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Document 02003L0099-20130701
Directive 2003/99/EC of the European Parliament and of the Council of 17 November 2003 on the monitoring of zoonoses and zoonotic agents, amending Council Decision 90/424/EEC and repealing Council Directive 92/117/EEC
Consolidated text: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates
Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates
02003L0099 — DE — 01.07.2013 — 003.001
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RICHTLINIE 2003/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. November 2003 (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 363 |
352 |
20.12.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 |
L 87 |
109 |
31.3.2009 |
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L 155 |
30 |
18.6.2009 |
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L 158 |
234 |
10.6.2013 |
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RICHTLINIE 2003/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. November 2003
zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt
die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,
die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und
den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und
folgende Begriffsbestimmungen:
„Zoonosen“ sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können;
„Zoonoseerreger“ sind sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstigen biologischen Einheiten, die Zoonosen verursachen können;
„Antibiotikaresistenz“ ist die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten;
„Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch“ ist das unter gegebenen Umständen festgestellte Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet;
„Überwachung“ ist ein System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen.
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Richtlinie eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so
teilt er der Kommission mit, welche zuständige Behörde als Kontaktstelle für die Kommission dienen wird, und
gewährleistet, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die Anforderungen dieser Richtlinie ordnungsgemäß erfüllt werden.
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass seine für die Anwendung dieser Richtlinie benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) und
die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Tierseuchenrechts zuständigen Behörden,
die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts zuständigen Behörden,
die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zuständigen Behörden,
die Strukturen und/oder Behörden gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG,
sonstige betroffene Behörden und Organisationen
wirksam und kontinuierlich auf der Grundlage eines freien Austauschs allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten zusammenarbeiten.
KAPITEL II
ÜBERWACHUNG VON ZOONOSEN UND ZOONOSEERREGERN
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Die Überwachung erfolgt auf der Stufe bzw. den Stufen der Lebensmittelkette, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers dafür am besten geeignet ist bzw. sind, d. h.
auf der Ebene der Primärproduktion und/oder
auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.
►M2 Anhang I kann von der Kommission geändert werden, um Zoonosen und Zoonoseerreger den darin enthaltenen Listen insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien hinzuzufügen oder von diesen Listen zu streichen: ◄
ihr Vorkommen in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebens- und Futtermitteln,
Schwere ihrer Auswirkungen auf den Menschen,
ihre wirtschaftlichen Konsequenzen für die Tiergesundheit und das Gesundheitswesen sowie für die Futtermittel- und Lebensmittelindustrie,
epidemiologische Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Futter- und Lebensmitteln.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.
Wenn dies jedoch zur Erleichterung der Zusammenstellung und des Vergleichs der Daten erforderlich ist, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 und unter Berücksichtigung anderer Gemeinschaftsbestimmungen, die auf den Gebieten Tiergesundheit, Lebensmittelhygiene und übertragbare Krankheiten des Menschen erlassen wurden, detaillierte Bestimmungen für die Überwachung der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger erlassen werden.
Solche detaillierten Bestimmungen enthalten Mindestanforderungen an die Überwachung bestimmter Zoonosen oder Zoonoseerreger. Mit ihnen kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
die Tierpopulation oder Subpopulationen oder die Stufen innerhalb der Lebensmittelkette, die überwacht werden müssen,
Art und Typ der zu erfassenden Daten,
Falldefinitionen,
die anzuwendenden Probenahmeschemata,
die bei den Untersuchungen anzuwendenden Labormethoden und
die Häufigkeit der Meldungen, einschließlich Leitlinien für die Meldungen zwischen Lokal-, Regional- und Zentralbehörden.
Artikel 5
Koordinierte Überwachungsprogramme
Artikel 6
Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Lebensmittelunternehmer bei Untersuchungen auf Vorliegen von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Gegenstand einer Überwachung gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind,
die Ergebnisse verwahren und für die Verwahrung der betreffenden Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums sorgen und
der zuständigen Behörde auf Verlangen die Ergebnisse mitteilen oder die Isolate vorlegen.
