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Document 32017R1184

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

C/2017/2413

OJ L 171, 4.7.2017, p. 103–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1184/oj

4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/103


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1184 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben c, p, q, r, s und u und auf Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben c und d,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von diesbezüglichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzustellen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 (4), (EG) Nr. 1249/2008 (5) und (EU) Nr. 807/2013 (6) der Kommission ersetzen. Diese Verordnungen werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission (7) aufgehoben.

(2)

Zur Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Lieferanten sollte der Schlachtbetrieb, die Einstufungsstelle oder der qualifizierte Einstufer, der bzw. die die mindestens acht Monate alten Rinder, die Schweine oder die Schafe in Handelsklassen eingestuft hat, dem Lieferanten das Ergebnis der Einstufung der zur Schlachtung gelieferten Tiere mitteilen. Diese Mitteilung sollte Angaben wie das Einstufungsergebnis, das Schlachtkörpergewicht, die Schlachtkörperaufmachung und gegebenenfalls den Hinweis enthalten, dass die Einstufung nach einer automatischen Klassifizierungstechnik vorgenommen wurde.

(3)

Die Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sowie von Schweinen und Schafen sollte durch regelmäßige Kontrollen vor Ort überprüft werden, die von Einrichtungen durchgeführt werden, welche von den kontrollierten Betrieben, den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern unabhängig sind. Die Bedingungen und Mindestanforderungen für diese Kontrollen sind festzulegen, einschließlich der Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen vor Ort sowie die Folgemaßnahmen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihren Erfordernissen mehr Flexibilität bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort zu geben, muss die Möglichkeit der Durchführung einer Risikobewertung vorgesehen werden.

(4)

Damit vergleichbare Marktpreise in der Union erhoben werden können, muss eine Referenzaufmachung von Schlachtkörpern festgelegt werden, welche das Gewicht und den korrekten Preis des Schlachtkörpers beeinflusst. Zur Anpassung der in einigen Mitgliedstaaten verwendeten Schlachtkörperaufmachungen an die Referenzaufmachung der Union sollten bestimmte Berichtigungsfaktoren festgesetzt werden.

(5)

Für den Zweck der Preisfeststellung sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet unterteilt wird, und wenn ja, in wie viele Regionen. Da das Vereinigte Königreich die Aufteilung seines Hoheitsgebiets in zwei Regionen beizubehalten beabsichtigt, empfiehlt es sich im Interesse der Transparenz vorzusehen, dass die Preisfeststellung für das Vereinigte Königreich sich auf zwei Regionen, nämlich Großbritannien und Nordirland, beziehen sollte.

(6)

Um zu gewährleisten, dass die Preise für Schlachtkörper und lebende Tiere für die Erzeugung der Mitgliedstaaten im Rind-, Schweine- und Schaffleischsektor repräsentativ sind, müssen die Kategorien, Klassen und Typen festgelegt sowie die Kriterien aufgestellt werden, anhand deren bestimmt wird, für welche Unternehmen oder Personen die Preisfeststellung obligatorisch sein sollte.

(7)

Die von den Mitgliedstaaten zur Berechnung der durchschnittlichen Wochenpreise anzuwendende praktische Methode ist festzulegen. Die Meldung dieser Preise und die entsprechenden Mitteilungen an die Kommission sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (8) erfolgen, mit Ausnahme der Mitteilungen, die für die Durchführung von Kontrollen vor Ort erforderlich sind oder die als Grundlage für eine vollständige Übersicht über den Fleischmarkt dienen.

(8)

Um eine einheitliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen zu gewährleisten, sollte vorgeschrieben werden, dass ein Kontrollausschuss der Union, der sich aus Sachverständigen der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt, Inspektionen vor Ort durchführt. Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Zusammensetzung und Tätigkeit dieses Ausschusses festgelegt werden.

