Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010PC0748

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    /* KOM/2010/0748 endg. - COD 2010/0383 */

    52010PC0748

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen /* KOM/2010/0748 endg. - COD 2010/0383 */


    DE

    Brüssel, den 14.12.2010

    KOM(2010) 748 endgültig

    2010/0383 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    (Neufassung)

    {SEK(2010) 1547 endgültig}

    {SEK(2010) 1548 endgültig}

    BEGRÜNDUNG

    1. Hintergrund

    1.1. Allgemeiner Kontext

    Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“).

    Die Verordnung „Brüssel I“ bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Europäischen Union. Das von der Verordnung erfasste Spektrum an Sachverhalten ist breit gefächert und umfasst neben dem Vertragsrecht auch deliktische sowie Eigentumsansprüche. Die Verordnung bestimmt, bei welchem Gericht eine grenzüberschreitende Streitsache am besten aufgehoben ist, und garantiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidungen ohne Weiteres anerkannt und vollstreckt werden. Die Verordnung ersetzt das Brüsseler Übereinkommen von 1968, das zwischen den damaligen Mitgliedstaaten geschlossen und im Zuge der verschiedenen Erweiterungsrunden mehrfach geändert wurde. Sie gilt für alle Mitgliedstaaten, auch für Dänemark, mit dem zu diesem Zweck ein gesondertes internationales Abkommen geschlossen wurde, da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Dänemark im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit einen Sonderstatus einräumt.

    Die Verordnung trat im März 2002 in Kraft. Acht Jahre später hat die Kommission die Verordnung einem Praxistest unterzogen und dabei Änderungen an der Verordnung für nötig befunden.

    1.2. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzungen

    Auch wenn die Verordnung nach allgemeiner Einschätzung gute Dienste leistet, ergab die Befragung der einschlägigen Interessengruppen ebenso wie die Reihe der von der Kommission in Auftrag gegebenen empirischen Studien, dass die Anwendung der Verordnung in einigen Punkten Defizite aufweist, die beseitigt werden sollten. Im Wesentlichen lassen sich vier größere Problemfelder ausmachen:

    · Der freie Verkehr von gerichtlichen Entscheidungen wird nach wie vor durch das ihrer Anerkennung und Vollstreckung vorausgehende Verfahren („Exequatur“) behindert, das für die Parteien mit einem unnötigen Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist und Unternehmen wie Bürger davon abhält, sich die Vorteile des Binnenmarktes uneingeschränkt zunutze zu machen.

    · Bei Streitigkeiten mit Schuldnern aus einem Drittstaat ist der Zugang zu den Gerichten der EU insgesamt unbefriedigend. Von einigen Ausnahmen abgesehen gilt die Verordnung in ihrer jetzigen Form nur, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in der EU hat. In allen anderen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht. Die vielen unterschiedlichen nationalen Regelungen führen dazu, dass in der EU niedergelassene Unternehmen bei Geschäften mit Partnern aus Drittländern nicht generell denselben gerichtlichen Rechtsschutz genießen: Während einige problemlos ein Gericht in der EU anrufen können, ist dies für andere nicht möglich, noch nicht einmal dann, wenn kein Gericht zuständig ist, das ein faires Verfahren garantiert. Außerdem ist für den Fall, dass das innerstaatliche Recht bei Rechtsstreitigkeiten mit nicht in der EU wohnhaften Parteien den Zugang zu einem Gericht in der EU verwehrt, die Durchsetzung von zwingendem EU-Recht zum Schutz beispielsweise von Verbrauchern, Arbeitnehmern oder Handelsvertretern nicht gewährleistet.

    · Die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen muss verbessert werden. Gegenwärtig ist das von den Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht laut Verordnung verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, wenn ein anderes Gericht zuerst angerufen worden ist. Böswillige Streitparteien erhalten dadurch die Möglichkeit, die Entscheidung in einem Rechtsstreit dadurch hinauszuzögern, dass sie zunächst ein unzuständiges Gericht anrufen. Abgesehen von den zusätzlichen Kosten und dem Zeitaufwand leiden darunter auch die Rechtssicherheit und die Berechenbarkeit einer Streitbeilegung, obwohl doch gerade darin der eigentliche Zweck von Gerichtsstandsvereinbarungen besteht.

    · Schiedsgerichtsbarkeit und gerichtliche Streitbeilegung müssen besser miteinander verzahnt werden. Die Schiedsgerichtsbarkeit fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Gesetzt jedoch den Fall, eine Partei ficht eine Schiedsklausel vor Gericht an, dann kann sie die Schiedsvereinbarung dadurch praktisch unterlaufen und eine Situation herbeiführen, in der zwei Verfahren parallel zueinander laufen, was die Gefahr von zwei miteinander unvereinbaren Lösungen der Rechtsstreitigkeit in sich birgt. Ein solches Vorgehen ist nicht nur kostspielig und zeitaufwändig, sondern beeinträchtigt auch die Berechenbarkeit des Streitbeilegungsverfahrens und schafft Anreize für missbräuchliche Prozesstaktiken.

    Eine ausführliche Analyse der Schwierigkeiten, die das derzeitige Verfahren verursacht, sowie der Auswirkungen der verschiedenen ins Auge gefassten Abhilfemaßnahmen findet sich in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.

    Die Überarbeitung erfolgt vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums, der das übergeordnete Ziel bleibt und die Beseitigung der noch verbleibenden Hindernisse für den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erfordert. Mit dem vom Europäischen Rat 2009 auf den Weg gebrachten Stockholmer Programm [1] wurde diesem Ziel erneut Nachdruck verliehen. Das konkrete Ziel des vorliegenden Vorschlags besteht darin, die Beschreitung des Rechtswegs und den freien Verkehr von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union über die Ländergrenzen hinweg zu erleichtern. Ferner soll die Neufassung durch Schaffung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einen Beitrag zur Gesundung der europäischen Wirtschaft leisten.

    2. Konsultation und Folgenabschätzung

    Dem Vorschlag ging eine ausführliche Befragung der interessierten Öffentlichkeit, der Mitgliedstaaten sowie von anderen Institutionen und Sachverständigen zu den Problemen des derzeitigen Verfahrens und den möglichen Lösungen voraus. Am 21. April 2009 nahm die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung an sowie ein Grünbuch mit Änderungsvorschlägen, zu dem insgesamt 130 Kommentare eingingen. Ebenfalls berücksichtigt wurden die Ergebnisse mehrerer Studien zu verschiedenen Aspekten der Überarbeitung, darunter eine Studie über die praktische Anwendung der Verordnung aus dem Jahr 2007 [2] sowie eine Studie zur Restzuständigkeit [3] aus dem Jahr 2006. Empirische Daten zu den Auswirkungen der verschiedenen Optionen lieferten zwei weitere Auftragsstudien [4]. Die Überarbeitung der Verordnung stand auch im Mittelpunkt zweier Konferenzen, die die Kommission 2009 [5] und 2010 [6] veranstaltet hat. Im Juli 2010 fand ein Treffen mit Rechtsexperten aus den Mitgliedstaaten statt. Zur Frage der Schiedsgerichtsbarkeit wurde eine spezielle Sachverständigengruppe eingesetzt, die sich jeweils einmal im Juli, September und Oktober 2010 traf.

    Im Folgenden sind die Meinungen interessierter Kreise zu den wichtigsten Elementen der Reform zusammengefasst. Die große Mehrheit der Befragten, darunter alle Mitgliedstaaten, sprach sich für den freien Verkehr von gerichtlichen Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union und damit auch generell für die Abschaffung des Exequaturverfahrens aus. Die überwiegende Mehrheit der Befragten war der Ansicht, dass die Abschaffung des Exequaturverfahrens mit bestimmten rechtlichen Garantien, vor allem zum Schutz der Verteidigungsrechte des Vollstreckungsgegners, einhergehen müsse. Unterschiedliche Ansichten gab es zum Umfang dieser Garantien und zum Ort, an dem sie wirksam werden sollen (Vollstreckungs- oder Ursprungsmitgliedstaat). Besondere Bedenken gegen die Abschaffung des Exequaturverfahrens gab es bei Verleumdungsklagen und kollektiven Rechtsschutzverfahren. In der Frage der Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtsverkehr war man mehrheitlich der Auffassung, dass eine Regelung im Wege multilateraler internationaler Verhandlungen die sinnvollste Lösung sei. Über das Vorgehen in Ermangelung einer solchen Regelung gingen die Meinungen hingegen auseinander. Während eine Reihe von interessierten Kreisen und Mitgliedstaaten eine Ausweitung der Zuständigkeitsvorschriften auf Beklagte aus Drittstaaten befürworteten, insbesondere deshalb, um die Zuständigkeit eines europäischen Gerichts zu gewährleisten, ging die Mehrheitsmeinung dahin, dass die Anerkennung und Vollstreckung von in einem Drittstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf multilateraler Ebene geregelt werden sollte, um eine auf Gegenseitigkeit basierende Lösung im internationalen Rahmen zu erreichen. Weitgehend einig waren sich interessierte Kreise und Mitgliedstaaten darin, dass die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen verbessert werden müsse. Von den verschiedenen Möglichkeiten, die sich diesbezüglich bieten, wurde diejenige bevorzugt, die dem vereinbarten Gericht zuerst Gelegenheit gibt, seine Zuständigkeit festzustellen. Eine solche Vorgehensweise würde weitgehend dem im Haager Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen vereinbarten Mechanismus entsprechen und mithin für Kohärenz innerhalb der Union und auf internationaler Ebene sorgen, sollte sich die Union zu einem späteren Zeitpunkt entschließen, Vertragspartei des Übereinkommens von 2005 zu werden. In der Frage der Verzahnung zwischen Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit waren sich zwar viele der Befragten des Problems bewusst und sprachen sich für künftige Maßnahmen aus, doch äußerten mehrere Schiedsgerichtsvereinigungen die Sorge, dass eine wie auch immer geartete Regelung Auswirkungen auf die weltweit führende Rolle europäischer Schiedsstellen haben könnte. Deswegen gingen die Meinungen über die beste Lösung, d.h. aktive Förderung von Schiedsvereinbarungen bei gleichzeitiger Unterbindung von Parallelverfahren und Prozessverschleppungstaktiken oder weit reichender Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung, denn auch auseinander. Abgesehen davon zeigten sich viele der Befragten mit der Funktionsweise des New Yorker Übereinkommens von 1958 zufrieden; ihrer Meinung nach sollte die Union daran nicht rütteln.

    Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, Kosten und Nutzen der wichtigsten Komponenten ihres Vorschlags untersucht.

    3. Rechtliche Aspekte

    3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

    Die Neufassung soll Folgendes beinhalten:

    · Abschaffung des Zwischenverfahrens für die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen (Exequatur) außer bei Entscheidungen über Verleumdungsklagen und kollektiven Schadenersatzklagen

    · Ausweitung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung auf Streitsachen, bei denen der Beklagte ein Drittstaatsangehöriger ist; hierzu gehört auch die Regelung von Sachverhalten, bei denen dieselbe Sache vor einem Gericht innerhalb und außerhalb der EU anhängig ist

    · Verbesserung der Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

    · bessere Verzahnung von Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit

    · bessere Koordinierung der Verfahren vor den Gerichten der Mitgliedstaaten

    · Erleichterung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei bestimmten Arten von Rechtsstreitigkeiten und

    · Klärung der Voraussetzungen, unter denen einstweilige und Sicherungsmaßnahmen in der EU ohne Weiteres länderübergreifend anerkannt und vollstreckt werden können.

    3.1.1. Abschaffung des Exequaturverfahrens

    Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen beruht, entwickelte sich parallel zur Schaffung eines europäischen Binnenmarktes. Die gegenseitige Anerkennung wurde durch die Lockerung der Anforderungen an die Nachprüfung ausländischer Gerichtsurteile in der Union nach und nach vereinfacht. Heute ist die justizielle Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten so weit gereift, dass es möglich ist, zu einem einfacheren, kostengünstigeren und standardisierteren Verfahren bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen mit Auslandsberührung überzugehen und die noch bestehenden formalen Hindernisse zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Der Vorschlag sieht daher für sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, die Abschaffung des Exequaturverfahrens vor. Nicht in den Anwendungsbereich sollen Entscheidungen fallen, die sich mit Verleumdungs- und kollektiven Schadenersatzklagen befassen. Die Abschaffung des Exequaturverfahrens soll mit verfahrensrechtlichen Garantien einhergehen, die einen angemessenen Schutz des in Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta verbrieften Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren und auf Wahrung seiner Verteidigungsrechte sicherstellen. Der beklagten Partei stünden im Wesentlichen drei Rechtsbehelfe zur Verfügung, um im Notfall zu verhindern, dass ein in einem Mitgliedstaat ergangenes Gerichtsurteil in einem anderen Mitgliedstaat rechtswirksam wird: Erstens könnte sie das Urteil im Ursprungsmitgliedstaat anfechten, wenn sie über das dortige Verfahren nicht ausreichend informiert wurde. Sodann sieht der Vorschlag einen außerordentlichen Rechtsbehelf im Vollstreckungsmitgliedstaat vor, der die beklagte Partei in die Lage versetzt, jeden sonstigen im Zuge des Verfahrens vor dem Ursprungsmitgliedstaat aufgetretenen Verfahrensfehler geltend zu machen, der sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Schließlich könnte die beklagte Partei die Vollstreckung der Entscheidung für den Fall aussetzen, dass sie mit der Entscheidung eines Gerichts im Vollstreckungsmitgliedstaat oder – sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind – in einem Drittstaat kollidiert. Mit diesen Rechtsbehelfen soll den Sachverhalten Rechnung getragen werden, in denen es vor allem um den Schutz der Verteidigungsrechte geht und die bisher Anlass für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gaben, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass die materiell-rechtliche Prüfung des Kriteriums der öffentlichen Ordnung abgeschafft wird. Auf diese Weise entfällt der durch das Exequaturverfahren verursachte Kosten- und Zeitaufwand, während die Verteidigungsrechte der beklagten Partei gewahrt bleiben.

    Der Vorschlag beinhaltet auch eine Reihe von Formblättern, die die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsentscheidungen bei Wegfall des Exequaturverfahrens sowie den Antrag auf Nachprüfung im Rahmen des oben beschriebenen Verfahrens zum Schutz der Verteidigungsrechte erleichtern sollen. Mit den Formblättern soll die Vollstreckung der Entscheidung durch die zuständige Behörde vereinfacht werden, insbesondere dann, wenn Zinsen und Kosten berechnet werden müssen. Durch sie kann auch das Erfordernis der Anfertigung einer Übersetzung entfallen und dem Schuldner, der die Entscheidung nachprüfen lassen möchte, der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert werden.

