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Document 02003L0099-20130701

Consolidated text: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/99/2013-07-01

02003L0099 — DE — 01.07.2013 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2003/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. November 2003

zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates

(ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

RICHTLINIE 2006/104/EG DES RATES  vom 20. November 2006

  L 363

352

20.12.2006

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009

►M3

ENTSCHEIDUNG DES RATES  vom 25. Mai 2009

  L 155

30

18.6.2009

►M4

RICHTLINIE 2013/20/EU DES RATES  vom 13. Mai 2013

  L 158

234

10.6.2013




▼B

RICHTLINIE 2003/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. November 2003

zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates



KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass Zoonosen, Zoonoseerreger und diesbezügliche Antibiotikaresistenzen ordnungsgemäß überwacht und lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in epidemiologischer Hinsicht gebührend untersucht werden, um die Erfassung der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen Informationen in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2)  

Diese Richtlinie regelt

a) 

die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,

b) 

die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,

c) 

die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und

d) 

den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.

(3)  
Diese Richtlinie gilt unbeschadet spezifischerer Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Tiergesundheit, Tierernährung, Lebensmittelhygiene, übertragbare Krankheiten des Menschen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gentechnologie sowie transmissible spongiforme Enzephalopathien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten

1. 

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und

2. 

folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Zoonosen“ sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können;

b) 

„Zoonoseerreger“ sind sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstigen biologischen Einheiten, die Zoonosen verursachen können;

c) 

„Antibiotikaresistenz“ ist die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten;

d) 

„Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch“ ist das unter gegebenen Umständen festgestellte Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet;

e) 

„Überwachung“ ist ein System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen.

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen nach Maßgabe dieser Richtlinie und etwaiger Durchführungsvorschriften erfasst, ausgewertet und unverzüglich veröffentlicht werden.
(2)  

Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Richtlinie eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so

a) 

teilt er der Kommission mit, welche zuständige Behörde als Kontaktstelle für die Kommission dienen wird, und

b) 

gewährleistet, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die Anforderungen dieser Richtlinie ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3)  

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass seine für die Anwendung dieser Richtlinie benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) und

a) 

die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Tierseuchenrechts zuständigen Behörden,

b) 

die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts zuständigen Behörden,

c) 

die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zuständigen Behörden,

d) 

die Strukturen und/oder Behörden gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG,

e) 

sonstige betroffene Behörden und Organisationen

wirksam und kontinuierlich auf der Grundlage eines freien Austauschs allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten zusammenarbeiten.

(4)  
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die maßgeblichen Bediensteten der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörde(n) erforderlichenfalls eine entsprechende Erstausbildung und Weiterbildung in veterinärwissenschaftlichen, mikrobiologischen und epidemiologischen Fragen erhalten.

KAPITEL II

ÜBERWACHUNG VON ZOONOSEN UND ZOONOSEERREGERN

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

(1)  
Die Mitgliedstaaten erfassen einschlägige und vergleichbare Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Risiken zu beschreiben.
(2)  

Die Überwachung erfolgt auf der Stufe bzw. den Stufen der Lebensmittelkette, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers dafür am besten geeignet ist bzw. sind, d. h.

a) 

auf der Ebene der Primärproduktion und/oder

b) 

auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.

(3)  
Die Überwachung betrifft die in Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger. Soweit die epidemiologische Lage in einem Mitgliedstaat dies rechtfertigt, werden auch die Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Teil B überwacht.
(4)  

►M2  Anhang I kann von der Kommission geändert werden, um Zoonosen und Zoonoseerreger den darin enthaltenen Listen insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien hinzuzufügen oder von diesen Listen zu streichen: ◄

a) 

ihr Vorkommen in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebens- und Futtermitteln,

b) 

Schwere ihrer Auswirkungen auf den Menschen,

c) 

ihre wirtschaftlichen Konsequenzen für die Tiergesundheit und das Gesundheitswesen sowie für die Futtermittel- und Lebensmittelindustrie,

d) 

epidemiologische Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Futter- und Lebensmitteln.

▼M2

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

▼B

(5)  
Die Überwachung basiert auf den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Systemen.

Wenn dies jedoch zur Erleichterung der Zusammenstellung und des Vergleichs der Daten erforderlich ist, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 und unter Berücksichtigung anderer Gemeinschaftsbestimmungen, die auf den Gebieten Tiergesundheit, Lebensmittelhygiene und übertragbare Krankheiten des Menschen erlassen wurden, detaillierte Bestimmungen für die Überwachung der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger erlassen werden.

Solche detaillierten Bestimmungen enthalten Mindestanforderungen an die Überwachung bestimmter Zoonosen oder Zoonoseerreger. Mit ihnen kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

a) 

die Tierpopulation oder Subpopulationen oder die Stufen innerhalb der Lebensmittelkette, die überwacht werden müssen,

b) 

Art und Typ der zu erfassenden Daten,

c) 

Falldefinitionen,

d) 

die anzuwendenden Probenahmeschemata,

e) 

die bei den Untersuchungen anzuwendenden Labormethoden und

f) 

die Häufigkeit der Meldungen, einschließlich Leitlinien für die Meldungen zwischen Lokal-, Regional- und Zentralbehörden.