(9)

Damit die Mitgliedstaaten sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINSTUFUNG VON SCHLACHTKÖRPERN UND KONTROLLEN VOR ORT

Artikel 1

Mitteilung der Einstufungsergebnisse

(1)   Die Schlachtbetriebe, die Einstufungsstellen oder die qualifizierten Einstufer gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182, welche die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen, teilen dem Lieferanten des Tieres die Einstufungsergebnisse mit. Diese entweder in Papierform oder elektronisch übermittelte Mitteilung enthält zu jedem Schlachtkörper folgende Angaben:

a)

die Einstufungsergebnisse in Form der in Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Buchstaben und Zahlen;

b)

das gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bestimmte Schlachtkörpergewicht mit der Angabe, ob es sich um das Warm- oder das Kaltgewicht handelt;

c)

die Aufmachung der hängenden Schlachtkörper zum Zeitpunkt des Wiegens und der Einstufung. Die Angabe der Schlachtkörperaufmachung ist nicht obligatorisch, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet oder in einer Region des betreffenden Mitgliedstaats nur eine Aufmachung zulässig ist;

d)

gegebenenfalls die Angabe, ob der Schlachtkörper nach einer automatischen Klassifizierungstechnik eingestuft wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Unterklassen umfasst, wenn diese Angaben vorliegen.

Artikel 2

Kontrollen vor Ort

(1)   In allen Schlachtbetrieben, welche die obligatorische Schlachtkörpereinstufung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen, werden Kontrollen vor Ort durchgeführt.

(2)   Die Leistung der qualifizierten Einstufer und der angewandten Klassifizierungsmethoden sowie die Einstufung, Aufmachung und Kennzeichnung der Schlachtkörper in den Schlachtbetrieben gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II, III und V, Teil B Abschnitte II und V sowie Teil C Abschnitte II, III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden vor Ort ohne Vorankündigung durch eine von den Schlachtbetrieben, den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern unabhängige Einrichtung kontrolliert.

Die Anforderung der Unabhängigkeit von den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern entfällt, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats selbst diese Kontrollen durchführt.

(3)   Untersteht die für Kontrollen vor Ort verantwortliche Stelle keiner zuständigen Behörde, so überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich in Form einer physischen Überwachung nach denselben Kriterien, ob die Kontrollen vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Artikel 3

Mindestanforderungen an die Kontrollen vor Ort

(1)   Wird in einem Mitgliedstaat eine Risikobewertung durchgeführt, um die Mindestanforderungen an Kontrollen vor Ort festzulegen, so sind die Häufigkeit dieser Kontrollen und die Mindestzahl der zu kontrollierenden Schlachtkörper auf der Grundlage dieser Risikobewertung festzusetzen, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachtbetrieben geschlachteten Tiere und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen vor Ort in diesen Schlachtbetrieben Rechnung getragen wird.

(2)   Wird in einem Mitgliedstaat keine Risikobewertung durchgeführt, so werden die Kontrollen vor Ort wie folgt vorgenommen:

a)

In allen Schlachtbetrieben, die im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten, mindestens zweimal alle drei Monate. Jede Kontrolle vor Ort muss sich auf mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, auf alle Schlachtkörper beziehen,

b)

in allen Schlachtbetrieben, die im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine pro Woche schlachten, mindestens zweimal alle drei Monate;

c)

die Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der Kontrollen vor Ort und die Mindestzahl der zu kontrollierenden Schlachtkörper für Schlachtbetriebe fest, die

i)

im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten,

ii)

im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten,

iii)

Schlachtkörper von Schafen einstufen.

(3)   Bei den Kontrollen vor Ort wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)

die Kategorie der Rinder- und Schafschlachtkörper,

b)

Einstufung, Wiegen und Kennzeichnung der Schlachtkörper,

c)

die kontinuierliche Messgenauigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe anhand eines Punkte- und Grenzwertsystems, mit dem die Messgenauigkeit der Klassifizierungsmethode bestimmt wird,

d)

die Schlachtkörperaufmachung,

e)

gegebenenfalls der tägliche Funktionstest sowie alle anderen technischen Aspekte der Klassifizierungsmethoden,

f)

die täglichen Kontrollberichte gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.

Artikel 4

Berichte und Entzug von Lizenzen und Zulassungen

(1)   Die zuständige Behörde verfasst Berichte über die Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 2 und bewahrt sie auf.

(2)   Wird bei den Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 2 festgestellt, dass eine erhebliche Anzahl falscher Einstufungen, Aufmachungen oder Kennzeichnungen vorliegt oder dass die automatische Klassifizierungstechnik nicht vorschriftsmäßig angewandt wird, so können die Lizenzen der qualifizierten Einstufer oder die Zulassungen für die automatische Klassifizierungstechnik gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 entzogen werden. Im Falle eines Fehlers bei der Kategorie, der Fleischigkeits- oder der Fettgewebeklasse kann die für die Kontrollen vor Ort zuständige Stelle den Betreiber auffordern, dies in der Kennzeichnung des Schlachtkörpers und in den betreffenden Dokumenten zu berichtigen.