    Beibehalten werden soll das Exequaturverfahren hingegen bei Entscheidungen in Fällen von Verleumdung, wenn eine Person behauptet, in ihren Persönlichkeitsrechten oder ihrem Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre verletzt worden zu sein. Diese Fälle sind außerordentlich heikel und die Mitgliedstaaten haben jeweils unterschiedliche Ansichten dazu, wie die verschiedenen einschlägigen Grundrechte – Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten und der Meinungs- und Informationsfreiheit – gewahrt werden können. Wegen dieser Unterschiede und des Fehlens einer harmonisierten Kollisionsnorm auf Unionsebene (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) [7] wäre es verfrüht anzunehmen, dass die verschiedenen Rechtsordnungen einander bereits so viel Vertrauen entgegenbringen, dass weiter reichende Maßnahmen denkbar wären. Es erscheint daher ratsam, bei Entscheidungen über Verleumdungsklagen einstweilen am Exequaturverfahren festzuhalten, bis in den materiell- und/oder kollisionsrechtlichen Fragen mehr Klarheit besteht.

    Das Exequaturverfahren bleibt ebenfalls erhalten für Entscheidungen in Verfahren, die von mehreren Klägern gemeinsam, einer repräsentativen Einrichtung oder einer im öffentlichen Interesse handelnden Stelle angestrengt werden und mit denen eine Vielzahl von Klägern Ersatz des ihnen durch unzulässige Geschäftspraktiken entstandenen Schadens verlangen („kollektiver Rechtsschutz"). Die Möglichkeiten, im Kollektiv wegen illegaler Geschäftspraktiken auf Schadenersatz zu klagen, sind in den Mitgliedstaaten der EU ganz unterschiedlich geregelt. Im Grunde hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes Schadenersatzrecht, auf diesem Gebiet gibt es keine zwei Systeme, die gleich wären. In einigen Mitgliedstaaten gibt es kollektive Rechtsschutzverfahren nur in ganz bestimmten Bereichen (z.B. für geschädigte Kapitalanleger in Deutschland oder für die Geschädigten wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken im Vereinigten Königreich), in anderen Ländern wiederum haben sie einen größeren Anwendungsbereich (z.B. die kollektiven Rechtsschutzverfahren in Spanien). Ein zweiter Unterschied betrifft die Klagebefugnis in Schadenersatzverfahren: Einige Mitgliedstaaten haben öffentlichen Stellen eine Klagebefugnis zuerkannt (z.B. dem Bürgerbeauftragten in Finnland), während andere privaten Einrichtungen wie z.B. Verbraucherschutzverbänden oder Einzelnen, die im Auftrag einer Gruppe handeln, ein Klagerecht einräumen (z.B. Bulgarien oder Portugal). In vielen Mitgliedstaaten existieren verschiedene Szenarien nebeneinander her. Unterschiede gibt es auch in Bezug auf die Art der Geschädigten, die ein kollektives Schadenersatzverfahren anstrengen können. Die meisten Rechtsordnungen gestatten es Verbrauchern, gemeinsam auf Schadenersatz zu erheben, nur wenige gestehen dieses Recht auch anderen Geschädigten wie etwa Kleinunternehmen zu. Außerdem kann eine Gerichtsentscheidung für die Mitglieder der Gruppe unterschiedliche Rechtsfolgen haben: In den meisten Mitgliedstaaten ist die Entscheidung nur für jene bindend, die sich ausdrücklich dem Verfahren angeschlossen haben („Opt-in“, z.B. in Schweden, Italien). In einigen Mitgliedstaaten entfaltet die Entscheidung gegenüber allen Mitgliedern der Gruppe rechtliche Wirkung, sofern sie nicht ausdrücklich etwas Anderes erklärt haben (Portugal, Dänemark, Niederlande). Unterschiedlich geregelt ist auch der Zeitpunkt, zu dem die Identität der Klageberechtigten festgestellt wird: In einigen Mitgliedstaaten muss die Identitätsfeststellung zusammen mit der Einreichung der Verbandsklage erfolgen (z.B. im Vereinigten Königreich), während sie in anderen (z.B. in Polen und Spanien) zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann. Erhebliche Unterschiede bestehen auch bei der Finanzierung von kollektiven Rechtsschutzverfahren, der Verteilung des zugesprochenen Schadenersatzes und beim Rückgriff auf alternative Streitbeilegungsverfahren. Angesichts dieser weit reichenden Diskrepanzen kann zum jetzigen Zeitpunkt das erforderliche Maß an gegenseitigem Vertrauen nicht als gegeben betrachtet werden. Die Kommission wird eine öffentliche Anhörung zum kollektiven Rechtsschutz in Europa durchführen, um auf diese Weise herauszufinden, welche Formen des kollektiven Rechtsschutzes mit dem Rechtssystem der EU und den Rechtsordnungen der 27 EU-Mitgliedstaaten vereinbar sind. Dabei soll unter anderem festgestellt werden, wie effizient das europäische Zivil- und Prozessrecht für den kollektiven Rechtsschutz und für EU-weit vollstreckbare Entscheidungen ist. Solange das Ergebnis dieser Konsultation nicht vorliegt, wäre es daher verfrüht, sich über das bisherige Prozedere hinwegzusetzen und das Exequaturverfahren für Gerichtsentscheidungen in kollektiven Rechtsschutzverfahren abzuschaffen. Sollte die Konsultation auf eine Harmonisierung oder Angleichung der Bestimmungen in diesem Bereich hinauslaufen, sollten die Vorschriften des vorliegenden Verordnungsentwurfs über die Abschaffung des Exequaturverfahrens auf Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes ausgeweitet werden. Aber auch ohne eine Harmonisierung oder Angleichung der einschlägigen Vorschriften sollte es der Kommission unbenommen bleiben, die Abschaffung des Exequaturverfahrens für Entscheidungen in kollektiven Schadenersatzverfahren vorzuschlagen, wenn sich eine solche Lösung als effizient erweist und eine Entwicklung der europäischen Rechtsordnung in diese Richtung gutgeheißen wird.

    3.1.2. Verbesserung der Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtsverkehr

    Um die Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtsverkehr zu verbessern, werden verschiedene Änderungen vorgeschlagen:

    · Der Vorschlag weitet die Zuständigkeitsregeln der Verordnung auf Schuldner aus Drittstaaten aus. Für Unternehmen und Privatpersonen wird es dadurch generell leichter, Beklagte aus Drittstaaten in der EU gerichtlich zu belangen, weil in diesem Fall die besonderen Zuständigkeitschriften zum Tragen kommen, wonach die Zuständigkeit beim Gericht am Erfüllungsort liegt. Konkret bedeutet die Änderung, dass die Zuständigkeitsvorschriften zum Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern und Versicherten auch dann greifen, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz außerhalb der EU hat.

    · Der Vorschlag sieht eine weitere Harmonisierung der Vorschriften zur subsidiären Zuständigkeit vor und schafft zwei zusätzliche Gerichtsstände für Streitfälle, bei denen die beklagte Partei ihren Wohnsitz außerhalb der EU hat. So soll ein Schuldner aus einem Drittstaat an dem Ort verklagt werden können, an dem ihm gehörendes bewegliches Vermögen belegen ist, sofern dessen Wert nicht in einem krassen Missverhältnis zur Höhe der Forderung steht und der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist. Außerdem soll die Zuständigkeit auf die Gerichte eines Mitgliedstaats übergehen, wenn an einem anderen Gerichtsstand kein faires Verfahren gewährleistet ist und der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zu dem betreffenden Mitgliedstaat aufweist („Notzuständigkeit“). Die Harmonisierung der subsidiären Zuständigkeit stellt sicher, dass Privatpersonen und Unternehmen in der Union denselben gerichtlichen Rechtsschutz genießen und schafft folglich für Unternehmen im Binnenmarkt gleiche Bedingungen. Die harmonisierten Vorschriften treten an die Stelle der einzelstaatlichen Regelungen. Die Zuständigkeit des Gerichts, an dem das Vermögen belegen ist, gleicht den Umstand aus, dass sich die beklagte Partei nicht in der Union befindet. Eine solche Regelung gibt es in einer ganzen Reihe von Mitgliedstaaten; sie hat den Vorteil, dass die Entscheidung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sie ergangen ist. Die Notzuständigkeit garantiert Klägern aus der EU ein faires Verfahren; dies ist besonders wichtig für EU-Unternehmen, die dabei sind, in Ländern mit noch unausgereiftem Rechtssystem zu investieren.

    · Für den Fall, dass ein Rechtsstreit in derselben Sache zwischen denselben Parteien vor einem EU-Gericht und einem Gericht in einem Drittstaat anhängig ist, sieht der Vorschlag eine spezielle Rechtshängigkeitsklausel vor. Danach kann ein Gericht eines Mitgliedstaats das Verfahren ausnahmsweise aussetzen, wenn zuerst ein Gericht eines Drittstaats angerufen wurde, das aller Voraussicht nach innerhalb einer zumutbaren Frist über die Sache befindet und dessen Entscheidung von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt wird und dort vollstreckbar ist. Mit dieser Änderung sollen vermieden werden, dass zeitgleich Verfahren bei einem Gericht innerhalb und außerhalb der EU anhängig sind.

    3.1.3. Verbesserung der Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

    Der Vorschlag sieht zwei Änderungen vor, deren Ziel es ist, die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern.

    Treffen die Parteien für den Streitfall ein Gerichtsstandsvereinbarung, soll dem Vorschlag zufolge zunächst das vereinbarte Gericht die Möglichkeit haben, sich für zuständig zu erklären, gleich, ob es zuerst oder später angerufen wurde. Jedes andere angerufene Gericht muss das Verfahren aussetzen, bis das Gericht am vereinbarten Gerichtsstand sich für zuständig oder - sollte die Gerichtsstandsvereinbarung nichtig sein - für unzuständig erklärt hat. Durch diese neue Vorschrift wird sich die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen verbessern, wohingegen der Anreiz, wider besseres Wissens bei einem unzuständigen Gericht Klage zu erheben, verringert wird.

    Außerdem ist die Einführung einer harmonisierten Kollisionsnorm zur materiellen Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen vorgesehen, um sicherzustellen, dass diesbezüglich unabhängig vom angerufenen Gericht überall annährend gleich entschieden wird.

    Beide Änderungen sind den Lösungen nachempfunden, die das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Jahr 2005 vorsieht, unter anderem auch deshalb, um den möglichen Abschluss dieses Übereinkommens durch die Europäische Union zu erleichtern.

    3.1.4. Bessere Verzahnung von Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit

    Der Vorschlag enthält eine besondere Vorschrift zum Verhältnis zwischen Schieds- und Gerichtsverfahren. Das in einem Rechtsstreit angerufene Gericht ist dem zufolge verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, wenn seine Zuständigkeit infolge einer Schiedsgerichtsvereinbarung bestritten wird und ein Schiedsgericht mit der Sache betraut oder in dem Mitgliedstaat des Schiedsverfahrens ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch eingeleitet wurde. Durch diese neue Vorschrift wird der Stellenwert von Schiedsgerichtsvereinbarungen in Europa erhöht, der Gefahr parallel laufender Gerichts- und Schiedsverfahren vorgebeugt und der Anreiz für missbräuchliche Prozesstaktiken beseitigt.

    3.1.5. Bessere Koordinierung der Verfahren vor den Gerichten der Mitgliedstaaten

    Eine Reihe von Änderungen dient der besseren Abstimmung der Verfahren in den Mitgliedstaaten:

    · So soll die allgemeine Vorschrift zur Rechtshängigkeit dadurch verbessert werden, dass dem zuerst angerufenen Gericht eine Frist für die Feststellung seiner Zuständigkeit vorgegeben wird. Außerdem ist vorgesehen, dass sich die mit derselben Sache befassten Gerichte gegenseitig informieren.

    · Der Vorschlag erleichtert die Verbindung von Klagen, da das Erfordernis entfällt, dass die Klageverbindung nach nationalem Recht zulässig sein muss.

    · Jede einstweilige Maßnahme, einschließlich solcher, die auf Sicherung gerichtet sind, soll künftig ohne Weiteres länderübergreifend anerkannt und vollstreckt werden können, wenn sie von dem in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurde. Dies soll unter bestimmten Umständen selbst für ohne Anhörung des Schuldners angeordnete Maßnahmen gelten. Umgekehrt untersagt der Vorschlag den freien Verkehr einstweiliger Maßnahmen, die von einem in der Hauptsache unzuständigen Gericht angeordnet wurden. Da das Recht der Mitgliedstaaten in diesem Punkt stark divergiert, soll die Wirkung dieser Maßnahmen auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt werden, in dem sie angeordnet wurden, um so der Gefahr des Forum-Shoppings vorzubeugen. Ist das Verfahren in der Sache bei einem Gericht anhängig und wird bei einem anderen Gericht die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme beantragt, sieht der Vorschlag vor, dass die beiden Gerichte kooperieren, um sicherzugehen, dass der Sachverhalt in seiner Gesamtheit bei der Anordnung der einstweiligen Maßnahme berücksichtigt wird.

    3.1.6. Verbesserung des gerichtlichen Rechtschutzes

    Schließlich wird die praktische Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften durch eine Reihe von Änderungen erleichtert. Neu ist:

    · im Falle der Geltendmachung von dinglichen Ansprüchen die Festlegung des Gerichtsstands am Ort der Belegenheit von beweglichem Vermögen;

    · die Möglichkeit für Arbeitnehmer, in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mehrere Parteien gemeinsam zu verklagen (Artikel 6 Absatz 1). Diese Möglichkeit bestand bereits nach dem Brüsseler Übereinkommen von 1968. Ihre Aufnahme in die Verordnung kommt Arbeitnehmern zugute, die gegen ihre in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene gemeinsame Arbeitgeber klagen möchten (Sachverhalt der Rechtssache C-462/06). Die Wiedereinführung der Möglichkeit, Klagen gegen mehrere Parteien zu verbinden, liegt hauptsächlich im Interesse der Arbeitnehmer. Die umgekehrte Situation, d.h. ein Arbeitgeber klagt gegen mehrere seiner Arbeitnehmer, scheint im Rahmen von individuellen Arbeitsverträgen praktisch nicht vorzukommen;

    · die Möglichkeit, in den Vertrag über die Anmietung von Gewerberäumen eine Gerichtsstandsvereinbarung aufzunehmen, sowie

    · die Verpflichtung zur Belehrung der sich einlassenden Gegenpartei über die rechtlichen Folgen der Unterlassung der Rüge der Unzuständigkeit.

