie inkrafttreten und geltungsbeginn

Artikel 27

Staatliche Beihilfen

Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates (20) sowie im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 AEUV gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit dieser Verordnung getätigt werden, und nicht für die aus steuerähnlichen Abgaben, Pflichtbeiträgen oder anderen Finanzierungsinstrumenten finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten zu Programmen, die für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommen und von der Kommission gemäß dieser Verordnung ausgewählt wurden.

Artikel 28

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gilt weiterhin für diejenigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, deren Finanzierung von der Kommission vor dem 1. Dezember 2015 beschlossen wurde.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu dieser Verordnung zu erleichtern.

Artikel 30

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  Stellungnahme vom 30. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und die Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)  Beschluss 2013/767/EU der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 115).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).


ANHANG I

Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

a)

Bier,

b)

Schokolade und Nebenprodukte,

c)

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

d)

Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

e)

Teigwaren,

f)

Salz,

g)

natürliche Gummis und Harze,

h)

Senfpaste,

i)

Zuckermais,

j)

Baumwolle.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

gemäß Artikel 28

Verordnung (EG) Nr. 3/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 und 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 11, 12 und 17

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 19

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 3, 4 und 5

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 27

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 2

Artikel 15 und 16

Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8, Artikel 22, 23, 25 und 29

Artikel 17

Artikel 24

Artikel 18

Artikel 26

Artikel 19

Artikel 28

Artikel 20

Artikel 30


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