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Document 52017PC0637

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES on certain aspects concerning contracts for the online and other distance sales of goods, amending Regulation (EC) No 2006/2004 of the European Parliament and of the Council and Directive 2009/22/EC of the European Parliament and of the Council and repealing Directive 1999/44/EC of the European Parliament and of the Council

COM/2017/0637 final - 2015/0288 (COD)

Brüssel, den 31.10.2017

COM(2017) 637 final

2015/0288(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES


on certain aspects concerning contracts for the online and other distance sales of goods, amending Regulation (EC) No 2006/2004 of the European Parliament and of the Council and Directive 2009/22/EC of the European Parliament and of the Council and repealing Directive 1999/44/EC of the European Parliament and of the Council

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2017) 354 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 9. Dezember 2015 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte 1 und einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren 2 an. Ziel dieser Vorschläge ist es, zum Nutzen sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen durch die Schaffung eines echten digitalen Binnenmarkts unter Ausräumung der größten vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel einen Beitrag zur Förderung des Wachstums zu leisten.

Mit diesem geänderten Vorschlag schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des Vorschlags für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels 3 und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren auch auf den klassischen Einzelhandel auszuweiten.

Vor dem Hintergrund des raschen wirtschaftlichen und technologischen Wandels aufgrund der Digitalisierung hatte die Kommission mit ihrem ursprünglichen Vorschlag die Ausräumung der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel angestrebt. Sie legte daher vorrangig einen Vorschlag vor, der nur den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren betraf. In der Mitteilung der Kommission zu dem Vorschlag heißt es: „In Anbetracht der wachsenden Bedeutung, die das Modell ,Vertrieb über alle Kanäle‘ [...] erlangt hat, wird die Kommission alle notwendigen Schritte unternehmen, um die Vorschriften für den Online- und den Offline-Warenhandel anzugleichen. Sie wird sicherstellen, dass Verbraucher und Unternehmen auf einen einheitlichen Rechtsrahmen vertrauen können, der überall in Europa einfach umsetzbar ist.“ 4 Um diese Einheitlichkeit sicherzustellen, setzt sich die Kommission dafür ein, den gesetzgebenden Organen Daten über den klassischen Einzelhandel zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der REFIT-Eignungsprüfung der wichtigsten EU-Verbraucherrechtsrichtlinien, darunter auch der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter 5 erfasst hat. In der Mitteilung der Kommission wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerungen der REFIT-Analyse „in die Fortschritte einfließen [könnten], welche die beiden gesetzgebenden Organe bezüglich des Vorschlags für den Online-Warenhandel bereits erzielt haben, indem beispielsweise ihr Anwendungsbereich erweitert wird.“ 6 Die von der Kommission im Rahmen der Eignungsprüfung erfassten einschlägigen Daten wurden im August-September 2016 an die beiden gesetzgebenden Organe übermittelt und dann im Mai 2017 veröffentlicht 7 .

Bei den Erörterungen des Vorschlags im Europäischen Parlament (EP) und im Rat wiesen die gesetzgebenden Organe nachdrücklich darauf hin, dass für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel kohärente Regeln notwendig sind. Sowohl der EP-Berichterstatter des federführenden Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) als auch der des assoziierten Rechtsausschusses (JURI) für den Vorschlag über den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren legten Änderungen vor, die den Anwendungsbereich auf alle zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher geschlossenen Kaufverträge ausweiten. In diesem Zusammenhang ersuchte der IMCO-Ausschuss den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments, eine Ex-ante-Folgenabschätzung durchzuführen, um die Auswirkungen dieser Änderungen einschätzen zu können. Die Folgenabschätzung des EP wurde am 14. Juli 2017 veröffentlicht, und ihre Schlussfolgerungen untermauern die Notwendigkeit kohärenter Regeln für alle Verkäufe, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekommen würden 8 .

Auf der informellen Tagung des Rates Justiz und Inneres am 7. Juli 2017 sowie in der Arbeitsgruppe „Zivilrecht“ (Vertragsrecht) im Rat warnte eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten vor der rechtlichen Fragmentierung, die durch unterschiedliche Regelungen für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel entstehen würde. Diese Mitgliedstaaten befürworteten identische Vorschriften für jede Art des Warenhandels ungeachtet des Absatzweges. Mehrere Mitgliedstaaten erklärten daher, dass die Kommission einen geänderten Vorschlag vorlegen sollte, mit dem der Anwendungsbereich auch auf den klassischen Einzelhandel ausgeweitet wird.

Ziel dieses geänderten Vorschlags ist außerdem die Erleichterung baldiger Fortschritte auf einem Kerngebiet der Binnenmarktstrategien im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates: Im Juni 2016 rief der Europäische Rat dazu auf, „bis 2018 die verschiedenen ... Strategien und Aktionspläne für den Binnenmarkt, ............. fertigzustellen und umzusetzen.“ 9 Im Juni 2017 betonte der Europäische Rat, dass „es weiterer Anstrengungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten bedarf, um die in den Schlussfolgerungen vom Juni 2016 aufgeführten Ziele [...] zu erreichen. Der Rat wird dem Europäischen Rat auf dessen Tagung im Juni 2018 über die Fortschritte bei der Vertiefung, der Verwirklichung und der Durchsetzung des Binnenmarkts in all seinen Aspekten Bericht erstatten.“ 10  

Mit der Vorlage dieses geänderten Vorschlags, der den Anwendungsbereich ihres ursprünglichen Vorschlags auf den klassischen Einzelhandel ausweitet, reagiert die Kommission auf die oben genannten Entwicklungen in den interinstitutionellen Gesprächen und berücksichtigt die Erkenntnisse der Eignungsprüfung 11 und der Folgenabschätzung, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments durchgeführt wurde und in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die dem geänderten Vorschlag beigefügt ist, ausführlich dargelegt ist. 12  

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Folgenabschätzung zum ursprünglichen Vorschlag wurde auf die Probleme hingewiesen, die sich sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen aus den Unterschieden im nationalen Vertragsrecht ergeben. Das Mindestharmonisierungskonzept der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter bietet weder Verbrauchern noch Unternehmen Anreize zum Kauf aus anderen EU-Ländern bzw. zum Verkauf in andere EU-Länder 13 . Damit wird verhindert, dass Verbraucher und Unternehmen die Chancen des Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen. Die Eignungsprüfung bestätigte die Notwendigkeit der Beibehaltung einheitlicher Vorschriften in diesem Bereich, die sowohl für den Fernabsatz als auch für den klassischen Einzelhandel gelten. 14  

Das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Online-Einkauf - der den Großteil des grenzüberschreitenden Handels mit Verbrauchsgütern ausmacht - hat seit der Annahme des Vorschlags durch die Kommission zwar zugenommen, ist aber noch immer geringer als ihr Vertrauen bei im Inland getätigten Käufen 15 . Eine der größten Sorgen von Verbrauchern beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel ist die Unklarheit ihrer wichtigsten vertraglichen Rechte 16 . Außerdem hat sich das gestiegene Verbrauchervertrauen nicht in einem entsprechend starken Anstieg bei tatsächlichen grenzüberschreitenden Einkäufen niedergeschlagen. 17  

Beim Vertrauen von Unternehmen in den grenzüberschreitenden Verkauf ist noch keine Verbesserung zu verzeichnen. Nach der jüngsten EU-weiten Erhebung (2016) haben 58 % der Einzelhändler Vertrauen in den Online-Handel. Beim Online-Verkauf in andere EU-Länder gilt dies jedoch nur für 28 %, während 30 % nur Vertrauen in den Online-Verkauf an Verbraucher im eigenen Land haben. 18 Die Bedeutung unterschiedlicher nationaler Vertragsvorschriften als eines der Haupthindernisse für den grenzüberschreitenden Handel, auf die in der Folgenabschätzung zum ursprünglichen Vorschlag hingewiesen wurde, wird durch diese neuen Daten bestätigt: Zwei der vier wichtigsten Hindernisse des grenzüberschreitenden Handels für Einzelhändler, die zurzeit online verkaufen, hängen mit Unterschieden im nationalen Vertragsrecht (38,1 %) und Unterschieden bei nationalen Verbraucherschutzvorschriften (37,4 %) zusammen. 19 Diese Vorbehalte äußern sich in einem anhaltend niedrigen Niveau beim Übergang der Einzelhändler zum grenzüberschreitenden elektronischen Handel 20 .

