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Document 32015R0707

Durchführungsverordnung (EU) 2015/707 der Kommission vom 30. April 2015 über die Nichtgenehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2015/2756

OJ L 113, 1.5.2015, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/707/oj

1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/707 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

über die Nichtgenehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2013 erhielt die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag des Institut Technique de l'Agriculture Biologique auf Genehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 12. Juni 2014 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 20. März 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt.

(3)

Aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen geht hervor, dass Rheum-officinale-Wurzelextrakt die Kriterien eines Lebensmittels gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nicht erfüllt.

(4)

Im technischen Bericht wurden Bedenken geltend gemacht, die die Risiken von Verwendern, Arbeitnehmern, anwesenden Personen und Verbrauchern sowie von Organismen, die nicht bekämpft werden sollen, betreffen.

(5)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Prüfung durch die Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(7)

Es wurde folglich hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen nicht nachgewiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Rheum-officinale-Wurzelextrakt sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(8)

Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung als Grundstoff

Rheum-officinale-Wurzelextrakt wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Rheum officinale and the conclusions drawn by EFSA on the specific points raised. 2014:EN-617. 31 S.

(3)  http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=activesubstance.selection&language=EN.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


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