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Document 32017R1798

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (Text von Bedeutung für den EWR. )

OJ L 259, 7.10.2017, p. 2–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/11/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1798/oj

7.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1798 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/8/EG der Kommission (2) enthält harmonisierte Vorschriften über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung und erfasst in ihrem Geltungsbereich Erzeugnisse, die in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 als Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung definiert sind.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hob die Richtlinie 96/8/EG auf und legte allgemeine Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an verschiedene Kategorien von Lebensmitteln fest, darunter auch Erzeugnisse, die als Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung definiert sind. Damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Annahme besonderer Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nachkommen kann, ist es angezeigt, die Bestimmungen der Richtlinie 96/8/EG als Grundlage heranzuziehen, da diese Bestimmungen den freien Verkehr von Lebensmitteln, die als Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung angeboten werden, auf zufriedenstellende Weise sichergestellt und zugleich ein hohes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit garantiert haben.

(3)

Bei einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung handelt es sich um ein komplexes Erzeugnis, das speziell für übergewichtige oder fettleibige Erwachsene, die ihr Gewicht verringern möchten, formuliert wird. Die Grundzusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung muss die täglichen Ernährungsanforderungen gesunder übergewichtiger oder fettleibiger Erwachsener im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zur Gewichtsverringerung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten erfüllen.

(4)

Um die Sicherheit und Eignung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sicherzustellen, sollten detaillierte Anforderungen an ihre Zusammensetzung festgelegt werden, auch hinsichtlich des Brennwerts und des Gehalts an Makro- und Mikronährstoffen. Diese Anforderungen sollten auf die jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu diesem Thema (3) gestützt werden.

(5)

Um Innovation und Produktentwicklung sicherzustellen, sollte es möglich sein, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung auf freiwilliger Basis Zutaten beizugeben, die nicht unter spezifische Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung fallen, wobei insbesondere Ballaststoffe zu berücksichtigen sind. Alle bei der Herstellung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verwendeten Zutaten sollten sich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene eignen, und ihre Eignung sollte erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen worden sein. Es obliegt den Lebensmittelunternehmern, diesen Eignungsnachweis zu erbringen, und den nationalen zuständigen Behörden, diesen von Fall zu Fall zu prüfen.

(6)

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen. Um dem besonderen Charakter von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Rechnung zu tragen, sollten gegebenenfalls Ergänzungen zu bzw. Ausnahmen von diesen allgemeinen Bestimmungen festgelegt werden.

(7)

Die Nährwertdeklaration von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ist unerlässlich, um deren angemessene Verwendung zu gewährleisten, sowohl durch gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene, die diese Lebensmittel verzehren, als auch durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die bezüglich deren Eignung in bestimmten Fällen Rat geben können. Damit vollständigere Informationen zur Verfügung stehen, sollte die Nährwertdeklaration daher mehr Angaben umfassen als in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschrieben. Außerdem sollte die Ausnahmeregelung in Anhang V Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht gelten; vielmehr sollte die Nährwertdeklaration bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unabhängig von der Größe der Verpackung oder des Behältnisses verpflichtend sein.

(8)

Um geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen und Vergleiche zwischen Erzeugnissen zu erleichtern, sollten bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Angaben in der Nährwertdeklaration je Portion und/oder je Verzehreinheit sowie je Tagesration gemacht werden. Des Weiteren sollten diese Angaben für das gebrauchsfertige Erzeugnis nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers gelten.

(9)

In Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist eine begrenzte Anzahl von Nährstoffen aufgeführt, die auf freiwilliger Basis in die Nährwertdeklaration für Lebensmittel aufgenommen werden können. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Liste von Stoffen, die Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugesetzt werden dürfen und von denen einige nicht unter Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 fallen. Zur Gewährleistung der Rechtsklarheit sollte explizit festgelegt werden, dass die Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung solche Stoffe enthalten darf. Zudem könnten in bestimmten Fällen genauere Angaben zu den im Erzeugnis enthaltenen Kohlenhydraten und Fetten für Verbraucher und Angehörige der Gesundheitsberufe nützlich sein. Lebensmittelunternehmer sollten solche Informationen daher auf freiwilliger Basis bereitstellen dürfen.

(10)

Gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene können einen anderen Ernährungsbedarf als die Allgemeinbevölkerung haben. Außerdem ist eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung ein Lebensmittel, das den täglichen Ernährungsbedarf vollständig deckt. Die Angabe des Brennwerts und der Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung als Prozentsatz der Referenzmenge für die tägliche Aufnahme, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Allgemeinbevölkerung festgelegt ist, würde die Verbraucher folglich irreführen und sollte daher nicht zugelassen werden.

(11)

Hinweise auf den „sehr geringen“ oder „geringen“ Kaloriengehalt von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung können für die Verbraucher von Nutzen sein. Es ist daher angezeigt, Vorschriften für solche freiwilligen Hinweise festzulegen.