Unterschiede im nationalen Verbrauchervertragsrecht beeinträchtigen Unternehmen und Verbraucher auch im grenzüberschreitenden klassischen Einzelhandel: Die Analyse im Rahmen der Eignungsprüfung des EU-Verbraucher- und Marketingrechts hat ergeben, dass 42 % der klassischen Einzelhändler und 46 % der Einzelhändler, die Kanäle des Fernabsatzes nutzen, die Kosten der Einhaltung unterschiedlicher Verbraucherschutz- und Vertragsvorschriften für wichtige Hindernisse für ihren grenzüberschreitenden Handel halten. 21 Gleichzeitig zeigen die Daten aus der kürzlich durchgeführten REFIT-Eignungsprüfung, dass unterschiedliche Verbraucherrechte bei fehlerhaften Waren für 72 % der Verbraucher ein wichtiger oder sogar sehr wichtiger Faktor sind, wenn sie einen Einkauf im klassischen Einzelhandel in einem anderen EU-Land in Betracht ziehen. 22  

Ziel des ursprünglichen Vorschlags war daher die Beseitigung der größten vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel, um so die Probleme auszuräumen, mit denen Unternehmen und Verbraucher aufgrund der Komplexität des Rechtsrahmens und aufgrund der von den Unternehmen zu tragenden Kosten durch Unterschiede im Vertragsrecht konfrontiert sind.

Dieser geänderte Vorschlag, der für alle Verkäufe gilt, hat dasselbe Ziel und trägt sogar noch mehr zu dessen Verwirklichung bei, da Händler, die Waren im klassischen Einzelhandel grenzüberschreitend verkaufen oder dies in Erwägung ziehen, gleichermaßen unter der Unsicherheit und den Kosten wegen unterschiedlicher nationaler Vertragsvorschriften leiden, die wiederum zu weniger grenzüberschreitendem Handel sowie geringerer Auswahl und weniger wettbewerbsfähigen Preisen für Verbraucher führen. Darüber hinaus verhindert dieser geänderte Vorschlag auch nachteilige Auswirkungen für im Inland sowohl im Fernabsatz als auch im klassischen Einzelhandel tätige Händler, die dadurch entstehen würden, dass für unterschiedliche Absatzkanäle unterschiedliche nationale Vertragsregelungen gelten. Der Vorschlag folgt daher dem Trend zu zunehmendem Handel über alle Absatzwege und geht auf Marktentwicklungen sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmen ein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die wesentlichen Bestimmungen des geänderten Vorschlags decken die wichtigsten Unterschiede bei den verbindlichen Regeln zum Verbraucherschutz in den nationalen Rechtsvorschriften ab, die auf die Umsetzung der Mindestharmonisierungsregeln der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter durch die Mitgliedstaaten zurückgehen. Diese Unterschiede bei den nationalen Vorschriften wirken sich auf die Entscheidungen der Händler darüber aus, ob bzw. in welchem Umfang sie ihre Waren grenzüberschreitend anbieten. Der Vorschlag legt zwar die Vorschriften der aufzuhebenden Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zugrunde, sieht jedoch eine vollständige Harmonisierung der Vertragsmäßigkeitskriterien, der Hierarchie der Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern zur Verfügung stehen, und der Modalitäten für ihre Inanspruchnahme vor.

Der Vorschlag ergänzt die bestehenden horizontalen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher 23 . Die beiden Instrumente würden sich nicht überschneiden, sondern einander ergänzen, da die Richtlinie 2011/83/EU hauptsächlich Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Bestimmungen über Warenlieferung und Risikoübergang enthält, während der Vorschlag für Kaufverträge Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern zur Verfügung stehen und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme vorsieht. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Eignungsprüfung des EU-Verbraucher- und Marketingrechts 24 .

Der Vorschlag wird ergänzt durch sektorspezifische Unionsvorschriften, wie die Vorschriften zum Ökodesign 25 oder zur Energieverbrauchskennzeichnung 26 sowie deren Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, mit denen produktspezifische Anforderungen an die Lebensdauer von Produkten eingeführt werden.

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 27 und mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) 28 , die Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Gerichtsbarkeit und des anwendbaren Rechts enthalten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag bezieht sich auf die Maßnahmen, welche die Kommission in ihrer Mitteilung über ein umfassendes Konzept zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels für die Bürger und Unternehmen Europas 29 vorgeschlagen hat. Jede dieser Maßnahmen trägt wesentlich zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in Europa bei. Ihre Kombination bildet ein Paket einander ergänzender Elemente, die notwendig sind, um sämtliche Vorteile des grenzüberschreitenden elektronischen Handels nutzen zu können. Die vollständige Harmonisierung wichtiger nationaler vertragsrechtlicher Bestimmungen dürfte insbesondere die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung über Geoblocking 30 erleichtern, da sie einen der Hauptgründe, warum Unternehmen „Geoblocking“ praktizieren, aus dem Weg räumt.

Der geänderte Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte. Mit beiden Vorschlägen wird ein wichtiger Beitrag zur Erschließung des Potenzials des digitalen Binnenmarktes geleistet. Der geänderte Vorschlag ist insofern ein sehr wichtiger Teil dieses Pakets, als der Verkauf von Waren mehr als 80 % des grenzüberschreitenden Handels ausmacht 31 . 

Angesichts der Notwendigkeit, die noch bestehenden Hindernisse rasch auszuräumen und einen reibungslos funktionierenden digitalen Binnenmarkt zu schaffen, ersuchte die Kommission in der Mitteilung über die Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 32 das Europäische Parlament und den Rat nachdrücklich, alle vorgeschlagenen Maßnahmen zeitnah anzunehmen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses geänderten Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und das wichtigste Ziel des Vorschlags besteht darin, den Binnenmarkt weiter zu festigen und ihn noch funktionsfähiger zu machen.

Wie bereits in Abschnitt 1 erläutert hat die Mindestharmonisierung im Rahmen der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter Unterschiede bei Verbrauchervertragsvorschriften zur Folge gehabt, die darauf zurückzuführen sind, dass verbindliche nationale Vorschriften über die in der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter festgelegten Mindeststandards hinausgehen 33 . Diese Unterschiede schaffen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel und wirken sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts aus und beschränken den Wettbewerb. Durch den Vorschlag werden Hindernisse für die Ausübung von Grundfreiheiten beseitigt, die auf die bestehenden Unterschiede zurückzuführen sind, insbesondere auf die zusätzlichen Transaktionskosten beim Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte und das mangelnde Vertrauen von Verbrauchern in ihre Rechte beim Einkauf in einem anderem EU-Land. All diese Faktoren wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts aus und beschränken den Wettbewerb. Sie zeigen, dass die Binnenmarktaspekte des grenzüberschreitenden Handels mit Verbrauchsgütern in der Union mit der Mindestharmonisierung im Rahmen der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter nicht in ausgereichendem Maße in Angriff genommen werden konnten.

Mit der Aufhebung der bestehenden Mindestharmonisierung im Rahmen der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter und ihrer Ersetzung durch eine auf vollständige Harmonisierung abzielende Richtlinie mit erweitertem Anwendungsbereich, der sowohl den Fernabsatz als auch den klassischen Einzelhandel abdeckt, wird ein Beitrag zu einem kohärenten Rechtsrahmen geleistet, der das gute Funktionieren des Binnenmarkts fördert. Durch die vollständige Harmonisierung ausgewählter verbindlicher Vorschriften, die das Verbraucherschutzniveau, das die Verbraucher zurzeit dank der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter genießen, aufrechterhalten und in einer Reihe von Fällen sogar erhöhen, wird der Vorschlag ein allgemein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

Subsidiarität

Der geänderte Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Das Ziel der Beseitigung verbrauchervertragsrechtlicher Hindernisse und somit der Förderung des Binnenmarktes zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern kann von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden. Bei den in der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter enthaltenen Vorschriften zum Güterkauf handelt es sich um eine Mindestharmonisierung, so dass verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten gestattet sind. Dies hat zu unterschiedlichen nationalen Vorschriften und folglich zu Transaktionskosten bei grenzüberschreitenden Verkäufen geführt. Nur durch ein koordiniertes Vorgehen auf Ebene der Union, das auf die Beseitigung der bestehenden unterschiedlichen Ansätze im Verbraucherrecht der einzelnen Mitgliedstaaten mittels einer vollständigen Harmonisierung ausgerichtet ist, kann ein Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts geleistet und dieses Problem gelöst werden.