KAPITEL II

FESTSTELLUNG UND MELDUNG VON MARKTPREISEN FÜR SCHLACHTKÖRPER UND LEBENDE TIERE

Artikel 5

Schlachtkörperaufmachung

(1)   Weicht die Aufmachung des hängenden Schlachtkörpers zum Zeitpunkt des Wiegens und der Einstufung von den Vorschriften in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ab, so wird das Warmgewicht des Schlachtkörpers durch Anwendung von Berichtigungsfaktoren angepasst.

Die Berichtigungsfaktoren für Schlachtkörper von Schweinen, weniger als acht Monate alten Rindern und von Schafen werden von den Mitgliedstaaten festgesetzt.

Die Berichtigungsfaktoren für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Ergeben sich für das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die gleichen Anpassungen nach Absatz 1, so können sie auf einzelstaatlicher Ebene berechnet werden. Sind sie von Schlachtbetrieb zu Schlachtbetrieb unterschiedlich, so werden sie jeweils auf Ebene des Schlachtbetriebs berechnet.

Artikel 6

Gebietsunterteilung für die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper

Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet als eine Region zählen oder in mehrere Regionen unterteilt werden soll. Diese Entscheidung wird auf der Grundlage folgender Kriterien getroffen:

a)

Größe des Hoheitsgebiets,

b)

Bestehen von Verwaltungsebenen,

c)

geografische Preisunterschiede.

Das Vereinigte Königreich wird für die Zwecke der Feststellung der Marktpreise von Rinderschlachtkörpern mindestens in die zwei Regionen Großbritannien und Nordirland unterteilt, die ihrerseits wiederum nach den Kriterien in Absatz 1 unterteilt werden können.

Artikel 7

Klassen für die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Rindern

Die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata der Union gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstreckt sich auf die in Anhang IV Teil A Abschnitt II genannten Kategorien und auf die folgenden Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen:

a)

Schlachtkörper von 8 bis höchstens 12 Monate alten Tieren: U2, U3, R2, R3, O2, O3,

b)

Schlachtkörper von 12 bis höchstens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren: U2, U3, R2, R3, O2, O3,

c)

Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren: R3,

d)

Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren: U2, U3, U4, R3, R4, O3, O4,

e)

Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben: R3, R4, O2, O3, O4, P2, P3,

f)

Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren: U2, U3, U4, R2, R3, R4, O2, O3, O4.

Artikel 8

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Rindern

(1)   Der zu meldende Marktpreis für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 wird festgestellt durch

a)

die Betreiber von Schlachtbetrieben, in denen jährlich mindestens 20 000 mindestens acht Monate alte Rinder geschlachtet werden,

b)

die Betreiber von Schlachtbetrieben, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und in denen jährlich weniger als 20 000 mindestens acht Monate alte Rinder geschlachtet werden,

c)

natürliche oder juristische Personen, die jährlich mindestens 10 000 mindestens acht Monate alte Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen, und

d)

natürliche oder juristische Personen, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und die jährlich weniger als 10 000 mindestens acht Monate alte Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die Preisfeststellung in ihrem Hoheitsgebiet mindestens bezieht auf

a)

25 % der Schlachtungen in den Regionen, auf die insgesamt mindestens 75 % der Gesamtschlachtungen in dem Mitgliedstaat entfallen, und

b)

30 % der mindestens acht Monate alten Rinder, die in diesem Mitgliedstaat geschlachtet werden.

(3)   Die gemäß Absatz 1 festgestellten Preise beziehen sich auf mindestens acht Monate alte Rinder, die im Bezugszeitraum geschlachtet wurden, und basieren auf dem Kaltgewicht des Schlachtkörpers gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.

(4)   Bei den Preisfeststellungen für die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Klassen ist das jeweilige durchschnittliche Schlachtkörpergewicht anzugeben; außerdem ist anzugeben, ob die Preise durch Anwendung der in Artikel 5 genannten Faktoren angepasst wurden.