(6)  
Die Kommission räumt bei der Prüfung der Frage, ob detaillierte Bestimmungen gemäß Absatz 5 zur Harmonisierung der routinemäßigen Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vorgeschlagen werden sollen, den in Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerregern Vorrang ein.

Artikel 5

Koordinierte Überwachungsprogramme

▼M2

(1)  
Sind die bei der Routineüberwachung nach Artikel 4 erfassten Daten nicht ausreichend, so können von der Kommission für eine oder mehrere Zoonosen und/oder einen oder mehrere Zoonoseerreger koordinierte Überwachungsprogramme zur Risikobewertung oder zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene aufgestellt werden, insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(2)  
Bei der Aufstellung eines koordinierten Überwachungsprogramms wird gezielt auf die Zoonosen und Zoonoseerreger in Tierpopulationen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Bezug genommen.
(3)  
Anhang III enthält Mindestvorschriften für die Aufstellung koordinierter Überwachungsprogramme.

Artikel 6

Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer

(1)  

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Lebensmittelunternehmer bei Untersuchungen auf Vorliegen von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Gegenstand einer Überwachung gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind,

a) 

die Ergebnisse verwahren und für die Verwahrung der betreffenden Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums sorgen und

b) 

der zuständigen Behörde auf Verlangen die Ergebnisse mitteilen oder die Isolate vorlegen.

(2)  
Detaillierte Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen werden.

KAPITEL III

ANTIBIOTIKARESISTENZEN

Artikel 7

Überwachung von Antibiotikaresistenzen

(1)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Kriterien des Anhangs II, dass bei der Überwachung vergleichbare Daten über Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, erfasst werden.
(2)  
Diese Überwachung ergänzt die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG durchgeführte Überwachung von Humanisolaten.
(3)  
Detaillierte Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

LEBENSMITTELBEDINGTE KRANKHEITSAUSBRÜCHE

Artikel 8

Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche

(1)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass, wenn ein Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Informationen übermittelt, das betreffende Lebensmittel oder eine geeignete Probe davon erhalten bleibt, damit seine Untersuchung in einem Laboratorium oder die Untersuchung eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs nicht behindert wird.
(2)  
Die zuständige Behörde untersucht lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den Behörden gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG. Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen. Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission (die diese der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelt) einen Kurzbericht über die Untersuchungsergebnisse, der die Informationen gemäß Anhang IV Teil E umfasst.
(3)  
Detaillierte Vorschriften zur Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen werden.
(4)  
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über Produktsicherheit, über das Frühwarn-/Reaktionssystem zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, über Lebensmittelhygiene und der allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere derjenigen, die Sofortmaßnahmen und die für Lebens- und Futtermittel geltenden Verfahren für die Rücknahme vom Markt betreffen.

KAPITEL V

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 9

Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen

(1)  
Die Mitgliedstaaten bewerten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen.

▼M4

Jeder Mitgliedstaat, übermittelt der Kommission bis Ende Mai jeden Jahres – Bulgarien und Rumänien erstmals bis Ende Mai 2008 und Kroatien erstmals bis Ende Mai 2014 – einen Bericht mit den gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Die Berichte und alle Zusammenfassungen dieser Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

▼B

Die Berichte enthalten außerdem die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Anhang IV enthält die Mindestanforderungen an die Berichte. Detaillierte Bestimmungen für die Bewertung dieser Berichte, einschließlich der Formate und der erforderlichen Mindestangaben, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.

Soweit die Umstände dies rechtfertigen, kann die Kommission spezielle zusätzliche Informationen anfordern; die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Berichte aufgrund einer solchen Aufforderung oder aus eigener Initiative.

(2)  
Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit; diese prüft sie und veröffentlicht bis Ende November einen Kurzbericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen in der Gemeinschaft.

Bei der Erstellung ihres Kurzberichts kann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auch andere Daten berücksichtigen, die in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie z. B. in

— 
Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG,
— 
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 89/397/EWG ( 13 ),
— 
Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG,
— 
Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG,

vorgesehen sind.

(3)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 aufgestellten koordinierten Überwachungsprogramme. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Die Ergebnisse und alle Zusammenfassungen dieser Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

KAPITEL VI

LABORATORIEN

Artikel 10

Gemeinschaftliche und nationale Referenzlaboratorien

(1)  
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 können ein oder mehrere gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung von Zoonosen, Zoonoseerregern und diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen benannt werden.
(2)  
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG werden die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Tätigkeitsbereich, für den ein gemeinschaftliches Referenzlabor eingesetzt wurde, nationale Referenzlaboratorien und unterrichten die Kommission hiervon.
(4)  
Bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen einschlägiger Laboratorien in den Mitgliedstaaten, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.