Eine Initiative auf EU-Ebene gewährleistet eine kohärente Entwicklung des Verbrauchervertragsrechts und stellt gleichzeitig sicher, dass alle Verbraucher in der EU ein gleich hohes Verbraucherschutzniveau genießen. Sie schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die ihre Waren in anderen Mitgliedstaaten verkaufen möchten. Ein solches Ergebnis kann nur durch ein Vorgehen auf Ebene der EU erreicht werden. Mit dem Vorschlag werden bestimmte wichtige verbrauchervertragliche Rechtsbehelfe und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme vollständig harmonisiert. Dadurch wird eine einheitliche Regelung eingeführt, die im In- und Ausland und sowohl beim Fernabsatz wie im klassischen Einzelhandel ein EU-weit gleich hohes Verbraucherschutzniveau herstellen wird, so dass Anbieter Waren an Verbraucher in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gleichen Vertragsbedingungen verkaufen können. Damit würde der Vorschlag die Befolgungskosten der Anbieter deutlich verringern, gleichzeitig ein insgesamt hohes Niveau beim Verbraucherschutz in der EU garantieren und das Verbraucherwohl durch die größere Warenauswahl und niedrigere Preise fördern.

In der vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebenen Folgenabschätzung wurde ebenfalls festgestellt, dass Maßnahmen auf EU-Ebene, insbesondere solche, die auch den klassischen Einzelhandel einschließen, wirksamer wären als Maßnahmen auf nationaler Ebene. Alle Stellungnahmen nationaler Parlamente zu dem Vorschlag für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren sprachen sich gegen eine mögliche Einführung unterschiedlicher Vorschriften für den Fernabsatz von Waren und den klassischen Einzelhandel aus. 34

Das Konzept der vollständigen Harmonisierung hat sich bereits im Bereich der EU-Verbraucherschutzvorschriften bewährt, insbesondere durch die in der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehenen Bestimmungen, die eine Reihe einheitlicher Verbraucherrechte für alle Verbraucher innerhalb der EU gewährleisten, welche in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und durchgesetzt werden.

Der Vorschlag schafft auch eine schlüssige Rechtsgrundlage für koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden 35 . Zudem würden die vorgeschlagenen, vollständig harmonisierten Vorschriften die Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtern und den Verbraucherschutz in der EU stärken. Ein solches Ergebnis kann nur durch ein Vorgehen auf Ebene der EU erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Der geänderte Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Vorschlag nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

Der Vorschlag wird nicht alle vertragsrechtlichen Aspekte des Warenhandels harmonisieren. Der Schwerpunkt liegt auf der weiteren Harmonisierung zwingender Bestimmungen des EU-Verbrauchervertragsrechts, die für grenzüberschreitende Geschäfte unerlässlich sind, von den Interessenvertretern als Handelshemmnisse identifiziert wurden und erforderlich sind, um das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Ferner wird die Tatsache, dass eine Richtlinie statt einer Verordnung als Rechtsform gewählt wurde, dazu führen, dass erheblich weniger in einzelstaatliche Rechtsvorschriften eingegriffen wird (siehe unten „Wahl des Instruments“).

Wahl des Instruments

Die Wahl einer Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht, gewährleistet gleichzeitig einfache und moderne Vorschriften, durch die vertragsrechtliche Hürden beseitigt und gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmen geschaffen werden, und stellt sicher, dass die Verbraucher EU-weit von demselben hohen Verbraucherschutzniveau profitieren.

Eine Verordnung würde eine wesentlich detailliertere und umfassendere Regelung erfordern als eine Richtlinie, um direkt Rechtswirkungen entfalten zu können. Dies wäre folglich ein wesentlich stärkerer Eingriff in das nationale Recht.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Konsultationsprozess

Dem ursprünglichen Vorschlag ging ein weitreichender Konsultationsprozess voraus, bei dem öffentliche Konsultationen mit Konsultationen gezielter Interessengruppen kombiniert wurden. Die Kommission war um ein breites, ausgewogenes Meinungsspektrum bemüht und gab allen Beteiligten (Unternehmen, Verbrauchern, nationalen Behörden, Juristen und Wissenschaftlern) Gelegenheit zur Stellungnahme 36 . Die Ergebnisse dieser Konsultationen sind in COM(2015) 635 final zu finden.

Nach der Annahme des ursprünglichen Vorschlags führte die Kommission im Rahmen der Eignungsprüfung, die sich auch auf die Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter bezog, weitere Konsultationen von Interessenträgern durch und berücksichtigte deren Auffassungen zum Vorschlag für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren. Die Einbeziehung der Interessenträger erfolgte durch eine öffentliche Online-Konsultation von Mai bis September 2016, durch mehrere gezielte Konsultationen, die externe Auftragnehmer in Verbindung mit der Erstellung der unterstützenden Studien von April 2016 bis Januar 2017 durchführten, und durch Erörterungen in einer eigens eingesetzten Expertengruppe der Interessenträger, die sich aus den wichtigsten europäischen und nationalen Verbraucher- und Unternehmensorganisationen zusammensetzte. Die Erkenntnisse aus diesen Konsultationen sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 209 final sowie in der einschlägigen unterstützenden Studie zu Kosten und Nutzen der Mindestharmonisierung im Rahmen der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter und des Potenzials der vollständigen Harmonisierung und Angleichung der EU-Vorschriften für unterschiedliche Absatzwege 37 zu finden.

Die Interessenträger haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die Kohärenz zwischen den für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel geltenden verbrauchervertraglichen Vorschriften erhalten bleiben muss. In der öffentlichen Konsultation vor der Annahme der Vorschläge zu digitalen Verträgen warnten die beteiligten Mitgliedstaaten, Unternehmensverbände und Verbraucherorganisationen vor den negativen Folgen abweichender Vorschriften für den Fernabsatz von Waren und für den klassischen Einzelhandel. Auch in der oben genannten Studie 38 zur Unterstützung der Eignungsprüfung wurde bestätigt, dass sich nationale Behörden, Unternehmens- und Verbraucherorganisationen gleichermaßen nachdrücklich für die Beibehaltung einer einheitlichen Regelung für den klassischen Einzelhandel und den Fernabsatz von Waren an Verbraucher aussprechen. Dies würde ihrer Auffassung nach die Transparenz verbessern, die Komplexität verringern und dazu führen, dass sowohl Verbraucher als auch Händler das System leichter verstehen können. Damit würde auch der grenzüberschreitende Kauf und Verkauf erleichtert und der Wettbewerb gestärkt, und die Befolgungskosten der Händler sowie die Kaufpreise für Verbraucher würden sinken.

Folgenabschätzung

Zu dem ursprünglichen Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, über die ein Bericht mit einer Zusammenfassung veröffentlicht wurde. 39  

In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die dem geänderten Vorschlag beigefügt ist, hat die Kommission diese Folgenabschätzung durch eine Analyse der Erkenntnisse und Daten aus der Eignungsprüfung ergänzt, wobei auch die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments erstellte Folgenabschätzung 40 berücksichtigt wurde. Darüber hinaus hat die Kommission auch die jüngsten Daten im Consumer Conditions Scoreboard von 2017 geprüft, die auf speziellen repräsentativen Erhebungen bei Verbrauchern und Einzelhändlern in allen EU-Ländern basieren. 41 Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält einen umfassenden Überblick darüber, welche Auswirkungen vollständig harmonisierte Vertragsvorschriften für den Warenhandel für Unternehmen, Verbraucher und letztlich für die Mitgliedstaaten sowie den digitalen und den Binnenmarkt der EU haben.

Die Analyse der Kommission ergibt, dass Probleme aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sowohl für den Fernabsatz als auch für den klassischen Einzelhandel von Belang sind. In der Eignungsprüfung, die am 2. Mai 2017 eine befürwortende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle erhielt 42 , werden die politischen Entscheidungen der Kommission im Vorschlag für den Fernabsatz von Waren bestätigt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass einheitliche rechtliche Regelungen für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel insgesamt positive Folgen für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt hätten 43 .

Grundrechte

Der geänderte Vorschlag wird sich auf mehrere Rechte, die durch die EU-Grundrechtecharta, insbesondere Artikel 38 über den Verbraucherschutz und Artikel 16 über die unternehmerische Freiheit, geschützt sind, positiv auswirken.