Artikel 9

Klassen und Gewichte für die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Schweinen

Die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata der Union gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht sich auf die folgenden Gewichtsklassen:

a)

Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis höchstens 120 kg: S, E,

b)

Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis höchstens 180 kg: R.

Artikel 10

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Schweinen und weniger als acht Monate alten Rindern

Die zu meldenden Marktpreise für Schlachtkörper von Schweinen und weniger als acht Monate alten Rindern gemäß den Artikeln 14 bzw. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat, von den Betreibern von Schlachtbetrieben oder von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Tiere schlachten lassen und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Artikel 11

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen

Die zu meldenden Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat, von den Betreibern von Schlachtbetrieben oder von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Tiere schlachten lassen und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Die Marktpreise werden für die folgenden Gewichtskategorien festgestellt:

a)

Schlachtkörper leichter Lämmer mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 13 kg,

b)

Schlachtkörper schwerer Lämmer mit einem Schlachtkörpergewicht von mindestens 13 kg.

Artikel 12

Feststellung der Marktpreise für lebende Tiere

Die zu meldenden Marktpreise für jeden Typ männlicher Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen, von Jungrindern und von Ferkeln mit etwa 25 kg Lebendgewicht gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat oder von natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen Tieren handeln und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Artikel 13

Berechnung der wöchentlichen Preise für Schlachtkörper und lebende Tiere

(1)   Gibt es keine Preisfeststellung auf repräsentativen Märkten oder durch Betreiber von Schlachtbetrieben oder durch die in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten natürlichen oder juristischen Personen, so sind die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch in der betreffenden Region einen Ausschuss zur Feststellung der Preise für diese Region eingesetzt und setzt sich dieser Ausschuss zu gleichen Teilen aus Käufern und Verkäufern von mindestens acht Monate alten Rindern und deren Schlachtkörpern zusammen, so kann dieser Mitgliedstaat die von diesem Ausschuss festgesetzten Preise für die Berechnung der zu meldenden Preise zugrunde legen.

(2)   Machen Pauschalkäufe mehr als 35 % der Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in einem Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat Kriterien zum Ausschluss bestimmter Lieferungen von der Berechnung der Preise aufstellen, wenn diese Lieferungen die Preise unverhältnismäßig stark beeinflussen.

Machen Pauschalkäufe jedoch weniger als 35 % der Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in einem Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat beschließen, die auf diese Käufe angewendeten Preise bei den Preisberechnungen unberücksichtigt zu lassen.

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen berechnet die zuständige Behörde für jede Klasse einen repräsentativen einzelstaatlichen Preis unter Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 14

Meldung von Marktpreisen an die zuständige Behörde

Die gemäß den Artikeln 7 bis 12 zwischen Montag und Sonntag einer jeden Woche festgestellten Preise werden

a)

der zuständigen Behörde vom Betreiber des Schlachtbetriebs oder der natürlichen oder juristischen Person gemäß den Artikeln 8, 10, 11 und 12 innerhalb der vom Mitgliedstaat gesetzten Frist in Papierform oder auf elektronischem Weg übermittelt oder

b)

nach Wahl des Mitgliedstaats seiner zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb oder in den Betriebsstätten der in den Artikeln 8, 10, 11 und 12 genannten natürlichen oder juristischen Person zur Kenntnis gebracht.

Artikel 15

Meldung von Marktpreisen und Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Meldung der Marktpreise und die Übermittlung der Mitteilungen gemäß den Artikeln 13 bzw. 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfolgen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185, mit Ausnahme der in Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 genannten Mitteilungen.

(2)   Die Preise beziehen sich auf den Zeitraum von Montag bis Sonntag, der der Woche vorausgeht, in der sie mitgeteilt werden.

KAPITEL III

KONTROLLAUSSCHUSS DER UNION UND KONTROLLEN VOR ORT

Artikel 16

Unionskontrollausschuss

(1)   Der Unionskontrollausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) hat die Aufgabe, vor Ort Folgendes zu kontrollieren:

a)

die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,

b)

die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata,

c)

die Einstufung, Identifizierung und Kennzeichnung der Erzeugnisse im Rahmen des Ankaufs zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor.