KAPITEL III
ANTIBIOTIKARESISTENZEN
Artikel 7
Überwachung von Antibiotikaresistenzen
KAPITEL IV
LEBENSMITTELBEDINGTE KRANKHEITSAUSBRÜCHE
Artikel 8
Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
KAPITEL V
INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 9
Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen
Jeder Mitgliedstaat, übermittelt der Kommission bis Ende Mai jeden Jahres – Bulgarien und Rumänien erstmals bis Ende Mai 2008 und Kroatien erstmals bis Ende Mai 2014 – einen Bericht mit den gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Die Berichte und alle Zusammenfassungen dieser Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die Berichte enthalten außerdem die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.
Anhang IV enthält die Mindestanforderungen an die Berichte. Detaillierte Bestimmungen für die Bewertung dieser Berichte, einschließlich der Formate und der erforderlichen Mindestangaben, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.
Soweit die Umstände dies rechtfertigen, kann die Kommission spezielle zusätzliche Informationen anfordern; die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Berichte aufgrund einer solchen Aufforderung oder aus eigener Initiative.
Bei der Erstellung ihres Kurzberichts kann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auch andere Daten berücksichtigen, die in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie z. B. in
vorgesehen sind.
KAPITEL VI
LABORATORIEN
Artikel 10
Gemeinschaftliche und nationale Referenzlaboratorien
KAPITEL VII
UMSETZUNG
Artikel 11
Änderungen der Anhänge und Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen
Die Anhänge II, III und IV können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.
Artikel 12
Ausschussverfahren
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 13
Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, insbesondere bevor sie Änderungen an den Anhängen I oder II vorschlägt oder ein koordiniertes Überwachungsprogramm gemäß Artikel 5 aufstellt.
Artikel 14
Umsetzung
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 12. Juni 2004 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Aufhebung
Die Richtlinie 92/117/EWG wird zum 12. Juni 2004 aufgehoben.
Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/117/EWG erlassen haben, und Maßnahmen, die sie gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/117/EWG getroffen haben, sowie Pläne, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/117/EWG genehmigt wurden, bleiben jedoch in Kraft, bis entsprechende Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt worden sind.
▼M3 —————
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 18
Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
A. Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger
B. Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger
1. Virale Zoonosen
2. Bakterielle Zoonosen
3. Parasitäre Zoonosen
4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger
ANHANG II
Kriterien für die Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 7
A. Allgemeine Kriterien
Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das System der Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 7 folgende Mindestinformationen liefert:
die überwachten Tierarten;
die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;
das angewandte Probenahmeverfahren;
die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;
die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;
die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;
die zur Datenerfassung angewandten Methoden.
B. Besondere Kriterien
Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das Überwachungssystem einschlägige Informationen liefert, zumindest über eine repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.
ANHANG III
Koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 5
Bei der Aufstellung eines koordinierten Überwachungsprogramms müssen zumindest die folgenden Programmmerkmale festgelegt werden:
ANHANG IV
Kriterien für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermittelnden Berichte
Der Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 muss zumindest die nachstehenden Angaben enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 7 durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden.
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A. |
Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden):
a)
Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte Diagnosemethoden);
b)
Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen;
c)
Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme;
d)
Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen;
e)
vorhandene Meldesysteme;
f)
bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem betreffenden Land. |
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B. |
Jährlich sind folgende Angaben zu machen:
a)
empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich Zahlenangaben beziehen):
—
Zahl der Bestände oder Herden,
—
Zahl der Tiere insgesamt und
—
soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden;
b)
Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung beteiligten Laboratorien und Stellen. |
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C. |
Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der jeweiligen Folgen):
a)
Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen;
b)
Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden;
c)
Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach Kategorien);
d)
Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz und der Quellen der Infektion durch den betreffenden Mitgliedstaat;
e)
Relevanz als Zoonose;
f)
Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion;
g)
anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen angewandt werden könnten;
h)
erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt empfohlen worden sind. |
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D. |
Übermittlung von Untersuchungsergebnissen Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird. |
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E. |
Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen:
a)
Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres;
b)
Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem Ausbruch;
c)
ursächliche Infektionserreger, einschließlich — soweit möglich — des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden;
d)
an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle Überträger;
e)
Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;
f)
weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung. |
( 1 ) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 250.
( 2 ) ABl. C 94 vom 18.4.2002, S. 18.
( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 161), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Februar 2003 (ABl. C 90 E vom 15.4.2003, S. 9) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 4 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
( 5 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 13).
( 6 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/708/EG der Kommission (ABl. L 258 vom 10.10.2003, S. 11).
( 7 ) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.
( 8 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
( 9 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 10 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission (ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 3).
( 11 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16).
( 12 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 13 ) Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23).