Durch die vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für den Fernabsatz von Waren und den klassischen Einzelhandel erhalten die Verbraucher beim Erwerb von Waren sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaaten klare und spezifische Rechte, so dass der Verbraucherschutz EU-weit gestärkt wird und der Zielvorgabe des Artikels 38 der Grundrechtecharta entsprochen wird. Während diese Vorschriften die für Waren geltenden nationalen Vorschriften ersetzen werden, die das Verbraucherschutzniveau in einigen Mitgliedstaaten bei einem oder zwei Aspekten senken könnten, wird dies durch Verbesserungen beim Verbraucherschutz gegenüber den bestehenden nationalen Vorschriften bei anderen Aspekten aufgewogen.

Eine vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für den Fernabsatz und den klassischen Einzelhandel trägt auch zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 16 bei, da es den Unternehmen leichter gemacht wird, Waren in der EU zu verkaufen und so ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten.

Nicht zuletzt können klare vertragsrechtliche Regelungen dazu beitragen, das Ziel des Artikels 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) zu verwirklichen, denn sie werden es einfacher machen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht auszuüben. Die neuen Vorschriften sollen klarstellen, welche Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zur Verfügung stehen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der geänderte Vorschlag wird keine Auswirkungen auf den Haushalt haben.

5.WEITERE ANGABEN

Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem geänderten Vorschlag wird der Anwendungsbereich des ursprünglichen Vorschlags, der auf den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren begrenzt war, auf den klassischen Einzelhandel ausgeweitet. Bei den Änderungen des ursprünglichen Vorschlags handelt es sich um die für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vorschlags und für die Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG erforderlichen technischen Änderungen. Konkret sind dies die Löschung der Bezugnahmen auf den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren, die Einfügung einer Bestimmung zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EC, einschließlich einer zeitlichen Präzisierung zu den Verträgen, die unter die Durchführungsmaßnahmen des geänderten Vorschlags fallen werden, sowie die Einfügung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 1999/44/EG, die wegen deren Aufhebung für die Vollständigkeit der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, z. B. die Definition des Begriffs „Hersteller“. Schließlich wurden zahlreiche technische Änderungen vorgenommen, um die Einheitlichkeit und Klarheit des Rechtstextes zu verbessern

Geändert wurden die Erwägungsgründe 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 26, 28, 30, 34, 37, 38 und 42. Der bisherige Erwägungsgrund 4 wurde gelöscht, und die bisherigen Erwägungsgründe 5, 6 und 7 wurden zu den Erwägungsgründen 4, 5 bzw. 6 umnummeriert; ein neuer Erwägungsgrund 7 wurde eingefügt. Im verfügenden Teil wurden die Artikel 1, 2, 15 und 19 geändert, und die neuen Artikel 20 und 21 wurden eingefügt. Die bisherigen Artikel 20, 21 und 22 wurden zu Artikel 22, 23 bzw. 24 umnummeriert.

 

2015/0288 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES


über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 44 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Union das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und sich die Union den zahlreichen Herausforderungen einer zunehmend technologiegestützten Wirtschaft erfolgreich stellen. Mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 45 für Europa wurde ein umfassender Rahmen geschaffen, der es einfacher machen wird, die digitale Dimension in den Binnenmarkt zu integrieren. Mit der ersten Säule der Strategie soll die Fragmentierung des Handels innerhalb der EU überwunden werden. Hierzu werden alle größeren Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, auf den der bedeutendste Anteil des grenzüberschreitenden Warenhandels zwischen Unternehmen und Verbrauchern entfällt, ins Visier genommen.

(2)Für das gute Funktionieren des Binnenmarktes Ein echter digitaler Binnenmarkt kann nur erreicht werden, wenn müssen bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus harmonisiert werden.

(3)Der elektronische Handel ist einer der wichtigsten Wachstumsfaktoren im digitalen Binnenmarkt. Sein Wachstumspotenzial wird jedoch bei weitem nicht voll genutzt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und das Wachstum zu fördern, muss die Union schnell handeln und die Wirtschaftsteilnehmer dazu ermutigen, sich das volle Potenzial des digitalen Binnenmarkts zunutze zu machen. Dieses kann nur freigesetzt werden, wenn alle Marktteilnehmer einen reibungslosen Zugang zum Online- grenzüberschreitenden Warenhandel und Vertrauen in einschließlich Online-Geschäften haben. Die vertragsrechtlichen Regeln, auf denen die Geschäfte der Marktteilnehmer beruhen, gehören zu den wichtigsten Faktoren für die Entscheidung eines Unternehmens, Waren im grenzüberschreitenden Online-Handel anzubieten, und beeinflussen auch die Verbraucher in ihrer Bereitschaft, dieser Art von Einkäufen Vertrauen entgegenzubringen.

(4)Auch wenn in der Union der größte Anteil des Fernabsatzes von Waren auf den Online-Warenhandel entfällt, sollte diese Richtlinie alle Kanäle des Fernabsatzes, einschließlich Bestellungen per Telefon oder Post, erfassen, um jegliche ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und gleiche Ausgangsbedingungen für alle im Versandhandel tätigen Unternehmen zu schaffen.

(54)Trotz der vollständigen Harmonisierung der Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und die Lieferbedingungen ist bei den Vorschriften der Union für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren nach wie vor eine starke Fragmentierung festzustellen. Andere zentrale Vertragsbestandteile wie die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfemaßnahmen und die Modalitäten für deren Anwendung in Bezug auf nicht vertragsgemäße Waren unterliegen zurzeit einer Mindestharmonisierung auf der Grundlage der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 . Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, über die Unionsstandards hinauszugehen und Regeln einzuführen, die ein noch höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf verschiedene Elemente und in unterschiedlichem Ausmaß wahrgenommen, so dass es bei den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Unionsvorschriften für das Verbrauchervertragsrecht Richtlinie 1999/44/EG zu erheblichen Abweichungen bezüglich wesentlicher Elemente eines Kaufvertrags, wie etwa der Festlegung einer Hierarchie der bestehenden Abhilfemöglichkeiten, der Mindestgewährleistungsfrist, der Frist für die Umkehr der Beweislast oder der Mitteilung von Mängeln an den Verkäufer, kam.

(65)Die bestehenden Unterschiede können Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen schaden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 müssen Unternehmen, die ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten ausrichten, die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften des Staates erfüllen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aufgrund der Abweichungen zwischen diesen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten können Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen. Folglich ziehen es viele Unternehmen vor, nur im Inland tätig zu werden bzw. Ausfuhren auf einen oder zwei Mitgliedstaaten zu beschränken. Diese Entscheidung zur Minimierung von Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Handel führt im Ergebnis zu entgangenen Möglichkeiten für eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit und ungenutzten Größenvorteilen. Kleine und mittlere Unternehmen sind davon besonders stark betroffen.

(76)Obwohl die Verbraucher bei Online-Käufen im Ausland oder anderen Arten des Ausland-Versandhandels infolge der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ein hohes Schutzniveau genießen, leidet auch das Vertrauen in den elektronischen Handel grenzüberschreitende Geschäfte unter der bestehenden Fragmentierung. Zwar gründet dieses Misstrauen auf mehreren Faktoren, doch wird die Ungewissheit hinsichtlich der vertraglichen Rechte der Verbraucher mit am häufigsten als Grund genannt. Bei dieser Ungewissheit spielt es keine Rolle, ob die Verbraucher gegenüber Verkäufern, die ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten an sie richten, durch die zwingenden Verbrauchervertragsvorschriften ihres eigenen Landes geschützt sind, oder ob sie mit einem Verkäufer, der nicht im Land des Verbrauchers gewerblich tätig ist, einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließen.

(7)Wenngleich der weitaus größte Anteil des grenzüberschreitenden Handels in der Union auf den Online-Warenhandel entfällt, behindern Unterschiede im nationalen Vertragsrecht sowohl Einzelhändler, die Kanäle des Fernabsatzes nutzen, als auch klassische Einzelhändler und hindern sie an einer grenzüberschreitenden Ausweitung ihrer Tätigkeit. Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, zu schaffen, sollte diese Richtlinie alle Absatzkanäle erfassen. Durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für alle Absatzkanäle dürfte die Richtlinie Abweichungen verhindern, die zu unverhältnismäßigen Belastungen für die wachsende Zahl von Einzelhändlern in der Union, die alle Absatzkanäle nutzen, führen würden. Die Notwendigkeit, einheitliche Regeln für Verkäufe und Garantien für alle Absatzkanäle beizubehalten, wurde in der Eignungsprüfung des EU-Verbraucher- und Marketingrechts bestätigt, die auch die Richtlinie 1999/44/EG 48 betraf.

