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Document 32015R1191

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1191 der Kommission vom 20. Juli 2015 über die Nichtgenehmigung von Artemisia vulgaris L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 193, 21.7.2015, p. 122–123 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1191/oj

21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/122


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1191 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2015

über die Nichtgenehmigung von Artemisia vulgaris L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2013 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Artemisia vulgaris L. als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 25. August 2014 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 27. Januar 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Artemisia vulgaris L.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Artemis vulgaris L. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Aus Artemisia-Arten hergestellte alkoholische Getränke sind jedoch in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführt, in dem Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten verzehrfertigen zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind, festgelegt sind. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die Höchstmengen in den in dem genannten Teil B aufgeführten zusammengesetzten Lebensmitteln nicht infolge der Verwendung von Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften überschritten werden. Artemisia-Arten dürfen daher nicht ohne Einschränkungen als Lebensmittel verwendet werden.

(4)

Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken geltend gemacht, die die Exposition gegenüber Thujon, Eucalyptol und Campher und die Risiken für Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Verbraucher sowie für Nichtzielorganismen betreffen.

(5)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(7)

Es wurde folglich im Überprüfungsbericht der Kommission nicht nachgewiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Artemisia vulgaris L. sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(8)

Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Artemis vulgaris L. als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung als Grundstoff

Artemis vulgaris L. wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Artemisia vulgaris for use in plant protection as insecticide/repellent on orchards, vineyards and vegetables. EFSA supporting publication 2014:EN-644. 36 S.

(3)  http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=homepage&language=DE

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).


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