    3.2. Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag ändert die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die sich auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützte. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die maßgebliche Rechtsgrundlage.

    Titel V im Dritten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist aufgrund des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht auf Dänemark anwendbar. Durch den Abschluss des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wurde der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 jedoch auf Dänemark ausgedehnt. Das Abkommen sieht auch ein Verfahren vor, das Dänemark gegebenenfalls die Anwendung eines jedweden Instruments zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gestattet.

    Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist Titel V auf diese beiden Staaten nicht anwendbar, sofern sie nichts anderes beschließen.

    3.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Die verschiedenen oben beschriebenen Änderungen stehen mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Zur Subsidiarität ist zu sagen, dass die Abschaffung des Exequaturverfahrens von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann, weil das Verfahren in der Brüssel I-Verordnung harmonisiert wurde und deshalb nur im Wege einer Verordnung geändert werden kann. Das Gleiche gilt für die Verbesserung der Zuständigkeitsvorschriften und die Koordinierung der Verfahren zwischen Mitgliedstaaten. Der Vorschlag einer Harmonisierung der Restzuständigkeiten der Mitgliedstaaten geht darauf zurück, dass die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ausgangsbedingungen für Unternehmen schaffen, die Geschäfte mit Partnern außerhalb der EU betreiben. Gleiche Bedingungen lassen nur durch eine Regelung auf EU-Ebene herstellen. Was die Verknüpfung mit der Schiedsgerichtsbarkeit betrifft, so können die Mitgliedstaaten von sich aus nicht sicherstellen, das ihre Schiedsgerichtsverfahren mit den in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Gerichtsverfahren in derselben Sache vernünftig abgestimmt sind, da die Folgen nationalen Rechts durch das Territorialitätsprinzip eingeschränkt werden. Aus diesem Grund ist ein Tätigwerden der EU geboten.

    Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung zeigt, dass die Änderungsvorschläge mehr Nutzen bringen als Kosten verursachen und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen daher verhältnismäßig sind.

    3.4. Auswirkungen auf die Grundrechte

    Wie in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen Elementen der Neufassung die in der Grundrechtecharta verbrieften Rechte – insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) – beachtet, so wie es die Unionsstrategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union [8] vorsieht. Verbessert wird zudem der Verbraucherschutz, auf den in Artikel 38 der Charta Bezug genommen wird. Gleichzeitig mit der Abschaffung des Exequaturverfahrens wurden spezielle Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die beklagte Partei über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt und dass ein Urteil, das deren Verteidigungsrechte und deren Recht auf ein faires Verfahren missachtet, ihr gegenüber nicht rechtswirksam wird. Die den internationalen Rechtsverkehr betreffenden Änderungen werden den gerichtlichen Rechtsschutz in der Europäischen Union für natürliche Personen und besonders für schwächere Parteien sowie für Unternehmen verbessern. Die Möglichkeiten, eine Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung zu umgehen, werden unterbunden, und damit nimmt die Gefahr von Parallelverfahren ab, während die Justiz effizienter macht und die unternehmerische Freiheit, auf die in Artikel 16 der Charta Bezug genommen wird, zunimmt. Schließlich lässt die Verordnung das in Artikel 28 der Charta verbriefte Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. ihrer Interessenverbände unberührt, Tarifverträge zu schließen und bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen einschließlich Streiks zu ergreifen.

    44/2001

    2010/0383 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. Dezember 2000

    über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    (Neufassung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    44/2001 (angepasst)

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c 67 Absatz 4 und Artikel 67 Absatz 1 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e ,

    44/2001

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission [9],

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [10],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [11],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    neu

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [12] hat mehrere Änderungen erfahren [13]. Da weitere Änderungen erfolgen sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

    44/2001 Erwägung 1 (angepasst)

    (2) Die Gemeinschaft Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts , in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln, der den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert . Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums hat sollte die Gemeinschaft Union unter anderem die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, vor allem solche, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind .

    44/2001 Erwägung 2

    neu

    (3) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten vereinfachen.

    44/2001 Erwägung 3 (angepasst)

    (4) Dieser Bereich fällt unter die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 65 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union .

    44/2001 Erwägung 6 (angepasst)

    (5) Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

    44/2001 Erwägung 4 (angepasst)

    (6) Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    44/2001 Erwägung 5 (angepasst)

    (7) Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Fassung durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geändert wurde (nachstehend „Brüsseler Übereinkommen“ genannt) [14]. Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 darstellt.

    neu

    (8) Am 22. Dezember 2000 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an, die das Brüsseler Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Union mit Ausnahme Dänemarks im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander ersetzte. Mit Beschluss 2006/325/EG vom 27. April 2006 des Rates schloss die Union mit Dänemark ein Abkommen über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Dänemark. Das Lugano-Übereinkommen von 1988 wurde durch das am 30. Oktober 2007 von der Union, Dänemark und den EFTA-Staaten in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [15] geändert. Es ist darauf zu achten, dass bei der Auslegung der Übereinkommen und der Verordnung die Kontinuität erhalten bleibt.

    (9) Am 21. April 2009 nahm die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [16] an. Dem Bericht zufolge herrscht allgemein Zufriedenheit mit der Funktionsweise der Verordnung, doch könnten die Anwendung bestimmter Vorschriften, der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen sowie der Zugang zum Recht noch weiter verbessert werden.

    44/2001 Erwägung 7 (angepasst)

    (10) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Die Bereiche, die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen geregelt sind, sollten daher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden.

    neu

    (11) Die Verordnung sollte außer in dem in ihr speziell geregelten Fall nicht für Schiedsvereinbarungen gelten. Sie sollte insbesondere die Form, das Bestehen, die Gültigkeit oder die Rechtswirkungen von Schiedsvereinbarungen, die Befugnisse der Schiedsrichter, das Verfahren vor den Schiedsgerichten sowie die Gültigkeit, Aufhebung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unberührt lassen.

    44/2001 Erwägung 8

    Rechtsstreitigkeiten, die unter diese Verordnung fallen, müssen einen Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten aufweisen, die durch diese Verordnung gebunden sind. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten hat.

    44/2001 Erwägung 9

    Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat unterliegen im Allgemeinen den nationalen Zuständigkeitvorschriften, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet, während Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der durch diese Verordnung nicht gebunden ist, weiterhin dem Brüsseler Übereinkommen unterliegen.

    44/2001 Erwägung 10

    Um den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten, sollten die in einem durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden, und zwar auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat.

    44/2001 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

    (12) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten müssen in hohem Maße vorhersehbar sein ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit bieten und dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die Zuständigkeit im Allgemeinen bei den Gerichten am Wohnsitz des Beklagten liegt; dies sollte grundsätzlich gelten sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz Zur Bestimmung des Sitzes juristischer Personen ist eine eigenständige Regelung vorzusehen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken zu erhöhen und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

    44/2001 Erwägung 12 (angepasst)

    neu

    (13) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt wird, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.

    44/2001 Erwägung 13

    (14) Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.

    44/2001 Erwägung 14

    (15) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten muss die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden.

    neu

    (16) Es liegt im Interesse von Klägern und Beklagten sowie einer geordneten Rechtspflege innerhalb der Union, dass der Umstand, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, nicht mehr wie bisher die Nichtanwendbarkeit bestimmter EU-Zuständigkeitsregeln zur Folge hat, und dass eine Rückverweisung auf innerstaatliches Recht ausgeschlossen ist.

    (17) Die Verordnung sollte daher die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten umfassend regeln. Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit gewährleisten, dass zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Anknüpfungspunkt besteht, was ihre Anwendung auf Schuldner unabhängig von deren Wohnsitz rechtfertigt. Außerdem sollte in der Verordnung geregelt werden, in welchen Fällen die subsidiäre Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts gegeben ist.

    44/2001 Erwägung 15

    (18) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen betreffend die der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.

    neu

    (19) Um dem Willen der Parteien in vollem Umfang Rechnung zu tragen und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, sollte die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen verbessert werden. In der Verordnung sollte daher dem in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gericht zuerst die Möglichkeit gegeben werden, seine Zuständigkeit festzustellen, gleich, ob es als erstes oder nach einem anderen Gericht angerufen wurde.

    (20) Um dem Willen der Parteien volle Geltung zu verschaffen, sollte auch die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen verbessert werden. Dies sollte in erster Linie dann gelten, wenn sich der vereinbarte oder bezeichnete Schiedsort in einem Mitgliedstaat befindet. Die Verordnung sollte daher besondere Vorschriften vorsehen, die darauf abzielen, in einem solchen Fall etwaige Parallelverfahren und missbräuchliche Prozesstaktiken zu unterbinden. Schiedsort sollte der von den Parteien gewählte oder von einem Schiedsgericht, einer Schiedsstelle oder einer sonstigen Stelle, die die Parteien direkt oder indirekt vereinbart haben, bezeichnete Ort sein.

    (21) Eine flexible Regelung sollte es den Gerichten in den Mitgliedstaaten ermöglichen, vor den Gerichten von Drittstaaten anhängige Verfahren zu berücksichtigen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt und die in einem Drittstaat ergangenen Entscheidungen in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt werden und vollstreckbar sind.

    (22) Der Begriff der einstweiligen Maßnahme einschließlich Sicherungsmaßnahmen sollte genauer definiert werden. Hierunter sollten vor allem Anordnungen zur Beweiserhebung oder Beweissicherung fallen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums [17]. Nicht mit eingeschlossen sein sollten Maßnahmen, die nicht auf Sicherung gerichtet sind, wie Anordnungen zur Zeugenvernehmung mit dem Ziel, dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage abzuschätzen.

    44/2001 Erwägung 16

    Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

    44/2001 Erwägung 17

    Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.

    44/2001 Erwägung 18

    Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte muss der Schuldner jedoch gegen die Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf im Wege eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör einlegen können, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs muss auch für den Antragsteller gegeben sein, falls sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt worden ist.

    neu

    (23) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union und die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei länderübergreifenden Rechtsstreitigkeiten rechtfertigen die Abschaffung des Exequaturverfahrens, das der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher im Hinblick auf ihre Vollstreckung so behandelt werden, als sei sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung beantragt wird, ergangen. Für Entscheidungen, die Verleumdungs- und kollektive Schadenersatzklagen betreffen, sollte allerdings angesichts der in diesem Bereich zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede und der besonderen Empfindlichkeit dieser Materie das bisherige Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren zur Zeit noch beibehalten werden, bis sich das Recht in diesem Bereich weiterentwickelt hat. Die Regelung für Entscheidungen über Verleumdungsklagen sollte in ihrem Umfang dem Ausschluss dieser Sachen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) entsprechen und in derselben Weise ausgelegt werden. Für den Fall, dass die Verfahrensvorschriften für kollektive Schadenersatzklagen harmonisiert oder angeglichen werden, sollten die Bestimmungen über die Aufhebung des Exequaturverfahrens auf Entscheidungen über kollektive Schadenersatzklagen ausgeweitet werden. Aber auch ohne eine Harmonisierung oder Angleichung der einschlägigen Vorschriften sollte es der Kommission unbenommen bleiben, die Abschaffung des Exequaturverfahrens für Entscheidungen in kollektiven Schadenersatzverfahren vorzuschlagen, wenn sich eine solche Lösung als effizient erweist und eine Entwicklung der europäischen Rechtsordnung in diese Richtung gutgeheißen wird.

    (24) Die Abschaffung des Exequaturverfahrens sollte mit Garantien einhergehen, die insbesondere die Wahrung des in Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verbrieften Rechts auf ein unparteiisches Gericht und auf Achtung der Verteidigungsrechte sicherstellen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Schuldner, der sich wegen fehlender Unterrichtung nicht eingelassen hat oder durch Verfahrensmängel im Ursprungsmitgliedstaat auf eine Weise benachteiligt wird, die einen Verstoß gegen Artikel 47 der Charta darstellen könnte, über einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung verfügt.

    (25) Die Abschaffung des Exequaturverfahrens erfordert eine Anpassung bei der länderübergreifenden Anerkennung und Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen. Werden derartige Maßnahmen von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist, sollten sie ohne Weiteres länderübergreifend vollstreckt werden können. Werden sie jedoch von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache nicht entscheidungsbefugt ist, sollte deren Wirkung auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden. Auch ohne Anhörung des Schuldners angeordnete Maßnahmen sollten ohne Weiteres länderübergreifend vollstreckbar sein, wenn sie mit entsprechenden Garantien einhergehen.

    44/2001 Erwägung 19 (angepasst)

    (26) Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt Für Kontinuität ist auch für die bei der Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der sie ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu sorgen Gemeinschaften. Ebenso sollte das Protokoll von 1971 [18] auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, anwendbar bleiben.

    neu

    (27) Die Verordnung sollte die uneingeschränkte Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte gewährleisten, insbesondere das in Artikel 47 verbriefte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Verordnung sollte in keiner Weise das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) sowie das Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder ihren jeweiligen Organisationen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zustehende Recht, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen einschließlich Streiks zu ergreifen (Artikel 28), beeinträchtigen.

    44/2001 Erwägung 20 (angepasst)

    neu

    (28) Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 beteiligt beteiligen möchten. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist] .

    44/2001 Erwägung 21 (angepasst)

    neu

    (29) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist, wobei es Dänemark jedoch gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [19] freisteht, die Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden .

    44/2001 Erwägung 22

    Da in den Beziehungen zwischen Dänemark und den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen in Geltung ist, ist dieses sowie das Protokoll von 1971 im Verhältnis zwischen Dänemark und den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten weiterhin anzuwenden.

    44/2001 Erwägung 23 (angepasst)

    (30) Das Brüsseler Übereinkommen gilt auch weiter hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in seinen territorialen Anwendungsbereich fallen und die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sind.

    44/2001 Erwägung 24 (angepasst)

    (31) Im Interesse der Kohärenz ist ferner vorzusehen, dass die in spezifischen Gemeinschaftsr Rechtsakten der Union enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen durch diese Verordnung nicht berührt werden.

    44/2001 Erwägung 25

    (32) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken.