(8)Um diesen Problemen aufgrund der Fragmentierung nationaler Vorschriften abzuhelfen, sollten für den Online-Warenhandel und andere Arten des Versandhandels vollständig harmonisierte Bestimmungen gelten, auf die sich Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen verlassen können. Einheitliche Vorschriften sind im Hinblick auf mehrere wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts notwendig, das infolge des derzeitigen Mindestharmonisierungskonzepts zu Ungleichheiten und Handelshemmnissen in der gesamten Union geführt hat. Daher sollte mit der vorliegenden Richtlinie die mindestharmonisierte Richtlinie 1999/44/EG aufgehoben und die vollständige Harmonisierung der Vertragsvorschriften für den Warenhandel eingeführt werden.

(9)Vollständig harmonisierte Verbrauchervertragsvorschriften werden es Händlern einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Unternehmen können ihre Kosten senken, da sie nicht länger unterschiedlichen zwingenden Vorschriften Rechnung tragen müssen. Zudem wird dank eines stabilen vertragsrechtlichen Umfelds die Rechtssicherheit beim VersandhandelVerkauf in andere Mitgliedstaaten erhöht.

(10)Ein stärkerer Wettbewerb zwischen Einzelhändlern dürfte für die Verbraucher eine größere Auswahl und wettbewerbsfähigere Preise bewirken. Die Verbraucher würden aufgrund einer vollständigen Harmonisierung ausgewählter Vorschriften von einem hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren. Dies wiederum dürfte ihr Vertrauen in den grenzüberschreitenden Versandhandel und insbesondere den Online-Handel stärken. Die Verbraucher dürften in dem Bewusstsein, dass sie überall in der Union dieselben Rechte genießen, den grenzüberschreitenden VersandhHandel unbeschwerter nutzen.

(11)Die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren betreffen nur die Elemente, die im Hinblick auf die Überwindung der vertragsrechtlichen Hindernisse im digitalen Binnenmarkt besonders wichtig sind. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Abhilfen, die Verbrauchern im Falle nicht vertragsgemäßer Waren zur Verfügung stehen, sowie die Modalitäten für diese Abhilfen vollständig harmonisiert und das Niveau des Verbraucherschutzes im Vergleich zu der Richtlinie 1999/44/EG angehoben werden.

(12)    Enthält ein Vertrag sowohl Elemente, die den Verkauf von Waren als auch solche, die die Bereitstellung von Dienstleistungen betreffen, sollte diese Richtlinie im Einklang mit dem Konzept der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 49 nur für den Teil gelten, der sich auf den Verkauf von Waren bezieht. 

(13)Diese Richtlinie sollte nicht für Waren wie DVDs und CDs gelten, die digitale Inhalte in einer solchen Art und Weise enthalten, dass die Waren lediglich Träger des digitalen Inhalts sind. Die Richtlinie sollte jedoch für digitale Inhalte gelten, die in Waren wie Haushaltsgeräten oder Spielzeug integriert sind, wenn aufgrund der Art der Einbettung die Funktion der digitalen Inhalte den Hauptfunktionen der Waren untergeordnet ist und die digitalen Inhalte integraler Bestandteil der Waren sind.

(14)Diese Richtlinie sollte das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht durch diese Richtlinie geregelt werden, nicht berühren. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten in bestimmten in dieser Richtlinie geregelten Bereichen im Hinblick auf Aspekte, die in dieser Richtlinie geregelt, aber nicht vollständig harmonisiert werden, freigestellt sein, für die nicht in dieser Richtlinie geregelten Aspekte detailliertere Bedingungen Vorschriften festzulegen: Dies betrifft Verjährungsfristen für die Wahrnehmung der Verbraucherrechte und gewerbliche Garantien. Schließlich sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, detailliertere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die Geltendmachung von Regressansprüchen des Verkäufers festzulegen.

(15)Bei Bezugnahme auf diese Konzepte sollten dDie Vorschriften dieser Richtlinie ergänzen im Einklang mit den die Bestimmungen der Richtlinie 1999/44/EG und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt und ausgelegt werden.Während die Richtlinie 2011/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hauptsächlich Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Bestimmungen über Warenlieferung und Risikoübergang enthält, werden mit der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme eingeführt in der Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt und ausgelegt werden. 

(16)Für die Zwecke der Rechtsklarheit sollte diese wird in der Richtlinie eine Bestimmung des Begriffs Kaufvertrag enthalten der Begriff des Kaufvertrags bestimmt. Dieser Begriffsbestimmung sollte vorsehen, dass zufolge fallen auch Verträge über Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(17)Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für Verkäufer und Verbraucher sollte die diese Richtlinie den Begriff des Vertrags bestimmen. Diese einschlägige Definition sollte den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten folgen, indem sie für das Bestehen eines Vertrags eine Vereinbarung voraussetzt, die darauf abzielt, Verpflichtungen oder andere rechtliche Wirkungen zu begründen.

(18)Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität der Rechtsvorschriften sollte der Verweis darauf, was eine Person dieser Richtlinie zufolge erwarten kann bzw. was dieser Richtlinie zufolge von einer Person erwartet werden kann, als Verweis darauf verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf. Der Standard für „Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden. Diese Anforderung der Objektivität gilt insbesondere bezüglich der angemessenen Frist für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, wobei der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit Rechnung zu tragen ist.

(19)Um Klarheit darüber zu schaffen, was Verbraucher von Waren erwarten können und welcher Haftung der Verkäufer unterliegt, wenn er nicht liefert, was erwartet wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Vorschriften zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit vollständig zu harmonisieren. Bei kombinierter Anwendung von subjektiven und objektiven Kriterien dürften die legitimen Interessen beider Parteien eines Kaufvertrags gewahrt bleiben. Bei der Beurteilung der Vertragsmäßigkeit sollten nicht nur die tatsächlich im Vertrag festgelegten Anforderungen – einschließlich vorvertraglicher Informationen, die Bestandteil des Vertrags sind, – berücksichtigt werden, sondern auch bestimmte objektive Anforderungen, die Waren, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für den vorgesehenen Zweck, der Verpackung, der Montage- bzw. Installierungsanleitung und der normalen Eigenschaften und Leistungsmerkmale, üblicherweise erfüllen sollten.

(20)Viele Verbrauchsgüter müssen montiert oder installiert werden, bevor sie vom Verbraucher bestimmungsgemäß verwendet werden können. Daher sollte jede durch eine unsachgemäße Montage oder Installierung verursachte Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der Ware angesehen werden, wenn die Montage bzw. Installierung vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder wenn sie zwar vom Verbraucher vorgenommen wurde, die unsachgemäße Ausführung aber auf eine mangelhafte Anleitung zurückzuführen ist.

(21)Vertragsmäßigkeit sollte die Abwesenheit von Sachmängeln und Rechtsmängeln beinhalten. Rechte Dritter und andere Rechtsmängel könnten den Verbraucher effektiv an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren hindern, wenn er vom Rechteinhaber rechtmäßig dazu aufgefordert wird, die Verletzung der betreffenden Rechte zu unterlassen. Der Verkäufer sollte deshalb sicherstellen, dass die Waren frei von Rechten Dritter sind, die den Verbraucher an der vertragsgemäßen Nutzung der Waren hindern könnten.

(22)Bezüglich der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit sollte zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelten, doch sollte, um eine Umgehung der Haftung bei Vertragswidrigkeit zu verhindern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, eine die Verbraucherinteressen beeinträchtigende Abweichung von den zwingenden Vorschriften betreffend die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit und die unsachgemäße Montage oder Installierung nur dann zulässig sein, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wurde und dem ausdrücklich zugestimmt hat.

(23)Die Gewährleistung einer längeren Lebensdauer von Verbrauchsgütern ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchsmuster und einer Kreislaufwirtschaft. Zur Stärkung des Vertrauens in das Funktionieren des den Binnenmarkts ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an Lebensdauer und andere Produkteigenschaften einzuführen. Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit den sektorsolchen produktspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen. Soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Lebensdauer enthält, sollte sich der Verbraucher darauf als Bestandteil der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können. 

(24)Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer bedarf es einer klaren Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Vertragsmäßigkeit der Waren festgestellt werden sollte. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2011/83/EU ist es angezeigt, als Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der Waren den Zeitpunkt des Risikoübergangs anzugeben. In Fällen, in denen die Waren montiert oder installiert werden müssen, sollte der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit jedoch entsprechend angepasst werden.