KAPITEL VII

UMSETZUNG

▼M2

Artikel 11

Änderungen der Anhänge und Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen

Die Anhänge II, III und IV können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

▼B

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit oder gegebenenfalls von dem durch die Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M2

(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼M2

(4)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 13

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, insbesondere bevor sie Änderungen an den Anhängen I oder II vorschlägt oder ein koordiniertes Überwachungsprogramm gemäß Artikel 5 aufstellt.

Artikel 14

Umsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. April 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 12. Juni 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebung

Die Richtlinie 92/117/EWG wird zum 12. Juni 2004 aufgehoben.

Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/117/EWG erlassen haben, und Maßnahmen, die sie gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/117/EWG getroffen haben, sowie Pläne, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/117/EWG genehmigt wurden, bleiben jedoch in Kraft, bis entsprechende Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt worden sind.

▼M3 —————

▼B

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

A.   Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger

— 
Brucellose und ihre Erreger
— 
Campylobacteriose und ihre Erreger
— 
Echinokokkose und ihre Erreger
— 
Listeriose und ihre Erreger
— 
Salmonellose und ihre Erreger
— 
Trichinellose und ihre Erreger
— 
Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis
— 
Verotoxinbildende Escherichia coli

B.   Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger

1.   Virale Zoonosen

— 
Calicivirus
— 
Hepatitis-A-Virus
— 
Influenzavirus
— 
Tollwut
— 
durch Arthropoden übertragene Viren

2.   Bakterielle Zoonosen

— 
Borreliose und ihre Erreger
— 
Botulismus und seine Erreger
— 
Leptospirose und ihre Erreger
— 
Psittakose und ihre Erreger
— 
Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Abschnitt A
— 
Vibriose und ihre Erreger
— 
Yersiniose und ihre Erreger

3.   Parasitäre Zoonosen

— 
Anisakiase und ihre Erreger
— 
Cryptosporidiose und ihre Erreger
— 
Zystizerkose und ihre Erreger
— 
Toxoplasmose und ihre Erreger

4.   Andere Zoonosen und Zoonoseerreger




ANHANG II

Kriterien für die Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 7

A.   Allgemeine Kriterien

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das System der Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 7 folgende Mindestinformationen liefert:

1. 

die überwachten Tierarten;

2. 

die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;

3. 

das angewandte Probenahmeverfahren;

4. 

die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;

5. 

die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;

6. 

die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;

7. 

die zur Datenerfassung angewandten Methoden.

B.   Besondere Kriterien

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das Überwachungssystem einschlägige Informationen liefert, zumindest über eine repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.




ANHANG III

Koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 5

Bei der Aufstellung eines koordinierten Überwachungsprogramms müssen zumindest die folgenden Programmmerkmale festgelegt werden:

— 
Zielsetzung,
— 
Laufzeit,
— 
Zielgebiet bzw. Zielregion,
— 
zu überwachende Zoonosen und/oder Zoonoseerreger,
— 
Art der Proben und anderer erforderlicher Dateneinheiten,
— 
Mindestprobenschemata,
— 
Art der angewandten Labormethoden,
— 
Aufgaben der zuständigen Behörden,
— 
zuzuweisende Ressourcen,
— 
voraussichtliche Programmkosten und Mittel zu ihrer Deckung sowie
— 
Methode und Zeitpunkt der Übermittlung der Programmergebnisse.




ANHANG IV

Kriterien für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermittelnden Berichte

Der Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 muss zumindest die nachstehenden Angaben enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 7 durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden.

A.

Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden):

a) 

Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte Diagnosemethoden);

b) 

Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen;

c) 

Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme;

d) 

Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen;

e) 

vorhandene Meldesysteme;

f) 

bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem betreffenden Land.

B.

Jährlich sind folgende Angaben zu machen:

a) 

empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich Zahlenangaben beziehen):

— 
Zahl der Bestände oder Herden,
— 
Zahl der Tiere insgesamt und
— 
soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden;
b) 

Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung beteiligten Laboratorien und Stellen.

C.

Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der jeweiligen Folgen):

a) 

Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen;

b) 

Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden;

c) 

Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach Kategorien);

d) 

Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz und der Quellen der Infektion durch den betreffenden Mitgliedstaat;

e) 

Relevanz als Zoonose;

f) 

Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion;

g) 

anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen angewandt werden könnten;

h) 

erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt empfohlen worden sind.

D.

Übermittlung von Untersuchungsergebnissen

Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.

E.

Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen:

a) 

Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres;

b) 

Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem Ausbruch;

c) 

ursächliche Infektionserreger, einschließlich — soweit möglich — des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden;

d) 

an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle Überträger;

e) 

Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;

f) 

weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung.



( 1 )  ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 250.

( 2 )  ABl. C 94 vom 18.4.2002, S. 18.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 161), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Februar 2003 (ABl. C 90 E vom 15.4.2003, S. 9) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 4 )  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 5 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 13).

( 6 )  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/708/EG der Kommission (ABl. L 258 vom 10.10.2003, S. 11).

( 7 )  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

( 8 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

( 9 )  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 10 )  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission (ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 3).

( 11 )  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16).

( 12 )  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 13 ) Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23).

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