    44/2001 Erwägung 26

    Um den verfahrensrechtlichen Besonderheiten einiger Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundregeln, soweit erforderlich, gelockert werden. Hierzu sollten bestimmte Vorschriften aus dem Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen in die Verordnung übernommen werden.

    44/2001 Erwägung 27

    Um in einigen Bereichen, für die in dem Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen Sonderbestimmungen enthalten waren, einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sind in dieser Verordnung für einen Übergangszeitraum Bestimmungen vorgesehen, die der besonderen Situation in einigen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

    44/2001 Erwägung 28 (angepasst)

    Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission einen Bericht über deren Anwendung. Dabei kann sie erforderlichenfalls auch Anpassungsvorschläge vorlegen.

    44/2001 Erwägung 29

    Die Anhänge I bis IV betreffend die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, die Gerichte oder sonst befugten Stellen und die Rechtsbehelfe sind von der Kommission anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Änderungen zu ändern. Änderungen der Anhänge V und VI sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission [20] übertragenen Durchführungsbefugnisse zu beschließen.

    neu

    (33) Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, die Anhänge I, II, V, VI und VII im Wege delegierter Rechtsakte zu ändern —

    44/2001 (angepasst)

    HAT HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    44/2001

    neu

    Artikel 1

    1. Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

    2. Sie ist nicht anzuwenden auf:

    a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts

    b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren

    c) die soziale Sicherheit

    d) die Schiedsgerichtsbarkeit außer in den in Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 3 genannten Fällen

    neu

    e) Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.

    44/2001

    3. In dieser Verordnung bedeutet bezeichnet der Begriff Ausdruck „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

    Artikel 322

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    44/2001 (angepasst)

    a) „Entscheidung“ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

    neu

    Für die Zwecke von Kapitel III umfasst der Ausdruck „Entscheidung" zudem einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Dazu gehören auch Maßnahmen, die angeordnet wurden, ohne dass der Schuldner vorgeladen wurde, und deren Vollstreckung ohne vorherige Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgen soll, sofern der Schuldner die Möglichkeit hat, die Maßnahme anschließend nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats anzufechten;

    b) „einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“ auch solche Anordnungen, die der Beweiserhebung und Beweissicherung dienen;

    c) „Gericht“ jede Behörde, die ein Mitgliedstaat als für einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig bezeichnet;

    d) „gerichtlicher Vergleich“ jeden Vergleich, der im Laufe des Verfahrens von einem Gericht festgestellt oder vor einem Gericht geschlossen wurde;

    e) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das im Ursprungsmitgliedstaat als öffentliche Urkunde errichtet oder aufgenommen wurde und dessen Beweiskraft

    i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und

    ii) von einer Behörde oder einer anderen hierzu ermächtigten Stelle festgestellt wurde;

    f) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, der gerichtliche Vergleich festgestellt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde aufgenommen wurde;

    g) „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde beantragt wird;

    h) „Ursprungsgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, die anerkannt und vollstreckt werden soll.

    44/2001

    KAPITEL II

    ZUSTÄNDIGKEIT

    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 23

    1. Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

    2. Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

    Artikel 34

    1. Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

    2. Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.

    neu

    2. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 8 dieses Kapitels verklagt werden.

    44/2001

    Artikel 4

    1. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.

    2. Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

    Abschnitt 2

    Besondere Zuständigkeiten

    Artikel 5

    44/2001 (angepasst)

    Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden Folgende Gerichte sind zuständig :

    1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem das Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

    44/2001

    b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

    – für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

    – für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

    c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

    2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

    44/2001 (angepasst)

    32. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

    neu

    3. wenn es um dingliche Rechte an beweglichen Sachen geht, das Gericht des Ortes, an dem sich die Sachen befinden;

    44/2001

    4. wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem das Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

    5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem das Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

    6. wenn sie eine Person in ihrer Eigenschaft als Begründer, Trustee oder Begünstigter eines Trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den die Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Trust seinen Sitz hat;

    7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

    44/2001

    a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

    b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

    diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

    Artikel 6

    44/2001 (angepasst)

    Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

    1. wenn sie ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

    44/2001

    2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des AusgangsverfahrensHauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;

    3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;

    4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.

    Artikel 7

    Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

    Abschnitt 3

    Zuständigkeit für Versicherungssachen

    Artikel 8

    Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

    Artikel 9

    44/2001 (angepasst)

    1. Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

    44/2001

    a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,

    b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder

    c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

    2. Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

    Artikel 10

    Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

    Artikel 11

    1. Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

    2. Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

    3. Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

    Artikel 12

    1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

    2. Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

    Artikel 13

    Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,:

    1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

    2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,

    3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist,

    4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder

    5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 14 aufgeführten Risiken deckt.

    Artikel 14

    Die in Artikel 13 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

    1. sämtliche Schäden

    a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,

    b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;

    2. Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,

    a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass – was die letztgenannten betrifft – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,

    b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;

    3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;

    4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht;

    44/2001 (angepasst)

    5. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle „Großrisiken“ entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [21], 73/239/EWG [22] des Rates, geändert durch die Richtlinie 88/357/EWG [23] und die Richtlinie 90/618/EWG [24], in der jeweils geltenden Fassung.

    44/2001

    neu

    Abschnitt 4

    Zuständigkeit bei Verbrauchersachen

    Artikel 15

    1. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

    a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

    b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

    c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

    2. Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

    3. Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

    Artikel 16

    1. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

    2. Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

    3. Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

    Artikel 17

    Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,:

    1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

    2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

    3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen worden ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

    Abschnitt 5

    Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

    Artikel 18

    1. Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 und des Artikels 6 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.

    2. Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

    Artikel 19

    44/2001 (angepasst)

    Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

    44/2001

    1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

    2. in einem anderen Mitgliedstaat

    44/2001 (angepasst)

    a) vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

    44/2001

    b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.

    Artikel 20

    1. Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

    2. Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

    Artikel 21

    Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

    1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, oder

    2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

    Abschnitt 6

    Ausschließliche Zuständigkeiten

    Artikel 22

    44/2001 (angepasst)

    neu

    Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich Ausschließlich zuständig sind:

    1. für VerfahrenKlagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Jedoch

    a) Jedoch sind für VerfahrenKlagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter entweder bei Abschluss der Vereinbarung oder bei Einleitung des Verfahrens ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben;

    neu

    b) können die Parteien in Mietverträgen über Gewerberäume vereinbaren, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 23 zuständig sein sollen;

    44/2001

    2. für VerfahrenKlagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;

    3. für VerfahrenKlagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;

    44/2001 (angepasst)

    4. für VerfahrenKlagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, [25] die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts Rechtsakts der Europäischen Union oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.

    44/2001

    Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde;

    5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

    Abschnitt 7

    Vereinbarung über die Zuständigkeit

    Artikel 23

    44/2001 (angepasst)

    neu

    1. Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig , es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig . Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

    44/2001

    a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

    b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

    c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

    2. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

    3. Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, so können die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

    3. Ist in schriftlich niedergelegten Trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des Trust handelt.

    4. Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in Trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.

    Artikel 24

    1. Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

    neu

    2. In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 und 5 dieses Kapitels ist der Beklagte im verfahrenseinleitenden Schriftstück oder in einem gleichwertigen Schriftstück über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und die Folgen der Einlassung auf das Verfahren zu belehren. Bevor sich das Gericht aufgrund dieses Artikels für zuständig erklärt, stellt es sicher, dass der Beklagte entsprechend belehrt worden ist.

    Abschnitt 8

    Subsidiäre Zuständigkeit und Notzuständigkeit

    Artikel 25

    Soweit sich aus den Artikeln 2 bis 24 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich Vermögen des Beklagten befindet, sofern

    a) der Wert des Vermögens nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung steht und

    b) die Streitigkeit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

    Artikel 26

    Ergibt sich aus dieser Verordnung keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so kann die Streitigkeit in Ausnahmefällen vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verhandelt werden, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf ein faires Verfahren oder das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, vor allem

    a) wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Streitigkeit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen, oder

    b) wenn eine in einem Drittstaat über die Streitigkeit ergangene Entscheidung in dem Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden könnte, in dem das Gericht nach innerstaatlichem Recht befasst wurde, und eine Anerkennung und Vollstreckung für die Durchsetzung der Rechte des Klägers notwendig wären

    und die Streitigkeit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

    44/2001

    neu

    Abschnitt 89

    Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

    Artikel 2527

    Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

    44/2001 (angepasst)

    Artikel 2628

    1. Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor demn Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

    2. (2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

    44/2001

    neu

    32. An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [26], der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates [27], wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

    43. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Übereinkommen zu übermitteln war.

    Abschnitt 910

    Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

    Artikel 2729

    1. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

    neu

    2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt das zuerst angerufene Gericht innerhalb von sechs Monaten seine Zuständigkeit fest, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich. Auf Antrag eines mit der Streitigkeit befassten Gerichts teilt das zuerst angerufene Gericht dem später angerufenen Gericht mit, wann es mit der Streitigkeit befasst wurde und ob es die Zuständigkeit in der Hauptsache festgestellt hat beziehungsweise wann die Entscheidung über die Zuständigkeit voraussichtlich getroffen wird.

    44/2001

    23. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

    neu

    4. Wenn der vereinbarte oder bezeichnete Schiedsort in einem Mitgliedstaat liegt, setzen die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats, deren Zuständigkeit auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung angefochten wird, das Verfahren aus, sobald die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Schiedsort befindet, oder das Schiedsgericht angerufen wurden, um in der Haupt- oder Vorfrage festzustellen, ob die Schiedsvereinbarung besteht, ob sie gültig ist und welche Wirkungen sie hat.

    Dieser Absatz schließt nicht aus, dass sich das Gericht, dessen Zuständigkeit angefochten wird, in der vorstehend genannten Situation für unzuständig erklärt, wenn sein innerstaatliches Recht dies verlangt.

    Wurden das Bestehen, die Gültigkeit und die Wirkungen der Schiedsvereinbarung festgestellt, erklärt sich das angerufene Gericht für unzuständig.

    Dieser Absatz gilt nicht für die in den Abschnitten 3, 4 und 5 des Kapitels II genannten Streitigkeiten.

    44/2001

    Artikel 2830

    1. Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

    44/2001 (angepasst)

    2. Sind Ist diese beim zuerst angerufenen Gericht eingereichte Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene andere Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

    44/2001

    3. Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

    neu

    Artikel 31

    Wenn ein Verfahren in der Sache vor einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig ist und bei Gerichten eines anderen Mitgliedstaats die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt wurde, arbeiten die betreffenden Gerichte zusammen und stimmen das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes miteinander ab.

    Insbesondere holt das Gericht, bei dem einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt wurden, bei dem anderen Gericht Informationen über alle relevanten Umstände des Falles ein, darunter über die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme oder die etwaige Ablehnung einer ähnlichen Maßnahme durch das mit der Hauptsache befasste Gericht.

    44/2001

    Artikel 2932

    1. Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

    neu

    2. Ist in einer Vereinbarung gemäß Artikel 23 die ausschließliche Zuständigkeit eines oder aller Gerichte eines Mitgliedstaats vorgesehen, sind, soweit es sich nicht um Vereinbarungen im Sinne der Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Kapitels handelt, die Gerichte anderer Mitgliedstaaten so lange für die Streitigkeit unzuständig, bis sich das beziehungsweise die in der Vereinbarung bezeichneten Gerichte für unzuständig erklärt haben.

    44/2001

    Artikel 3033

    1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:

    1.a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

    2.b) falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

    neu

    Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.

    2. Die Gerichte und die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 vermerken Datum und Uhrzeit der Einreichung des Schriftstücks, mit dem das Verfahren eingeleitet wird, beziehungsweise des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke.

    3. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Schiedsgericht als befasst, wenn eine Partei einen Schiedsrichter benannt hat oder wenn eine Partei die Unterstützung einer Einrichtung, Behörde oder eines Gerichts bei der Einsetzung des Schiedsgerichts beantragt hat.

    Artikel 34

    1. Wenn bei Anrufung eines Gerichts in einem Mitgliedstaat ein Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vor den Gerichten eines Drittstaats anhängig ist, so kann dieses Gericht unbeschadet der Artikel 3 bis 7 das Verfahren aussetzen, wenn

    a) das Gericht des Drittstaats zuerst angerufen wurde;

    b) davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht des Drittstaats innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und

    c) das Gericht davon überzeugt ist, dass dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege notwendig ist.

    2. Während der Aussetzung bleibt das Recht der Partei, die das Gericht des Mitgliedstaats angerufen hat, auf Unterbrechung der im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Ausschluss- oder Verjährungsfristen bestehen.

    3. Das Gericht kann unter folgenden Voraussetzungen die Aussetzung auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen jederzeit aufheben:

    a) Das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats wurde ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt.

    b) Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird.

    c) Die Aufhebung der Aussetzung ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege notwendig.

    4. Das Gericht stellt das Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine in diesem Staat vollstreckbare Entscheidung ergangen ist oder wenn die ergangene Entscheidung in dem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.

    44/2001

    Abschnitt 1011

    Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherungsmaßnahmen gerichtet sind

    neu

    Artikel 35

    Sind die Gerichte eines Mitgliedstaats in der Hauptsache zuständig, sind diese Gerichte auch für die im Recht dieses Staates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen zuständig.

    44/2001 (angepasst)

    neu

    Artikel 3136

    Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats Staates oder ein Schiedsgericht aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

    44/2001 (angepasst)

    KAPITEL III

    ANERKENNUNG , VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG

    Artikel 32

    Unter „Entscheidung“ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

    neu

    Artikel 37

    1. Dieses Kapitel regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen.

    2. Abschnitt 1 gilt für alle Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen nach Absatz 3.

    3. Abschnitt 2 gilt für in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in Verfahren betreffend

    a) außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich der Verleumdung und

    b) den Ersatz des Schadens, der einer Vielzahl von Geschädigten durch rechtswidrige Geschäftspraktiken entstanden ist, und die eingeleitet worden sind von

    i) einer staatlichen Stelle,

    ii) einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Organisation, deren Hauptzweck und –tätigkeit darin besteht, die Interessen von Gruppen natürlicher oder juristischer Personen in anderer Art und Weise zu vertreten oder zu verteidigen als durch entgeltliche Rechtsberatung oder Prozessführung, oder

    iii) einer Gruppe von mehr als zwölf Klägern.