(25)Besteht für die Mitgliedstaaten die Option, an Mitteilungspflichten des Verbrauchers festzuhalten, kann dies leicht dazu führen, dass dieser im Falle einer verspäteten oder versäumten Mitteilung wohlbegründete Ansprüche auf Abhilfe verliert, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften, bei denen das Recht eines anderen Mitgliedstaats Anwendung findet und der Verbraucher keine Kenntnis von der ihm aus dem Recht des anderen Mitgliedstaats erwachsenden Mitteilungspflicht hat. Deshalb sollte von der Einführung einer Mitteilungspflicht für den Verbraucher abgesehen werden. Entsprechend sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, eine Verpflichtung für den Verbraucher einzuführen oder aufrechtzuerhalten, der zufolge dem Verkäufer eine Vertragswidrigkeit innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen ist.

(26)Damit die Unternehmen sich auf unionsweit geltende einheitliche Vorschriften berufen können, bedarf es einer vollständigen Harmonisierung bezüglich des Zeitraums, während dessen die Beweislast bei Vertragswidrigkeiten zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird. Innerhalb der ersten zwei Jahre sollte der Verbraucher, um die Vermutung der Vertragswidrigkeit geltend machen zu können, lediglich nachweisen müssen, dass die Ware nicht den Anforderungen entspricht, ohne jedoch auch belegen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sollte eine vollständig harmonisierte Hierarchie der möglichen Abhilfen festgelegt werden. Insbesondere sollte der Verbraucher – im Interesse der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung und der Wahrung des gegenseitigen Vertrauens – zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung als erster Abhilfe wählen können. Wird dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, eine Nachbesserung zu verlangen, dürfte dies zudem einen nachhaltigen Verbrauch fördern und zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.

(27)Die Möglichkeit für den Verbraucher, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Option im Vergleich zu der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßig wäre oder wenn sie unmöglich oder rechtswidrig wäre. So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn dies erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden könnte.

(28)Hat der Verkäufer der Vertragswidrigkeit nicht durch Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung – ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher und innerhalb einer angemessenen Frist – abgeholfen, sollte der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags haben. Insbesondere ist bei der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung darauf abzustellen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen musssollte. Welche Frist angemessen ist, sollte unter Berücksichtigung der Art der Waren und der Art der Vertragswidrigkeit anhand objektiver Kriterien bestimmt werden. Hat der Verkäufer bei Ablauf der angemessenen Frist nicht erfolgreich Abhilfe geschaffen, sollte der Verbraucher nicht verpflichtet sein, weiteren Bemühungen des Verkäufers zur Behebung des betreffenden Mangels zuzustimmen.

(29)Da das Recht, den Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware zu beenden, eine wichtige Abhilfe darstellt, die Anwendung findet, wenn eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich ist bzw. entsprechende Bemühungen nicht erfolgreich waren, sollte der Verbraucher auch dann das Recht auf Vertragsbeendigung in Anspruch nehmen können, wenn es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Damit würde ein starker Anreiz gesetzt, in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Damit würde ein starker Anreiz gesetzt, in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit frühzeitig Abhilfe zu schaffen. Um dem Recht des Verbrauchers auf Vertragsbeendigung effektiv Geltung zu verschaffen, sollte der Verbraucher in Situationen, in denen er mehrere Waren erwirbt, von denen einige Zubehör zur Hauptware sind, das der Verbraucher nicht ohne die Hauptware erworben hätte, das Recht haben, den Vertrag auch in Bezug auf dieses Zubehör zu beenden, selbst wenn es vertragsgemäß geliefert wurde.

(30)Für den Fall, dass ein Verbraucher einen Vertrag wegen Vertragswidrigkeit einer Ware beendet, sollte schreibt diese Richtlinie nur die Hauptwirkungen und die Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung vorschreiben, insbesondere die Verpflichtung der Parteien zur Rückgabe dessen, was sie bereits erhalten haben. So sollte der Verkäufer verpflichtet sein, den vom Verbraucher gezahlten Preis zurückzuerstatten, und der Verbraucher sollte die empfangenen Waren zurückgeben müssen.

(31)Damit eine wirksame Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung durch den Verbraucher gewährleistet und gleichzeitig eine ungerechtfertigte Bereicherung des Verbrauchers vermieden wird, sollte die Verpflichtung des Verbrauchers zur Erstattung des Wertverlusts der Ware auf Situationen beschränkt bleiben, in denen der Wertverlust die Wertminderung bei normaler Verwendung übersteigt. Der Verbraucher sollte in keinem Fall einen höheren als den für die Waren vereinbarten Preis zahlen müssen. In Situationen, in denen eine Rückgabe der Waren wegen ihrer Zerstörung oder ihres Verlusts nicht möglich ist, sollte der Verbraucher den Geldwert der zerstörten Waren erstatten. Der Verbraucher sollte jedoch nicht zur Erstattung des Geldwerts verpflichtet werden, wenn die Zerstörung oder der Verlust auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen ist.

(32)Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für den Verkäufer und zur Förderung des allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte ist eine Harmonisierung bezüglich des Zeitraums erforderlich, in dem der Verkäufer für etwaige Vertragswidrigkeiten haftet, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44 einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten werden.

(33)Im Hinblick auf eine bessere Aufklärung der Verbraucher und eine leichtere Durchsetzung der Unionsvorschriften über die Verbraucherrechte in Bezug auf vertragswidrige Waren sollte mit dieser Richtlinie der Zeitraum, während dessen die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird, an den Zeitraum angeglichen werden, während dessen der Verkäufer für eine etwaige Vertragswidrigkeit haftet.

(34)Zur Gewährleistung von Transparenz sollten bestimmte Transparenzanforderungen an gewerbliche Garantien vorgesehen sein. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher sollte sieht diese Richtlinie darüber hinaus vorsehen, dass in Fällen, in denen die gewerbliche Garantie für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die Werbung oder die vorvertraglichen Informationen enthält, die günstigeren Bedingungen gelten sollten. Schließlich sollte diese Richtlinie Bestimmungen über den Inhalt der Garantieerklärung und darüber, wie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, enthalten. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen über andere, nicht in dieser Richtlinie geregelte Aspekte von gewerblichen Garantien festzulegen, soweit diese Bestimmungen den Schutz, den die Verbraucher aufgrund der vollständig harmonisierten Bestimmungen dieser Richtlinie über gewerbliche Garantien genießen, nicht beeinträchtigen.

(35)Da der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber für Vertragswidrigkeiten der Waren haftet, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers oder eines Dritten zurückzuführen sind, ist es gerechtfertigt, dass der Verkäufer über die Möglichkeit verfügen sollte, die verantwortliche Person auf einer vorhergehenden Stufe der Vertragskette in Regress zu nehmen. Diese Richtlinie sollte jedoch den Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen dem Verkäufer und anderen Parteien innerhalb der Vertragskette unberührt lassen. Die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts, insbesondere Angaben dazu, gegen wen und auf welche Weise Regressansprüche geltend zu machen sind, sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(36)Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden.

(37)Diese Richtlinie sollte die Anwendung von Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EGU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 , unberührt lassen.

(38)Die Richtlinie 1999/44/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass Fernabsatzverträge aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen aufgehoben werden. Das Datum der Aufhebung sollte auf das Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie abgestimmt sein. Um die einheitliche Anwendung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Befolgung dieser Richtlinie auf nach dem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge sicherzustellen, sollte diese Richtlinie nicht für vor ihrem Umsetzungsdatum geschlossene Verträge gelten.

(39)Die Richtlinie (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 sollte dahin gehend geändert werden, dass in ihren Anhang ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie aufgenommen und damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie erleichtert wird.

(40)Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 52 sollte dahin gehend geändert werden, dass in ihren Anhang ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie aufgenommen und damit der Schutz der in dieser Richtlinie genannten Kollektivinteressen der Verbraucher gewährleistet wird.

(41)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 53 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(42)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-HWarenhandel in der Union und andere Formen des Fernabsatzes grenzüberschreitenden Warenverkauf in der EU in kohärenter Weise angegangen werden, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da die einzelnen Mitgliedstaaten auf sich alleine gestellt nicht in der Lage sind, die bestehende rechtliche Fragmentierung in Angriff zu nehmen und die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften mit denen anderer Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Ziele dieser Richtlinie sind besser auf Unionsebene zu verwirklichen, indem die festgestellten vertragsrechtlichen Hindernisse durch vollständige Harmonisierung beseitigt werden. Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(43)Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in deren Artikeln 16, 38 und 47 –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an FernabsatzKaufverträge zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann.