(12)

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind Werbeinstrumente, die Lebensmittelunternehmer auf freiwilliger Basis in der kommerziellen Kommunikation gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) einsetzen. Angesichts der besonderen Funktion von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung bei der Ernährung von Personen, die diese verzehren, sollten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für solche Erzeugnisse nicht zugelassen werden. Da jedoch Informationen zu vorhandenen Ballaststoffen in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung für die Verbraucher nützlich sein können, sollten nährwertbezogene Angaben bezüglich des Zusatzes von Ballaststoffen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden.

(13)

Gemäß der Richtlinie 96/8/EG müssen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Ballaststoffe zugesetzt werden. In Ermangelung entsprechender wissenschaftlicher Nachweise konnte die Behörde in ihrem jüngsten Gutachten keinen Mindestgehalt an Ballaststoffen festlegen. Daher ist es angezeigt, für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung den in der Richtlinie 96/8/EG vorgeschriebenen Mindestgehalt an Ballaststoffen beizubehalten.

(14)

Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Lebensmittelrecht durchzusetzen sowie zu überwachen und zu überprüfen, ob die Anforderungen von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Um die effiziente amtliche Überwachung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu erleichtern, sollten in diesem Zusammenhang Unternehmer, die solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, den nationalen zuständigen Behörden ein Muster des verwendeten Etiketts sowie alle relevanten Informationen vorlegen, die von den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, soweit die Mitgliedstaaten nicht über ein anderes effizientes Überwachungssystem verfügen.

(15)

Um den Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, die technische Anpassungen des Prozesses zur Herstellung der betroffenen Erzeugnisse umfassen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden folgende besondere Anforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung festgelegt:

a)

Anforderungen an die Zusammensetzung;

b)

Anforderungen an Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung;

c)

Meldeanforderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen des Erzeugnisses.

Artikel 2

Inverkehrbringen

1.   Die Produktbezeichnung, unter der von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 erfasste Lebensmittel verkauft werden, lautet „Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung“.

2.   Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 3

Anforderungen an die Zusammensetzung

1.   Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die in Anhang I festgelegten Zusammensetzungsanforderungen unter Berücksichtigung der Spezifikationen in Anhang II erfüllen.

2.   Die in Anhang I festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers vermarktet werden.

3.   Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen andere Zutaten als die in Anhang I aufgeführten Stoffe nur dann enthalten, wenn ihre Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde.

Artikel 4

Besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen

1.   Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben sind bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zusätzlich folgende Angaben verpflichtend:

a)

ein Hinweis, dass das Erzeugnis ausschließlich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene bestimmt ist, die ihr Gewicht verringern möchten;

b)

ein Hinweis, dass das Erzeugnis von Schwangeren oder Stillenden, von Jugendlichen oder von Personen mit Gesundheitsbeschwerden nicht ohne den Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollte;

c)

ein Hinweis auf die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitszufuhr;

d)

ein Hinweis, dass das Erzeugnis bei Verzehr gemäß Gebrauchsanweisung eine Versorgung mit ausreichenden täglichen Mengen an allen essenziellen Nährstoffen gewährleistet;

e)

ein Hinweis, dass das Erzeugnis von gesunden übergewichtigen oder fettleibigen Erwachsenen nicht länger als acht Wochen oder wiederholt über kürzere Zeiträume als acht Wochen ohne den Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollte;

f)

erforderlichenfalls Anweisungen zur richtigen Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung;

g)

falls ein Erzeugnis bei Verzehr gemäß Herstelleranweisung zu einer täglichen Aufnahme von Polyolen in Höhe von mehr als 20 g pro Tag führt, ein Hinweis, dass das Lebensmittel abführend wirken kann;

h)

falls dem Erzeugnis keine Ballaststoffe zugesetzt wurden, ein Hinweis, dass der Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe dazu einzuholen ist, ob dem Erzeugnis Ballaststoffe zugesetzt werden können.

2.   Die unter Absatz 1 aufgeführten verpflichtenden Angaben müssen auf der Verpackung oder dem darauf angebrachten Etikett so erscheinen, dass sie die Anforderungen in Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

3.   Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nicht auf das Tempo oder den Umfang der Gewichtsverringerung Bezug nehmen, die durch den Verzehr der Erzeugnisse bewirkt werden kann.

Artikel 5

Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration

1.   Neben den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen.

Außerdem muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.

2.   Neben den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:

a)

die Menge an Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten;

b)

die Menge der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgeführten Stoffe, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;

c)

die Menge der dem Erzeugnis gemäß Artikel 3 Absatz 3 zugesetzten Stoffe.

3.   Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht auf der Kennzeichnung wiederholt werden.

4.   Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verpflichtend, unabhängig von der Größe der größten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses.

5.   Alle in der Nährstoffdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die Anforderungen der Artikel 31 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

6.   Abweichend von Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind der Brennwert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion und/oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers anzugeben. Soweit angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels beim Verkauf gemacht werden.

7.   Abweichend von Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen der Brennwert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen in Anhang XIII der genannten Verordnung angegeben werden.