    4. Unbeschadet der Befugnis der Kommission, jederzeit mit Blick auf den Stand der Annäherung des einzelstaatlichen Rechts und der Entwicklung des Unionsrechts eine Ausweitung der Bestimmungen des Abschnitts 1 auf Entscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3 Buchstabe b vorzuschlagen, legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder, falls sie eine weitergehende Harmonisierung vorschlägt, zu einem früheren Zeitpunkt einen Bericht vor, in dem geprüft wird, ob es nach wie vor geboten ist, das Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3 aufrechtzuerhalten.

    Abschnitt 1

    Entscheidungen, für die keine Vollstreckbarerlärung erforderlich ist

    Unterabschnitt 1

    Abschaffung des exequaturverfahrens

    Artikel 38

    1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

    2. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

    Artikel 39

    1. Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine nach Artikel 38 Absatz 1 anerkannte Entscheidung geltend machen will, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

    2. Das Gericht, bei dem die anerkannte Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die diese Entscheidung geltend macht, gegebenenfalls auffordern, eine vom Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellte Bescheinigung vorzulegen und eine Transliteration oder eine Übersetzung des Inhalts des Formblatts gemäß Artikel 69 beizufügen.

    Das Ursprungsgericht stellt diese Bescheinigung auf Antrag jedes Berechtigten aus.

    3. Das Gericht, bei dem die anerkannte Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten oder eine Nachprüfung gemäß Artikel 45 oder 46 beantragt wird.

    Unterabschnitt 2

    Vollstreckung

    Artikel 40

    Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme zu veranlassen, die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen ist.

    Artikel 41

    1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.

    2. Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe nicht, soweit sie einen Sachverhalt im Sinne der Artikel 43 bis 46 betreffen.

    Artikel 42

    1. Soll in einem anderen Mitgliedstaat eine andere Entscheidung als die in Absatz 2 genannten Entscheidungen vollstreckt werden, legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden Folgendes vor:

    a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

    b) die vom Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die gegebenenfalls einen Auszug aus der Entscheidung sowie relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

    2. Soll in einem anderen Mitgliedstaat eine Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden Folgendes vor:

    a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

    b) die vom Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird,

    i) dass das Gericht in der Hauptsache zuständig ist und

    ii) dass der Schuldner das Recht hat, die Maßnahme nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats anzufechten, wenn die Maßnahme angeordnet wurde, ohne dass er vorgeladen wurde, und die Vollstreckung ohne vorherige Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgen soll.

    3. Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls gemäß Artikel 69 eine Transliteration oder Übersetzung des Inhalts des in den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b genannten Formblatts verlangen.

    4. Die zuständigen Behörden dürfen vom Antragsteller keine Übersetzung der Entscheidung verlangen. Eine Übersetzung kann jedoch verlangt werden, wenn die Vollstreckung der Entscheidung angefochten wird und eine Übersetzung notwendig erscheint.

    Artikel 43

    Auf Antrag des Schuldners verweigert die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung der Entscheidung insgesamt oder teilweise, wenn

    a) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist;

    b) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt.

    Artikel 44

    1. Hat der Schuldner eine Nachprüfung nach Artikel 45 oder Artikel 46 beantragt, so kann die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

    a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,

    b) die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die sie bestimmt, abhängig machen, oder

    c) die Vollstreckung der Entscheidung insgesamt oder teilweise aussetzen.

    2. Die zuständige Behörde setzt die Vollstreckung der Entscheidung auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vorläufig nicht vollstreckbar ist.

    3. Wurde eine Sicherungsmaßnahme ohne Vorladung des Schuldners angeordnet und ohne vorherige Zustellung des Vollstreckungsbescheids vollstreckt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aussetzen, wenn der Schuldner die Maßnahme im Ursprungsmitgliedstaat angefochten hat.

    Unterabschnitt 3

    Gemeinsame Vorschriften

    Artikel 45

    1. Ein Schuldner, der sich im Ursprungsmitgliedstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat das Recht, eine Nachprüfung der Entscheidung durch das zuständige Gericht dieses Mitgliedstaats zu beantragen, wenn

    a) ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, oder

    b) er aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, Einspruch zu erheben,

    es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

    2. Der Antrag wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang II gestellt.

    3. Der Antrag kann direkt bei dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats gestellt werden, das für die Nachprüfung nach diesem Artikel zuständig ist. Der Antrag kann auch bei dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats gestellt werden, das dann den Antrag unverzüglich unter Verwendung der nach Artikel 87 Buchstabe b notifizierten Kommunikationsmittel an das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats weiterleitet.

    4. Der Antrag auf Nachprüfung ist umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von 45 Tagen zu stellen, nachdem der Schuldner vom Inhalt der Entscheidung tatsächlich Kenntnis genommen hat und in der Lage war, entsprechend tätig zu werden. Wird der Antrag auf Nachprüfung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gestellt, beginnt die Frist spätestens mit dem Tag der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die zur Folge hatte, dass das Vermögen des Schuldners ganz oder teilweise seiner Verfügung entzogen wurde. Der Antrag gilt als gestellt, sobald er bei einem der in Absatz 3 genannten Gerichte eingegangen ist.

    5. Ist der Antrag auf Nachprüfung offensichtlich unbegründet, weist das Gericht den Antrag umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, ab. In diesem Fall bleibt die Entscheidung in Kraft.

    Entscheidet das Gericht, dass eine Nachprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe gerechtfertigt ist, so wird die Entscheidung für nichtig erklärt. Die Partei, die die Entscheidung beim Ursprungsgericht erwirkt hat, verliert jedoch nicht die im Ausgangsverfahren erlangten Vorteile, die sich aus der Unterbrechung der Verjährungs- oder Ausschlussfristen ergeben.

    6. Anstelle von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 findet der vorliegende Artikel Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zuzustellen war.

    Artikel 46

    1. In Fällen, die nicht unter Artikel 45 fallen, hat eine Partei das Recht, die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu beantragen, wenn der Anerkennung oder Vollstreckung wesentliche Grundsätze entgegenstehen, die dem Recht auf ein faires Verfahren zugrunde liegen.

    2. Der Antrag ist an das in Anhang III aufgeführte Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

    3. Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

    4. Ist der Antrag offensichtlich unbegründet, weist das Gericht den Antrag umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, ab.

    5. Entscheidet das Gericht, dass der Antrag gerechtfertigt ist, so wird die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung versagt.

    6. Gegen die Entscheidung, die nach Maßgabe dieses Artikels ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.

    7. Das mit einem Antrag nach Maßgabe dieses Artikels befasste Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. In letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

    8. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens nach diesem Artikel einschließlich der Rechtskosten der anderen Partei.

    44/2001 (angepasst)

    Abschnitt 12

    Anerkennung Entscheidungen, für die eine Vollstreckbarerklärung vorläufig noch erforderlich ist

    Artikel 3347

    1. Die in einem Mitgliedstaat in Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 3 ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    2. Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels Artikeln 50 bis 63 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

    44/2001

    3. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

    44/2001

    Artikel 3448

    Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

    1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

    44/2001

    2. dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

    3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

    44/2001

    4. sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

    44/2001

    neu

    Artikel 35

    1. Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

    2. Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

    3. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.

    Artikel 3749

    1. Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann setzt das Verfahren aus aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist .

    2. Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

    44/2001 (angepasst)

    Abschnitt 2

    Vollstreckung

    Artikel 3850

    1. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt sind in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar , wenn sie dort gemäß dem Verfahren der Artikel 51 bis 63 auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

    44/2001

    2. Im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

    Artikel 3951

    44/2001 (angepasst)

    neu

    1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist die der Kommission gemäß Artikel 87 Buchstabe d notifiziert wurden .

    44/2001

    2. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

    Artikel 4052

    44/2001 (angepasst)

    1. Für die Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

    2. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

    a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

    b) die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der sonst befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 53.

    44/2001

    2. Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

    3. Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.

    Artikel 5553

    1. Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 52 Absatz 2 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung absehenbefreien, wenn es oder sie eine kein weiterer Klärungsbedarf besteht nicht für erforderlich hält.

    44/2001 (angepasst)

    2. In dem Fall nach Absatz 1 ist aAuf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

    Artikel 4154

    Sobald die in Artikel 5253 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 48 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

    Artikel 4255

    1. Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

    44/2001

    2. Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner zugestellt.

    Artikel 4356

    1. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

    44/2001

    neu

    2. Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats eingelegt, das der Kommission von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 87 Buchstabe e notifiziert wurde .

    3. Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichemn Gehör maßgebend sind.

    4. Lässt sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 26 Absätze 2 bis 4 28 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

    5. Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate 45 Tage und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

    Artikel 4457

    Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 87 Buchstabe f notifiziert hat .

    Artikel 4558

    44/2001 (angepasst)

    1. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 5643 oder Artikel 5744 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 3548 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

    2. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

    neu

    2. Vorbehaltlich des Artikels 56 Absatz 4 erlässt das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 56 befasste Gericht seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach seiner Befassung, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich.

    44/2001 (angepasst)

    3. Das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 57 befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

    44/2001

    neu

    Artikel 4659

    1. Das nach Artikel 5643 oder Artikel 5744 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann setzt das Verfahren auf Antrag des Schuldners aus das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist. in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

    2. Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

    2. 3. Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

    Artikel 4760

    44/2001 (angepasst)

    1. Ist eine Entscheidung nach dieser Verordnung diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmensolcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 5441 bedarf.

    2. Die Vollstreckbarerklärung gibt umfasst von Rechts wegen die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

    44/2001 (angepasst)

    3. Solange die in Artikel 5643 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über SicherungsmaßnahmenMaßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

    Artikel 4861

    1. Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die sonst befugte Stelle sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.

    44/2001

    2. Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung der Entscheidung erteilt wird.

    44/2001

    neu

    Artikel 5062

    Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach diesem Abschnitt im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

    44/2001

    Artikel 5263

    Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

    Abschnitt 3

    Gemeinsame Vorschriften

    44/2001

    Artikel 64

    Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

    neu

    Artikel 65

    Von der Partei, die die Anerkennung, Vollstreckbarkeit oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.

    Artikel 66

    Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder eine Verfügung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht bekannt ist, passt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Maßnahme oder Verfügung, soweit möglich, an eine in ihrem Recht bekannte Maßnahme oder Verfügung an, mit der gleiche Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.

    44/2001 (angepasst)

    neu

    Artikel 4967

    Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lautetn, istsind im Vollstreckungsmitgliedstaat nur nach Maßgabe des Abschnitts 1 beziehungsweise 2 vollstreckbar., Das zuständige Gericht oder die sonst befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat entscheidet über wenn die Höhe des Zwangsgelds , wenn durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats den Betrag nicht endgültig festgesetzt ist haben .

    Artikel 5168

    Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf nicht allein wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

    neu

    Artikel 69

    1. Ist nach dieser Verordnung eine Transliteration oder Übersetzung erforderlich, so erfolgt die Transliteration oder Übersetzung in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine anerkannte Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

    2. Bei den in den Artikeln 39 und 42 genannten Formblättern kann eine Transliteration oder Übersetzung auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

    3. Eine Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung ist von einer hierzu in einem Mitgliedstaat befugten Person anzufertigen.

    44/2001 (angepasst)

    Artikel 53

    1. Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

    2. Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel 54 vorzulegen.

    Artikel 54

    Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.

    Artikel 55

    1. Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

    2. Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

    Artikel 56

    Die in Artikel 53 und in Artikel 55 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

    KAPITEL IV

    ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSGERICHTLICHE VERGLEICHE

    Artikel 5770

    44/2001 (angepasst)

    neu

    1. Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem den anderen Mitgliedstaaten auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt in derselben Weise vollstreckt wie Entscheidungen nach Kapitel III Abschnitt 1 beziehungsweise 2 . Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

    44/2001 (angepasst)

    neu

    2. Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.

    32. Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, im Ursprungsmitgliedstaat erforderlich sind. Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der Urkunde verbrieften vollstreckbaren Verpflichtung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V oder gegebenenfalls Anhang VII aus.

    44/2001 (angepasst)

    neu

    43. Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels III von Kapitel III Abschnitt 1 beziehungsweise 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieser Verordnung aus.

    Artikel 5871

    Gerichtliche Vergleiche, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen und in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurden, im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsmitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt. Das zuständige Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag die Bescheinigung auf Antrag mit einer Zusammenfassung der Parteienvereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.

    KAPITEL V

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    neu

    Artikel 72

    Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

    44/2001

    Artikel 5973

    1. Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte befasstangerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

    2. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen befasst sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

    Artikel 6074

    1. Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

    a) ihr satzungsmäßiger Sitz,

    b) ihre Hauptverwaltung oder

    c) ihre Hauptniederlassung befindet.

    2. Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

    3. Um zu bestimmen, ob ein Trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.

    Artikel 6175

    Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen vertreten lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Mitgliedstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

    Artikel 62

    Bei den summarischen Verfahren betalningsföreläggande (Mahnverfahren) und handräckning (Beistandsverfahren) in Schweden umfasst der Begriff „Gericht“ auch die schwedische kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung).

    44/2001 (angepasst)

    Artikel 63

    1. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Luxemburgs hat und vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 5 Nummer 1 verklagt wird, hat die Möglichkeit, die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend zu machen, wenn sich der Bestimmungsort für die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg befindet.

    2. Befindet sich der Bestimmungsort für die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 in Luxemburg, so ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) angenommen wurde.

    3. Der vorliegende Artikel ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.

    4. Dieser Artikel gilt für die Dauer von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Artikel 64

    1. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Griechenland oder in Portugal eingetragenen Seeschiffs über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Mitgliedstaats zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit unterrichtet worden ist. Sie können entscheiden, sobald dieser Vertreter unterrichtet ist.

    2. Dieser Artikel gilt für die Dauer von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Artikel 6576

    Beitrittsakte 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 715 (angepasst)

    neu

    1. Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in den in Anhang VIII aufgeführten Mitgliedstaaten Deutschland, Österreich und Ungarn nicht nur geltend gemacht werden , soweit das einzelstaatliche Recht dies zulässt . Jede Eine Person , die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann in diesen Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 22 und 23 nach den in Anhang VIII genannten Vorschriften über die Streitverkündung vor Gericht geladen verklagt werden.

    a) in Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,

    b) in Österreich nach § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt,

    c) in Ungarn nach den §§ 58 bis 60 der Zivilprozessordnung (Polgári perrendtartás), die für die Streitverkündung gelten.

    neu

    Das nach diesem Artikel zuständige Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Streitverkündung.