2.Diese Richtlinie gilt nicht für FernabsatzvVerträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Kaufverträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den Teil Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht.

3.Diese Richtlinie gilt nicht für dauerhaftematerielle Datenträger mit digitalen Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte an den Verbraucher dienen.

4.Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Verkauf gebrauchter Güter, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.

45.Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(a)„Kaufvertrag“ jeden Vertrag, auf dessen Grundlage der Verkäufer das Eigentum an einer Ware, einschließlich einer Ware, die noch hergestellt oder erzeugt werden muss, auf den Verbraucher überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher verpflichtet und der Verbraucher im Gegenzug den Preis dafür zahlt oder sich zur Zahlung des Preises verpflichtet;

(b)„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

(c)„Verkäufer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelnde Person tätig wird;

(d)„Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Einführer von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;

(e)„Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von

(a)Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,

(b)Wasser, Gas und Strom, es sei denn, sie werden in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten;

(f)„Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel, unter anderem das Internet, verwendet werden.“

(g)„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

(f)„gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind;

(g)„Vertrag“ eine Vereinbarung, die darauf abzielt, Pflichten zu begründen oder andere rechtliche Wirkungen herbeizuführen;

(h)„Nachbesserung“ bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren;

(i)„unentgeltlich“ ohne die notwendigen Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten.

Artikel 3

Grad der Harmonisierung

Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 4

Vertragsmäßigkeit der Waren

1.Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass die Waren, soweit dies relevant ist,

(a)hinsichtlich der Quantität, Qualität und Beschreibung den vertraglichen Anforderungen entsprechen, wozu auch gehört, dass die Waren, falls der Verkäufer dem Verbraucher eine Probe oder ein Muster vorgelegt hat, hinsichtlich der Qualität und Beschreibung dieser Probe oder diesem Muster entsprechen,

(b)sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, und c)

(c)diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die in einer vorvertraglichen Erklärung, die Bestandteil des Vertrags ist, angegeben sind.

2.Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die Waren überdies den Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 genügen.

3.Jede Vereinbarung, die die Anwendung der Artikel 5 und 6 zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, ist nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er diesen besonderen Umstand bei Vertragsschluss ausdrücklich akzeptiert hat.

Artikel 5

Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren

Die Waren müssen, sofern relevant,

(a)sich für die Zwecke eignen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden,

(b)mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montageanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, und

(c)eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach,

i)dass er die betreffende Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,

ii)die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war oder

iii)die Kaufentscheidung nicht durch die Erklärung beeinflusst worden sein konnte.

Artikel 6

Unsachgemäße Montage oder Installierung

Werden Waren unsachgemäß montiert oder installiert, ist jede hierdurch verursachte Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, wenn

(a)die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert wurden oder

(b)die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt waren und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf einen Mangel in der Anleitung zurückzuführen ist.

Artikel 7

Rechte Dritter

Damit die Waren vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt frei von Rechten Dritter – einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum – sein.

Artikel 8

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit

1.Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem

(a)der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt oder

(b)die Waren, wenn der Verkäufer keinen Beförderer oder keine Beförderung vorgeschlagen hat, einem vom Verbraucher benannten Beförderer übergeben werden.

2.Wurden die Waren vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung montiert oder installiert, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem die Montage oder Installierung abgeschlossen ist. Waren die Waren zur Montage oder Installierung durch den Verbraucher bestimmt, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in den physischen Besitz der Waren gelangt ist, der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Montage oder Installierung innerhalb einer angemessenen Zeit, jedoch nicht später als 30 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, abgeschlossen hat.

3.Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

Artikel 9

Abhilfen des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit

1.Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Artikel 11.

2.Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind.

3.Der Verbraucher hat Anspruch auf eine anteilmäßige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 12 oder auf Beendigung des Vertrags nach Maßgabe des Artikels 13, wenn

(a)die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich oder rechtswidrig ist,

(b)der Verkäufer die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen hat,

(c)die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung für den Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten bedeuten würde oder

(d)der Verkäufer erklärt hat oder dies klar aus den Umständen zu erkennen ist, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist herstellen wird.

4.Der Verbraucher ist berechtigt, die Zahlung des Preises, soweit er noch nicht beglichen ist, zurückzuhalten, bis der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand der Waren hergestellt hat.

5.Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf Abhilfe, soweit er selbst zur Vertragswidrigkeit der Waren beigetragen hat.

Artikel 10

Ersatzlieferung

1.Hilft der Verkäufer der Vertragswidrigkeit der Waren durch eine Ersatzlieferung ab, hat er die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen, es sei denn, die Parteien haben, nachdem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit der Waren in Kenntnis gesetzt hat, etwas anderes vereinbart.

2.Hatte der Verbraucher die Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihrem Zweck montiert oder installiert, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde, umfasst die Rücknahmepflicht den Ausbau der nicht vertragsgemäßen Waren und die Montage oder Installierung der Ersatzwaren oder die Übernahme der Kosten hierfür.

3.Der Verbraucher haftet nicht auf Wertersatz für die Nutzung der ersetzten Waren in der Zeit vor der Ersatzlieferung.

Artikel 11

Wahl des Verbrauchers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung

Der Verbraucher kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre unmöglich, rechtswidrig oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem

(a)des Werts, den die Waren hätten, wenn sie vertragsgemäß wären,

(b)der Bedeutung der Vertragswidrigkeit,

(c)des Umstands, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geleistet werden kann.

Artikel 12

Preisminderung

Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom Verbraucher entgegengenommenen Waren zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Waren gehabt hätten.

Artikel 13

Recht des Verbrauchers auf Beendigung des Vertrags

1.Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine auf beliebige Weise abgegebene Mitteilung an den Verkäufer aus.

2.Bezieht sich die Vertragswidrigkeit nur auf einen Teil der gelieferten Waren und besteht ein Grund für die Beendigung des Vertrags nach Artikel 9, kann der Verbraucher den Vertrag nur in Bezug auf diese Waren und andere Waren, die er als Zubehör zu den nicht vertragsgemäßen Waren erworben hat, beenden.

3.Beendet der Verbraucher den Vertrag insgesamt oder in Bezug auf einen Teil der gelieferten Waren gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:

(a)Der Verkäufer hat dem Verbraucher den gezahlten Preis unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mitteilung, zu erstatten und die Erstattungskosten zu tragen.

(b)Der Verbraucher hat dem Verkäufer die Waren auf dessen Kosten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Mitteilung über die Vertragsbeendigung, zurückzugeben.

(c)Können die Waren wegen Zerstörung oder Verlust nicht zurückgegeben werden, hat der Verbraucher dem Verkäufer den Geldwert zu zahlen, den die vertragswidrigen Waren zum Zeitpunkt der Rückgabe gehabt hätten, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne Zerstörung oder Verlust beim Verbraucher verblieben wären, es sei denn, die Zerstörung oder der Verlust wurde durch die Vertragswidrigkeit der Waren verursacht.

(d)Der Verbraucher hat für den Wertverlust der Waren nur so weit zu zahlen, wie der Wertverlust die Wertminderung durch normale Verwendung übersteigt. Die Zahlung für den Wertverlust der Waren darf den für die Waren gezahlten Preis nicht übersteigen.

Artikel 14

Fristen

Der Verbraucher hat Anspruch auf Abhilfe der Vertragswidrigkeit der Waren, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbar wird. Gilt nach nationalem Recht für die Ansprüche nach Artikel 9 eine Verjährungsfrist, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt enden.

Artikel 15

Gewerbliche Garantien

1.Jede gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber zu den Bedingungen verbindlich, die festgelegt sind in:

(a)vorvertraglichen Informationen des Verkäufers, einschließlich vorvertraglicher Erklärungen, die Bestandteil des Vertrags sind,

(b)der bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbaren Werbung und

(c)der Garantieerklärung.

Enthält die Garantieerklärung für den Verbraucher weniger günstige Bedingungen als die vorvertraglichen Informationen des Verkäufers oder die Werbung, unterliegt die gewerbliche Garantie den Bedingungen, die in den vorvertraglichen Informationen oder der Werbung in Verbindung mit der gewerblichen Garantie genannt sind.