8.   Die Angaben in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind.

Angaben, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen.

Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: „Salz: X g (davon Natrium: Y mg)“.

9.   Der Hinweis „sehr kalorienarme Ernährung“ darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verwendet werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3 360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.

10.   Der Hinweis „kalorienarme Ernährung“ darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gegeben werden, sofern der Energiegehalt der Erzeugnisse bei 3 360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) bis 5 040 kJ/Tag (1 200 kcal/Tag) liegt.

Artikel 6

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

1.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind nicht zulässig.

2.   Abweichend von Absatz 1 darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die nährwertbezogene Angabe „Zusatz von Ballaststoffen“ verwendet werden, sofern der Ballaststoffgehalt des Erzeugnisses nicht weniger als 10 g beträgt.

Artikel 7

Meldung

Werden Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung in Verkehr gebracht, so übermittelt der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, die Angaben, die auf dem Etikett erscheinen, indem er ihr ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts übermittelt, sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um sich von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überzeugen, es sei denn, ein Mitgliedstaat befreit den Lebensmittelunternehmer im Rahmen einer nationalen Regelung, die eine effiziente amtliche Überwachung des betreffenden Erzeugnisses gewährleistet, von dieser Verpflichtung.

Artikel 8

Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/8/EG

Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/8/EG in anderen Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. Oktober 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).

(3)  NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien), 2015. Scientific Opinion on the essential composition of total diet replacement for weight control, EFSA Journal 2015;13(1):3957, and EFSA NDA Panel (EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies), 2016. Scientific Opinion on the Dietary Reference Values for choline, EFSA Journal 2016;14(8):4484.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG I

Anforderungen an die Zusammensetzung gemäß Artikel 3

1.   ENERGIE

Die von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gelieferte Energie darf pro Tagesration nicht weniger als 2 510 kJ (600 kcal) betragen und 5 020 kJ (1 200 kcal) nicht übersteigen.

2.   PROTEIN

2.1.   Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Protein darf pro Tagesration nicht weniger als 75 g betragen und 105 g nicht übersteigen.

2.2.   Für die Zwecke von Nummer 2.1 ist „Protein“ definiert als Protein, dessen um die Proteinverdaulichkeit berichtigter Aminosäureindex im Vergleich mit dem Referenzprotein gemäß Anhang II bei 1,0 liegt.

2.3.   Der Zusatz von Aminosäuren ist nur zur Verbesserung des Nährwerts der in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Proteine und nur in den hierfür erforderlichen Mengen gestattet.

3.   CHOLIN

Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Cholin darf pro Tagesration nicht weniger als 400 mg betragen.

4.   LIPIDE

4.1.   Linolsäure

Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Linolsäure darf pro Tagesration nicht weniger als 11 g betragen.

4.2.   Alpha-Linolensäure

Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als 1,4 g betragen.

5.   KOHLENHYDRATE

Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Kohlenhydrate dürfen pro Tagesration nicht weniger als 30 g betragen.

6.   VITAMINE UND MINERALSTOFFE

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen pro Tagesration mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen liefern.

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 250 mg Magnesium enthalten.

Tabelle 1

Vitamin A

(μg Retinol-Äquivalente (1))

700

Vitamin D

(μg)

10

Vitamin E (2)

(mg)

10

Vitamin C

(mg)

110

Vitamin K

(μg)

70

Thiamin

(mg)

0,8

Riboflavin

(mg)

1,6

Niacin

(mg Niacin-Äquivalente (3))

17

Vitamin B6

(mg)

1,6

Folat

(μg DFE (4))

330

Vitamin B12

(μg)

3

Biotin

(μg)

40

Pantothensäure

(mg)

5

Calcium

(mg)

950

Phosphor

(mg)

730

Kalium

(g)

3,1

Eisen

(mg)

9

Zink

(mg)

9,4

Kupfer

(mg)

1,1

Jod

(μg)

150

Molybdän

(μg)

65

Selen

(μg)

70

Natrium

(mg)

575

Magnesium

(mg)

150

Mangan

(mg)

3

Chlorid

(mg)

830


(1)  Retinol-Äquivalente.

(2)  Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol.

(3)  Niacin-Äquivalente.

(4)  Diätetische Folat-Äquivalente: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6 μg Folsäure aus Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung.


ANHANG II

Anforderungsschema für Aminosäuren  (1)

 

g/100 g Protein

Cystin + Methionin

2,2

Histidin

1,5

Isoleucin

3,0

Leucin

5,9

Lysin

4,5

Phenylalanin + Tyrosin

3,8

Threonin

2,3

Tryptophan

0,6

Valin

3,9


(1)  Weltgesundheitsorganisation/Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen/Universität der Vereinten Nationen, 2007. Protein and amino acid requirements in human nutrition (Protein- und Aminosäureanforderungen in der menschlichen Ernährung). Bericht einer gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Expertenkonsultation. (WHO Technical Report Series 935, 284 S.).


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