    Beitrittsakte 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 715

    neu

    (2). Entscheidungen, die in den anderen Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 11 ergangen sind, werden in Deutschland, Österreich und Ungarn den in Anhang VIII aufgeführten Mitgliedstaaten nach Kapitel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

    44/2001 (angepasst)

    KAPITEL VI

    ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    Artikel 6677

    1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur auf solche Klagen Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung erhoben eingeleitet bzw. beziehungsweise aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

    2. Für Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet beziehungsweise aufgenommen wurden, gilt Kapitel III Abschnitte 2 und 3.

    2. Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen,

    a) wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war;

    b) in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.

    44/2001

    KAPITEL VII

    VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

    44/2001 (angepasst)

    Artikel 6778

    Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in gemeinschaftlichen Rechtsakten der Europäischen Union oder in dem in Ausführung dieser Akte Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.

    Artikel 6879

    1. Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 299 355 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sind.

    44/2001

    2. Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 6980

    44/2001 (angepasst)

    neu

    Diese Verordnung ersetzt unbeschadet ders Artikels 8166 Absatz 2 und des Artikels 8270 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die nachstehenden Übereinkünfte Abkommen und Verträge , die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in Anhang IX aufgeführt sind.

    – das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

    – das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

    – das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;

    Berichtigung, ABl. L 307 vom 24.11.2001, S. 28 (angepasst)

    – das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

    – das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

    44/2001 (angepasst)

    – das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollsteckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen;

    – das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    Berichtigung, ABl. L 307 vom 24.11.2001, S. 28 (angepasst)

    – das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll;

    44/2001 (angepasst)

    – den am 4. November 1961 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 6. April 1962 in Rom unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;

    – den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch-niederländischen Vertrag über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    Berichtigung, ABl. L 307 vom 24.11.2001, S. 28 (angepasst)

    – das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll;

    44/2001 (angepasst)

    – das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    Berichtigung, ABl. L 307 vom 24.11.2001, S. 28 (angepasst)

    – das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

    44/2001 (angepasst)

    – das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    – das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;

    – das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

    – das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

    – den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; insoweit als er in Kraft ist,

    – den am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichneten belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

    Beitrittsakte 2003 Art. 20 und Anhang II, S. 715 (angepasst)

    – das am 23. November 1927 in Lissabon unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Portugal über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, das zwischen der Tschechischen Republik und Portugal noch in Kraft ist;

    – das am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die justizielle Zusammenarbeit;

    – das am 6. März 1959 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – das am 18. Juni 1959 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

    – das am 6. Februar 1960 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das nun zwischen Polen und Slowenien in Kraft ist;

    – das am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen und schiedsgerichtlichen Vergleichen in Handelssachen;

    – das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen;

    – das am 11. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete polnisch-österreichische Abkommen über die gegenseitigen Beziehungen in Zivilsachen und über Urkunden;

    – den am 20. Januar 1964 in Belgrad unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Slowenien noch in Kraft ist;

    – das am 5. April 1967 in Warschau geschlossene polnisch-französische Abkommen über das anwendbare Recht, die Rechtsprechung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Personenstands- und Familienrechts;

    – das am 18. Mai 1971 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen den Regierungen Jugoslawiens und Frankreichs über Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 12. Dezember 1973 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und dem Königreich Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen;

    – das am 8. Oktober 1979 in Budapest unterzeichnete ungarisch-griechische Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 24. Oktober 1979 in Athen unterzeichnete polnisch-griechische Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete ungarisch-französische Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung;

    – den am 22. Oktober 1980 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Griechenland noch in Kraft ist;

    – das am 30. November 1981 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – der am 23. April 1982 in Nikosia unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Zypern noch in Kraft ist;

    – das am 5. März 1984 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Republik Griechenland über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil-, Familien-, Handels- und Strafsachen;

    – den am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Frankreich noch in Kraft ist;

    – das am 19. September 1984 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das nun zwischen Zypern und Slowenien in Kraft ist;

    – den am 6. Dezember 1985 in Prag unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Italien noch in Kraft ist;

    – den am 4. Mai 1987 in Madrid unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Königreich Spanien über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Spanien noch in Kraft ist;

    – den am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Polen noch in Kraft ist;

    – den am 28. März 1989 in Bratislava unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn noch in Kraft ist;

    – das am 28. April 1989 in Warschau unterzeichnete polnisch-italienische Abkommen über gerichtliche Hilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

    – den am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die von Gerichten geleistete Rechtshilfe sowie Schlichtung bestimmter rechtlicher Beziehungen in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 11. November 1992 in Tallinn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen;

    – das am 26. Januar 1993 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Polen und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

    – das am 23. Februar 1994 in Riga unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

    – das am 14. November 1996 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Republik Polen über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen; und,

    – das am 27. November 1998 in Tallinn unterzeichnete estnisch-polnische Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen,

    1791/2006 Art. 1 (1) und Anhang, Buchstabe A Nr. 11 (angepasst)

    – das am 2. Juli 1930 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen Bulgarien und Belgien über bestimmte justizielle Fragen;

    – das am 23. März 1956 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gegenseitige Rechtshilfe, das zwischen Bulgarien und Slowenien noch in Kraft ist;

    – den am 7. Oktober 1958 in Bukarest unterzeichneten Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – den am 25. Oktober 1958 in Prag unterzeichneten Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Tschechoslowakischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, der zwischen Rumänien und der Slowakei noch in Kraft ist;

    – das am 3. Dezember 1958 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – den am 18. Oktober 1960 in Belgrad unterzeichneten Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Rechtshilfe mit Protokoll, der zwischen Rumänien und Slowenien noch in Kraft ist;

    – das am 4. Dezember 1961 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – das am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen sowie über die Gültigkeit und Zustellung von Schriftstücken mit Protokoll;

    – das am 16. Mai 1966 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – das am 19. Oktober 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen mit Protokoll;

    – das am 11. November 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 30. Oktober 1975 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Belgien über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 10. April 1976 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 25. November 1976 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Regelung von Beziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – das am 15. Juni 1978 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 30. Oktober 1979 in Bukarest unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Belgien über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 30. Oktober 1979 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen;

    – das am 6. November 1980 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Scheidungssachen;

    – das am 29. April 1983 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;

    – das am 18. Mai 1990 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

    – das am 23. Mai 1993 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;

    – den am 11. Juli 1994 in Bukarest unterzeichneten Vertrag zwischen Rumänien und der Tschechischen Republik über die Rechtshilfe in Zivilsachen;

    – das am 17. November 1997 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen Rumänien und dem Königreich Spanien über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 17. November 1997 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen Rumänien und dem Königreich Spanien — Zusatzabkommen zum Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (Den Haag, 1. März 1954);

    – den am 15. Mai 1999 in Bukarest unterzeichneten Vertrag zwischen Rumänien und der Republik Polen über die Rechtshilfe und die Rechtsbeziehungen in Zivilsachen.

    44/2001 (angepasst)

    Artikel 7081

    1. Die in Artikel 69 80 angeführten Abkommen und Verträge Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

    2. Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung dem 1. März 2002 ergangen sind beziehungsweise aufgenommen wurdensind.

    44/2001

    Artikel 7182

    1. Diese Verordnung lässt Übereinkünftekommen unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

    2. Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:

    a) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei einers Übereinkunftommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf eine solches Übereinkunftommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei einers solchen Übereinkunftommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 26 28 dieser Verordnung an.

    b) Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunftommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt.

    Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien einers Übereinkunftommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.

    Artikel 7283

    Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können.

    neu

    Artikel 84

    Diese Verordnung lässt die Anwendung des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unberührt.

    44/2001

    KAPITEL VIII

    SCHLUSSVORSCHRIFTEN

    neu

    Artikel 85

    Diese Verordnung lässt das im Einklang mit dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten bestehende Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder ihrer jeweiligen Organisationen unberührt, kollektive und sonstige Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik.

    44/2001 (angepasst)

    Artikel 73

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.

    neu

    Artikel 86

    Die Mitgliedstaaten stellen über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, das mit Entscheidung 2001/470/EG [28] eingerichtet und mit Entscheidung Nr. 568/2009/EG in Teilen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, eine Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und –verfahren zur Verfügung einschließlich Informationen über die Vollstreckungsbehörden sowie über Vollstreckungsbeschränkungen, insbesondere über Vorschriften zum Schuldnerschutz und über Verjährungs- und Ausschlussfristen.

    Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand.

    Artikel 87

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis __________ [ein Jahr vor Inkrafttreten der Verordnung] mit,

    a) welche Gerichte für die Nachprüfung im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 45 Absatz 3 zuständig sind;

    b) welche Kommunikationsmittel der Ursprungsmitgliedstaat für die Entgegennahme der Anträge auf Nachprüfung gemäß Artikel 45 zulässt;

    c) bei welchen Gerichten im Vollstreckungsmitgliedstaat der Antrag auf Nachprüfung gemäß Artikel 45 Absatz 3 gestellt werden kann;

    d) an welche Gerichte der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu richten ist;

    e) bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 56 Absatz 2 einzulegen ist;

    f) bei welchen Gerichten die Entscheidung über den Rechtsbehelf gemäß Artikel 57 anzufechten ist;

    g) welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 69 zugelassen sind.

    Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über das mit Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

    44/2001 (angepasst)

    Artikel 7488

    1. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Texte, durch welche die Listen in den Anhängen I bis IV III, IV und IX geändert werden, sowie alle Rücknahmen oder technischen Änderungen von Bestimmungen in Anhang VIII . Die Kommission passt die betreffenden Anhänge entsprechend an.

    1103/2008 Art. 1 und Anhang Nr. 1

    2. Aktualisierungen oder technische Anpassungen der in den Anhängen V und VI wiedergegebenen Formblätter werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    neu

    2. Die Kommission kann die Anhänge I, II, V, VI und VII im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 90 bis 92 ändern.

    Artikel 89

    Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 88 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

    2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in Artikel 90 und Artikel 91 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 90

    1. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 88 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

    3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 91

    1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt darf vor Ablauf der betreffenden Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

    1103/2008 Art. 1 und Anhang Nr. 2

    Artikel 75

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    neu

    Artikel 92

    1. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

    2. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen wird ausgenommen in Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 3 durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

    44/2001 (angepasst)

    Artikel 7693

    Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den jedem Mitgliedstaaten.

    Sie gilt ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten] mit Ausnahme des Artikels 87, der ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten] gilt.

    Geschehen am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    neu

    ANHANG I

    BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ENTSCHEIDUNG IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE, FÜR DIE KEINE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG ERFORDERLICH IST

    Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    |

    1. Ursprungsgericht

    1.1. Bezeichnung:

    1.2 Anschrift:

    1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    1.2.2. PLZ und Ort:

    1.2.3. Mitgliedstaat:

    AT □ BE □ BU □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □

    1.3. Telefon/Fax/E-Mail:

    2. Kläger [29]

    2.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

    2.2. Anschrift:

    2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    2.2.2. PLZ und Ort:

    2.2.3. Land:

    3. Beklagte(r) [30]

    3.1. Name, Vorname/Name der Firma oder Organisation:

    3.2. Anschrift:

    3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    3.2.2. PLZ und Ort:

    3.2.3. Land:

    4. Entscheidung

    4.1. Datum und Aktenzeichen der Entscheidung:

    4.2. Vollstreckbarkeit der Entscheidung

    Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar?

    □ Ja

    □ Ja, aber nur gegenüber folgenden Beklagten (bitte angeben):

    4.3. Art der Entscheidung

    □ Entscheidung über eine Geldforderung (siehe 4.4.1)

    □ Feststellungsentscheidung (siehe 4.4.2)

    □ Einstweilige Maßnahme einschließlich Sicherungsmaßnahme (siehe 4.4.3)

    □ Sonstige Entscheidung (siehe 4.4.4)

    4.4. Tenor der Entscheidung und zugesprochene Zinsen

    4.4.1. Entscheidung über eine Geldforderung

    4.4.1.1. Das Gericht hat … (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation) zur Zahlung folgender Beträge an … (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation) verurteilt:

    4.4.1.2. Währung

    □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes):

    4.4.1.3. Hauptforderung:

    – □ Einmalzahlung:

    – □ Ratenzahlung (bitte angeben):

    4.4.1.4. Zinsen (falls zutreffend)

    □ in der Entscheidung zugesprochene Zinszahlung:

    – Betrag:_____ oder

    – Rate … %. Zinsen ab … (TT/MM/JJJJ) bis … (TT/MM/JJJJ).

    □ Zinsen ab Datum der Entscheidung:

    – Rate … %.

    4.4.2. Feststellungsentscheidung

    Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der Entscheidung des Gerichts [31]

    4.4.3. Einstweilige Maßnahme einschließlich Sicherungsmaßnahme

    4.4.3.1. Kurzbeschreibung der angeordneten Maßnahme

    4.4.3.2. Wurde die Maßnahme von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist?

    □ Ja, aufgrund von Artikel __der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000

    4.4.3.3. Wurde die Sicherungsmaßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet?

    □ Nein

    □ Ja. Der Beklagte hat das Recht, die Maßnahme nach innerstaatlichem Recht anzufechten.

    4.4.4. Sonstige Entscheidungsarten

    Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der Entscheidung des Gerichts [32]

    4.5. Kosten

    4.5.1.1. Währung

    □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ sonstige (Angabe des ISO-Codes):

    4.5.1.2. Muss der Beklagte die Prozesskosten teilweise oder vollständig tragen?

    □ Ja. Bitte geben Sie die Art der Kosten und die Höhe der Forderung beziehungsweise der bisher entstandenen Kosten an.

    □ Gerichtsgebühren: …

    □ Rechtsanwaltsgebühren: ….