2.Die Garantieerklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Sie muss Folgendes enthalten:

(a)einen klaren Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf den Umstand, dass diese Rechte von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden, sowie

(b)die Bestimmungen der gewerblichen Garantie, die über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinausgehen, Informationen über die Geltungsdauer, Übertragbarkeit, den räumlichen Geltungsbereich und etwaige Gebühren, die dem Verbraucher unter Umständen für die Inanspruchnahme der gewerblichen Garantie entstehen, Name und Anschrift des Garantiegebers und der Person, die in Anspruch zu nehmen ist, falls diese nicht mit dem Garantiegeber identisch ist, sowie das diesbezügliche Verfahren.

3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es den Parteien gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

3.4. Die gewerbliche Garantie bindet den Garantiegeber auch dann, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht eingehalten werden.

4.5.Die Mitgliedstaaten können für andere Aspekte in Bezug auf gewerbliche Garantien, die nicht in diesem Artikel geregelt sind, zusätzliche Bestimmungen einführen, soweit hierdurch der Schutzumfang dieses Artikels nicht eingeschränkt wird.

Artikel 16

Regressansprüche

Haftet der Verkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person im Vorfeld des Vertragsschlusses, ist der Verkäufer berechtigt, den oder die innerhalb der Vertragskette Haftenden in Regress zu nehmen. Welche Person der Verkäufer in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Regressansprüche bestimmt das nationale Recht.

Artikel 17

Rechtsdurchsetzung

1.    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

2.    Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,

b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,

c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.

Artikel 18

Zwingender Charakter

Jede vertragliche Vereinbarung, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließt, davon abweicht oder deren Wirkungen abändert, bevor der Verbraucher dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Waren zur Kenntnis gebracht hat, ist für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, die Parteien haben gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Anwendung der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen, sind davon abgewichen oder haben deren Wirkungen abgeändert.

Artikel 19

Änderungen der Richtlinie 1999/44/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

1.Artikel 1 der Richtlinie 1999/44/EG wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten der Verträge über den Verbrauchsgüterkauf und der Garantien für Verbrauchsgüter mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

i) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) „Nachbesserung“ bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes;“.

ii) Es wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel, unter anderem das Internet, verwendet werden.“

21.Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgende Nummer angefügterhält Nummer 11 folgende Fassung:

„22. Richtlinie (EU) N/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX/XX/201X über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandelsund anderer Formen des Fernabsatzes von Waren, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L...).“

32.In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgende Nummer angefügt erhält Nummer 7 folgende Fassung:

167. Richtlinie (EU) N/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX/XX/201X über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels, und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L...).“

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

1.Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die vor dem [Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] geschlossen wurden.

2.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Befolgung dieser Richtlinie ab dem [Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten] für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten.

Artikel 21

Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter wird ab dem [Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten] aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 1 zu lesen.

Artikel 202 

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [Datum zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen.

2.Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 213

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 19 gilt jedoch ab dem [Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Artikel 224

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    COM(2015) 634 final.
(2)    COM(2015) 635 final.
(3)    Für die Zwecke dieser Begründung gelten alle Bezugnahmen auf den „Online-Handel“ als Bezugnahmen auf den „Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren“.
(4)    COM(2015) 633 final, S. 8.
(5)    Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).
(6)    COM(2015) 633 final, S. 8.
(7)    SWD(2017) 209 final. Den Bericht über die Eignungsprüfung („Fitness-Check“) des Verbraucher- und Marketingrechts sowie die zur Unterstützung angefertigten externen Studien sind hier abrufbar: http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=59332&ticket=ST-25614682-e2tNLEtewXUap6Gbcb0Wzg4NGelXRUC7OXD3BkwlM0NNPzQKuVog4GztcwvMf4lakPH7hLHq5ol9Z1Qp4vLHcpm-Jj71zxYb8yr4dh9M8XMrc8-AOP82AjNmHaQXuUINLKghPW4zVIoMFwYYx6y0wJxqAl
(8)     http://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=EPRS_STU%282017%29603258 .
(9)    EUCO 26/16, http://www.consilium.europa.eu/press-releases-pdf/2016/6/47244643506_de.pdf
(10)    EUCO 8/17, http://www.consilium.europa.eu/press-releases-pdf/2017/6/47244661590_de.pdf.
(11)    SWD(2017) 209 final, Report of the Fitness Check of consumer and marketing law.
(12)    SWD(2017) 354 final, Impacts of fully harmonised rules on contracts for the sales of goods.
(13)    SWD(2017) 209 final, Report of the Fitness Check of consumer and marketing law, S. 78.
(14)    SWD(2017) 209 final, Report of the Fitness Check of consumer and marketing law, S. 62-65.
(15)    72,4 % der Verbraucher fühlen sich sicher, wenn sie im Inland kaufen; beim grenzüberschreitenden Kauf fühlen sich dagegen nur 57,8 % sicher. Consumer Conditions Scoreboard - 2017, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=117250 .
(16)    Europäische Kommission, Consumer survey identifying the main cross-border obstacles to the DSM and where they matter most (2015).
(17)    Consumer Conditions Scoreboard - 2017.
(18)    Umfrage zur Einstellung von Einzelhändlern gegenüber dem grenzüberschreitenden Handel und Verbraucherschutz 2016, S. 120.
(19)    Umfrage zur Einstellung von Einzelhändlern gegenüber dem grenzüberschreitenden Handel und Verbraucherschutz 2016, S. 123-124. Diese Hindernisse wurden unmittelbar nach „höheres Betrugsrisiko und mögliche Zahlungsausfäll“ (39,7 %) und „Unterschiede bei den nationalen Steuervorschriften“ (39,6 %) als wichtigste Vorbehalte genannt.
(20)    Umfrage zur Einstellung von Einzelhändlern gegenüber dem grenzüberschreitenden Handel und Verbraucherschutz 2016, S. 105.
(21)    SWD(2017) 209 final, Report of the Fitness Check of consumer and marketing law, S. 100-101.
(22)    SWD(2017) 209 final, Report of the Fitness Check of consumer and marketing law, S. 100.
(23)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(24)    SWD(2017) 209 final, Report of the Fitness Check of consumer and marketing law.
(25)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(26)    Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
(27)    ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
(28)    ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
(29)    COM(2016) 320 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein umfassendes Konzept zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels für die Bürger und Unternehmen Europas.
(30)    COM(2016) 289 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG.
(31)    Folgenabschätzung zu den Vorschlägen zu digitalen Verträgen, SWD(2015) 274 final, S. 5.
(32)    COM(2017) 228 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt - Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt für alle.
(33)    Diese Informationen sind in erster Linie den Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission nach den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/83/EU über die Umsetzung der Richtlinie 93/13/EG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG entnommen; der Volltext der Mitteilungen ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/consumer_rights/rights-contracts/directive/notifications/index_en.htm .
(34)    Die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten DE, CZ, IE, FR, IT, LI, NL, AT, PT und RO haben Stellungnahmen übermittelt. Die Stellungnahmen sind hier abrufbar: http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/relations/relations_other/npo/index_de.htm .
(35)    Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. 364 vom 9.12.2004).
(36)    Weitere Informationen über die Konsultationen unter: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/contract/opinion/index_de.htm.  
(37)     http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=59332.  
(38)    Studie zu Kosten und Nutzen der Mindestharmonisierung im Rahmen der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter und des Potenzials der vollständigen Harmonisierung und Angleichung der EU-Vorschriften für unterschiedliche Absatzwege, S. 44.
(39)    Der Folgenabschätzungsbericht und die Zusammenfassung können hier abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/contract/digital-contract-rules/index_en.htm
(40)    SWD(2017) 354 final, Impacts of fully harmonised rules on contracts for the sales of goods.
(41)    Consumer Conditions Scoreboard, 2017.
(42)    2016/JUST/023, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/fitness-check-consumer-and-marketing-law_en.
(43)    Zusammenfassung der Studie zu Kosten und Nutzen der Mindestharmonisierung im Rahmen der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter und des Potenzials der vollständigen Harmonisierung ausgewählter Bereiche des Verbraucherschutzes.
(44)    ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 57.
(45)    COM(2015) 192 final.
(46)    Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).
(47)    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(48)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen {SWD(2017) 208 final}, Bericht über die Eignungsprüfung der Richtlinie 2005/29/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“); Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse; Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter; Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen; Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung.
(49)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(50)    Verordnung (EGU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(51)    Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 165 vom 18.6.2013, ABl. 364 vom 9.12.2004, S. 1). 
(52)    Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).
(53)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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