(2)   Der Ausschuss besteht höchstens aus

a)

drei Sachverständigen der Kommission, von denen einer im Ausschuss den Vorsitz führt,

b)

einem Sachverständigen des betreffenden Mitgliedstaats,

c)

acht Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Qualifikation, vor allem auf den Gebieten der Einstufung von Schlachtkörpern und der Feststellung von Marktpreisen sowie der besonderen Art der durchzuführenden Arbeiten.

Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Ausschussmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.

(3)   Die Kommission trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der Ausschussmitglieder in Zusammenhang mit den Kontrollen vor Ort nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an außenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

Artikel 17

Kontrollen vor Ort

(1)   Die Kontrollen vor Ort finden in den Schlachtbetrieben, auf Fleischmärkten, in Interventionszentren, in Preisnotierungszentren und den zentralen oder regionalen Dienststellen statt, die zuständig sind für

a)

die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,

b)

die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata,

c)

die Einstufung, Identifizierung und Kennzeichnung der Erzeugnisse im Rahmen des Ankaufs zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor.

(2)   Die Kontrollen vor Ort werden in regelmäßiger Folge in den Mitgliedstaaten durchgeführt, und ihre Frequenz richtet sich insbesondere nach der relativen Bedeutung der Rind-, Schweine- und Schaffleischerzeugung in den besuchten Mitgliedstaaten oder den bei der Anwendung der Handelsklassenschemata und bei der Meldung der Marktpreise auftretenden Unregelmäßigkeiten.

Vertreter des besuchten Mitgliedstaats dürfen an den Kontrollen vor Ort teilnehmen.

Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollen vor Ort in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Anforderungen der Kommission aus. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens 60 Tage vor den Kontrollen vor Ort den Entwurf des Programms für die geplanten Kontrollen. Die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jeder Kontrolle vor Ort über Änderungen des Programms und dessen Ablauf.

Artikel 18

Berichte

Am Ende jedes Besuchs treten die Ausschussmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Mitglieder des Ausschusses ziehen aus der Kontrolle vor Ort Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten:

a)

Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,

b)

Feststellung der Marktpreise nach diesen Handelsklassenschemata.

Der Ausschussvorsitz erstellt einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen vor Ort unter Einbeziehung der in Unterabsatz 1 genannten Schlussfolgerungen. Der Bericht wird dem kontrollierten Mitgliedstaat schnellstmöglich und den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt.

Werden in einem Mitgliedstaat Kontrollen vor Ort gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt, so übermittelt die Kommission der jeweils zuständigen Behörde einen Berichtsentwurf zwecks Abgabe von Bemerkungen, berücksichtigt diese Bemerkungen bei der Abfassung des Abschlussberichts und veröffentlicht sie zusammen mit dem Abschlussbericht.

Werden in dem Bericht über die Kontrollen vor Ort Mängel in den verschiedenen kontrollierten Tätigkeitsbereichen festgestellt oder Empfehlungen für eine Verbesserung der Tätigkeit abgegeben, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts über alle geplanten oder vorgenommenen Änderungen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 47).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 228 vom 27.8.2013, S. 5).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (siehe Seite 74 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Berichtigungsfaktoren für mindestens acht Monate alte Rinder gemäß Artikel 5 Absatz 1 als abzuziehender oder zu addierender Prozentsatz des Schlachtkörpergewichts

Prozentsatz

Minus

Plus

Fettgewebeklassen

1-2

3

4-5

1

2

3

4

5

Nieren

– 0,4

 

Nierenfettgewebe

– 1,75

– 2,5

– 3,5

 

Beckenfettgewebe

– 0,5

 

Leber

– 2,5

 

Saumfleisch

– 0,4

 

Nierenzapfen

– 0,4

 

Schwanz

– 0,4

 

Rückenmark

– 0,05

 

Euterfett

– 1,0

 

Hoden

– 0,3

 

Sackfett

– 0,5

 

Oberschalenkranzfett

– 0,3

 

Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett)

– 0,3

 

Entfernung des Fettgewebes

 

0

0

+ 2

+ 3

+ 4

Entfernung von Unterbrustfettgewebe, sodass eine Fettschicht bleibt (das Muskelgewebe darf nicht freiliegen)

 

0

+ 0,2

+ 0,2

+ 0,3

+ 0,4

Entfernung des unmittelbar am Sackfett anliegenden Fetts der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung

 

0

+ 0,3

+ 0,4

+ 0,5

+ 0,6


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