    □ Zustellungskosten: …

    □ Sonstige Kosten: …

    □ Nein

    Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …

    Geschehen zu […] …

    Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:

    neu

    ANHANG II

    ANTRAG AUF NACHPRÜFUNG

    Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    1. Antragsteller

    1.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

    1.2. Anschrift:

    1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    1.2.2. PLZ und Ort:

    1.2.3. Land:

    2. Ursprungsgericht

    2.1. Bezeichnung:

    2.2 Anschrift:

    2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    2.2.2. PLZ und Ort:

    2.2.3. Mitgliedstaat:

    AT □ BE □ BU □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □

    2.3. Telefon/Fax/E-Mail:

    3. Entscheidung

    3.1. Datum und Aktenzeichen der Entscheidung:

    4. Kläger des Verfahrens vor dem Ursprungsgericht [33]

    4.1. Name, Vorname/Name der Firma oder Organisation:

    4.2. Anschrift:

    4.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    .4.2.2 PLZ und Ort:

    4.2.3. Land:

    5. Beklagte(r) des Verfahrens vor dem Ursprungsgericht mit Ausnahme des Antragstellers [34]

    5.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

    5.2. Anschrift:

    5.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    5.2.2. PLZ und Ort:

    5.2.3. Land:

    6. Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung

    6.1. Ich beantrage die Nachprüfung der Entscheidung, weil sie in meiner Abwesenheit ergangen ist und (Zutreffendes bitte ankreuzen)

    □ mir weder das verfahrenseinleitende Schriftstück noch ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt wurde

    □ mir die vorstehend genannten Schriftstücke zwar zugestellt wurden, allerdings nicht rechtzeitig und nicht in einer solchen Weise, dass ich meine Verteidigung hätte vorbereiten können (bitte näher ausführen)

    □ ich aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen bin, Einspruch zu erheben (bitte näher ausführen).

    6.2. Ich hatte nicht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen (bitte ankreuzen, falls zutreffend):

    Geschehen zu […] …

    Datum (TT/MM/JJ):

    Name des Antragstellers oder des bevollmächtigten Vertreters:

    Unterschrift:

    416/2010, Art. 1 und Anhang III (angepasst)

    ANHANG III

    Die Rechtsbehelfe Anträge nach Artikel 43 Absatz 2 46 sind bei folgenden Gerichten einzulegen zu stellen:

    – in Belgien

    a) im Falle des Schuldners beim Tribunal de première instance oder bei der Rechtbank van eerste aanleg oder beim Erstinstanzlichen Gericht,

    b) im Falle des Antragstellers bei der Cour d'appel oder beim Hof van Beroep

    – in Bulgarien beim Апелативен съд in Sofia

    – in der Tschechischen Republik beim Odvolací soud über das Okresní soud

    – in Deutschland beim Oberlandesgericht

    – in Estland beim Ringkonnakohus

    – in Griechenland beim Εφετείο

    – in Spanien bei der Audiencia Provincial über das Juzgado de Primera Instancia, das die Entscheidung erlassen hat

    – in Frankreich

    a) bei der Cour d’appel in Bezug auf Entscheidungen zur Genehmigung des Antrags

    b) beim vorsitzenden Richter des Tribunal de grande instance in Bezug auf Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags,

    – in Irland beim High Court

    – in Island beim Heradsdomur,

    – in Italien bei der Corte d'appello

    – in Zypern beim Επαρχιακό Δικαστήριο oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Οικογενειακό Δικαστήριο

    – in Lettland beim Apgabaltiesa über das Rajona (pilsētas) tiesa

    – in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas

    – in Luxemburg bei der Cour supérieure de Justice als Berufungsinstanz für Zivilsachen

    – in Ungarn beim Megyei bíróság, in Budapest beim Fövárosi Bíróság

    – in Malta beim Qorti ta’ l-Appell nach dem in der Zivilprozessordnung (Kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili – Kap.12) festgelegten Verfahren oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen durch ċitazzjoni vor dem Prim’ Awla tal-Qorti ivili jew il-Qorti tal-Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha

    – in den Niederlanden bei der Rechtbank

    – in Österreich beim Landesgericht über das Bezirksgericht

    – in Polen beim Sąd apelacyjny über das Sąd okręgowy

    – in Portugal beim Tribunal da Relação über das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

    – in Rumänien bei der Curte de Apel

    – in Slowenien beim Okrožno sodišče

    – in der Slowakei beim Okresný súd

    – in Finnland beim Hovioikeus/hovrätt

    – in Schweden beim Svea hovrätt

    – im Vereinigten Königreich

    a) in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates′ Court

    b) in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court

    c) in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates′ Court

    d) in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates′ Court

    280/2009 Art. 1 und Anhang IV

    ANHANG IV

    Nach Artikel 44 46 Absatz 6 können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:

    – in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde

    – in Bulgarien: ein Rechtsbehelf beim Върховния касационен съд

    – in der Tschechischen Republik: dovolání und žaloba pro zmatečnost

    – in Deutschland: Rechtsbeschwerde

    – in Estland: kassatsioonikaebus

    – in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Supreme Court

    – in Island: ein Rechtsbehelf beim Hæstiréttur,

    – in Zypern: ein Rechtsbehelf beim obersten Gericht Ανώτατο Δικαστήριο

    – in Lettland: ein Rechtsbehelf beim Augstākās tiesas Senāts über das Apgabaltiesa

    – Litauen: ein Rechtsbehelf beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

    – in Ungarn: felülvizsgálati kérelem

    – in Malta: E können keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden; bei Entscheidungen in Unterhaltssachen Qorti ta’ l-Appell nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (kodiċi ta’ Organizzazzjoni u Procedura Ċivili — Kap. 12) für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren,

    – in Österreich: Revisionsrekurs

    – in Polen: skarga kasacyjna

    – in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf

    – in Rumänien: contestatie in anulare oder revizuire

    – in Slowenien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovno sodišče Republike Slovenije

    – in der Slowakei: dovolanie

    – in Finnland: ein Rechtsbehelf beim korkein oikeus/högsta domstolen

    – in Schweden: ein Rechtsbehelf beim Högsta domstolen

    – im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf

    neu

    ANHANG V

    BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER EINEN GERICHTLICHEN VERGLEICH IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE, FÜR DIE EINE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG ERFORDERLICH IST

    Artikel 70 und 71 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    1. Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die Bescheinigung ausstellt

    1.1. Bezeichnung:

    1.2. Anschrift:

    1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    1.2.2. PLZ und Ort:

    1.2.3. Mitgliedstaat:

    AT □ BE □ BU □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □

    1.3. Telefon/Fax/E-Mail:

    2. Öffentliche Urkunde/gerichtlicher Vergleich

    2.1. Datum und Aktenzeichen:

    2.2. Parteien der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs [35]:

    2.2.1. Name(n) des/der Gläubiger(s) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation):

    2.2.2. Name(n) des/der Schuldner(s)(Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation):

    2.2.3. Ggf. Name(n) der anderen Partei(en) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation):

    2.3. Wortlaut der in der Urkunde/im gerichtlichen Vergleich enthaltenen vollstreckbaren Verpflichtung [36]:

    Der/die Unterzeichnete bescheinigt, dass die öffentliche Urkunde/der gerichtliche Vergleich im Ursprungsmitgliedstaat gegen die unter 2.2.2 aufgeführten Parteien vollstreckbar ist.

    Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …

    Geschehen zu […] …

    Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts oder der sonst befugten Stelle:

    neu

    ANHANG VI

    BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ENTSCHEIDUNG IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE, FÜR DIE EINE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG ERFORDERLICH IST

    Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    1. Ursprungsgericht

    1.1. Bezeichnung:

    1.2 Anschrift:

    1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    1.2.2. PLZ und Ort:

    1.2.3. Mitgliedstaat:

    AT □ BE □ BU □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □

    1.3. Telefon/Fax/E-Mail:

    2. Kläger [37]

    2.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

    2.2. Anschrift:

    2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    2.2.2. PLZ und Ort:

    2.2.3. Land:

    3. Beklagte(r) [38]

    3.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

    3.2. Anschrift:

    3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    3.2.2. PLZ und Ort:

    3.2.3. Land:

    4. Entscheidung

    4.1. Datum und Aktenzeichen der Entscheidung:

    4.2. Vollstreckbarkeit der Entscheidung

    Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar?

    □ Ja

    □ Ja, aber nur gegenüber folgenden Beklagten (bitte angeben):

    4.3. Art der Entscheidung

    □ Entscheidung über eine Geldforderung (siehe 4.4.1)

    □ Feststellungsentscheidung (siehe 4.4.2)

    □ Einstweilige Maßnahme einschließlich Sicherungsmaßnahme (siehe 4.4.3)

    □ Sonstige Entscheidung (siehe 4.4.4)

    4.4. Tenor der Entscheidung und zugesprochene Zinszahlung

    4.4.1. Entscheidung über eine Geldforderung

    4.4.1.1. Das Gericht hat … (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation) zur Zahlung folgender Beträge an … (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation) verurteilt:

    4.4.1.2. Währung

    □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ sonstige (Angabe des ISO-Codes):

    4.4.1.3. Hauptforderung:

    – □ Einmalzahlung:

    – □ Ratenzahlung (bitte angeben):

    4.4.1.4. Zinsen (falls zutreffend)

    □ in der Entscheidung zugesprochene Zinszahlung:

    – Betrag:_____ oder

    – Rate … %. Zinsen ab … (TT/MM/JJJJ) bis … (TT/MM/JJJJ).

    □ Zinsen ab Datum der Entscheidung:

    – Rate … %.

    4.4.2. Feststellungsentscheidung

    Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der Entscheidung des Gerichts [39]

    4.4.3. Einstweilige Maßnahme einschließlich Sicherungsmaßnahme

    4.4.3.1. Kurzbeschreibung der angeordneten Maßnahme

    4.4.3.2. Wurde die Maßnahme von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist?

    □ Ja, aufgrund von Artikel __der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000

    4.4.3.3. Wurde die Sicherungsmaßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet?

    □ Nein

    □ Ja. Der Beklagte hat das Recht, die Maßnahme nach innerstaatlichem Recht anzufechten.

    4.4.4. Sonstige Entscheidungsarten

    Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der Entscheidung des Gerichts [40]

    4.5. Kosten

    4.5.1.1. Währung

    □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes):

    4.5.1.2. Muss der Beklagte die Prozesskosten teilweise oder vollständig tragen?

    □ Ja. Bitte geben Sie die Art der Kosten und die Höhe der Forderung beziehungsweise der bisher entstandenen Kosten an.

    □ Gerichtsgebühren: …

    □ Rechtsanwaltsgebühren: ….

    □ Zustellungskosten: …

    □ Sonstige Kosten: …

    □ Nein

    Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …

    Geschehen zu […] …

    Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:

    ANHANG VII

    BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER EINEN GERICHTLICHEN VERGLEICH IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE, FÜR DIE EINE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG ERFORDERLICH IST

    Artikel 70 und 71 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    1. Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die Bescheinigung ausstellt

    1.1. Bezeichnung:

    1.2 Anschrift:

    1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:

    1.2.2. PLZ und Ort:

    1.2.3. Mitgliedstaat:

    AT □ BE □ BU □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □

    1.3. Telefon/Fax/E-Mail:

    2. Öffentliche Urkunde/gerichtlicher Vergleich

    2.1. Datum und Aktenzeichen:

    2.2. Parteien der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs [41]:

    2.2.1. Name(n) des/der Gläubiger(s) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation):

    2.2.2. Name(n) des/der Schuldner(s) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation):

    2.2.3. Ggf. Name(n) der anderen Partei(en) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation):

    2.3. Wortlaut der in der Urkunde/im gerichtlichen Vergleich enthaltenen vollstreckbaren Verpflichtung [42]:

    Der/die Unterzeichnete bescheinigt, dass die öffentliche Urkunde/der gerichtliche Vergleich im Ursprungsmitgliedstaat gegen die unter 2.2.2 aufgeführten Parteien vollstreckbar ist.

    .

    Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …

    Geschehen zu […] …

    Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts oder der sonst befugten Stelle:

    ANHANG VIII

    Mitgliedstaaten und Bestimmungen gemäß Artikel 76 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    Die Mitgliedstaaten und Bestimmungen gemäß Artikel 76:

    Deutschland: §§ 68, 72, 73 sowie 74 der Zivilprozessordnung betreffend die Streitverkündung

    Estland: Artikel 214 Absätze 3 und 4 sowie § 216 der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) betreffend die Streitverkündung

    Lettland: Abschnitt 78, 79, 80 sowie 81 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) betreffend die Streitverkündung

    Litauen: Artikel 47 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas)

    Ungarn: §§ 58 bis 60 der Zivilprozessordnung (Polgári perrendtartás) betreffend die Streitverkündung

    Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung betreffend die Streitverkündung

    Polen: Artikel 84 und 85 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) betreffend die Streitverkündung (przypozwanie)

    Slowenien: Artikel 204 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) betreffend die Streitverkündung

    44/2001 (angepasst)

    ANHANG V

    (...PICT...)

    ANHANG VI

    (...PICT...)

    ANHANG IX

    Übereinkünfte im Sinne des Artikels 80 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    Folgende Übereinkünfte werden gemäß Artikel 80 ersetzt:

    – das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

    – das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

    – das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;

    Berichtigung, ABl. L 307 vom 24.11.2001, S. 28

    – das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

    – das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

    44/2001

    – das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollsteckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen;

    – das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – der am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichnete deutsch-österreichische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    Berichtigung, ABl. L 307 vom 24.11.2001, S. 28

    – das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete britisch-österreichische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll;

    44/2001

    – der am 4. November 1961 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 6. April 1962 in Rom unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;

    – der am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederländische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    Berichtigung, ABl. L 307 vom 24.11.2001, S. 28

    – das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll;

    44/2001

    – das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    Berichtigung, ABl. L 307 vom 24.11.2001, S. 28

    – das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

    44/2001

    – das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

    – das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;

    – das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

    – das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

    – der am 14. November 1983 in Bonn unterzeichnete deutsch-spanische Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; insoweit als er in Kraft ist;

    – der am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländisch-luxemburgische Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

    Beitrittsakte 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 715

    – das am 23. November 1927 in Lissabon unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Portugal über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, das zwischen der Tschechischen Republik und Portugal noch in Kraft ist;

    – das am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die justizielle Zusammenarbeit;

    – das am 6. März 1959 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – das am 18. Juni 1959 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

    – das am 6. Februar 1960 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das nun zwischen Polen und Slowenien in Kraft ist;

    – das am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen und schiedsgerichtlichen Vergleichen in Handelssachen;

    – das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen;

    – das am 11. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete polnisch-österreichische Abkommen über die gegenseitigen Beziehungen in Zivilsachen und über Urkunden;

    – der am 20. Januar 1964 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Slowenien noch in Kraft ist;

    – das am 5. April 1967 in Warschau geschlossene polnisch-französische Abkommen über das anwendbare Recht, die Rechtsprechung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Bereich des Personenstands- und Familienrechts;

    – das am 18. Mai 1971 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen den Regierungen Jugoslawiens und Frankreichs über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 12. Dezember 1973 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und dem Königreich Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen;

    – das am 8. Oktober 1979 in Budapest unterzeichnete ungarisch-griechische Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 24. Oktober 1979 in Athen unterzeichnete polnisch-griechische Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete ungarisch-französische Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung;

    – der am 22. Oktober 1980 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Griechenland noch in Kraft ist;

    – das am 30. November 1981 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – der am 23. April 1982 in Nikosia unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Zypern noch in Kraft ist;

    – das am 5. März 1984 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Republik Griechenland über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil-, Familien-, Handels- und Strafsachen;

    – der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Frankreich noch in Kraft ist;

    – das am 19. September 1984 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das nun zwischen Zypern und Slowenien in Kraft ist;

    – der am 6. Dezember 1985 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Italien noch in Kraft ist;

    – der am 4. Mai 1987 in Madrid unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Königreich Spanien über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Spanien noch in Kraft ist;

    – der am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Polen noch in Kraft ist;

    – der am 28. März 1989 in Bratislava unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn noch in Kraft ist;

    – das am 28. April 1989 in Warschau unterzeichnete polnisch-italienische Abkommen über gerichtliche Hilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

    – der am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die von Gerichten geleistete Rechtshilfe sowie die Schlichtung bestimmter rechtlicher Beziehungen in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 11. November 1992 in Tallinn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen;

    – das am 26. Januar 1993 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Polen und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

    – das am 23. Februar 1994 in Riga unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

    – das am 14. November 1996 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Republik Polen über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 27. November 1998 in Tallinn unterzeichnete estnisch-polnische Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen;

    1791/2006 Art. 1 (1) und Anhang Buchstabe A Nr. 11

    – das am 2. Juli 1930 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen Bulgarien und Belgien über bestimmte justizielle Fragen;

    – das am 23. März 1956 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gegenseitige Rechtshilfe, das zwischen Bulgarien und Slowenien noch in Kraft ist;

    – der am 7. Oktober 1958 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – der am 25. Oktober 1958 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Tschechoslowakischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, der zwischen Rumänien und der Slowakei noch in Kraft ist;

    – das am 3. Dezember 1958 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – der am 18. Oktober 1960 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Rechtshilfe mit Protokoll, der zwischen Rumänien und Slowenien noch in Kraft ist;

    – das am 4. Dezember 1961 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – das am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen sowie über die Gültigkeit und Zustellung von Schriftstücken mit Protokoll;

    – das am 16. Mai 1966 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – das am 19. Oktober 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen mit Protokoll;

    – das am 11. November 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 30. Oktober 1975 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Belgien über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 10. April 1976 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 25. November 1976 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Regelung von Beziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

    – das am 15. Juni 1978 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 30. Oktober 1979 in Bukarest unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Belgien über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 30. Oktober 1979 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen;

    – das am 6. November 1980 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Scheidungssachen;

    – das am 29. April 1983 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

    – das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;

    – das am 18. Mai 1990 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

    – das am 23. Mai 1993 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;

    – der am 11. Juli 1994 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen Rumänien und der Tschechischen Republik über die Rechtshilfe in Zivilsachen;

    – das am 17. November 1997 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen Rumänien und dem Königreich Spanien über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

    – das am 17. November 1997 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen Rumänien und dem Königreich Spanien — Zusatzabkommen zum Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (Den Haag, 1. März 1954);

    – der am 15. Mai 1999 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen Rumänien und der Republik Polen über die Rechtshilfe und die Rechtsbeziehungen in Zivilsachen.

    ANHANG X

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (ABl. L 12 vom 16.1.2001) | |

    Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der Kommission (ABl. L 225 vom 22. 8.2002, S. 13) | |

    Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 18 Buchstabe A Nummer 3 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 561) | |

    Verordnung (EG) Nr. 1937/2004 der Kommission (ABl. L 334 vom 10.11.2004, S. 3) | |

    Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10) | |

    Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) | Nur Anhang, Buchstabe A Nummer 2 |

    Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 80) | Nur Anhang, Nummer 1 |

    Verordnung (EG) Nr. 280/2009 der Kommission (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 13) | |

    Verordnung (EU) Nr. 416/2010 der Kommission (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 7) | |

    _____________

    ANHANG XI

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |

    Artikel 1 Absatz 2, einleitender Satz | Artikel 1 Absatz 2, einleitender Satz |

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d | Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d |

    ________ | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e |

    Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 |

    ________ | Artikel 2 |

    Artikel 2 | Artikel 3 |

    Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |

    Artikel 3 Absatz 2 | ________ |

    ________ | Artikel 4 Absatz 2 |

    Artikel 4 | ________ |

    Artikel 5, einleitender Satz | Artikel 5, einleitender Satz |

    Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |

    Artikel 5 Absatz 2 | ________ |

    Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 2 |

    ________ | Artikel 5 Absatz 3 |

    Artikel 5 Absätze 4 bis 7 | Artikel 5 Absätze 4 bis 7 |

    Artikel 6 | Artikel 6 |

    Artikel 7 | Artikel 7 |

    Artikel 8 | Artikel 8 |

    Artikel 9 | Artikel 9 |

    Artikel 10 | Artikel 10 |

    Artikel 11 | Artikel 11 |

    Artikel 12 | Artikel 12 |

    Artikel 13 | Artikel 13 |

    Artikel 14 | Artikel 14 |

    Artikel 15 | Artikel 15 |

    Artikel 16 | Artikel 16 |

    Artikel 17 | Artikel 17 |

    Artikel 18 | Artikel 18 |

    Artikel 19 | Artikel 19 |

    Artikel 20 | Artikel 20 |

    Artikel 21 | Artikel 21 |

    Artikel 22, einleitender Satz | Artikel 22, einleitender Satz |

    Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a |

    ________ | Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b |

    Artikel 22 Absätze 2 bis 5 | Artikel 22 Absätze 2 bis 5 |

    Artikel 23 Absätze 1 und 2 | Artikel 23 Absätze 1 und 2 |

    Artikel 23 Absatz 3 | ________ |

    Artikel 23 Absätze 4 und 5 | Artikel 23 Absätze 3 und 4 |

    Artikel 24 | Artikel 24 Absatz 1 |

    ________ | Artikel 24 Absatz 2 |

    ________ | Artikel 25 |

    ________ | Artikel 26 |

    Artikel 25 | Artikel 27 |

    Artikel 26 Absätze 1 und 2 | Artikel 28 Absatz 1 |

    Artikel 26 Absätze 3 und 4 | Artikel 28 Absätze 2 und 3 |

    Artikel 27 Absatz 1 | Artikel 29 Absatz 1 |

    ________ | Artikel 29 Absatz 2 |

    Artikel 27 Absatz 2 | Artikel 29 Absatz 3 |

    ________ | Artikel 29 Absatz 4 |

    Artikel 28 | Artikel 30 |

    ________ | Artikel 31 |

    Artikel 29 | Artikel 32 Absatz 1 |

    ________ | Artikel 32 Absatz 2 |

    Artikel 30 | Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b |

    ________ | Artikel 33 Absatz 1 zweiter Unterabsatz |

    ________ | Artikel 33 Absätze 2 und 3 |

    ________ | Artikel 34 |

    ________ | Artikel 35 |

    Artikel 31 | Artikel 36 |

    Artikel 32 | Artikel 2 Buchstabe a |

    ________ | Artikel 37 |

    ________ | Artikel 38 |

    ________ | Artikel 39 |

    ________ | Artikel 40 |

    ________ | Artikel 41 |

    ________ | Artikel 42 |

    ________ | Artikel 43 |

    ________ | Artikel 44 |

    ________ | Artikel 45 |

    ________ | Artikel 46 |

    Artikel 33 | Artikel 47 |

    Artikel 34 | Artikel 48 |

    Artikel 35 | ________ |

    Artikel 36 | Artikel 64 |

    Artikel 37 Absatz 1 | Artikel 49 |

    Artikel 37 Absatz 2 | ________ |

    Artikel 38 Absatz 1 | Artikel 50 |

    Artikel 38 Absatz 2 | ________ |

    Artikel 39 | Artikel 51 |

    Artikel 40 Absatz 1 | Artikel 52 Absatz 1 |

    Artikel 40 Absatz 2 | Artikel 65 |

    Artikel 40 Absatz 3 | Artikel 52 Absatz 2 |

    Artikel 41 | Artikel 54 |

    Artikel 42 | Artikel 55 |

    Artikel 43 | Artikel 56 |

    Artikel 44 | Artikel 57 |

    Artikel 45 Absatz 1 | Artikel 58 Absätze 1 und 3 |

    Artikel 45 Absatz 2 | Artikel 64 |

    ________ | Artikel 58 Absatz 2 |

    Artikel 46 Absatz 1 | Artikel 59 |

    Artikel 46 Absätze 2 und 3 | ________ |

    Artikel 47 | Artikel 60 |

    Artikel 48 | Artikel 61 |

    Artikel 49 | Artikel 67 |

    Artikel 50 | Artikel 62 |

    Artikel 51 | Artikel 68 |

    Artikel 52 | Artikel 63 |

    _______ | Artikel 66 |

    _______ | Artikel 69 |

    Artikel 53 | Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a |

    Artikel 54 | Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b |

    Artikel 55 | Artikel 53 |

    Artikel 56 | Artikel 72 |

    Artikel 57 Absatz 1 | Artikel 70 Absatz 1 |

    Artikel 57 Absatz 2 | ________ |

    Artikel 57 Absatz 3 | Artikel 70 Absatz 2 |

    Artikel 57 Absatz 4 | Artikel 70 Absatz 3 |

    Artikel 58 | Artikel 71 |

    Artikel 59 Absatz 1 | Artikel 73 |

    Artikel 59 Absatz 2 | _______ |

    Artikel 60 | Artikel 74 |

    Artikel 61 | Artikel 75 |

    Artikel 62 | _______ |

    Artikel 63 | _______ |

    Artikel 64 | _______ |

    Artikel 65 Absatz 1 | Artikel 76 Absatz 1 |

    _______ | Artikel 76 Absatz 1 zweiter Unterabsatz |

    Artikel 65 Absatz 2 | Artikel 76 Absatz 2 |

    Artikel 66 | Artikel 77 |

    Artikel 67 | Artikel 78 |

    Artikel 68 | Artikel 79 |

    Artikel 69 | Artikel 80 |

    Artikel 70 | Artikel 81 |

    Artikel 71 | Artikel 82 |

    Artikel 72 | Artikel 83 |

    _______ | Artikel 84 |

    Artikel 73 | _______ |

    _______ | Artikel 85 |

    _______ | Artikel 86 |

    _______ | Artikel 87 |

    Artikel 74 Absatz 1 | Artikel 88 Absatz 1 |

    Artikel 74 Absatz 2 | Artikel 88 Absatz 2 |

    _______ | Artikel 89 |

    _______ | Artikel 90 |

    _______ | Artikel 91 |

    _______ | Artikel 92 |

    Artikel 75 | _______ |

    Artikel 76 | Artikel 93 |

    Anhänge I bis III | _______ |

    Anhang IV | _______ |

    _______ | Anhänge I bis IV |

    Anhang V | Anhang VI |

    Anhang VI | Anhang VII |

    ________ | Anhänge VIII bis XI |

    [1] Verabschiedet auf der Tagung des Europäischen Rates am 10. und 11. Dezember 2009.

    [2] Studie von Prof. Burkhard Hess von der Universität Heidelberg: http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc_civil_studies_en.htm

    [3] Studie von Prof. Arnaud Nuyts von der Universität Brüssel: http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc_civil_studies_en.htm

    [4] Studie des Centre for Strategy & Evaluation Services (CSES) aus dem Jahr 2010 zur Datenerfassung und Folgenabschätzung im Hinblick auf die Überarbeitung bestimmter Aspekte der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/doc_centre/civil/studies/doc_civil_studies_en.htm) und GHK-Studie von 2007 zur Abschätzung der Folgen einer möglichen Ratifizierung des Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Jahr 2005 durch die Europäische Gemeinschaft (http://ec.europa.eu/dgs/justice_home/evaluation/dg_coordination_evaluation_annexe_en.htm).

    [5] Mitveranstaltet von der Universität Heidelberg und der Zeitschrift für Internationales Privatrecht.

    [6] Diese Konferenz wurde unter spanischem Ratsvorsitz organisiert.

    [7] ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.

    [8] Mitteilung der Kommission KOM(2010) 573 endg. vom 19.10.2010.

    [9] ABl. C 376 vom 28.12.1999, S. 1.

    [10] Stellungnahme vom 21.9.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    [11] ABl. C 117 vom 26.4.2000, S. 6. ABl. C […] vom […], S. […].

    [12] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    [13] Siehe Anhang VII.

    [14] ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32. ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1.ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1. ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.

    [15] ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 1.

    [16] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(2009) 174 endg.).

    [17] ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

    [18] ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28.ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1.ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1.ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1.ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1.Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 28.

    [19] ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

    [20] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

    [21] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

    [22] ABl. L 228 vom 16.08.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).

    [23] ABl. L 172 vom 04.07.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geädnert durch die Richtlinie 2000/26/EG.

    [24] ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 44.

    [25] Note for the translators: the translations, particularly the German and French translation, shall use the wording of the corresponding translations of the decision of the Court of Justice in the matter GAT v. LuK (C-4/03) of 13 July 2006 (summary).

    [26] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

    [27] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

    [28] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

    [29] Betrifft eine Entscheidung mehr als einen Kläger, ist ein weiteres Blatt beizufügen.

    [30] Betrifft eine Entscheidung mehr als einen Beklagten, ist ein weiteres Blatt beizufügen.

    [31] Ggf. Blatt hinzufügen.

    [32] Ggf. Blatt hinzufügen.

    [33] Betrifft eine Entscheidung mehr als einen Kläger, ist ein weiteres Blatt beizufügen.

    [34] Betrifft eine Entscheidung mehr als einen Beklagten, ist ein weiteres Blatt beizufügen.

    [35] Unzutreffendes bitte streichen.

    [36] Ggf. weitere Seiten anfügen.

    [37] Betrifft eine Entscheidung mehr als einen Kläger, ist ein weiteres Blatt beizufügen.

    [38] Betrifft eine Entscheidung mehr als einen Beklagten, ist ein weiteres Blatt beizufügen.

    [39] Ggf. Blatt beifügen.

    [40] Ggf. Blatt beifügen.

    [41] Unzutreffendes bitte streichen.

    [42] Ggf. weitere Seiten anfügen.

    --------------------------------------------------

    Top